{"id":3988,"date":"2017-04-13T00:00:00","date_gmt":"2017-04-13T08:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/die-buchse-der-pandora\/"},"modified":"2020-12-09T13:21:52","modified_gmt":"2020-12-09T12:21:52","slug":"die-buchse-der-pandora","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/die-buchse-der-pandora\/","title":{"rendered":"Die B\u00fcchse der Pandora"},"content":{"rendered":"<p><em>Eine Replik auf den <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/am-ende-des-rechts-angelangt-schon-wieder\/\">Beitrag<\/a> von Alexander Gro\u00df.<\/em><\/p>\n<p>In der Nacht vom 6. auf den 7. April hat die US-Navy 59 Tomahawk Marschflugk\u00f6rper \u00a0auf den St\u00fctzpunkt der syrischen Luftwaffe Shayrat in der N\u00e4he von Homs <a href=\"https:\/\/www.theguardian.com\/world\/2017\/apr\/07\/us-airstrikes-on-syria-donald-trump-what-we-know-so-far\">abgefeuert<\/a>. Neun syrische Soldaten sind dabei vermutlich get\u00f6tet worden. Der Angriff soll eine Reaktion auf den <a href=\"https:\/\/www.theguardian.com\/world\/2017\/apr\/06\/the-dead-were-wherever-you-looked-inside-syrian-town-after-chemical-attack\">vermutlichen Einsatz<\/a> des Giftgases Sarin durch syrische Streitkr\u00e4fte in dem Dorf Khan Sheikhun sein. Syrien bestreitet allerdings den Einsatz von chemischen Waffen. Die Grenze zwischen den geteilten Reaktionen innerhalb der Staatenwelt l\u00e4uft, man m\u00f6chte sagen, wie \u00fcblich, entlang der bestehenden politischen Allianzen. Westliche Staaten, wie Australien, Frankreich, Israel, Saudi Arabien und auch Deutschland unterst\u00fctzten die USA uneingeschr\u00e4nkt. Italien und Japan zeigten Verst\u00e4ndnis, w\u00e4hrend Russland und Iran das Vorgehen der USA explizit verurteilten und von einer Aggression sprachen. Ungeachtet der erstaunlich breiten Unterst\u00fctzung f\u00fcr das amerikanische Vorgehen ist eine v\u00f6lkerrechtliche Rechtfertigung nicht erkennbar. Vielmehr noch birgt das Vorgehen der USA die Gefahr eines v\u00f6lkerrechtlichen R\u00fcckschritts.<\/p>\n<p><strong>Das Friedenssicherungsrecht <\/strong><\/p>\n<p>Das absolute Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta ist als der <em>corner stone of peace<\/em> (Waldock) des modernen V\u00f6lkerrechts die Antwort auf zwei Weltkriege mit <a href=\"http:\/\/www.fallen.io\/ww2\/\">unvorstellbaren Verlusten an Menschenleben<\/a>. Dennoch statuiert die UN-Charta keine pazifistische Weltordnung, <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/am-ende-des-rechts-angelangt-schon-wieder\/\">wie Alexander Gro\u00df zu Recht feststellt<\/a>. Neben den mittlerweile obsoleten Feindstaatenklauseln (Art. 53, 107 UN-Charta) sieht die UN-Charta zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot respektive Erlaubnistatsbest\u00e4nde f\u00fcr den Einsatz milit\u00e4rischer Gewalt vor: Eine Resolution des Sicherheitsrat nach Art. 39, 42 UN-Charta und die Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta. Neben den Erlaubnistatbest\u00e4nden der UN-Charta wird noch die Rechtsfigur der Humanit\u00e4ren Intervention als V\u00f6lkergewohnheitsrecht diskutiert. Voraussetzung hierf\u00fcr sind schwerste und systematische Menschenrechtsverletzungen gegen\u00fcber Teilen der eigenen Bev\u00f6lkerung.