{"id":3951,"date":"2018-12-19T00:00:00","date_gmt":"2018-12-19T08:48:42","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/das-gespenst-einer-europaischen-armee\/"},"modified":"2020-12-09T13:05:40","modified_gmt":"2020-12-09T12:05:40","slug":"das-gespenst-einer-europaischen-armee","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/das-gespenst-einer-europaischen-armee\/","title":{"rendered":"Das Gespenst einer europ\u00e4ischen Armee"},"content":{"rendered":"<p>In den vergangenen Wochen geisterte einmal mehr die Vision einer europ\u00e4ischen Armee durch die Medien und K\u00f6pfe einiger europ\u00e4ischer Staats- und Regierungschefs. Die Idee einer st\u00e4rkeren Kooperation der EU im milit\u00e4rischen Bereich ist nicht neu und auch heute schon in vielen Teilbereichen verwirklicht. Inwieweit sich die Pl\u00e4ne gemeinsamer Streitkr\u00e4fte aber fernab von dem artikulierten europapolitischen Willen auch durchsetzen lassen, h\u00e4ngt von unterschiedlichen politischen und auch rechtlichen Faktoren ab. Ein Blick auf Deutschland und Frankreich, als Initiatoren der Diskussion, verdeutlicht dies. Wieviel politischer Wille zur rechtlichen Verbindlichkeit einer europ\u00e4ischen Armee dar\u00fcber hinaus tats\u00e4chlich besteht, zeigt ein aktueller Blick auf die Einf\u00fchrung der st\u00e4ndigen strukturierten Zusammenarbeit im Sicherheits- und Verteidigungsbereich (PESCO).<\/p>\n<p><strong>Macrons und Merkels Vision einer europ\u00e4ischen Armee<\/strong><\/p>\n<p>Das Ende des Ersten Weltkrieges j\u00e4hrte sich im November 2018 zum hundertsten Mal. Die Verw\u00fcstung und das Leid, die dieser Krieg \u00fcber die Menschen in Europa brachte, sind auch heute noch an den zahlreichen Gedenkst\u00e4tten, Erinnerungsorten und Soldatenfriedh\u00f6fen in ganz Europa f\u00fcr die Nachwelt erhalten und sichtbar. Im Zuge des Gedenkens an das Ende dieses schrecklichen Kapitels des 20. Jahrhunderts war es der franz\u00f6sische Staatspr\u00e4sident Emmanuel Macron, der von der Notwendigkeit einer \u201e<a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/ausland\/kommentar-zu-macrons-ruf-nach-einer-europaeischen-armee-15877551.html\">richtigen europ\u00e4ischen Armee\u201c sprach<\/a>, um die Lehren aus dieser Vergangenheit zu ziehen.<\/p>\n<p>Dank Macron wei\u00df man nun, was eine europ\u00e4ische Armee offenbar nicht ist: Sie ist keine der vielen kooperativen Zusammenarbeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU (GSVP), sie umfasst also nicht die zahlreichen milit\u00e4rischen und zivilen Operationen wie etwa <a href=\"http:\/\/www.euforbih.org\/eufor\/index.php\">EUFOR<\/a>, <a href=\"http:\/\/eutmmali.eu\/en\/\">EUTM\u00a0<\/a>oder <a href=\"http:\/\/www.eulex-kosovo.eu\/\">EULEX<\/a>. Die \u201e<a href=\"https:\/\/www.swp-berlin.org\/fileadmin\/contents\/products\/arbeitspapiere\/Moelling_DP_final_ks.pdf\">EU-Battlegroups<\/a>\u201c als schnelle Kriseninterventionsk\u00f6rper der EU sind damit ebenso wenig gemeint wie das gemeinsame milit\u00e4rische Handeln der NATO und der EU <a href=\"https:\/\/www.nato.int\/docu\/comm\/2004\/06-istanbul\/press-kit\/006.pdf\">im Rahmen des Berlin Plus-Abkommens<\/a>. Ganz offenkundig k\u00f6nnen Macron und Merkel all dies nicht gemeint haben, als sie von einer europ\u00e4ischen Armee sprachen, die der Welt zeigen w\u00fcrde, <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/politik\/ausland\/angela-merkel-wirbt-fuer-europaeische-armee-a-1238222.html\">\u201edass es zwischen den europ\u00e4ischen L\u00e4ndern nie wieder Krieg gibt.