{"id":3986,"date":"2017-04-10T00:00:00","date_gmt":"2017-04-10T08:51:15","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/am-ende-des-rechts-angelangt-schon-wieder\/"},"modified":"2020-12-09T13:23:12","modified_gmt":"2020-12-09T12:23:12","slug":"am-ende-des-rechts-angelangt-schon-wieder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/am-ende-des-rechts-angelangt-schon-wieder\/","title":{"rendered":"Am Ende des Rechts angelangt \u2013 schon wieder"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der <a href=\"http:\/\/www.huffingtonpost.de\/2017\/04\/04\/syrien-burgerkrieg-giftgas-bashar-al-assad_n_15811582.html\">mutma\u00dfliche Giftgas-Angriff des Assad-Regimes<\/a> in Syrien l\u00e4sst die Vereinigten Staaten zu milit\u00e4rischen Mitteln im nach wie vor andauernden Syrienkonflikt greifen. Der russische Staatspr\u00e4sident Wladimir Putin h\u00e4lt auch prompt das Vorgehen der Trump-Administration f\u00fcr v\u00f6lkerrechtswidrig. Das V\u00f6lkerrecht st\u00f6\u00dft bei der geeigneten Antwort auf diese barbarischen Taten an seine Grenzen. Wo das (V\u00f6lker-)Recht keine befriedigenden Antworten mehr geben kann, darf jedoch nicht weggeschaut werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Gegensatz zu seinem amerikanischen Amtskollegen gilt Wladimir Putin weithin nicht als eine Person, deren Zunge schneller spricht, als seine Gedanken reifen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund \u00fcberrascht es nicht, wenn er <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/politik\/ausland\/2017-04\/russland-syrien-usa-angriff-voelkerrecht-reaktionen\">verk\u00fcnden<\/a> l\u00e4sst, dass die <a href=\"http:\/\/www.tagesschau.de\/ausland\/usa-syrien-luftangriff-103.html\">amerikanische Bombardierung eines syrischen Milit\u00e4rflughafens<\/a> als Reaktion auf den ver\u00fcbten Giftgas-Anschlag an der syrischen Zivilgesellschaft gegen geltendes V\u00f6lkerrecht verst\u00f6\u00dft. Wei\u00df er doch das V\u00f6lkerrecht in vermeintlich klarer Aussagekraft auf seiner Seite.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nun mag man an dieser Stelle \u2013 entgegen allen nicht vorhanden Sympathien f\u00fcr den amtierenden US-Pr\u00e4sidenten \u2013 <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/!5400315\">bei dieser Sache dennoch fest an seiner Seite stehen<\/a>. Nicht zuletzt deshalb, da der Raketenangriff doch vor allem als Gegenaggression auf das skrupellose und menschenverachtende Vorgehen der Assad-Schergen galt und diesem Wahnsinn ein Ende machen sollte. Vom Saulus zum Paulus nach 59 Raketeneinschl\u00e4gen mag man fast schon ausrufen. Und auch sonst kann man als interessierter Beobachter den Worten Putins zumindest mit einem kleinen \u201eHat ER das wirklich gesagt?\u201c versehen. Ist es denn nicht (auch) <a href=\"https:\/\/www.dgap.org\/de\/think-tank\/publikationen\/fuenf-fragen\/welche-interessen-verfolgt-russland-syrien\">Moskaus starke und sch\u00fctzende Hand, die Bashar al-Assad \u00fcberhaupt noch im Regierungspalast in Damaskus h\u00e4lt und die seit nunmehr 6 Jahren das Morden und Zerst\u00f6ren, die Vertreibung und die Flucht aus Syrien, so scheint es zumindest, daf\u00fcr billigend in Kauf nimmt?<\/a> Und war es nicht auch der russische Staatspr\u00e4sident, der im Jahr 2014 mit einer \u2013 sagen wir es diplomatisch \u2013 <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/politik\/ausland\/2017-03\/krim-annexion-ukraine-russland-internationaler-gerichtshof-den-haag\">v\u00f6lkerrechtswidrigen Annexion der Krim<\/a> gezeigt hat, dass er nicht gerade zimperlich darin ist, das V\u00f6lkerrecht zu russischen Interessen umzudeuten bzw. bis zur Unkenntlichkeit zu \u00fcberdehnen? \u201eRussland zuerst!\u201c. Man kennt das heutzutage nur zu gut. Und dennoch gilt auch hier die allseits bekannte Wendung: <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/syrien-trumps-milit%C3%A4rschlag-ist-voelkerrechtswidrig-1.3456240\">Keine Gleichheit im Unrecht! Ein V\u00f6lkerrechtsbruch auf russischer oder syrischer Seite rechtfertigt nat\u00fcrlich noch lange keinen solchen auf Seite der Amerikaner.<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das V\u00f6lkerrecht \u2013 Was kann man tun?