{"id":3980,"date":"2017-05-08T00:00:00","date_gmt":"2017-05-08T04:34:46","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/kulturguterschutz-eine-verpflichtung-gegenuber-der-uns-nachfolgenden-generation\/"},"modified":"2020-12-09T13:18:37","modified_gmt":"2020-12-09T12:18:37","slug":"kulturguterschutz-eine-verpflichtung-gegenuber-der-uns-nachfolgenden-generation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/kulturguterschutz-eine-verpflichtung-gegenuber-der-uns-nachfolgenden-generation\/","title":{"rendered":"Kulturg\u00fcterschutz \u2013 eine Verpflichtung gegen\u00fcber der uns nachfolgenden Generation"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die heutigen Formen der Bedrohung von Kulturg\u00fctern sind vielschichtig. Neben der Zerst\u00f6rung in bewaffneten Konflikten oder aus religi\u00f6sem Wahn spielen auch der Raub und die Verschleppung in und nach kriegerischen Auseinandersetzungen eine wesentliche Rolle.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In den letzten Jahren hat sich in tragischer Weise gezeigt, dass islamistische Fundamentalisten immer h\u00e4ufiger mit der Zerst\u00f6rung von bedeutenden Kulturg\u00fctern die B\u00fchne der Welt\u00f6ffentlichkeit suchen. Die Zerst\u00f6rungswut richtet sich gezielt gegen die zivilisierte Wertegemeinschaft. Unersetzliche Kulturwerke des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit fielen in der j\u00fcngsten Vergangenheit den Kultursch\u00e4ndern zum Opfer. Ein Beispiel hierf\u00fcr sind die \u00dcberreste der beiden Buddha-Statuen aus dem 5. und 6. Jahrhundert im Bamiyan-Tal, mit 53 und 38 Metern die gr\u00f6\u00dften stehenden Buddha-Statuen der Welt. Nach ihrer gewaltsamen Zerst\u00f6rung durch die Taliban im M\u00e4rz 2001 wurden sie ein Mahnmal gegen religi\u00f6sen Fanatismus und Intoleranz. Nicht zu vergessen sind auch die Bilder des 1900 Jahre alten Baalschamin-Tempels von Palmyra, den die Terrororganisation \u201eIslamischer Staat\u201c im Jahre 2015 durch Sprengung zerst\u00f6rte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Neben diesen j\u00fcngsten Vorf\u00e4llen der Kulturg\u00fcterzerst\u00f6rung gab es in allen Perioden der Menschheitsgeschichte Kunstraub seitens der siegreichen Truppen im Rahmen kriegerischer Konflikte. Kunst war zu allen Zeiten Ziel von Pl\u00fcnderungen. Die Schatten der Vergangenheit reichen bis in die heutige Zeit. <!--more-->Kunstabtransporte im Zeitalter des Imperialismus und Kolonialismus sind von einer Aufarbeitung weit entfernt. Bis heute gibt es zahlreiche F\u00e4lle von Kunstraub, die noch immer f\u00fcr zwischenstaatliche Konflikte sorgen. Ein bekanntes Beispiel ist die B\u00fcste der Nofretete, die zu den bekanntesten Kunstsch\u00e4tzen des Alten \u00c4gypten z\u00e4hlt und im Neuen Museum in Berlin ausgestellt ist. \u00c4gypten besteht noch heute darauf, dass es niemals eine Ausfuhrerlaubnis erteilt habe und verlangt ihre R\u00fcckgabe. Die Sammlung von Cornelius Gurlitt entfachte 2013 erneut eine lebhafte Debatte um Raubkunst und deren R\u00fcckgabe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Erstmals in der Geschichte des V\u00f6lkerstrafrechts hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag die Zerst\u00f6rung von Kulturg\u00fctern als Kriegsverbrechen geahndet. Neun Jahre Haft lautete der Schuldspruch des IStGH im September 2016 gegen den Malier Ahmad al Faqi al Mahdi. Der Islamist hatte sich im Jahre 2012 an der Zerst\u00f6rung historischer und religi\u00f6ser Monumente in den UNESCO-Weltkulturerbest\u00e4tten in Timbuktu beteiligt. Mit dieser Verurteilung hat der Gerichtshof die M\u00f6glichkeit genutzt, auf die Eigenst\u00e4ndigkeit des Tatbestandes \u201eKulturgutzerst\u00f6rung\u201c als Kriegsverbrechen hinzuweisen und damit gleichzeitig den Kulturg\u00fcterschutz in das \u00f6ffentliche Bewusstsein zur\u00fcckgeholt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Begriff des Kulturguts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weder im V\u00f6lkerrecht noch im nationalen Recht gibt es eine allgemeing\u00fcltige Definition des Begriffes