{"id":4041,"date":"2017-12-01T00:00:00","date_gmt":"2017-12-01T06:48:49","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/verstos-von-deutschland-gegen-emrk-wegen-mangelnder-untersuchung-von-polizeigewalt\/"},"modified":"2020-12-09T13:13:56","modified_gmt":"2020-12-09T12:13:56","slug":"verstos-von-deutschland-gegen-emrk-wegen-mangelnder-untersuchung-von-polizeigewalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/verstos-von-deutschland-gegen-emrk-wegen-mangelnder-untersuchung-von-polizeigewalt\/","title":{"rendered":"Versto\u00df von Deutschland gegen EMRK wegen mangelnder Untersuchung von Polizeigewalt"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der EGMR hat in einem f\u00fcr Deutschland sehr wichtigen Verfahren eine Verletzung von Art. 3 der Konvention festgestellt. Das ist bisher noch nicht h\u00e4ufig geschehen. Art. 3 sch\u00fctzt gegen unmenschliche Behandlung. Der EGMR hat in dem Urteil festgestellt, dass keine ausreichende Untersuchung eines nach den Umst\u00e4nden nicht offenbar unbegr\u00fcndeten Vorwurfs einer Anwendung von unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Polizeigewalt erfolgt war. Der Fall betraf den Polizeieinsatz vom 9. Dezember 2007 im Zusammenhang mit einem Fu\u00dfballspiel in M\u00fcnchen. Die Polizei war stark vertreten, weil Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Fan-Gruppen bef\u00fcrchtet wurden. Nach dem Spiel bildete die Polizei Blockaden, um ein Aufeinandertreffen der Fan-Gruppen zu verhindern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach den Angaben der Beschwerdef\u00fchrer wurde einer von ihnen mit einem Polizeistock geschlagen, der andere wurde mit Pfefferspray verletzt. Die Richtigkeit dieser Aussagen konnte auch vor dem EGMR nicht festgestellt werden. Nach Presseberichten kam es zu einer Untersuchung der Vorf\u00e4lle. Der zust\u00e4ndige Staatsanwalt entschied am 10. September 2008 die Einstellung der Untersuchung, wobei er feststellte, dass einige Polizisten Schlagst\u00f6cke gegen Zuschauer, einschlie\u00dflich von Frauen und Kindern, in einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Weise und ohne Anordnung benutzt h\u00e4tten. Er stellte weiter fest, dass eine Zuordnung zu besonderen Polizeibeamten nicht m\u00f6glich sei. Auf Beschwerde wurde die Untersuchung wieder er\u00f6ffnet und eine besondere Polizeieinheit f\u00fcr derartige Untersuchungen beauftragt. Im August 2009 wurde die Untersuchung erneut eingestellt. Gerichtsverfahren der Betroffenen einschlie\u00dflich einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht blieben erfolglos.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hiergegen legten die Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde zum EGMR ein, der eine Verletzung von Art. 3 durch Deutschland feststellte, und zwar eine Verletzung der prozeduralen Seite dieses Artikels. Der EGMR hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (siehe <a>hier<\/a> und <a>hier<\/a>) die wichtige Konsequenz aus Art. 3 entwickelt, dass bei einer vertretbaren Verdachtssituation auf Polizeigewalt eine unabh\u00e4ngige Untersuchung erfolgen muss. Die Untersuchung war nach Auffassung des EGMR hier nicht ausreichend, was \u00fcberzeugend begr\u00fcndet wird. Das sollte zu einer \u00c4nderung der deutschen Praxis in derartigen F\u00e4llen f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Unabh\u00e4ngigkeit der Untersuchung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In verschiedenen F\u00e4llen hat der EGMR herausgestellt, dass die Untersuchung von Polizeigewalt durch unabh\u00e4ngige Organe erfolgen muss und nicht durch die handelnde Polizeieinheit. Der EGMR untersucht in diesem Zusammenhang, ob die Untersuchungseinheit der Polizei von den handelnden Polizisten ausreichend unabh\u00e4ngig war. Er bejaht das, obwohl es sich um eine Untersuchungseinheit handelte, die unter dem M\u00fcnchener Polizeipr\u00e4sidenten t\u00e4tig war. Der untersuchende Polizeibeamte war aber nicht ein unmittelbarer Kollege der Beamten, die den Einsatz durchgef\u00fchrt hatten. Der EGMR betont, dass er es f\u00fcr w\u00fcnschenswert h\u00e4lt, dass derartige Untersuchungen von einer unabh\u00e4ngigen und von der normalen Polizei getrennten Einheit erfolgen, aber findet keine ausreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass keine ausreichende Unabh\u00e4ngigkeit vorhanden war. Das ist f\u00fcr das Verfahren in Deutschland wichtig, sollte aber zur \u00dcberpr\u00fcfung der Unabh\u00e4ngigkeit der entsprechenden Untersuchungseinheiten in den Bundesl\u00e4ndern f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die mangelnde Effektivit\u00e4t der Untersuchung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der EGMR er\u00f6rtert eingehend, wie die Untersuchung erfolgte. Dabei spielte eine besondere Rolle, dass die Polizeibeamten nicht identifizierbar waren. Sie hatten keine Namen oder Nummern, die die M\u00f6glichkeit der Identifizierung gegeben h\u00e4tten. Der Gerichtshof verweist hier auf seine Rechtsprechung, wonach eine Identifizierung etwa durch Nummern m\u00f6glich sein sollte. Aber allein diese Tatsache sei nicht ausreichend, um die Untersuchung als ineffektiv zu bezeichnen. Es gab Videomaterial, das den Einsatz zeigte. Die Untersuchungseinheit der Polizei hatte aber nur Ausz\u00fcge dieses Videomaterials verf\u00fcgbar, weil andere Teile bereits vernichtet waren. Der EGMR kam zu dem Schluss, dass nur eine sehr intensive Untersuchung, die die Identit\u00e4t aller verantwortlichen Personen und die Art der Gewaltanwendung \u00fcberpr\u00fcft h\u00e4tte, ausreichend gewesen w\u00e4re. Eine derartige Untersuchung konnte der EGMR aber nicht feststellen, was zu seiner Entscheidung f\u00fchrte, dass Art. 3 in seiner prozessualen Bedeutung verletzt worden ist. Der Gerichtshof untersucht auch, ob die Beschwerdef\u00fchrer eine M\u00f6glichkeit hatten, die nicht ausreichende Untersuchung durch ein Verfahren zu kl\u00e4ren. Hier sieht er die Verfassungsbeschwerde, bei der das Bundesverfassungsgericht eine Analyse durchgef\u00fchrt hat, als im Prinzip ausreichend an. Er stellt aber die Verletzung von Art. 3 fest, weil die Untersuchung insgesamt nicht als effektiv angesehen werden konnte. Das Urteil sollte zu einer \u00dcberpr\u00fcfung der Praxis in derartigen F\u00e4llen f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Auslegung des Begriffs \u201carguable claim\u201c<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der EGMR legt dar, dass als Voraussetzung f\u00fcr die prozessuale Komponente des Art. 3 ein sogenannter \u201carguable claim\u201c, eine vertretbare Anspruchslage, gegeben sein muss. Bei einem Verdacht auf eine unmenschliche Behandlung liegt dieses vor. Der Begriff \u201earguable claim\u201c spielt auch bei Art. 13 der Konvention eine Rolle, der eine Beschwerdem\u00f6glichkeit in allen F\u00e4llen einer behaupteten Konventionsverletzung vorsieht. Der EGMR hat hier teilweise den Begriff \u201earguable claim\u201c so interpretiert, als ob eine Verletzung bereits praktisch feststehen m\u00fcsse. Das kann nicht dem Sinn des Art. 13 entsprechen. Hier d\u00fcrfte die vorhandene Entscheidung hoffentlich auch eine Auswirkung auf die Interpretation dieses Begriffs im Rahmen von Art. 13 bewirken. Der Sinn von Art. 13 ist es, demjenigen, der mit vertretbaren Gr\u00fcnden eine Verletzung behauptet, eine Kl\u00e4rung vor unabh\u00e4ngigen Instanzen, m\u00f6glichst vor Gerichten, zu erm\u00f6glichen (Vgl. Frowein bei Frowein\/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 13).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Prof. Dr. Dres. h.c. Jochen A. Frowein ist ehemaliger Direktor am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht und ehemaliges Mitglied und Vizepr\u00e4sident der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr Menschenrechte.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Jochen A. Frowein, &#8220;Versto\u00df von Deutschland gegen EMRK wegen mangelnder Untersuchung von Polizeigewalt. Die Entscheidung EGMR vom 9. November 2017 in der Sache Hentschel and Stark v. Germany, 47274\/15&#8221;,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 1\u00a0December 2017 Year, doi:<a href=\"http:\/\/dx.doi.org\/10.17176\/20171204-122435\">10.17176\/20171204-122435<\/a> .<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EGMR hat in einem f\u00fcr Deutschland sehr wichtigen Verfahren eine Verletzung von Art. 3 der Konvention festgestellt. Das ist bisher noch nicht h\u00e4ufig geschehen. Art. 3 sch\u00fctzt gegen unmenschliche Behandlung. 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