{"id":4002,"date":"2017-05-29T00:00:00","date_gmt":"2017-05-29T15:39:28","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/die-michigan-guidelines-on-refugee-freedom-of-movement-oder-so-brisant-ist-das-geltende-recht\/"},"modified":"2020-12-09T13:17:44","modified_gmt":"2020-12-09T12:17:44","slug":"die-michigan-guidelines-on-refugee-freedom-of-movement-oder-so-brisant-ist-das-geltende-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/die-michigan-guidelines-on-refugee-freedom-of-movement-oder-so-brisant-ist-das-geltende-recht\/","title":{"rendered":"Die Michigan Guidelines on Refugee Freedom of Movement, oder: so brisant ist das geltende Recht"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die <em><a href=\"http:\/\/www.law.umich.edu\/centersandprograms\/refugeeandasylumlaw\/Pages\/colloquiumandmichguidelines.aspx\">Michigan Guidelines<\/a><\/em> sind ein Dokument, in welchem WissenschaftlerInnen das bestehende Fl\u00fcchtlingsrechts zu einem bestimmten Aspekt zusammenfassen. Sie sind \u201enur\u201c eine Expertenmeinung \u2013 und dabei doch nicht wenig: Sie werden von Gerichten zur Auslegung des Rechts herangezogen und stehen so selbst an der Schwelle zum Rechtlichen. In jedem Fall k\u00f6nnen sie die Debatten \u00fcber Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von staatlichem Handeln im Bereich Fl\u00fcchtlingsschutz und Migrationskontrolle rahmen. Sie tragen die wesentlichen Rechtsvorschriften zusammen und legen eine Interpretation vor, welche wenn auch nicht unbedingt unumstritten, so zumindest von breitem Konsens getragen und alles andere als exzentrisch ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Guidelines erscheinen im Rhythmus von zwei Jahren zu wechselnden Themen, <a href=\"http:\/\/www.law.umich.edu\/centersandprograms\/refugeeandasylumlaw\/Documents\/2017%20MG%20draft%20final.pdf\">die diesj\u00e4hrigen<\/a> widmen sich dem Thema <em>Refugee Freedom of Movement <\/em>\u2013 dem vielleicht dr\u00e4ngendsten unter vielen dr\u00e4ngenden Themen des Fachs gegenw\u00e4rtig. Freiz\u00fcgigkeit und Bewegungsfreiheit von Fl\u00fcchtlingen bildet einen Bereich, in welchem die Praxis von Staaten vielfach mit dem geltenden internationalen Recht in Konflikt steht: Bei der Inhaftierung von Fl\u00fcchtlingen, bei Einschr\u00e4nkungen ihrer Freiz\u00fcgigkeit im Aufnahmestaat, bei Ma\u00dfnahmen der Grenzsicherung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kein einseitiges Anklagen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Doch die Guidelines sind eines sicherlich nicht: einseitiges, mahnendes Anklagen der Politik mit Verweis auf Rechtsvorschriften. Sie sind ein Instrument, welches im besten Sinne um Ausgewogenheit bem\u00fcht ist, welches das Recht als Medium der Versachlichung von widerstreitenden Interessen und Sichtweisen versteht und welches dementsprechend die ausgleichenden normativen Erw\u00e4gungen freizulegen versucht. So halten die Guidelines einleitend fest, dass die Freiz\u00fcgigkeit von Fl\u00fcchtlingen f\u00fcr jeglichen effektiven Schutz wesentlich ist und als Grundsatz sowohl in der <a href=\"http:\/\/www.unhcr.org\/dach\/wp-content\/uploads\/sites\/27\/2017\/03\/GFK_Pocket_2015_RZ_final_ansicht.pdf\">Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention<\/a>\u00a0(GFK) angelegt, wie auch durch den <a href=\"http:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/fileadmin\/user_upload\/PDF-Dateien\/Pakte_Konventionen\/ICCPR\/iccpr_de.pdf\">Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte<\/a> vorausgesetzt. Zugleich betonen sie, dass dieses Prinzip der Freiz\u00fcgigkeit auf andere rechtlich