{"id":4004,"date":"2017-06-12T00:00:00","date_gmt":"2017-06-12T09:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/preemptive-self-defense-not-yet\/"},"modified":"2020-12-09T13:17:48","modified_gmt":"2020-12-09T12:17:48","slug":"preemptive-self-defense-not-yet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/preemptive-self-defense-not-yet\/","title":{"rendered":"Preemptive self-defense? Not yet!"},"content":{"rendered":"<p>Nordkorea hat in diesem Jahr neun Raketentests durchgef\u00fchrt, zuletzt drei innerhalb von nur drei Wochen, begleitet von den \u00fcblichen Drohungen Richtung S\u00fcdkorea und den USA. Die letzte Rakete ist am 29. Mai nach rund 450 km in das japanische Meer gest\u00fcrzt. Auch Japan f\u00fchlt sich bedroht und k\u00fcndigte <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/ausland\/nordkorea-provoziert-indien-mit-weiterem-raketenstart-15037041.html\">\u201ekonkrete Schritte\u201c<\/a> an. Au\u00dferdem befinden sich mittlerweile <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/ausland\/mattis-nordkorea-ist-eine-direkte-bedrohung-fuer-amerika-15042570.html\">drei Flugzeugtr\u00e4gergruppen<\/a> der US Navy im Westpazifik. Amerikanische B1 Bomber unternehmen \u00dcbungsfl\u00fcge \u00fcber S\u00fcdkorea, und die USA haben das modernste und derzeit effektivste Raketenabwehrsystem, Terminal High Altitude Area Defense (THAAD), in S\u00fcdkorea stationiert. Bereits am 30. Mai haben die USA von ihrem Festland aus den Abschuss einer Interkontinentalrakete <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/ausland\/im-pazifik-amerika-testet-raketenabschuss-15040182.html\">erfolgreich simuliert<\/a>. Die USA schlie\u00dfen milit\u00e4rische Gewalt als Gegenma\u00dfnahme nicht aus. Bereits mit den Luftschl\u00e4gen gegen eine syrische Luftwaffenbasis hat die Trump-Administration im April 2017 gezeigt, dass sie gewillt ist, milit\u00e4rische Gewalt <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/die-buchse-der-pandora\/\">v\u00f6lkerrechtswidrig anzuwenden<\/a>. Ob der Einsatz milit\u00e4rischer Gewalt gegen\u00fcber Nordkorea derzeit v\u00f6lkerrechtsm\u00e4\u00dfig w\u00e4re, ist ebenso fraglich.<\/p>\n<p><strong>Rechtfertigungsm\u00f6glichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UN-Charta und ein Sicherheitsratsbeschluss gem\u00e4\u00df Art. 39, 42 UN-Charta sind bekannterma\u00dfen die einzigen praktischen Erlaubnistatbest\u00e4nde f\u00fcr die Anwendung milit\u00e4rischer Gewalt. Jedoch sind hier drei weitere M\u00f6glichkeiten denkbar, die die Anwendung milit\u00e4rischer Gewalt gegen Nordkorea erlauben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Aus der <a href=\"https:\/\/catalogue.sciencespo.fr\/ark:\/46513\/sc0000991821\">japanischen V\u00f6lkerrechtslehre<\/a> wurde bereits im Jahr 2005 angef\u00fchrt, dass das Gewaltverbot nicht f\u00fcr das offene Meer gelte. Insofern sei Japan berechtigt, nordkoreanische Raketen, die in Richtung Japan fliegen, bereits \u00fcber dem offenen Meer abzuschie\u00dfen. Diese Interpretation ist angesichts der Bedrohung, der Japan ausgesetzt ist, verst\u00e4ndlich. Allerdings wird das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 UN-Charta nahezu einhellig als ein absolutes Gewaltverbot gelesen. Eine Relativierung hinsichtlich des offenen Meeres ist daher nicht \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>Des Weiteren k\u00f6nnte der seit dem Ende des Korea-Krieges (1950-53) nie mit einem Friedensvertrag beendete Kriegszustand zwischen S\u00fcdkorea und Nordkorea milit\u00e4rische Gewalt zulassen. \u00c4hnlich hatte seinerzeit <a href=\"https:\/\/books.google.de\/books?id=gn6gYjdBzyYC&amp;pg=PR1&amp;lpg=PR1&amp;dq=dinstein+war+aggression+and+self-defence&amp;source=bl&amp;ots=r9aLdAmTNH&amp;sig=3QxeW4-zJLVNIQoGE-Sw1w7zQSI&amp;hl=de&amp;sa=X&amp;ved=0ahUKEwjgpdDoz7XUAhVRZlAKHbkLASAQ6AEIRzAF#v=onepage&amp;q=1981&amp;f=false\"><em>Yoram Dinstein<\/em><\/a> die israelischen Bombardierung des irakischen Osirak Atomreaktors im Jahr 1981 rechtfertigen wollen. Damals wie heute ist diese Betrachtungsweise jedoch zu formalistisch.<\/p>\n<p>Denkbar ist auch ein Vorgehen durch die Generalversammlung nach dem Muster der <a href=\"http:\/\/www.un.org\/en\/sc\/repertoire\/otherdocs\/GAres377A%28v%29.pdf\">Resolution Uniting for Peace (377)<\/a>. Angesichts der Intervention Nordkoreas in S\u00fcdkorea im November 1950 und der Blockade des Sicherheitsrates durch die Sowjetunion betrauten die USA die Generalversammlung mit der Sache. Nach z\u00e4hen Verhandlungen hat die Generalversammlung in der Resolution 377 milit\u00e4rische Zwangsma\u00dfnahmen, mit dem Hinweis darauf, dass der Sicherheitsrat mangels Einstimmigkeit seiner Hauptaufgabe f\u00fcr die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nicht nachkomme, gem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 1 UN-Charta empfohlen. Seit 1950 kam es zu 10 Notstandsondertagungen nach dem Muster der Resolution 377. Bisher hat die Generalversammlung in keiner der 10 Tagungen <a href=\"https:\/\/www.swp-berlin.org\/fileadmin\/contents\/products\/aktuell\/swpaktu_37_03_sicher.pdf\">milit\u00e4rische Zwangsma\u00dfnahmen empfohlen.<\/a> Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass bei einem Vorgehen der Generalversammlung nach der Resolution 377, milit\u00e4rische Zwangsma\u00dfnahmen nur bei einem Bruch des Friedens oder einer Aggression empfohlen werden d\u00fcrfen, also <a href=\"https:\/\/www.asil.org\/blogs\/%E2%80%9Cuniting-peace%E2%80%9D-does-it-still-serve-any-useful-purpose\">nicht bei einer blo\u00dfen Bedrohung des Friedens<\/a>. Mangels einer Aggression oder eines Bruchs des Friedens kommt ein Vorgehen im Sinne der Resolution 377 als Erlaubnis f\u00fcr die Anwendung milit\u00e4rischer Gewalt derzeit nicht in Betracht. Zudem hat der Sicherheitsrat am 2. Juni <a href=\"http:\/\/www.un.org\/en\/ga\/search\/view_doc.asp?symbol=S\/RES\/2356%282017%29\">einstimmig Zwangsma\u00dfnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta angeordnet<\/a>, wenn auch keine, die die Anwendung milit\u00e4rische Gewalt beinhalten. Insofern kann derzeit noch nicht davon gesprochen werden, dass der Sicherheitsrat mangels Einstimmigkeit seine Aufgabe zur Wahrung des Weltfriedens nicht wahrnimmt. Damit fehlt es zudem an der zentralen Voraussetzung f\u00fcr ein Verfahren nach der Resolution Uniting for Peace (377).<\/p>\n<p>Unilaterale milit\u00e4rische Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnten somit nur im Rahmen einer vorwegnehmenden Selbstverteidigung im Sinne der <em>preemptive self-defense<\/em> v\u00f6lkerrechtlich erlaubt sein.