{"id":4134,"date":"2016-10-11T00:00:00","date_gmt":"2016-10-11T08:29:21","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/von-der-komplizierten-freiheit-die-eigene-muttersprache-zu-sprechen\/"},"modified":"2020-12-09T13:28:13","modified_gmt":"2020-12-09T12:28:13","slug":"von-der-komplizierten-freiheit-die-eigene-muttersprache-zu-sprechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/von-der-komplizierten-freiheit-die-eigene-muttersprache-zu-sprechen\/","title":{"rendered":"Von der komplizierten Freiheit, die eigene Muttersprache zu sprechen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Sprachenrechte geh\u00f6ren, wie der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in entsprechenden Urteilen regelm\u00e4\u00dfig betont, als solche nicht zu den von der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (<a href=\"http:\/\/www.echr.coe.int\/Documents\/Convention_DEU.pdf\">EMRK<\/a>) geregelten Rechten und Freiheiten. Dass es keinen \u00fcbergreifenden Artikel gibt, muss aber nicht hei\u00dfen, dass die Konvention nicht ausreichend Grundlage bietet, um die verschiedenen Aspekte sprachlicher Rechte sinnvoll zu garantieren. In den letzten Jahren hat sich das Gericht unter diversen Artikeln der EMRK damit befasst \u2013 zuletzt in dem Urteil <a>Semir G\u00fczel gegen die T\u00fcrkei<\/a> im vergangenen Monat, in welchem es eine Verletzung der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung feststellte. Die Entscheidung erging einstimmig, der Urteilstext ist relativ knapp \u2013 dennoch verdient das Urteil Aufmerksamkeit, weil es eine Reihe von Entscheidungen erg\u00e4nzt, die einen spezifischen Aspekt von Sprachrechten behandeln: die Freiheit, die eigene Muttersprache zu sprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sprachrechte als Minderheitenrechte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Freiheit, die Muttersprache zu sprechen, ist grundlegend \u2013 und sie ist erstaunlich kompliziert. Das h\u00e4ngt nicht nur damit zusammen, dass die EMRK keinen spezifischen Artikel zu Sprachrechten enth\u00e4lt, oder dass sich f\u00fcr Sprachrechte insgesamt wenig explizite Garantien im internationalen Recht finden, dass sie das \u201eAschenputtel der Menschenrechte\u201c darstellen, wie <a href=\"http:\/\/www.tandfonline.com\/doi\/abs\/10.1080\/14754835.2011.596073\">Stephen May es formuliert<\/a>. Was das Recht, die Muttersprache zu sprechen, so kompliziert macht, sind auch der Hintergrund und die Bandbreite von Themen, die mit Sprachrechten einhergehen: Hintergrund sind regelm\u00e4\u00dfig politische Spannungen zwischen sprachlicher Minderheit und der Mehrheitsbev\u00f6lkerung im Staat. Sprachrechte sind dann eng verbunden mit Fragen politischer Anerkennung und Autonomie, die Einschr\u00e4nkung von Sprachrechten umgekehrt mit Sorgen um territoriale Integrit\u00e4t und nationalen Zusammenhalt begr\u00fcndet. Insofern liegt der Schwerpunkt wissenschaftlicher Analysen meist darauf, die Besonderheit von Sprachrechten als Gruppenrechten hervorzuheben. Zentrale Vorschriften im internationalen Recht finden sich im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz, so im Artikel\u00a027 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (IPbpR) und in der\u00a0<a href=\"https:\/\/rm.coe.int\/CoERMPublicCommonSearchServices\/DisplayDCTMContent?documentId=090000168007c089\">Europ\u00e4ischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen<\/a>. Klassische F\u00e4lle betrafen beispielsweise den <a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=4&amp;ved=0ahUKEwjR_Oy4l5nPAhUU0IMKHW3EAz4QFgg0MAM&amp;url=http%3A%2F%2Fhudoc.echr.coe.int%2Fapp%2Fconversion%2Fpdf%2F%3Flibrary%3DECHR%26id%3D001-57525%26filename%3D001-57525.pdf&amp;usg=AFQjCNEr6jx6KwoPmW0qEo129owbgvI6iA&amp;bvm=bv.133178914,d.amc\">Unterricht