\u201c\u00a0<\/a>(Merkel).<\/p>\n<p>Deutet man die Wortbeitr\u00e4ge aus Paris und Berlin nun, kann man zu dem Schluss gelangen, dass hiermit die Errichtung einer oder vielmehr <a href=\"https:\/\/www.theeuropean.de\/franz-josef-jung\/8263-europaeische-armee-notwendige-zukunftsvision--2\">der einheitlichen europ\u00e4ischen Armee\u00a0<\/a>gemeint gewesen sein muss. Nun muss man sicherlich sowohl Frankreich als auch Deutschland gen\u00fcgend Realit\u00e4tssinn zuerkennen, der nahelegt, dass \u2013 trotz bedeutungsschwangerer Rhetorik \u2013 die Forderung nach einer gemeinsamen Streitmacht f\u00fcr die EU eher dem zeitgeschichtlichen Momentum Rechnung tragen sollte, als dass sie tats\u00e4chlich in absehbarer Zeit zu verwirklichen w\u00e4re. So weitreichend die Einf\u00fchrung europ\u00e4ischer Streitkr\u00e4fte auch w\u00e4re, so sind doch insbesondere rechtliche \u00dcberlegungen urs\u00e4chlich f\u00fcr den geringen Nachhall der angesto\u00dfenen Debatte. Eine europ\u00e4ische Armee, wie sie Merkel und Macron heraufbeschworen haben, w\u00fcrde zweifelsohne verfassungsrechtliche Probleme in Deutschland und Frankreich nach sich ziehen.<\/p>\n<p><strong>Verfassungsrechtliche H\u00fcrden in der Bundesrepublik Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Die zutreffende, aber in ihrem rezipierenden Duktus zum Teil erm\u00fcdende Grundformel, nach der die Bundeswehr eine Parlamentsarmee darstellt, ist eine mit der staatsorganisatorischen Muttermilch aufgenommene Selbstverst\u00e4ndlichkeit des deutschen Grundgesetzes und den Studenten*Innen seit ihren ersten Tagen im rechtswissenschaftlichen Studium ein Begriff.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat in seiner Lissabon-Entscheidung in wenig erhellenden Bemerkungen zur k\u00fcnftigen verteidigungspolitischen Integration doch zumindest erahnen lassen, dass das \u201eOb\u201c eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr nicht der Verantwortung des Bundestages entzogen werden kann, <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2009\/06\/es20090630_2bve000208.html\">vgl. BVerfGE 123, 267<\/a>, Rn. 255. Viel grundlegender muss sich die Diskussion um eine europ\u00e4ische Armee jedoch um die Frage drehen, wie eine europ\u00e4ische Integration der Bundeswehr fernab einer bereits zugestandenen technischen und unterst\u00fctzenden Funktionsweise \u00fcber Art. 23 Abs. 1 S. 2 oder 24 Abs. 2 GG in verfassungskonformer Weise realisieren lie\u00dfe. Kurzum: Wie viel \u201eEU-Bundesstaat\u201c l\u00e4sst sich mit Hilfe des rechtlichen Argumentariums des Grundgesetzes noch vereinbaren?<\/p>\n<p>Das Grundgesetz versieht das Gesamtkonstrukt der Bundewehr nicht mit der Ewigkeitsklausel. Es entstand ohne die Bundeswehr, es w\u00fcrde auch die Zeit nach ihrer Abschaffung ohne verfassungsrechtlich gr\u00f6\u00dfere Probleme \u00fcberdauern. Damit h\u00e4tte man zwar die Bundeswehr in ihrem bestehenden Gef\u00fcge aufgel\u00f6st, der nach wie vor und unabh\u00e4ngig von der Bundeswehr bestehende und an den Bundestag gekoppelte Vorbehalt (\u201emilit\u00e4risches Gewaltmonopol\u201c, BVerfGE 123, 267, Rn. 249) des Auslandeinsatzes deutscher Soldaten, st\u00fcnde der Eingliederung in eine europ\u00e4ische Armee jedoch weiterhin im Weg. Eine Vertragsrevision, die dem Europ\u00e4ischen Parlament umfassende Kompetenzen zugestehen, und die es zu einem wirklichen \u201eRepr\u00e4sentationsorgan