<\/p>\n<p><strong>Das Konzept der <em>Preemptive Self-Defense<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Das Konzept der <em>preemptive self-defense<\/em> wurde erstmals im Jahr 2002 im Rahmen der <a href=\"http:\/\/www.state.gov\/documents\/organization\/63562.pdf\"><em>National Security Strategy<\/em><\/a> der Bush-Administration formuliert. Dieses fordert eine Neuinterpretation des v\u00f6lkerrechtlichen Selbstverteidigungsrechts angesichts neuartiger Herausforderungen durch internationale Terrororganisationen und sogenannten Schurkenstaaten in Verbindung mit Massenvernichtungswaffen. Als Schurkenstaaten wurden in der <em>National Security Strategy<\/em> im \u00dcbrigen seinerzeit beispielhaft Nordkorea und Irak identifiziert. Im Zuge des sich anbahnenden Irakkrieges im Jahr 2003 wurde das Konzept der <em>preemptive self-defense<\/em> f\u00e4lschlicherweise als Rechtfertigungsversuch desselben diskutiert und nahezu einhellig als mit dem V\u00f6lkerrecht unvereinbar verurteilt.<\/p>\n<p>Interpretiert man das nur vage formulierte Konzept der <em>preemptive self-defense<\/em> eher restriktiv, kann man dieses wie folgt definieren:<\/p>\n<p><em>Preemptive self-defense<\/em> ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Selbstverteidigung gegen eine massive konkrete Bedrohung durch unberechenbare Staaten mit permanenten Bedrohungsaktivit\u00e4ten oder Terrororganisationen mit Massenvernichtungswaffen, auch wenn noch Unsicherheit hinsichtlich des Ortes und des Angriffs bleiben, es aber davon auszugehen ist, dass ein Angriff stattfinden wird. Dabei ist die <em>preemptive self-defense<\/em> stets <em>ultima ratio<\/em> und als Ausnahmeoption immer einer Einzelfallpr\u00fcfung und Erforderlichkeitspr\u00fcfung zu unterziehen.<\/p>\n<p>Die herrschende Meinung verlangt demgegen\u00fcber immer noch den zeitlich unmittelbar bevorstehenden und gleichsam fast schon sichtbaren Angriff f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer vorwegnehmenden Selbstverteidigungsma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Gleichwohl <a href=\"http:\/\/ilreports.blogspot.de\/2016\/12\/richter-preemptive-self-defense.html\">kann man zu dem Ergebnis kommen<\/a>, dass das Konzept der <em>preemptive self-defense<\/em> mit dem V\u00f6lkerrecht vereinbar ist.<\/p>\n<p>Die f\u00fcnf authentischen Sprachfassungen des Art. 51 UN-Charta sind im Sinne einer rein reaktiven Interpretation nicht so eindeutig, wie man auf den ersten Blick annimmt. Die Systematik zeigt die besondere Eigenst\u00e4ndigkeit des Selbstverteidigungsrechts, das im Rahmen der Genese nur zuf\u00e4llig im Text der UN-Charta positiviert wurde. Der Teleologie des Art. 51 UN-Charta kann nicht entnommen werden, dass die Effektivit\u00e4t des Selbstverteidigungsrechts zu Gunsten einer streng reaktiven Interpretation beschr\u00e4nkt werden sollte. Art. 51 UN-Charta ist hinsichtlich der Frage der Zul\u00e4ssigkeit vorwegnehmender Selbstverteidigung auch in Gestalt der preemptive self-defense sibyllinisch \u2013Art. 51 UN-Charta erlaubt sie nicht, verbietet sie aber auch nicht.<\/p>\n<p>Damit ist Art. 51 UN-Charta offen f\u00fcr das v\u00f6lkergewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht in Gestalt der Websterformel. Diese zielte darauf ab, eine v\u00f6lkerrechtliche Rechtfertigung der <a href=\"http:\/\/avalon.law.yale.edu\/19th_century\/br-1842d.asp\">Versenkung der Caroline<\/a> im Jahr 1837 durch ein britisches Kommandounternehmen nicht zu erm\u00f6glichen oder zumindest zu erschweren. Insofern ist sie einerseits recht restriktiv gefasst:<\/p>\n<p><em>\u201cIt will be for that Government to show a necessity of self-defence, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment of deliberation.