in einer Sprache<\/a> oder die Kommunikation mit Beh\u00f6rden, also die M\u00f6glichkeit als sprachliche Minderheit in \u00f6ffentlichen Institutionen Raum zu erhalten und die Sprache nicht nur praktizieren, sondern auch pflegen und weitergeben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unterscheidet sich Freiheit, die eigene Sprache zu sprechen, grunds\u00e4tzlich von diesen Konstellationen, in denen Sprachenrechte wesentlich als Gruppenrechte zu verstehen sind? Das Recht, die Muttersprache \u2013 oder irgendeine beliebige Sprache \u2013 zu sprechen, bildet zun\u00e4chst eine individuelle Freiheit, f\u00fcr die der Kontext einer politischen Minderheit nicht konstitutiv ist. Eine Sprache zu sprechen ist erst einmal ein Handeln, das die Freiheit keiner anderen Person beschr\u00e4nkt oder betrifft. Zugleich sind die \u00dcberg\u00e4nge nat\u00fcrlich flie\u00dfend: Umfasst die Freiheit der Muttersprache nur das Sprechen im Privaten, oder auch in \u00f6ffentlichen Versammlungen, und auch <a href=\"http:\/\/echr.ketse.com\/doc\/39426.06-fr-20100921\/view\/\">im Parlament<\/a>? Umfasst sie nur das Sprechen oder auch <a href=\"http:\/\/echr.ketse.com\/doc\/32524.05-en-20090203\/view\/\">das Schreiben<\/a>, und falls auch letzteres, nur das Schreiben von Briefen, oder auch das von Zeitungen und Wahlprogrammen? Eine klassische Unterscheidung innerhalb der Sprachrechte ist jene zwischen duldenden und f\u00f6rdernden Sprachrechten. Aber in Fragen, welche die Freiheit sich \u00f6ffentlich als sprachliche Minderheit zu organisieren betreffen, st\u00f6\u00dft die Eindeutigkeit dieser Unterscheidung schnell an ihre Grenzen. Selbst die Unterscheidung von \u00f6ffentlichem und privatem Gebrauch der Sprache, wie sie der UN-Menschenrechtsausschuss <a href=\"http:\/\/hrlibrary.umn.edu\/undocs\/html\/v359385.htm\">trifft<\/a>, hilft nur begrenzt weiter \u2013 wie der Fall <a>Semir G\u00fczel<\/a> ebenso wie zwei vorangegangene F\u00e4lle zum Kurdischen in der T\u00fcrkei zeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>F\u00e4lle zum Gebrauch des Kurdischen in der T\u00fcrkei<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Status des Kurdischen in der T\u00fcrkei ist seit Beginn der Republik umstritten: Nach dem Ende des Osmanischen Reichs war eine einheitliche Nationalsprache zentrales politisches Anliegen. \u201eVatandas, T\u00fcrk\u00e7e Konus!\u201c, wird Atat\u00fcrk zitiert, \u201eB\u00fcrger, sprecht T\u00fcrkisch!\u201c Die Sorge, dass der freie Gebrauch von Minderheitssprachen politischen Separationsbewegungen Vorschub leisten w\u00fcrde, betraf dabei immer zuvorderst die KurdInnen: Das Kurdische ist mit dem T\u00fcrkischen nicht verwandt, und obwohl das Verh\u00e4ltnis zwischen den Versionen des Kurdischen selbst umstritten ist (vgl. <a href=\"https:\/\/lucris.lub.lu.se\/ws\/files\/4283150\/1486821.pdf\">Ucarlar<\/a>, S. 199), verbindet es kurdische Minderheiten im Iran, in Syrien, im Irak, und in der T\u00fcrkei. Ab den achtziger Jahren lockerte sich das jahrzehntelange Verbot des Kurdischen allm\u00e4hlich, insbesondere unter der Pr\u00e4sidentschaft Turgut \u00d6zals Anfang der Neunziger. Ab 2001 war es auch die Ann\u00e4herung an die EU und die dabei eingeforderte Anpassung des t\u00fcrkischen Rechts, die zu mehr kurdischen Sprachrechten beitrugen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In diese Zeit fallen nun drei vom EGMR entschiedene F\u00e4lle, welche in verschiedener Weise das Recht, Kurdisch zu sprechen, behandeln: Der Fall <a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=2&amp;ved=0ahUKEwi4xvPB-5vPAhVDKh4KHTsiAx4QFggpMAE&amp;url=http%3A%2F%2Fhudoc.echr.coe.int%2Fwebservices%2Fcontent%2Fpdf%2F001-116031%3FTID%3Dihgdqbxnfi&amp;usg=AFQjCNEO52AN8T2fiSgbOVG-HjILVfQUMg\">\u015e\u00fckran Aydin et al<\/a> (2013) betraf f\u00fcnf WahlkandidatInnen, die auf Kurdisch Reden gehalten oder sonst Wahlkampf gef\u00fchrt hatten. In ihrer Strafverfolgung \u2013 unter einer Vorschrift, die in der Zwischenzeit abge\u00e4ndert wurde \u2013 fand der EGMR eine Verletzung der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit nach Art. 10 EMRK. In einem Sondervotum argumentierte Richterin Keller, es sei zudem das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK verletzt, weil die Verbote de facto speziell gegen das Kurdische gerichtet waren. Im 2014 entschiedenen Fall <a>Nusret Kaya<\/a> ging es um f\u00fcnf Gef\u00e4ngnisinsassen, die mit Familienangeh\u00f6rigen auf Kurdisch Telefonate f\u00fchren wollten. Hier befand das Gericht, in einem f\u00fcnf-zu-zwei-Votum, dass der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt worden sei. In der Abw\u00e4gung zwischen dem Anliegen der Inhaftierten, gehaltvollen Kontakt mit Angeh\u00f6rigen pflegen zu k\u00f6nnen, und Sicherheitsinteressen des Staats waren vor allem die Bedingungen umstritten, unter denen gepr\u00fcft oder erkl\u00e4rt werden m\u00fcsse, dass die Inhaftierten oder Angeh\u00f6rigen kein T\u00fcrkisch sprachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der nun k\u00fcrzlich entschiedene Fall <a>Semir G\u00fczel<\/a> schlie\u00dflich betraf wiederum den politischen Kontext, es ging um die Strafverfolgung eines Vize-Vorsitzenden einer Partei, der nicht verhindert hatte, dass auf dem Parteikongress Kurdisch gesprochen wurde. Daraufhin wurde er zusammen mit mehreren Parteimitgliedern angeklagt und zu einem Jahr Haft verurteilt. Grundlage der Strafverfolgung war eine Vorschrift des <a href=\"http:\/\/www.mevzuat.gov.tr\/MevzuatMetin\/1.5.2820.pdf\">Parteiengesetzes<\/a>, welches im Abschnitt \u201cZur Verhinderung der Formung von Minderheiten\u201d bestimmte, dass politische Parteien keine anderen Sprachen als T\u00fcrkisch in ihren Programmen, Brosch\u00fcren, Versammlungen und dergleichen verwenden d\u00fcrfen. Diese Vorschrift kam in einem anderen Fall vor das t\u00fcrkische Verfassungsgericht, welche sie 2012 f\u00fcr <a href=\"http:\/\/www.kararlaryeni.anayasa.gov.tr\/Karar\/Content\/23b052e7-b5c8-4784-94c2-10d3a6d6c5e3?excludeGerekce=False&amp;wordsOnly=False\">verfassungswidrig erkl\u00e4rte<\/a>, da in den entsprechenden Passagen unklar bliebe, inwieweit sie auf Individuen anwendbar sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Verfahren gegen G\u00fczel war schon zuvor aus formalen Gr\u00fcnden eingestellt worden. Entgegen dem Vorbringen der T\u00fcrkei befand der EGMR, dass die Opfereigenschaft dennoch fortbestand und entschied in der Sache, dass die Strafverfolgung G\u00fczels Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gem\u00e4\u00df\u00a0Art. 10 EMRK verletzt habe. Ebenso wie das t\u00fcrkische Verfassungsgericht bezieht sich das Gericht dabei auf die unklare Formulierung der Vorschrift, die als Grundlage f\u00fcr eine Strafverfolgung nicht ausreiche. Zu einer Abw\u00e4gung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, also zu substantiellen Erw\u00e4gungen, in welchen Grenzen ein klar formulierter Straftatbestand die Verwendung einer Sprache in politischen Versammlungen untersagen d\u00fcrfte, kommt das Gericht also\u00a0nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das Recht, die Muttersprache zu