Kulturgut. Einigkeit besteht nur darin, dass Kulturg\u00fcter grunds\u00e4tzlich eines rechtlichen Schutzes bed\u00fcrfen. Nach der Definition des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 sind Kulturg\u00fcter gem\u00e4\u00df Art. 1 zun\u00e4chst bewegliches und unbewegliches Gut, das f\u00fcr das kulturelle Erbe aller V\u00f6lker von gro\u00dfer Bedeutung ist. Dazu geh\u00f6ren Baulichkeiten, die in der Hauptsache und tats\u00e4chlich der Erhaltung oder Ausstellung beweglichen Guts dienen, sowie Orte, die in betr\u00e4chtlichem Umfang Kulturgut aufweisen. Mithin sind vom Begriff Kulturgut alle Werke und Objekte erfasst, die gegenst\u00e4ndlich, beweglich oder unbeweglich sind, einem menschlichen Sch\u00f6pfungsakt zugrunde liegen, unabh\u00e4ngig von Alter, von der Frage, ob es sich um ein Original handelt und der Frage des Eigentums. Hinzukommen muss ein subjektives Kriterium, wie die Schutzw\u00fcrdigkeit aus wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Gr\u00fcnden, die geschichtliche Bedeutung, die repr\u00e4sentative Wirkung und die Identit\u00e4t stiftende Kraft. Dies zu beurteilen wird letztlich internationalen oder nationalen Experten oder dem Ursprungsstaat obliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Rechtsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu den bedeutendsten Regelungen im Kulturg\u00fcterschutz geh\u00f6rt die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954. Sie schlie\u00dft an die Haager Landkriegsordnung an. Die Konvention enth\u00e4lt keine \u201eAllbeteiligungsklausel\u201c, d. h. sie ist auch dann anzuwenden, wenn nichtunterzeichnende Staaten beteiligt sind. Dadurch wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert. Die als \u201ebedeutendes Vertragsrecht des Kriegsv\u00f6lkerrechts\u201c anerkannte Konvention verpflichtet in Art. 3 die Staaten, bereits in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten. Dies hat auch einen nicht unerheblichen Schutz der Kulturg\u00fcter in Friedenszeiten zur Folge.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein gro\u00dfer Verdienst der nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffenen Konvention ist es, dass in jeder Sch\u00e4digung eines Kulturguts eine \u201eSch\u00e4digung des kulturellen Erbes der gesamten Menschheit\u201c gesehen wird. F\u00fcr dieses Kulturgut besteht eine Sicherungs- und Respektierungspflicht sowie, im Falle der Verbringung w\u00e4hrend eines bewaffneten Konfliktes, eine R\u00fcckgabepflicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das UNESCO-\u00dcbereinkommen vom 14. November 1970 \u00fcber Ma\u00dfnahmen zum Verbot und zur Verh\u00fctung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und \u00dcbereignung von Kulturgut (131 Vertragsstaaten; Stand: 15.3.2017) soll einerseits den illegalen Handel mit Antiken und Kunstgegenst\u00e4nden verhindern, andererseits die unrechtm\u00e4\u00dfige Verbringung von Kulturgut eines Vertragsstaates r\u00fcckg\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit dem \u00dcbereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972, das 1975 in Kraft trat, erfolgte ein weiterer wichtiger Schritt im internationalen Kulturg\u00fcterschutz. Die bisher 103 (Stand: 15.3.2017) beigetretenen Staaten verpflichten sich, das auf ihrem Gebiet befindliche Welterbe selbst zu erfassen, zu sch\u00fctzen und zu erhalten. Auf Grundlage der Konvention von 1972 verleiht die UNESCO den Titel Welterbe (Weltkulturerbe und Weltnaturerbe) an St\u00e4tten, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit, Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t weltbedeutend und daher besonders sch\u00fctzenswerte Kulturg\u00fcter der Menschheit sind. Insgesamt umfasst die <a href=\"http:\/\/whc.unesco.org\/en\/list\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">UNESCO-Liste des Welterbes<\/a> 1052 Denkm\u00e4ler in 165 L\u00e4ndern. Davon sind 814 als Kulturdenkm\u00e4ler und 203 als Naturdenkm\u00e4ler gelistet, weitere 35 Denkm\u00e4ler werden sowohl als Kultur- als auch als Naturerbe gef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schlie\u00dflich