<\/p>\n<p>Die <em>Responsbility to Protect<\/em> (R2P) hingegen ist kein eigener Erlaubnistatbestand f\u00fcr die Anwendung milit\u00e4rischer Gewalt. Sie basiert auf dem im Jahre 2001 ver\u00f6ffentlichten Bericht der International Comission on Intervention and State Sovereignity (ICISS) mit dem Titel <em>\u201eResponsibility to protect<\/em>\u201c. Nach Art. 139 der Resolution der Generalversammlung \u00fcber das Ergebnis des UN-Weltgipfels 2005 umfasst dieses Konzept ausdr\u00fccklich das Ergreifen kollektiver Ma\u00dfnahmen durch den Sicherheitsrat nach Kapitel VII UN-Charta bei Versto\u00df einzelner Staaten gegen ihre Verantwortung, die eigene Bev\u00f6lkerung vor V\u00f6lkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen S\u00e4uberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu sch\u00fctzen. Damit zielt das politische Konzept der <em>R2P<\/em> auf eine Integration in das geltende Friedensicherungsrecht der UN-Charta ab. Ein neuer Tatbestand, der die Anwendung milit\u00e4rischer Gewalt erlaubt, ist daher bislang nicht entstanden. Damit enth\u00e4lt die UN-Charta zwei Erlaubnistatbest\u00e4nde f\u00fcr den milit\u00e4rischen Waffeneinsatz neben der v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Figur der Humanit\u00e4ren Intervention.<\/p>\n<p><strong>Eklatant Rechtswidrig <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den milit\u00e4rischen Waffeneinsatz der USA Angriff liegt kein Sicherheitsratsbeschluss vor. Russland und China h\u00e4tten eine entsprechende Resolution nach aller Wahrscheinlichkeit mit ihrem Vetorecht verhindert.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/am-ende-des-rechts-angelangt-schon-wieder\/\">Entgegen der Auffassung Alexander Gro\u00df\u2019<\/a> haben sich die USA auch nicht explizit auf das Selbstverteidigungsrecht berufen. Die <a href=\"https:\/\/www.whitehouse.gov\/the-press-office\/2017\/04\/06\/statement-president-trump-syria\">offizielle Erkl\u00e4rung<\/a> Pr\u00e4sident Trumps ist zu diffus:<em> \u201cIt is in the vital national security interest of the United States to prevent and deter the spread and use of deadly chemical weapons.\u201c <\/em>Auch <a href=\"https:\/\/www.whitehouse.gov\/the-press-office\/2017\/04\/06\/statement-president-trump-syria\">Trumps Verweis<\/a> darauf, dass das Verhaltens Assads die Region destabilisiere und damit die USA bedrohe, ist zu pauschal: \u201c<em>As a result, the refugee crisis continues to deepen and the region continues to destabilize, threatening the United States and its allies.\u201d<\/em> Staaten, die sich auf das Selbstverteidigungsrecht st\u00fctzen, verwenden regelm\u00e4\u00dfig die Formulierung \u201c<em>Acting in accordance with Art. 51 of the UN-Charter<\/em>\u201c oder \u201e<em>Acting in accordance with the inherent right of self-defense\u201c<\/em>. Davon abgesehen w\u00e4re auch eine Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht inhaltlich nicht erfolgreich. Es lag weder der daf\u00fcr notwendige Angriff, noch eine <a href=\"http:\/\/ilreports.blogspot.de\/2016\/12\/richter-preemptive-self-defense.html\">konkrete Bedrohung<\/a><u> im Sinne einer preemptive self-defense<\/u> vor.<\/p>\n<p>Denkbar w\u00e4re lediglich die Humanit\u00e4re Intervention als Erlaubnistatbestand \u2013obwohl sich die USA nicht auf diesen berufen. Dies w\u00e4re jedoch nicht untypisch. Staaten vermeiden es regelm\u00e4\u00dfig, sich explizit auf ein Recht zur Humanit\u00e4ren Intervention zu berufen, wie beispielsweise im Jahr 1999 hinsichtlich des Kosovoeinsatzes. Die Anwendung milit\u00e4rischer Gewalt im Irak (1991) wurde durch die entsprechende Sicherheitsratsresolution 678 (1990) auf Basis der Art. 39, 42 UN-Charta autorisiert. Insofern ist der Irakkrieg im Jahr 1991 <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/am-ende-des-rechts-angelangt-schon-wieder\/\">entgegen der Ausf\u00fchrungen von Alexander Gro\u00df<\/a> nicht unter die gewohnheitsrechtliche Rechtsfigur der Humanit\u00e4ren Intervention zu subsumieren. Diese kommt gerade dann erst zum Tragen, wenn der Sicherheitsrat paralysiert ist.<\/p>\n<p>Aber auch hier fehlt es an dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, n\u00e4mlich den systematischen und massiven Menschrechtsverletzungen. Die USA nehmen auch nur Bezug auf den Truppen Assads zugeschriebenen Giftgaseinsatz, und nicht auf ein systematisches Vorgehen.