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Grund genug also um sich zum <a href=\"http:\/\/www.juwiss.de\/2013-89\">wiederholten Male<\/a> die potentiellen Reaktionsm\u00f6glichkeiten, die das V\u00f6lkerrecht f\u00fcr solche Szenarien vorsieht, anzusehen. Grundlage hierf\u00fcr ist die Charta der Vereinten Nationen. Dort ist in Artikel 2 Nr. 4 das universelle Gewaltverbot statuiert. Die milit\u00e4rische Gewalt ist dem System der Vereinten Nationen zwar nicht g\u00e4nzlich fremd, was schon alleine die <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20012770\/index.html\">Existenz des VII. Kapitels der Charta verdeutlicht<\/a>. Allerdings stellen milit\u00e4rische Missionen mit Waffengewalt im Verst\u00e4ndnis der Vereinten Nationen unilaterale Ma\u00dfnahmen zur Widerherstellung bzw. Wahrung des Weltfriedens dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von diesem Grundsatz des Gewaltverbots macht Art. 51 der Charta die (vermeintlich) einzigen Ausnahmen bei der Selbstverteidigung eines Staates, sowie bei einem Handeln durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach einem Beschluss gem\u00e4\u00df dem bereits erw\u00e4hnten Kapitel VII.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nun scheint sich die US-Regierung <a href=\"http:\/\/www.welt.de\/politik\/ausland\/article163496697\/Trumps-Erklaerung-fuer-den-US-Luftschlag-in-Syrien-im-Wortlaut.html\">nach ihren Aussagen<\/a> wohl tats\u00e4chlich auf die erlaubte Selbstverteidigung in Art. 51 VN-Charta st\u00fctzen zu wollen, wenn sie behauptet, dass durch den Giftgasangriff ureigene Sicherheitsinteressen der USA beeintr\u00e4chtigt sind. Denn es ist v\u00f6lkerrechtlich anerkannt, dass die Schwelle des Art. 51 VN-Charta nach der sog. Webster-Formel bereits \u00fcberschritten ist, wenn ein Ereignis unmittelbar droht, dass die Notwendigkeit zur Selbstverteidigung ausl\u00f6st und keine Zeit mehr f\u00fcr \u00dcberlegungen hinsichtlich Wahl der Alternativen und (Kampf-)Mittel bleiben. Nur kann man eine solche Bedrohungslage nicht feststellen. Denn eins ist sicher: Art 51 VN-Charta bedarf eines Bedrohungsszenarios, welches einen bewaffneten Angriff auf einen anderen Staat voraussetzt. Im Verh\u00e4ltnis USA-Syrien ist dies jedoch keinesfalls gegeben. <a href=\"http:\/\/www.edition.cnn.com\/2013\/08\/23\/politics\/obama-cnn-new-day-interview\/?hpt=po_c1\">Andere Erkl\u00e4rungsversuche<\/a> macht die jetzige US-Administration erst gar nicht geltend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Humanit\u00e4re Intervention und Schutzverantwortung \u2013 Was k\u00f6nnte man tun?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Fallgruppen der Humanit\u00e4ren Intervention bzw. der Schutzverantwortung sind zwei nicht mehr ganz so neuartige Gesch\u00f6pfe der V\u00f6lkerrechtsdogmatik. Sie werden schon <a href=\"http:\/\/www.bpb.de\/apuz\/168165\/schutzverantwortung-und-humanitaere-intervention?p=all\">seit l\u00e4ngerer Zeit in unterschiedlichen Dimensionen beleuchtet und gew\u00fcrdigt.<\/a> Beide haben sie gemeinsam, dass sie nicht ausdr\u00fccklich kodifiziert sind, sondern oftmals aus unr\u00fchmlichen Blockadesituationen des Sicherheitsrates herr\u00fchren. Ebenfalls gemeinsam haben beide ihre Legitimation zum Einschreiten mit Waffengewalt: schwerste und systematische Menschenrechtsverletzungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Humanit\u00e4re Interventionen auf Grund schwerster Menschenrechtsverletzungen sind bereits seit den fr\u00fchen 1990er Jahren immer wieder Bestandteil des Handlungsspektrums des UN-Sicherheitsrates, wie die Missionen im Irak (1991), in Somalia (1992) oder Haiti (1994) zeigen. Alle diese Interventionen wurden jedoch vom Sicherheitsrat mandatiert. Dass es auch ohne eine ausdr\u00fcckliche Mandatierung durch den Sicherheitsrat gehen, und der Glanz des Humanit\u00e4ren die schwierigen und durch Missbrauchsgefahr durchzogenen Mittel dieser Rechtsfigur heiligen soll, zeigte der unautorisierte NATO-Einsatz im Kosovo (1999). Sp\u00e4testens dort wurde sichtbar, dass es f\u00fcr diese Eingriffsm\u00f6glichkeit zu viele ungewisse und nicht einheitliche Faktoren zu geben scheint, die eine generelle Aushebelung des Sicherheitsrates in Blockadesituationen nicht \u00fcberzeugend darzulegen vermag.