{"id":4094,"date":"2016-05-11T00:00:00","date_gmt":"2016-05-11T11:38:37","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/menschenrechte-als-antwort-auf-verteilungsfragen-im-transnationalen-rohstoffrecht\/"},"modified":"2020-12-09T13:35:14","modified_gmt":"2020-12-09T12:35:14","slug":"menschenrechte-als-antwort-auf-verteilungsfragen-im-transnationalen-rohstoffrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/menschenrechte-als-antwort-auf-verteilungsfragen-im-transnationalen-rohstoffrecht\/","title":{"rendered":"Menschenrechte als Antwort auf Verteilungsfragen im transnationalen Rohstoffrecht"},"content":{"rendered":"<p><em>Dieser Beitrag setzt unsere Journal-Kooperation mit der &#8220;<a href=\"http:\/\/www.vrue.nomos.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verfassung und Recht in \u00dcbersee<\/a>&#8221; fort und diskutiert einen Aufsatz von Isabel Feichtner zum internationalen Rohstoffrecht, der in der n\u00e4chsten Ausgabe der VR\u00dc erscheint.<\/em><\/p>\n<p>Isabel Feichtner lenkt unseren Blick auf Rechtsfragen der internationalen Rohstoffwirtschaft, die in den letzten Jahrzehnten nicht im Mittelpunkt der V\u00f6lkerrechtswissenschaft standen, obwohl gerade auch in j\u00fcngerer Zeit vermehrt entsprechende politische und rechtssetzende Aktivit\u00e4ten zu beobachten sind. Exemplarisch l\u00e4sst sich dies auch an den 2011 und 2012 von der Bundesrepublik Deutschland mit der Mongolei und Kasachstan abgeschossenen bilateralen Rohstoffabkommen sowie der Deutsch-Chilenischen Regierungserkl\u00e4rung zur Kooperation im Bereich Bergbau und mineralische Rohstoffe von 2013 zeigen. Die Initiativen versuchen, den Zugang zu Rohstoffen zu sichern sowie Investitionen in der Rohstoffwirtschaft zu f\u00f6rdern und greifen damit klassische Probleme auf. Von der V\u00f6lkerrechtswissenschaft sind sie bislang noch kaum zur Kenntnis genommen worden (eine Ausnahme s. <em><a href=\"http:\/\/telc.jura.uni-halle.de\/sites\/default\/files\/BeitraegeTWR\/Heft%20128.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a><\/em>). Auch zu den von Isabel Feichtner genannten Instrumenten wie der Extractive Industries Transparency Initiative oder die \u00c4quatorprinzipien finden sich jedenfalls in der deutschen wissenschaftlichen Literatur nahezu keine Beitr\u00e4ge. Hier besteht Nachholbedarf.<!--more--><\/p>\n<p>Zustimmen kann ich Isabel Feichtner auch, wenn sie konstatiert, dass das geltende auf Rohstoffe anwendbare V\u00f6lkerrecht Verteilungsfragen nicht oder jedenfalls nicht auf der Basis grundlegender Gerechtigkeitspostulate l\u00f6st. Vielmehr setzen die einschl\u00e4gigen Regeln des transnationalen Wirtschaftsrechts auf die Verteilungswirkung marktwirtschaftlicher Mechanismen, die in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu einer Verfestigung bestehender Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse und Ungleichheiten f\u00fchren. Diese Erkenntnis ist indes nicht spezifisch f\u00fcr das Rohstoffrecht. Vielmehr strukturieren das Welthandelsrecht und das internationale Investitionsrecht \u2013 um die beiden wichtigsten Teilgebiete des transnationalen Wirtschaftsrechts zu nennen \u2013 die Global Economic Governance ganz allgemein anhand wirtschaftsliberaler Grundpr\u00e4missen. Dass dabei \u00fcberwiegend keine \u201ewin-win\u201c-Situationen entstanden sind, l\u00e4sst sich inzwischen kaum mehr ernsthaft bestreiten.<\/p>\n<p><strong>Rohstoffrecht als Teilrechtsordnung?<\/strong><\/p>\n<p>Widersprechen m\u00f6chte ich jedoch der These von der Besonderheit der Rohstoffwirtschaft. Zwar unterscheiden sich deren \u00f6kologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von denen anderer Wirtschaftssektoren. Zweifelhaft scheint mir aber, ob sich hieraus ableiten l\u00e4sst, dass es einer wirtschaftsv\u00f6lkerrechtlichen Teilrechtsordnung bedarf, in der alle mit der Rohstoffwirtschaft verbundenen Rechtsfragen bearbeitet werden und die von den f\u00fcr die \u00fcbrigen Wirtschaftssektoren geltenden Regeln getrennt werden m\u00fcsste. Auch andere Wirtschaftssektoren weisen spezifische Besonderheiten auf: Es fragt sich jedoch, ob viel gewonnen ist, wenn neben dem allgemeinen Handels- und Investitionsrecht ein rohstoffspezifisches Handels- und Investitionsrecht geschaffen wird. Mit den gleichen Argumenten lie\u00dfe sich ein Sonderrecht f\u00fcr Landwirtschaft, Fischerei, den Finanzsektor oder \u00f6ffentliche Dienstleistungen fordern.<\/p>\n<p>Richtig ist, dass die rohstoffspezifischen Besonderheiten im jeweils anwendbaren Recht eine st\u00e4rkere Rolle spielen m\u00fcssen. Daf\u00fcr bedarf es einer wissenschaftlichen Betrachtung des transnationalen Wirtschaftsrechts mit Blick auf die globale Rohstoffwirtschaft, aber keiner neuen Teilrechtsordnung.