findet sich auf v\u00f6lkerrechtlicher Ebene das UNIDROIT-\u00dcbereinkommen \u00fcber gestohlene oder rechtswidrig ausgef\u00fchrte Kulturg\u00fcter vom 24. Juni 1995, das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Kapitel II des \u00dcbereinkommens (Art. 3-4) erm\u00f6glicht es einem Privateigent\u00fcmer, gestohlenes Material zur\u00fcckzufordern, w\u00e4hrend Kapitel III (Art. 5-7) einem Vertragsstaat erlaubt, illegal exportiertes Material zur\u00fcckzufordern. Grundlegend werden also zwei Hauptf\u00e4lle des illegalen Kunsthandels, der Diebstahl und der illegale Export, behandelt. Der gutgl\u00e4ubige Erwerb ist auf eine angemessene Entsch\u00e4digung beschr\u00e4nkt. Das UNIDROIT-\u00dcbereinkommen bezieht sich nur auf Anspr\u00fcche internationalen Charakters. Bisher ist das \u00dcbereinkommen nur von 38 Staaten ratifiziert worden. Deutschland nimmt bewusst Abstand. Kritikpunkte sind der zu weite Anwendungsbereich und der Vorwurf, dass die Entsch\u00e4digungsregel zu unpr\u00e4zise sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die europ\u00e4ischen Regelungen zum Kulturg\u00fcterschutz sch\u00fctzen das Kulturgut nicht gegen spezifische Gefahren wie die UNESCO-Konventionen, sondern konstituieren einen ganz allgemeinen Schutz. Sie gelten daher als umfassende internationale Regelwerke. Die den Kulturg\u00fcterschutz betreffenden Regelungen sehen einerseits den Schutz vor einer Ausfuhr in Drittstaaten vor. Andererseits sollen bei einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Ausfuhr eines gesch\u00fctzten Kulturgutes aus einem Mitgliedstaat und dessen Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat R\u00fcckgabeanspr\u00fcche gew\u00e4hrleistet werden. Die Regelungen zur R\u00fcckgabe enthalten auch Ma\u00dfnahmen, die dem physischen Erhalt der Kulturg\u00fcter dienen. Beispiele f\u00fcr europ\u00e4ische Regelungen sind das Europ\u00e4ische Kulturabkommen vom 19. Dezember 1954 und das \u00dcbereinkommen zum Schutz arch\u00e4ologischen Kulturgutes vom 6. Mai 1969. Daneben wird auf der Ebene der Europ\u00e4ischen Union als Reaktion auf aktuelle Geschehnisse von der M\u00f6glichkeit, Verordnungen zu erlassen, Gebrauch gemacht. Die Verordnung (EU) Nr. 1332\/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 etwa sieht restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Lage in Syrien vor. Sie dient dem Schutz syrischen Kulturgutes, indem sie die Ein- und Ausfuhr in den Binnenmarkt der EU sowie den Handel mit syrischem Kulturgut in der EU regelt, das nach dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgef\u00fchrt wurde. F\u00fcr den Stichtag der Ausfuhr aus Syrien liegt die Beweislast beim Besitzer des Kulturguts. Nach diesem Stichtag ausgef\u00fchrtes Kulturgut ist an Syrien zur\u00fcckzugeben. Die Verordnung wurde in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1210\/2003 zum Schutz irakischen Kulturgutes verabschiedet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Handlungsbedarf<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Festzustellen ist, dass es auf v\u00f6lkerrechtlicher Ebene zahlreiche Rechtsgrundlagen gibt, die sich mit dem Kulturg\u00fcterschutz befassen. Jedoch sind die bestehenden Abkommen immer noch von vielen Staaten nicht unterzeichnet bzw. unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Staaten, die Kulturg\u00fcter in ihren Museen haben, bef\u00fcrchten n\u00e4mlich, dass sie aufgrund der Abkommen ihre Museen zum Teil r\u00e4umen und den Staaten, die ein Eigentumsrecht beanspruchen, zur\u00fcckgeben m\u00fcssten. Dies w\u00e4re aber nur zu bef\u00fcrchten, wenn das Kulturgut unerlaubt entfernt, nicht wenn es als Ware verkauft wurde. H\u00e4ufig wurden die Kunstgegenst\u00e4nde aber unerlaubt mitgenommen, sodass Staaten, die im Besitz von unerlaubten Kulturg\u00fctern sind, von der Ratifikation der Kulturg\u00fcterschutzabkommen absehen. Ohne entsprechende Ratifikation entfalten die Abkommen aber keine umfassende Rechtsgeltung. Die Legitimit\u00e4t s\u00e4mtlicher Abkommen h\u00e4ngt somit von der Zahl ihrer