sprechen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bemerkenswert ist zun\u00e4chst, dass in allen drei F\u00e4llen die Beschwerdef\u00fchrer explizit darauf hinwiesen, dass es sich bei dem Kurdischen um ihre Muttersprache handelt, und die Bedeutung dieser Tatsache vom Gericht zumindest aufgegriffen wird, wenn auch in unterschiedlicher Weise behandelt: Im Urteil zu <a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=2&amp;ved=0ahUKEwi4xvPB-5vPAhVDKh4KHTsiAx4QFggpMAE&amp;url=http%3A%2F%2Fhudoc.echr.coe.int%2Fwebservices%2Fcontent%2Fpdf%2F001-116031%3FTID%3Dihgdqbxnfi&amp;usg=AFQjCNEO52AN8T2fiSgbOVG-HjILVfQUMg\">\u015e\u00fckran Aydin<\/a> findet sich die ausf\u00fchrlichste Er\u00f6rterung, mit dem Hinweis, dass Staaten bei sprachlichen Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, ebenso wie dem Hinweis, dass das Sprechen einer Sprache ohne Frage unter den Schutz des Art. 10 f\u00e4llt, und dass ein Totalverbot im Kontext von Wahlen nicht zu rechtfertigen ist\u00a0(para. 55). Hierbei nimmt das Gericht auf die Tatsache Bezug, dass es sich um die Muttersprache der Beschwerdef\u00fchrer und vieler in den Wahlkampagnen angesprochenen Personen handelt. Vage bleibt aber, ob es im Kern darauf ankommt, dass eine andere Sprache \u2013 das T\u00fcrkische \u2013 nicht oder unzureichend verstanden wird, oder ob per se der Freiheit, die Muttersprache zu sprechen, eine besondere Stellung zukommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Spannung zwischen Beherrschung der offiziellen Sprache und dem legitimen Wunsch, sich in der Muttersprache zu verst\u00e4ndigen, wird im zweiten Fall <a>Nusret Kaya<\/a> noch deutlicher: Zentral in der Diskussion \u2013 und f\u00fcr die abweichende Meinung der Richter Karaka\u015f und Raimondi \u2013 ist die Frage, wie festzustellen sei, dass die Gef\u00e4ngnisinsassen oder ihre Angeh\u00f6rigen kein T\u00fcrkisch verstehen. Weshalb\u00a0die M\u00f6glichkeit auf einer anderen Sprache zu kommunizieren, gerade in dem Kontext des Privat- und Familienlebens, einen ausreichenden Grund bildet, den Gebrauch der gemeinsamen Muttersprache zu begrenzen, erscheint aber zumindest n\u00e4her begr\u00fcndungsbed\u00fcrftig. Die private Kommunikation ist in vielen F\u00e4llen eben eine, in der es um mehr geht als darum, Fakten auszutauschen. Hinsichtlich des\u00a0Rechts, \u00fcber ein strafrechtliches Verfahren und die Anklagepunkte informiert zu werden, gen\u00fcgt\u00a0sicherlich eine Sprache, die man versteht. Geht es aber um die Kommunikation mit Angeh\u00f6rigen, die das Gericht hier ganz ausdr\u00fccklich unter dem Schutz des Familienlebens pr\u00fcft, dann scheint es fragw\u00fcrdig, dabei lediglich auf das Verstehen abzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schlie\u00dflich ist die Konstellation im Urteil <a>Semir G\u00fczel<\/a> interessant, und zwar bez\u00fcglich der Frage, ob der Schutzbereich der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit er\u00f6ffnet ist. Weil es nicht um das Sprechen selbst, sondern um das Nicht-Unterbinden ging, argumentiert das Gericht, dass dieser Akt Semir G\u00fczels, das Kurdische auf der Parteiversammlung zuzulassen, selbst einen Akt der Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellt. Das ist im konkreten Fall unproblematisch und \u00fcberzeugend \u2013 aber es stellt wiederum die Frage nach der Freiheit, eine Sprache zu sprechen, vor den Hintergrund politischer Anliegen. Dem Verbot des Kurdischen durch die entsprechende damalige Vorschrift des <a href=\"http:\/\/www.mevzuat.gov.tr\/MevzuatMetin\/1.5.2820.pdf\">Parteiengesetzes<\/a>, welches das Sprechen der Muttersprache zu einer politischen Frage