<\/p>\n<p><strong>Dichotomie von <em>ius in bello<\/em> und <em>ius ad bellum<\/em> &#8211; eine Strafaktion?<\/strong><\/p>\n<p>Der Giftgaseinsatz durch die syrischen Streitkr\u00e4fte gegen die eigene Bev\u00f6lkerung ist bislang kaum belegt. Die juristische Bewertung des Giftgaseinsatzes ist ebenfalls nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick erscheint. Seit Mitte 2012 herrscht in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt. Die Haager Landkriegsordnung 1907 und das Genfer Giftgasprotokoll aus dem Jahr 1925 greifen mangels Anwendbarkeit auf einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt jedoch nicht. Syrien ist auch kein Signatarstaat des Chemiewaffen-\u00dcbereinkommens (CW\u00dc) aus dem Jahr 1993. In der f\u00fcr das Humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht bahnbrechenden, wenn auch nicht unproblematischen Tadi\u0107-Entscheidung des ITCY wurde konstatiert, dass in der Staatengemeinschaft Einstimmigkeit dar\u00fcber best\u00fcnde, dass der Einsatz von chemischen Waffen gegen die eigene Bev\u00f6lkerung eine Verletzung des V\u00f6lkerrechts sei. Der Giftgaseinsatz w\u00e4re demnach ein Bruch des v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts \u2013 dem <em>ius in bello<\/em>. An dieser Stelle sei es erlaubt darauf hinzuweisen, dass es grunds\u00e4tzlich v\u00f6lkerrechtlich zul\u00e4ssig ist, wenn Assad Aufstandsbek\u00e4mpfung betreibt.<\/p>\n<p>Die Umst\u00e4nde des Angriffs und die Erkl\u00e4rungen der Trump Administration erinnern an die vom damaligen Pr\u00e4sidenten Obama im August 2012 postulierte rote Linie. Nach Obama h\u00e4tte Assad mit einem Giftgaseinsatz eine rote Linie \u00fcberschritten, die seine Kalkulationen, in Syrien keine Streitkr\u00e4fte einzusetzen, ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Assad h\u00e4tte dann mit <a href=\"https:\/\/www.washingtonpost.com\/world\/national-security\/obama-issues-syria-red-line-warning-on-chemical-weapons\/2012\/08\/20\/ba5d26ec-eaf7-11e1-b811-09036bcb182b_story.html?utm_term=.bebfb093cb1c\"><em>significant consequences<\/em><\/a> zu rechnen gehabt. Der Angriff der US-Navy wird in den USA im Anschluss an die Rhetorik der roten Linie als eine <a href=\"https:\/\/www.zdf.de\/nachrichten\/heute-journal\/mehr-fragezeichen-als-antworten-100.html\">Strafaktion bewertet und gutgehei\u00dfen<\/a>. In Europa <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/ausland\/nach-luftangriff-trump-beraet-mit-merkel-und-may-ueber-syrien-konflikt-14967122.html\">spricht man ebenfalls davon<\/a>, dass Assad mit dem Angriff zur Verantwortung gezogen worden sei.<\/p>\n<p>Damit war der Waffeneinsatz der USA nicht nur v\u00f6lkerrechtswidrig, vielmehr brechen die USA mit dem als Strafaktion propagierten Angriff auch mit dem v\u00f6lkerrechtlichen Grundsatz der Dichotomie von <em>ius in bello<\/em> und <em>ius ad bellum. <\/em><\/p>\n<p>Nach diesem ist es unzul\u00e4ssig, in dem einen Subrechtsgebiet mit Regeln des anderen Subrechtsgebietes zu argumentieren. Sonst best\u00fcnde die Gefahr, dass der Staat, der sich im Hinblick auf das <em>ius ad bellum<\/em> im Recht sieht, der Auffassung ist, sich nicht mehr an das <em>ius in bello<\/em> halten zu m\u00fcssen &#8211; denn der Gegner ist ja ein Rechtsbrecher. Umgekehrt k\u00f6nnte ein Staat der einen massiven Bruch des <em>ius in bello<\/em> eines anderen Staates annimmt, ohne das Prinzip der Dichotomie der Auffassung sein, einen Rechtsgrund f\u00fcr die Anwendung milit\u00e4rischer Gewalt zu haben \u2013 und damit das <em>ius ad bellum<\/em>, das Friedenssicherungsrecht ignorieren.