des Volkes\u201c (BVerfGE 123, 267, Rn. 254) entwickeln w\u00fcrde, dem man einen Parlamentsvorbehalt zum Einsatz deutscher Streitkr\u00e4fte \u00fcberantworten k\u00f6nnte, w\u00e4re ein m\u00f6glicher und streitbarer Ansatz. Ob allerdings diese Integrationsentwicklung der EU im Rahmen des bestehenden Art. 23 GG und den hierzu ergangenen Ausf\u00fchrungen des BVerfG noch zu leisten w\u00e4re, darf bezweifelt werden. Eine europ\u00e4ische Armee ist ohne die verfassungsgebende, das jetzige Grundgesetz aus seiner Verantwortung entlassende Gewalt des Art. 146 GG nicht realisierbar.<\/p>\n<p><strong>Eine europ\u00e4ische Armee aus franz\u00f6sischer Sicht: Pr\u00e4sident ohne Macht?<\/strong><\/p>\n<p>Und Frankreich? Sollte es tats\u00e4chlich zu einer gemeinsamen Armee kommen, stellen sich \u2013 insbesondere f\u00fcr die Grande Nation \u2013 erhebliche, an ihrer milit\u00e4rischen und au\u00dfenpolitischen \u201eGrandeur\u201c ankn\u00fcpfende Folgefragen, von deren Beantwortung man aus Paris bis zum heutigen Tage nichts vernimmt. Nun muss man an dieser Stelle erw\u00e4hnen, dass das politische System Frankreichs historisch bedingt dem Staatspr\u00e4sidenten eine dem (heutigen) deutschen Verfassungsrecht unbekannte F\u00fclle an Machtbefugnissen einr\u00e4umt. So kommt dem Staatspr\u00e4sidenten neben dem Oberbefehl \u00fcber die franz\u00f6sischen Streitkr\u00e4fte auch die Befehlsgewalt \u00fcber die <em>Force de dissuasion nucl\u00e9aire de la France\u00a0<\/em>zu. Gleichzeitig gestattet ihm die Verfassung auf dem Feld der Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik eine <em>Domaine r\u00e9serv\u00e9 <\/em>(vgl. Art. 14 und 15 der franz. Verfassung). Die Einf\u00fchrung einer europ\u00e4ischen Armee w\u00fcrde somit auch in Frankreich tragende verfassungsrechtliche Bestimmungen zumindest in Frage stellen.<\/p>\n<p>Aus politisch-v\u00f6lkerrechtlicher Sicht stellt sich zudem die Frage, wie sich eine solche Streitmacht auf den st\u00e4ndigen Sitz Frankreichs im UN-Sicherheitsrat auswirkt. Der Art. 23 Abs. 1 UN-Charta spricht zwar dem franz\u00f6sischen Staat einen st\u00e4ndigen Sitz zu. Die Verteilung der st\u00e4ndigen Sitze erfolgte jedoch auf machtpolitischen Erw\u00e4gungen nach Ende des Zweiten Weltkriegs, insbesondere der damaligen Sichtweise, dass ohne diese genannten f\u00fcnf Gro\u00dfm\u00e4chte der Weltfrieden auf Dauer nicht standhalten w\u00fcrde. Ein st\u00e4ndiges Sicherheitsratsmitglied ohne die F\u00e4higkeit sich autonom im Rahmen von Ma\u00dfnahmen nach Kapitel VI und VII der UN-Charta zu beteiligen, kann sicher nicht Intention einer oft beschworenen besonderen Verantwortung (Art. 106 UN-Charta) der st\u00e4ndigen Sicherheitsratsmitglieder gewesen sein. Auch wenn das UN-System bestimmt nicht das Pr\u00e4dikat \u201ebesonders reformfreudig\u201c verdient, w\u00e4ren diese Fragen allerdings letztlich im Zuge einer umfassenden UN-Reform zu diskutieren. Es erscheint schwer vorstellbar, dass Frankreich auf diese Privilegien in der Staatenwelt zugunsten einer gesamteurop\u00e4ischen L\u00f6sung verzichten w\u00fcrde, zumal eine solche, wie auch immer sie tats\u00e4chlich ausgestaltet w\u00e4re, im jetzigen UN-System sowieso keine M\u00f6glichkeit auf Realisierung h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Die Europ\u00e4ische Milit\u00e4rkooperation: Keine Vision, sondern Realit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn eine europ\u00e4ische Armee eine