macht, wird so begegnet indem die Nichtbeachtung des Verbots ebenso als politische Position verstanden wird. F\u00fcr ein systematisches Verst\u00e4ndnis der Freiheit, die Muttersprache zu sprechen, scheint es mir wichtig, deren individualrechtliche Seite nicht aus dem Blick zu verlieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sprachrechte im Kontext von Migration und pluralistischen Gesellschaften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Stellung von Sprachrechten zwischen Individual- und Gruppenrechten, zwischen kulturellen Identit\u00e4ts- und politischen Minderheitsrechten, ist \u00fcberwiegend im Bezug auf seit langem bestehende Minderheiten oder konkurrierende Sprachgruppen diskutiert worden: Mit Blick auf das Katalanische in Spanien, das Franz\u00f6sische in Belgien, das Russische in baltischen Staaten, das Englische in Quebec, das Kurdische in der T\u00fcrkei. Der Blick auf Sprachrechte ist also h\u00e4ufig ein in die Vergangenheit gerichteter. Aber Sprachrechte sind nicht an das Thema nationaler Minderheiten gekn\u00fcpft, und ihre systematische Behandlung scheint gerade unter Bedingungen einer globalisierten Welt, im Kontext von Migration, in Einwanderungsgesellschaften und allgemeiner im Zusammenhang mit einem pluralistischen Verst\u00e4ndnis politischer Mitgliedschaft wichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dass gerade \u00dcberlegungen zum Recht die Muttersprache zu sprechen dabei gefragt sind, ahnt man, wenn die CSU sich mit Vorschl\u00e4gen zur heimischen Deutschpflicht <a href=\"https:\/\/www.washingtonpost.com\/news\/worldviews\/wp\/2014\/12\/08\/a-german-political-party-wants-immigrants-to-stop-speaking-foreign-languages-even-at-home\/\">hervortut<\/a>. Die drei Konstellationen in den F\u00e4llen \u015e\u00fckran Aydin, Nusret Kaya und Semir G\u00fczel weisen insofern auch auf Themenbereiche hin, in welchen die Freiheit der Muttersprache diskutiert werden muss. Dabei ist es unverzichtbar, die Seite von Sprachrechten als individuelle Freiheiten zu beachten: Nat\u00fcrlich findet Kommunikation immer mit anderen statt; aber die Freiheit, eine Sprache zu sprechen, besteht nicht nur als Teil politischer \u00a0oder kultureller Minderheitenrechte. Welchen Grad an sprachlicher Diversit\u00e4t eine pluralistische Gesellschaft dar\u00fcber hinaus im \u00d6ffentlichen erlaubt, wie viel Raum nicht offiziellen Sprachen in Bildung und Medien einger\u00e4umt wird, und wie die Freiheit der Muttersprache sich in den Grenzbereichen von Privatem und \u00d6ffentlichem sch\u00fctzen l\u00e4sst, sind Fragen, die im Kontext von Migration und in diversen Gesellschaften immer wieder neu verhandelt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"https:\/\/yeshiva.academia.edu\/DanaSchmalz\">Dana Schmalz<\/a>\u00a0promoviert an der Universit\u00e4t Frankfurt mit einer rechtstheoretischen Arbeit zum Fl\u00fcchtlingsrecht und studiert gegenw\u00e4rtig im LL.M an der Cardozo Law\u00a0<\/em><i>School,\u00a0New York.<\/i><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Dana Schmalz, \u201cVon der komplizierten Freiheit, die eigene Muttersprache zu sprechen: Der Fall Semir G\u00fczel vor dem EGMR\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog,<\/em> 11 October 2016, doi: 10.17176\/20180522-184204.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sprachenrechte geh\u00f6ren, wie der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in entsprechenden Urteilen regelm\u00e4\u00dfig betont, als solche nicht zu den von der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geregelten Rechten und Freiheiten. 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