Vertragsstaaten ab. Die Bundesrepublik Deutschland hat etwa das UNESCO-Kulturg\u00fcterabkommen erst nach 37 Jahren, n\u00e4mlich im Jahre 2007, ratifiziert und durch das Kulturg\u00fcterr\u00fcckgabegesetz umgesetzt. Hintergrund dieses Z\u00f6gerns ist, dass der deutsche Gesetzgeber vor der Aufgabe stand, einerseits den v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen des UNESCO-\u00dcbereinkommens nachzukommen und andererseits unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastungen und Wettbewerbsnachteile f\u00fcr den Kunsthandelsstandort Deutschland \u2013 insbesondere hinsichtlich der genannten Sorge vor einer m\u00f6glichen drohenden R\u00fcckgabe bedeutender Kulturg\u00fcter aus deutschen Museen \u2013 zu vermeiden. Das Kulturg\u00fcterr\u00fcckgabegesetz war daher 2007 ein politischer Kompromiss aller Beteiligten, um eine nicht zu strenge, aber dennoch noch praktikable Umsetzung zu erzielen. Eine weitere Abstinenz Deutschlands h\u00e4tte angesichts der wachsenden internationalen Bedeutung des Kulturg\u00fcterschutzes au\u00dfenpolitisch erheblichen Schaden verursacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hinsichtlich der Akzeptanz der bestehenden \u00dcbereinkommen seitens der Staatengemeinschaft besteht daher weiterhin Handlungsbedarf. Es m\u00fcssen verst\u00e4rkt Initiativen zur Akzeptanz in Form der Unterzeichnung und Ratifizierung ergriffen werden. Kulturg\u00fcterschutz auf internationaler Ebene ist nur m\u00f6glich, wenn Organisationen und Institutionen L\u00e4nder \u00fcbergreifend t\u00e4tig werden. In der Pflicht sind neben der UNESCO auch die anderen bestehenden Internationalen Organisationen, darunter etwa das International Institute for the Unification of Private Law (UNIDROIT), das International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property (ICCROM) und der Internationale Museumsrat ICOM (International Council of Museums).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein weitaus gr\u00f6\u00dferes Problem stellt aber die Durchsetzbarkeit der mit Kulturg\u00fctern verbundenen Rechte dar. Die Notwendigkeit der Errichtung eines spezialisierten internationalen Gerichts f\u00fcr Kulturg\u00fcterrecht besteht aber nicht. Klassische F\u00e4lle, darunter die Entf\u00fchrung von Kulturg\u00fctern aus einem Land in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, k\u00f6nnten vor Schiedsgerichten beigelegt werden. Wenn Staaten das Instrument der Schiedsgerichtsbarkeit h\u00e4ufiger nutzen w\u00fcrden, k\u00f6nnte sich ein spezialisiertes Fachgremium zu einer effektiven Konfliktbew\u00e4ltigung herausbilden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr die F\u00e4lle der Zerst\u00f6rung von Kulturg\u00fctern hat der IStGH mit seinem Urteil vom September 2016 gezeigt, dass ihm ausreichend Sanktionsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Ahndung von kulturg\u00fcterrechtlichen Straftaten zur Verf\u00fcgung stehen. Eine gro\u00dfe Schwachstelle des V\u00f6lkerstrafrechts bleibt wiederum dessen Durchsetzbarkeit. Mit der Verurteilung wegen der Kulturgutzerst\u00f6rung hat der IStGH jedoch nicht nur V\u00f6lkerrechtsgeschichte geschrieben, sondern auch Hoffnung auf die Durchsetzbarkeit des Rechts gegeben. Ohne die Mitarbeit der Staaten, nicht zuletzt der st\u00e4ndigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates, bleibt der IStGH allerdings machtlos.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zwar ist im Grundsatz seit der Haager Landkriegsordnung von 1899 anerkannt, dass auch die Zerst\u00f6rung von Kulturg\u00fctern als Kriegsverbrechen gelten kann, entsprechende Verurteilungen sind bislang aber die Ausnahme geblieben. In den N\u00fcrnberger Prozessen etwa musste sich keiner der Angeklagten wegen der Zerst\u00f6rung von Synagogen oder j\u00fcdischen Kunst- und Kultursch\u00e4tzen verantworten. Lediglich der Strafgerichtshof f\u00fcr das ehemalige Jugoslawien hatte bereits Ende der 90er Jahre Anklage wegen der Zerst\u00f6rung von Weltkulturerbe beim Bombardement von Dubrovnik und Sarajevo erhoben. F\u00fcr den IStGH ist es nun das erste