<\/p>\n<p>Die Rhetorik der Trump Administration erinnert zudem an die Lehre des gerechten Krieges. Nach der <em>bellum iustum<\/em> Lehre war ein Krieg auch dann gerecht und damit v\u00f6lkerrechtlich zul\u00e4ssig, wenn er als Strafe auf einen Rechtsbruch erfolgte. Aufgrund der Regelungen der UN-Charta ist jedoch kein Raum mehr f\u00fcr die Lehre des gerechten Krieges und den Einsatz milit\u00e4rischer Gewalt als Reaktion auf einen Rechtsbruch oder als Strafe. Heute ist es die Aufgabe des IStGH Verletzungen des Humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts v\u00f6lkerstrafrechtlich zu ahnden.<\/p>\n<p><strong>V\u00f6lkerstrafrecht<\/strong><\/p>\n<p>Ob Assad f\u00fcr einen v\u00f6lkerrechtswidrigen Einsatz von Giftgas v\u00f6lkerstrafrechtlich belangt werden kann, ist allerdings fraglich.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 8 Absatz 2 b xvii und xviii IStGH-Statut ist der Einsatz von Giftgas und \u00e4hnlichen Substanzen nur als Kriegsverbrechen im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts strafbar. Nach Art. 7 IStGH-Statut sind jedoch auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar. Zudem kommt eine Strafbarkeit nach V\u00f6lkergewohnheitsrecht in Betracht. Allerdings hat Syrien das IStGH-Statut nur gezeichnet, aber nicht ratifiziert. Der IStGH w\u00e4re demnach nur zust\u00e4ndig, wenn der Sicherheitsrat dem IStGH die Angelegenheit nach Kapitel VII der UN-Charta \u00fcbertr\u00e4gt. Aufgrund der Paralyse des Sicherheitsrates ist eine entsprechende Resolution wohl kaum zu erwarten. Nach dem Ende des B\u00fcrgerkrieges in Syrien k\u00f6nnte eventuell ein hybrider Strafgerichtshof in Syrien etwaige Kriegsverbrechen ahnden.<\/p>\n<p><strong>Die Feder<\/strong><\/p>\n<p>Ein begrenzter Bruch des Gewaltverbots sollte nicht zur Hysterie verleiten. Juristische Gesetze unterscheiden sich von naturwissenschaftlichen gerade dadurch, dass erstere im Gegensatz zu den naturwissenschaftlichen gebrochen werden. Der amerikanische Angriff war auch keine Aggression, aber ein eklatanter Bruch des Gewaltverbots. Die 59 Tomahawk Marschflugk\u00f6rper haben nicht nur das Leben von vermutlich neun syrischen Soldaten ausgel\u00f6scht, sondern auch die Autorit\u00e4t des Friedenssicherungsrechts und des V\u00f6lkerrechts insgesamt besch\u00e4digt. Dar\u00fcber hinaus \u00f6ffnet die Trump Administration die B\u00fcchse der Pandora, wenn der Einsatz milit\u00e4rischer Gewalt in den internationalen Beziehungen nunmehr mit einer Verletzung des <em>ius in bello<\/em>, des Humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts begr\u00fcndet werden soll. Im \u00dcbrigen haben Luftschl\u00e4ge bisher noch nie das Morden gestoppt. Daf\u00fcr bedarf es Bodentruppen. Die Frage, wann und ob milit\u00e4rische Gewalt eingesetzt wird, sollte zweifellos nicht der Politik allein \u00fcberlassen werden. Wenn eine Frage eine Frage des Rechts sein muss, dann ist es die Frage von Krieg und Frieden. Den Rechtsbruch muss der V\u00f6lkerrechtler auch nicht akzeptieren. Der V\u00f6lkerrechtler kann und sollte seine Feder nutzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dr. Christian Richter ist Rechtsanwalt\u00a0auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechts sowie Dozent f\u00fcr V\u00f6lkerrecht, Staatsrecht und Rechtsphilosophie an der F\u00fchrungsakademie der Bundeswehr in Hamburg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Christian Richter, &#8220;Die B\u00fcchse der Pandora&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 13 April 2017, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190423-134351-0\">10.17176\/20190423-134351-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Replik auf den Beitrag von Alexander Gro\u00df. In der Nacht vom 6. auf den 7. April hat die US-Navy 59 Tomahawk Marschflugk\u00f6rper \u00a0auf den St\u00fctzpunkt der syrischen Luftwaffe Shayrat in der N\u00e4he von Homs abgefeuert. Neun syrische Soldaten sind dabei vermutlich get\u00f6tet worden. 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