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch die sog. Schutzverantwortung oder auch \u201eresponsibility to protect\u201c wird f\u00fcr schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder das Begehen von Kriegsverbrechen als Mittel zur Legitimation von Eins\u00e4tzen ins Feld gef\u00fchrt. Aber auch hier zeigt die <a href=\"http:\/\/www.sicherheitspolitik-blog.de\/2013\/09\/04\/die-legalisierung-der-legitimitaet\">anhaltende Diskussion<\/a>, dass eine Verselbstst\u00e4ndigung dieser Figur ohne entsprechende Sicherheitsratsresolutionen nicht wirklich auf die Akzeptanz innerhalb der Staatenwelt st\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es zeigt sich also nach wie vor, dass das UN-System an seiner Grundkonzeption der kollektiven Sicherheit festh\u00e4lt, was im Hinblick auf zwei leidvolle Weltkriege sicherlich nicht von der Hand zu weisen ist. Andere Ans\u00e4tze, um das (zurecht) strikte Gewaltverbot der Charta und den zentralen Akteur im Hinblick auf die Frage nach \u201eKrieg oder Frieden\u201c, den UN-Sicherheitsrat, in Blockadesituation zu ersetzen, scheinen die Motive auch noch so nachvollziehbar, k\u00f6nnen noch nicht als v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich anerkannt gelten. Inwieweit ein System, das auf der Achtung und Durchsetzung von Menschenrechten aufgebaut wurde, eine solche Unflexibilit\u00e4t in ihrem operativen Handeln aushalten kann, mag man sicherlich immer <a href=\"http:\/\/www.bpb.de\/apuz\/28042\/die-reform-der-vereinten-nationen-weltorganisation-unter-anpassungsdruck?p=all\">weiter diskutieren<\/a> k\u00f6nnen. Eine Auseinandersetzung allein damit w\u00fcrde den Rahmen dieses Blogs bei weitem sprengen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was bleibt am Ende zu tun? \u2013 Die Frage nach Richtig und Falsch<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Einsatz von Chemiewaffen gegen Menschen ist ein barbarisches Kriegsverbrechen, dem die Nationen dieser Welt entschieden <a href=\"http:\/\/www.handelszeitung.ch\/politik\/un-resolution-gegen-syrischen-giftgas-angriff-1376827\">entgegentreten m\u00fcssen und das es zu verurteilen gilt.<\/a> Der Angriff der USA auf den Milit\u00e4rst\u00fctzpunkt in Syrien, von dem die Giftgasattacken ausgingen, ist, nach dem oben gezeigten, nicht mit V\u00f6lkerrecht zu vereinbaren. Das V\u00f6lkerrecht spricht hier eine eindeutige Sprache. Am Ende steht ein \u2013 nicht f\u00fcr alle \u2013 <a href=\"http:\/\/www.ejiltalk.org\/the-clearly-illegal-us-missile-strike-in-syria\/\">unbefriedigendes Ergebnis<\/a>, dass man dem Morden nur dadurch Einhalt gebieten kann, in dem man selbst rechtsbr\u00fcchig agiert. An dieser Stelle setzen die Ma\u00dfst\u00e4be von Recht aus. Die zentrale Frage wer \u00fcber \u201eKrieg und Frieden\u201c letztlich zu entscheiden hat und welche Ma\u00dfst\u00e4be zur Beantwortung dieser Frage herangezogen werden m\u00fcssen, sind offensichtlich keine juristischen. Die Politik setzt sich, an diesem Punkt angelangt, \u00fcber das Recht hinweg. Dass mag man als Rechtswissenschaflter*in kritisieren, akzeptieren muss man es dennoch. Das (V\u00f6lker-)Recht st\u00f6\u00dft hier wissentlich und willentlich an seine Grenzen. Es ist allerdings dann die Aufgabe von Recht Grenzen neu zu setzen und sich nicht im Klein-Klein des internationalen Rechts zu verlieren, wenn die Politik davon zu galoppieren droht. Gelingt dies nicht, bleiben Staaten-Alleing\u00e4nge weiterhin in Mode und die L\u00fccke zwischen Legitimit\u00e4t und Legalit\u00e4t klafft weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zur Replik von Christian Richter auf diesen Post geht es <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/die-buchse-der-pandora\/\">hier<\/a>.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Dipl.-Jur. Alexander Gro\u00df, Assistant dipl\u00f4m\u00e9 und Doktorand am Lehrstuhl f\u00fcr Deutsches Recht in Lausanne (Schweiz).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Alexander Gro\u00df, &#8220;Am Ende des Rechts angelangt \u2013 schon wieder&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 10 April 2017, doi: <a href=\"http:\/\/dx.doi.org\/10.17176\/20170411-113426\">10.17176\/20170411-113426<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der mutma\u00dfliche Giftgas-Angriff des Assad-Regimes in Syrien l\u00e4sst die Vereinigten Staaten zu milit\u00e4rischen Mitteln im nach wie vor andauernden Syrienkonflikt greifen. Der russische Staatspr\u00e4sident Wladimir Putin h\u00e4lt auch prompt das Vorgehen der Trump-Administration f\u00fcr v\u00f6lkerrechtswidrig. Das V\u00f6lkerrecht st\u00f6\u00dft bei der geeigneten Antwort auf diese barbarischen Taten an seine Grenzen. 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