<\/p>\n<p>Der kritische Blick auf das geltende Recht offenbart wie Isabel Feichnter zurecht zeigt, dass zwischenstaatliche Verteilungsfragen weitgehend auf der Basis des markt- und handelsliberalen Grundparadigmas des transnationalen Wirtschaftsrechts bearbeitet und damit weitgehend de- bzw. entterritorialisiert werden. Die Kehrseite hiervon ist \u2013 auch hier \u00fcberzeugt mich die Analyse \u2013, dass innerstaatliche Verteilungskonflikte st\u00e4rker territorialisiert werden bzw. im nationalen Raum verbleiben. F\u00fcr die Bearbeitung dieser Konflikte h\u00e4lt das wirtschaftsbezogene V\u00f6lkerrecht keine Regeln bereit. Gleichwohl lassen sich diese Fragen v\u00f6lkerrechtlich konnotieren, wenn man Verteilungsfragen auch als Menschenrechtsfragen versteht. Wie dies geschehen kann, soll im Folgenden kurz skizziert werden.<\/p>\n<p><strong>Verteilungsfragen als Menschenrechtsfragen<\/strong><\/p>\n<p>Auf einer ersten Ebene stellt sich die Frage, ob die der Rohstoffindustrie besch\u00e4ftigten Menschen, d.h. die ArbeiterInnen, aber auch formal selbst\u00e4ndige sog. handwerkliche Minenarbeiter, angemessen an dem erwirtschafteten Gewinn beteiligt werden. Diese Ebene des Verteilungskonflikts l\u00e4sst sich menschenrechtlich als Fragen nach der Beachtung des Rechts auf angemessene Arbeitsstandards, gleichen Lohn f\u00fcr gleiche Arbeit, sowie kollektiven Ma\u00dfnahmen stellen. Die Verbote von Zwangsarbeit und schwersten Formen der Kinderarbeit sind ebenfalls zu beachten. Als v\u00f6lkerrechtlich verbindliche Menschenrechte richten sie sich zwar in erster Linie gegen den jeweiligen Territorialstaat. Sp\u00e4testens seit der Verabschiedung der UN Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten von 2011 ist jedoch anerkannt, dass Unternehmen eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht trifft, zu verhindern, dass sie sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligen oder nachhaltige Auswirkungen auf Menschenrechte verursachen oder damit unmittelbar verbunden sind.<\/p>\n<p>Auf einer zweiten Ebene ist die Einbeziehung der lokalen Bev\u00f6lkerung in Entscheidungsprozesse als Verteilungsfrage zu thematisieren. Wenn der betroffenen Bev\u00f6lkerung das Recht zugestanden wird, in freier und informierter Weise an der Genehmigung von Rohstoffprojekten mitzuwirken, werden sie in die Lage versetzt, eine gerechte Beteiligung an den wirtschaftlichen Gewinnen zu erstreiten. Das bislang in erster Linie auf indigene V\u00f6lker bezogene Menschenrecht auf freie, vorherige und informierte Zustimmung kann diese Funktion erf\u00fcllen. Auch hier gilt die prim\u00e4re Pflicht dem jeweiligen Staat. Das Unternehmen kann sich jedoch nicht auf staatliche Rechtsverletzungen berufen oder von diesen profitieren. Neben Beteiligungsrechten sind auch materielle Rechte wie das Menschenrecht auf Gesundheit und angemessenen Lebensstandard zu nennen. Deren volle Verwirklichung kann die Verteilungswirkung nach sich ziehen, die von Isabel Feichtner zurecht gefordert wird.<\/p>\n<p>Auf der dritten Ebene k\u00f6nnte durch die Realisierung kollektiver Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Entwicklung, eine noch weiterreichende Verteilungswirkung verwirklicht werden. Existenz, Inhalt und Reichweite dieser Rechte sind jedoch nach wie vor umstritten und es zeichnet sich diesbez\u00fcglich derzeit global kein Konsens ab. Daher d\u00fcrfte die praktische Wirkung des Rechts auf Entwicklung derzeit noch begrenzt sein, was einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung jedoch nicht im Weg stehen muss.<\/p>\n<p>Die menschenrechtliche Perspektive auf die Frage nach der innerstaatlichen Verteilung f\u00fchrt nicht dazu, dass neue spezifisch auf den Rohstoffsektor zugeschnittene Menschenrechte geschaffen werden m\u00fcssen. Vielmehr zeigt sich, dass eine Betrachtung des geltenden Systems der Menschenrechte aus dem Blickwinkel der besonderen Herausforderungen des Rohstoffsektors zahlreiche Ans\u00e4tze f\u00fcr eine Bearbeitung innerstaatlicher Verteilungskonflikte bereith\u00e4lt. In diesem Sinne sollte auch gelten: Taking human rights more seriously!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Eine Erwiderung von Isabel Feichtner findet sich <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/die-besonderheit-der-bodenschatze\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.rph1.rw.fau.de\/\"><em>Markus Krajewski<\/em><\/a><em> ist Inhaber des Lehrstuhls f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universit\u00e4t Erlangen-N\u00fcrnberg. <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Markus Krajewski, \u201cMenschenrechte als Antwort auf Verteilungsfragen im transnationalen Rohstoffrecht\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog, <\/em>11 May 2016, doi: 10.17176\/20180115-172101.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieser Beitrag setzt unsere Journal-Kooperation mit der &#8220;Verfassung und Recht in \u00dcbersee&#8221; fort und diskutiert einen Aufsatz von Isabel Feichtner zum internationalen Rohstoffrecht, der in der n\u00e4chsten Ausgabe der VR\u00dc erscheint. 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