verankerte Interessen trifft: effektive Grenzkontrollen durchzuf\u00fchren, die Belange der bestehenden Gemeinschaft zu sch\u00fctzen, Menschenhandel zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Recht, jedes Land zu verlassen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die <em>Michigan Guidelines<\/em> sind also bem\u00fcht, die Weise zu verdeutlichen, in welcher das bestehende Recht die jeweils widerstreitenden Interessen in Ausgleich gebracht hat, beziehungsweise eine Auslegung anzubieten, welche diesen Ausgleich sucht. Der erste Aspekt, in welchem der Grundsatz der Freiz\u00fcgigkeit von Fl\u00fcchtlingen n\u00e4her beleuchtet wird, ist das Recht \u00fcberhaupt aufzubrechen. Der Art. 12 des <a href=\"http:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/fileadmin\/user_upload\/PDF-Dateien\/Pakte_Konventionen\/ICCPR\/iccpr_de.pdf\">Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte<\/a> (IPbpR) legt das Recht nieder, jedes Land, auch das eigene Herkunftsland, zu verlassen. Es ist in diesem Bereich, dass entgegenstehende staatliche Interessen, die Bewegungsfreiheit einzuschr\u00e4nken, am schw\u00e4chsten wiegen: In besonderen Konstellationen k\u00f6nnen nationale Sicherheit, \u00f6ffentliche Gesundheit oder die Rechte anderer zwar zur Rechtfertigung von Einschr\u00e4nkungen herangezogen werden \u2013 aber nur insoweit diese Einschr\u00e4nkung durch gesetzliche Regelung vorgesehen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Guidelines spezifizieren einige F\u00e4lle, in welchen eine Einschr\u00e4nkung gerade nicht als rechtm\u00e4\u00dfig geltend kann: Die eigene Sicherheit des Individuums kann nicht als Begr\u00fcndung herangezogen werden, um ihr oder ihm die Ausreise zu verweigern (para. 6). Ebenso kann das Ziel, Schleuserei zu unterbinden, nicht dazu dienen, Menschen die Ausreise zu untersagen: Dass m\u00f6glicherweise die Einreisevorschriften eines anderen Staates verletzt werden, f\u00e4llt nicht unter den <em>ordre-public<\/em>-Vorbehalt des Art. 12 IPbpR (para. 7). Und selbst wenn es um Menschenhandel geht, m\u00fcssen sich staatliche Ma\u00dfnahmen vorrangig gegen die Praktiken der Menschenh\u00e4ndler richten und d\u00fcrfen nicht bei den die Ausreise anstrebenden Personen ansetzen (para. 8).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Ausf\u00fchrungen sind wichtig mit Blick auf Staaten, in welchen die Ausreise mittelbar oder unmittelbar beschr\u00e4nkt wird. In Eritrea beispielsweise ist ausnahmslos ein Ausreisevisum erforderlich, welches nur unter inkonsistenten und intransparenten Kriterien vergeben wird (vgl. einen <a href=\"http:\/\/www.refworld.org\/pdfid\/561f46eb4.pdf\">Bericht des UK Home Office<\/a> dazu). Doch die Ausf\u00fchrungen sind auch brisant angesichts der gegenw\u00e4rtigen Migrationspolitik der Europ\u00e4ischen Union: Deren Mitgliedsstaaten stellen, wie beispielsweise in der <a href=\"http:\/\/www.consilium.europa.eu\/de\/press\/press-releases\/2017\/02\/03-malta-declaration\/\">Erkl\u00e4rung von Malta<\/a> im Februar diesen Jahres ausgef\u00fchrt, eine \u201ewirksame Kontrolle [der] Au\u00dfengrenzen\u201c und die Eind\u00e4mmung \u201eillegale[r] Zuwanderungsstr\u00f6me\u201c obenan, und setzen dabei wesentlich auf die Zusammenarbeit mit Libyen als wichtigem Transitland. Dass Libyen mit der Inhaftierung von Migranten bis hin zu Folter sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig macht, h\u00e4lt ein <a href=\"http:\/\/www.ohchr.org\/Documents\/Countries\/LY\/DetainedAndDehumanised_en.pdf\">Report der Vereinten Nationen<\/a> von vergangenem Dezember fest. Auf Grundlage der <em>Michigan