Urteil, das kulturelle Verbrechen ahndet. Die wichtigste Aussage des Urteils ist, dass es verdeutlicht, dass man f\u00fcr die Zerst\u00f6rung von Kulturgut auf internationaler Ebene zur Rechenschaft gezogen werden kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, weil es oft national zu keiner Bestrafung kommt. So auch im Fall Timbuktu, wo Verfahren erst gar nicht er\u00f6ffnet oder im Sande verliefen, weil Gefangene als Teil einer Friedens- und Auss\u00f6hnungsvereinbarung wieder aus der Haft entlassen wurden. Im Vordergrund des Urteils des IStGH steht daher der generalpr\u00e4ventive Charakter, n\u00e4mlich die Abschreckung durch die M\u00f6glichkeit eines solchen Verfahrens in Den Haag.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Staaten sind zwar zu einem umfassenden Kulturg\u00fcterschutz im Kriegsfall verpflichtet, das alles hilft aber wenig, wenn entsprechende Abkommen von den Kombattanten nicht respektiert werden, weil ihnen die Achtung vor fremder Kultur nach wie vor fehlt und sie \u2013 wie in der Antike \u2013 den Gegner durch die Zerst\u00f6rung von Denkm\u00e4lern am h\u00e4rtesten treffen und verletzen wollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kulturg\u00fcterschutz hat zwar im letzten Jahrhundert eine fortschrittliche Entwicklung erfahren, diese ist jedoch noch nicht als abgeschlossen zu bewerten. Zu dieser z\u00e4hlen etwa das UNESCO-\u00dcbereinkommen von 1970 und auch die zahlreichen Abkommen auf europ\u00e4ischer Ebene mit langsam steigender Zahl der Ratifikationen. Aber auch der Bewusstseinswandel, der bei vielen Menschen angesichts der barbarischen Vernichtungen der Kulturst\u00e4tten seitens der Islamisten eingetreten ist, z\u00e4hlt zu dieser positiven Entwicklung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wichtig ist, dass betroffene Staaten derartige Verbrechen selbst aburteilen. Das Urteil des IStGH k\u00f6nnte daher eine wichtige Orientierung f\u00fcr die internationale Staatengemeinschaft sein. Ein besserer Schutz f\u00fcr Kulturg\u00fcter k\u00f6nnte auch durch UNO-Soldaten erreicht werden, die vor Ort, also dort wo die Gefahr droht, dass Kulturst\u00e4tten zerst\u00f6rt werden, zum Einsatz kommen k\u00f6nnten. Die Welt darf bei der Zerst\u00f6rung von Kulturg\u00fctern nicht tatenlos zuschauen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dar\u00fcber hinaus bedarf es einer Erziehung zum Respekt vor kulturellen Leistungen, stellen diese doch ein gemeinsames Erbe der Menschheit dar, das f\u00fcr unsere Nachkommen bewahrt werden sollte. Jedoch birgt die Ausweitung des Schutzes der Kulturg\u00fcter die Gefahr, dass Kulturg\u00fcter immer attraktivere Ziele f\u00fcr Angriffe in Konflikten werden. Die Zerst\u00f6rung von Kulturg\u00fctern k\u00f6nnte in Zukunft ein immer beliebteres Mittel zur Demonstration von Macht und \u00dcberlegenheit werden. Die symbolische Propagandawirkung dieser Kriegsverbrechen ist unverkennbar. Gerade dieses Paradoxon stellt aber das V\u00f6lkerrecht vor neue Herausforderungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Eine Replik auf diesen Beitrag findet sich <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/the-role-of-the-icc-and-of-non-state-actors-concerning-the-protection-of-cultural-heritage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Dr. iur. Adrianna A. Michel ist Habilitandin am Institut f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universit\u00e4t Marburg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Adrianna A. Michel, &#8220;Kulturg\u00fcterschutz \u2013 eine Verpflichtung gegen\u00fcber der uns nachfolgenden Generation&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 8 May 2017, doi: 10.17176\/20170508-063716.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die heutigen Formen der Bedrohung von Kulturg\u00fctern sind vielschichtig. Neben der Zerst\u00f6rung in bewaffneten Konflikten oder aus religi\u00f6sem Wahn spielen auch der Raub und die Verschleppung in und nach kriegerischen Auseinandersetzungen eine wesentliche Rolle. 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