ambitionierte Zukunftsvision bleiben sollte, <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/politik\/ausland\/2018-11\/europaeische-armee-verteidigung-militaerkooperation-interventionsinitiative\">bestehen auch heute schon tiefgreifende sicherheits- und milit\u00e4rpolitische Kooperationen auf europ\u00e4ischer Ebene<\/a>. Im Jahr 2017 hat die EU die <a href=\"https:\/\/eeas.europa.eu\/headquarters\/headquarters-homepage_en\/34226\/\">Permanent Structured Cooperation (PESCO)\u00a0<\/a>ins Leben gerufen. Hierbei handelt es sich um eine Form der verst\u00e4rkten Zusammenarbeit im Bereich der GSVP, die eine nie dagewesene Integration auf diesem Gebiet zum Inhalt hat und zahlreiche Ma\u00dfnahmen diesbez\u00fcglich ergreift. Prim\u00e4rrechtlich verankert ist die verst\u00e4rkte Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich seit dem Reformvertrag in Art. 42 Abs. 6 iVm. Art. 46 EUV. Hinzu tritt das <a href=\"http:\/\/www.politische-union.de\/euv07\/euv-p1a.htm\">konkretisierende Protokoll Nr. 10<\/a>. Die vertiefte Integration im Sicherheits- und Verteidigungsbereich wird hiermit die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, sich aus dem \u201eEinstimmigkeitskorsett\u201c der nach wie vor intergouvernemental ausgestalteten GSVP zu l\u00f6sen. <a href=\"http:\/\/data.consilium.europa.eu\/doc\/document\/ST-6393-2018-INIT\/en\/pdf\">Inhaltich ist im Rahmen der PESCO eine verbesserte und tiefergehende Kooperation auf zun\u00e4chst insgesamt 17 Projektfeldern vorgesehen<\/a>. <a href=\"https:\/\/www.consilium.europa.eu\/media\/32079\/pesco-overview-of-first-collaborative-of-projects-for-press.pdf\">Als Beispiele\u00a0<\/a>seien hier nur gemeinsame R\u00fcstungsprojekte, maritime Minenabwehrsysteme oder ein Europ\u00e4isches Sanit\u00e4tskommando genannt. Auch die verbesserte Zusammenarbeit im Bereich der Cyber-Sicherheit ist vorgesehen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die PESCO ergeben sich \u2013 neben der Diskussion um die milit\u00e4rische Notwendigkeit &#8211; aber auch spannende <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/im-technokraten-panzer-auf-dem-weg-zur-europaeischen-armee\/\">rechtliche Folgefragen<\/a>. So ist die Frage nach der Verbindlichkeit der Umsetzung der PESCO-Projekte vielleicht keine f\u00fcr die rechtliche Aufarbeitung entscheidende (vgl. Art. 275 AEUV), so aber doch spannende Frage. Insofern spannend, da die Vorschriften zur PESCO auf der einen Seite die Freiwilligkeit der mitgliedstaatlichen Kooperationsbem\u00fchungen betonen, gleichzeitig aber auch rechtliche Verbindlichkeiten einfordern. Und selbst\u00a0wenn es sich bei ihnen <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/im-technokraten-panzer-auf-dem-weg-zur-europaeischen-armee\/\">nur um (drastische) Absichtserkl\u00e4rungen und politische Zielvorstellungen\u00a0<\/a>handeln sollte (\u201everl\u00e4sslicher und verbindlicher europ\u00e4ischer Rechtsrahmen\u201c, <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=OJ:L:2017:331:FULL&amp;from=DE\">vgl. Anlage 1 \u2013 Grunds\u00e4tze der PESCO<\/a>) \u2013 meines\u00a0Erachtens \u00fcbernehmen die 25 teilnehmenden Staaten jedoch mit dem Ratsbeschluss zur Teilnahme an der Verst\u00e4rkten Zusammenarbeit echte Rechtspflichten (vgl. <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=OJ:L:2017:331:FULL&amp;from=DE\">etwa Erw\u00e4gungsgrund 5 des Beschlusses<\/a>) \u2013 ist eine mitgliedstaatliche Verweigerung mit dem f\u00fcr