\u201d<\/em><\/p>\n<p>Andererseits ist sie jedoch dadurch flexibel, dass sie impliziert, dass jede Anwendung einer vorwegnehmenden Selbstverteidigung anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden muss. Dies wird in der <a href=\"http:\/\/avalon.law.yale.edu\/19th_century\/br-1842d.asp\">Korrespondenz zwischen Webster und Lord Ashburton<\/a> auch explizit best\u00e4tigt. Das Selbstverteidigungsrecht hat damit einen besonders situativen Charakter.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind dann auch die Besonderheiten des modernen Gefechtsfelds zu ber\u00fccksichtigen. Moderne Luftstreitkr\u00e4fte und ballistische Raketen haben Vorwarnzeiten auf Minuten oder Sekunden reduziert. Entsprechend wird auch von einer Echtzeit-Technologie auf dem Gefechtsfeld gesprochen.<\/p>\n<p>Das von der herrschenden Lehre geforderte Abwarten auf einen fast sichtbaren oder unmittelbaren Angriff macht das Selbstverteidigungsrecht somit im 21. Jahrhundert illusorisch.<\/p>\n<p><strong>Keine konkrete Bedrohung<\/strong><\/p>\n<p>In der derzeitigen Situation d\u00fcrften Selbstverteidigungsma\u00dfnahmen jedoch auch nach dem Konzept der <em>preemptive self-defense<\/em> nicht erlaubt sein. Nach dieser ist n\u00e4mlich eine konkrete Bedrohung dahingehend, dass man von einem Angriff auszugehen hat, Voraussetzung. Momentan kann wohl noch nicht von einem baldigen Angrif auf S\u00fcdkorea, Japan oder die USA ausgegangen werden. Ein konkreter Wille zum Angriff d\u00fcrfte nicht gegeben sein. Die Hwasong-10 Raketen basieren auf Scud Raketen, diese wiederum sind sowjetische Nachbauten\u00a0 der V2 Raketen aus dem Zweiten Weltkrieg. Deren Steuerungsf\u00e4higkeit und Reichweitensteigerung ist entsprechend begrenzt. \u00dcber Interkontinentalraketen verf\u00fcgt Nordkorea nach Expertenmeinungen derzeit noch nicht. Damit befinden sich die USA ohnehin grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Reichweite, nicht aber S\u00fcdkorea und Japan. Beide Staaten d\u00fcrften aber nicht einer atomaren Bedrohung ausgesetzt sein. Es ist n\u00e4mlich sehr zweifelhaft, dass Nordkorea schon \u00fcber einen funktionsf\u00e4higen Atomsprengkopf verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Bereitschaft, das Selbstverteidigungsrecht weit auszulegen, ist im \u00dcbrigen nicht auf eine besondere Administration der USA beschr\u00e4nkt. Die Clinton-Administration soll <a href=\"http:\/\/www.comw.org\/qdr\/fulltext\/0307bunn.pdf\">bereits Anfang der 90er Jahre<\/a> die Bombardierung nordkoreanischer Atomanlagen in Betracht gezogen haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dr. Christian Richter ist Rechtsanwalt auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechts sowie Dozent f\u00fcr V\u00f6lkerrecht, Staatsrecht und Rechtsphilosophie an der F\u00fchrungsakademie der Bundeswehr in Hamburg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Christian Richter, &#8220;Preemptive Self-Defense? Not yet!&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 12 June 2017, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190423-133430-0\">10.17176\/20190423-133430-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nordkorea hat in diesem Jahr neun Raketentests durchgef\u00fchrt, zuletzt drei innerhalb von nur drei Wochen, begleitet von den \u00fcblichen Drohungen Richtung S\u00fcdkorea und den USA. 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