Guidelines<\/em> l\u00e4sst sich dar\u00fcber hinaus betonen: Das Ziel der Migrationskontrolle der EU kann nicht rechtfertigen, dass in der Zusammenarbeit mit Libyen systematisch Anreize geschaffen werden, um die dortige Ausreise von Migranten zu verhindern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zugang zu Schutz<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ebenso brisant f\u00fcr die derzeitige Ausrichtung der europ\u00e4ischen Migrationspolitik \u2013 und diejenige zahlreicher weiterer Staaten \u2013 sind die Ausf\u00fchrungen zum Zugang zu Schutz. Hier zeigt sich der obengenannte Konflikt zwischen staatlichen Interessen an Kontrolle und der Freiz\u00fcgigkeit von Asylsuchenden am deutlichsten: Mit der Ankunft auf dem Territorium bzw. sobald sie unter die Hoheitsgewalt des betreffenden Staates fallen, kommen Migranten s\u00e4mtliche Rechte der Menschenrechtsabkommen zu. Das hat dazu gef\u00fchrt, dass Staaten zunehmend bereits diesen ersten Kontakt zu unterbinden versuchen, also in einer \u201eschizophrenen Haltung\u201c (vgl. <a href=\"http:\/\/repository.law.umich.edu\/cgi\/viewcontent.cgi?article=2484&amp;context=articles\">Hathaway\/Gammelthoft-Hansen 2015<\/a>) hohe Schutzstandards aufrechterhalten und zugleich den Zugang zu eben jenem Schutz nach Kr\u00e4ften einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die <em>Michigan Guidelines<\/em> halten in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst fest, dass das Refoulement-Verbot sowohl im Staat wie schon an Grenze gilt (para. 9). Zu den potentiell wirkm\u00e4chtigsten der Artikel geh\u00f6rt dann die Feststellung, dass ein Staat kein physisches Zugangshindernis schaffen darf ohne zugleich M\u00f6glichkeiten des Zugangs bereitzustellen. In einfacher Sprache: Mauer nur mit Tor. Das mag selbstverst\u00e4ndlich erscheinen, weil sonst die normative Idee des Fl\u00fcchtlings \u2013 als der Person, \u00fcber deren Zugang der Staat ausnahmsweise nicht willk\u00fcrlich entscheiden kann \u2013 ins Leere liefe, ausgeh\u00f6hlt w\u00fcrde. Der Fl\u00fcchtlingsschutz, welcher sich \u201eg\u00e4nzlich erfolgreich\u201c vor allen Schutzbed\u00fcrftigen zur\u00fcckgezogen hat, h\u00e4tte wohl seinen Namen nicht mehr verdient. Doch die scheinbare Selbstverst\u00e4ndlichkeit dieser Feststellung steht im Kontrast mit der Wirklichkeit vielerorts \u2013 beispielsweise in <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/de\/unsere-themen\/voelkerstraftaten-und-rechtliche-verantwortung\/migration-und-flucht\/melilla.html\">Melilla<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In diesem Punkt k\u00f6nnten die <em>Guidelines <\/em>gerade deshalb einflussreich werden, weil sie mit einer Eindeutigkeit argumentieren, welche in der Frage sonst nicht besteht. So <a href=\"http:\/\/scholarship.law.berkeley.edu\/bjil\/vol34\/iss1\/4\/\">stellt Moria Paz beispielsweise dar<\/a>, wie sich der Widerstreit zwischen universellen Menschenrechten und staatlichen Anspruch auf Migrationskontrolle am Entstehen von Grenzz\u00e4unen kristallisiert, und argumentiert, dass die angemessene rechtliche Reaktion keineswegs ausgemacht sei. Die <em>Michigan Guidelines<\/em> setzen demgegen\u00fcber \u2013 durchaus \u00fcberzeugend \u2013 bei einem \u201eVerst\u00e4ndnis der Pflicht des Non-Refoulement in gutem Glauben\u201c an, welches verlange, dass Staaten in sinnvoller Weise M\u00f6glichkeiten bereitstellen, um einen Schutzanspruch auch geltend zu machen.