EU-Verh\u00e4ltnisse scharfen Schwerts des Art. 46 Abs. 4 EUV bedroht. Gleichwohl w\u00e4re es w\u00fcnschenswert gewesen, wenn sich die beteiligten Staaten entweder mehr Mut oder aber einer sprachlich pr\u00e4zisieren Schilderung ihrer Zusammenarbeit auf diesem wichtigen Gebiet der europ\u00e4ischen Integration auf die Fahnen geschrieben h\u00e4tten. Allein schon Art. 31 Abs. 3 lit. b des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge (WVK) mahnt hier einen klar artikulierten mitgliedstaatlichen Willen an.<\/p>\n<p>Auch aus der Perspektive des Grundgesetzes lassen sich <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/im-technokraten-panzer-auf-dem-weg-zur-europaeischen-armee\/\">diskussionsw\u00fcrdige Punkte\u00a0<\/a>erkennen. W\u00e4hrend die verst\u00e4rkte Zusammenarbeit auf dem Feld der Verteidigungskooperation jedenfalls solange von Art. 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 GG gedeckt ist, bis der evolutiv angelegte Prozess der \u201egemeinsamen Verteidigungspolitik\u201c der Mitgliedstaaten endet und die \u201egemeinsame Verteidigung\u201c beginnt (vgl. Art. 42 Abs. 2 EUV), ist die demokratische Kontrolle und Aufarbeitung des Zustandekommens von PESCO mindestens bedenklich. Die <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/doc\/btd\/19\/001\/1900187.pdf\">fehlende Stellungnahme des Bundestages nach Art. 23 Abs. 3 GG\u00a0<\/a>verwundert zum einen wegen der selbstverschuldeten Nichtwahrnehmung der traditionell starken Mitwirkungspraxis des Bundestages an europ\u00e4ischen Entscheidungsprozessen und zum anderen wegen der dadurch fehlenden politisch-\u00f6ffentlichen Debatte, um eine st\u00e4rkere europ\u00e4ische Einbindung. Ob der hier gew\u00e4hlte Weg der richtige ist, um der Skepsis der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger vor den oftmals undurchsichtigen Entscheidungen Br\u00fcssels entgegenzutreten, darf bezweifelt werden.<\/p>\n<p>All dies zeigt, dass eine europ\u00e4ische Armee \u2013 verstanden als eine umfassende Verteidigungsunion \u2013bereits auf dem Weg ist und unumkehrbare Fakten auf dem Gebiet der milit\u00e4rischen Kooperation innerhalb Europas schafft. Die Wirkung hiervon wird sich als gr\u00f6\u00dfer erweisen als die unrealistischen Ank\u00fcndigungen mancher Staats- und Regierungschefs.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.unil.ch\/cda\/home\/menuinst\/equipe\/assistants-diplomes---assist.html\">Dipl.-Jur. Alexander Gro\u00df\u00a0<\/a><\/em><em>ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl f\u00fcr Deutsches Recht an der Universit\u00e4t Lausanne.<\/em><\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<p>Cite as: Alexander Gro\u00df, &#8220;Das Gespenst einer europ\u00e4ischen Armee &#8211; Rechtliche und politische Anmerkungen zu einer gemeinsamen europ\u00e4ischen Verteidigung&#8221;,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 19. Dezember 2018, doi:\u00a0<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20181219-095438-0\">10.17176\/20181219-095438-0.<\/a><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den vergangenen Wochen geisterte einmal mehr die Vision einer europ\u00e4ischen Armee durch die Medien und K\u00f6pfe einiger europ\u00e4ischer Staats- und Regierungschefs. Die Idee einer st\u00e4rkeren Kooperation der EU im milit\u00e4rischen Bereich ist nicht neu und auch heute schon in vielen Teilbereichen verwirklicht. 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