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Freiheit und Freiz\u00fcgigkeit nach Ankunft<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach den verschiedenen Aspekten von Freiz\u00fcgigkeit auf internationaler Ebene behandeln die <em>Guidelines<\/em> auch die Frage nach Bewegungsfreiheit und Freiz\u00fcgigkeit von Fl\u00fcchtlingen nach ihrer Ankunft in einem Aufnahmestaat. Das betrifft die Bedingungen von Inhaftierung, aber auch sonstige Einschr\u00e4nkungen wie beispielsweise in Deutschland durch die Residenzpflicht. Wiederum zeichnen die <em>Guidelines <\/em>den normativen Kompromiss zwischen Kontrollinteresse und Bewegungsfreiheit nach: So ist eine Beschr\u00e4nkung der Bewegungsfreiheit von Fl\u00fcchtlingen in den allerersten Momenten nach Ankunft zul\u00e4ssig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesichts des verfolgten Ziels, beispielsweise der Identit\u00e4tsfeststellung dient (para. 15). Jegliche sp\u00e4tere Inhaftierung muss individuell begr\u00fcndet werden und unterliegt strengen Rechtfertigungsma\u00dfst\u00e4ben (para. 16).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Doch nicht nur die Inhaftierung, sondern auch jede Beschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit, sei es in rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Weise, ist nur unter Vorbehalt zul\u00e4ssig (para. 19, 20). Dieser Ma\u00dfstab gilt nicht erst nach Anerkennung des Schutzanspruchs, sondern auch f\u00fcr Asylsuchende, welche noch auf die Bearbeitung ihres Asylantrags warten (para. 18). Die im deutschen Asylrecht vorgesehene r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung der Aufenthaltsgenehmigung w\u00e4hrend des Asylverfahrens (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/asylvfg_1992\/__56.html\">\u00a756 AsylG<\/a>) kann in dieser Pauschalit\u00e4t dem Ma\u00dfstab kaum gen\u00fcgen: Eine lediglich Asylsuchende betreffende Beschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit kann den Ma\u00dfst\u00e4ben des Art. 12 Abs. 1, 3\u00a0<a href=\"http:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/fileadmin\/user_upload\/PDF-Dateien\/Pakte_Konventionen\/ICCPR\/iccpr_de.pdf\">IPbpR<\/a> und des\u00a0Art. 26 <a href=\"http:\/\/www.unhcr.org\/dach\/wp-content\/uploads\/sites\/27\/2017\/03\/GFK_Pocket_2015_RZ_final_ansicht.pdf\">GFK<\/a> nicht gen\u00fcgen (para. 19). Die <em><a href=\"http:\/\/www.law.umich.edu\/centersandprograms\/refugeeandasylumlaw\/Documents\/2017%20MG%20draft%20final.pdf\">Michigan Guidelines on Refugee Freedom of Movement<\/a><\/em> f\u00fchren auch in dieser Hinsicht vor Augen, dass das internationale Fl\u00fcchtlingsrecht etwas zu sagen hat \u2013 und etwas fordert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/www.mmg.mpg.de\/de\/abteilungen\/ethik-recht-und-politik\/wissenschaftliche-mitarbeiterinnen\/dr-dana-schmalz\/\">Dana Schmalz<\/a> ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut zur Erforschung multireligi\u00f6ser und multiethnischer Gesellschaften in G\u00f6ttingen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine englische Version des Texts findet sich <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/the-michigan-guidelines-on-refugee-freedom-of-movement-or-how-explosive-existing-law-can-be\/\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Dana Schmalz, &#8220;Die Michigan Guidelines on Refugee Freedom of Movement, oder: so brisant ist das geltende Recht&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 29 May 2017, doi: 10.17176\/20170529-174149.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Michigan Guidelines sind ein Dokument, in welchem WissenschaftlerInnen das bestehende Fl\u00fcchtlingsrechts zu einem bestimmten Aspekt zusammenfassen. 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