{"id":3940,"date":"2018-11-02T00:00:00","date_gmt":"2018-11-02T12:28:36","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/die-neue-wsk-rechtsprechung-des-iagmr\/"},"modified":"2020-12-09T13:07:34","modified_gmt":"2020-12-09T12:07:34","slug":"die-neue-wsk-rechtsprechung-des-iagmr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/die-neue-wsk-rechtsprechung-des-iagmr\/","title":{"rendered":"Die neue WSK-Rechtsprechung des IAGMR"},"content":{"rendered":"<p>In einem fr\u00fcheren\u00a0<a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/der-iagmr-und-wsk-rechte\/\">Post\u00a0<\/a>auf diesem Blog hat Lucas S\u00e1nchez eine bedeutende Rechtsprechungs\u00e4nderung des Interamerikanischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (IAGMR) im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (WSK-Rechte) thematisiert. Zentral hierf\u00fcr ist die Entscheidung\u00a0<em><a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_340_esp.pdf\">Lagos del Campo vs. Peru\u00a0<\/a><\/em>vom August 2017, in welcher der Gerichtshof erstmals die direkte Justiziabilit\u00e4t der WSK-Rechte unter Artikel 26 der Amerikanischen Konvention f\u00fcr Menschenrechte (AMRK) best\u00e4tigt. In seiner <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/the-direct-justiciability-of-the-right-to-health-at-the-iacthr\/\">Reaktion\u00a0<\/a>darauf beleuchtete Pedro Villarreal die Auswirkungen dieser Rechtsprechungs\u00e4nderung f\u00fcr das Recht auf Gesundheit.<\/p>\n<p>Der vorliegende Beitrag erg\u00e4nzt die genannten Texte um eine Betrachtung der Auswirkungen des neuen Ansatzes auf die Arbeitnehmerrechte. Der IAGMR hat sich in verschiedenen F\u00e4llen mit Arbeitnehmerrechtsfragen befasst, wie etwa der <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_148_ing.pdf\">Freiheit von Zwangsarbeit\u00a0<\/a>und <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_318_esp.pdf\">Sklaverei\u00a0<\/a>sowie der <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/Seriec_72_esp.pdf\">Gewerkschaftsfreiheit<\/a>. Mit der <em>Lagos del Campo-<\/em>Entscheidung f\u00fcgt er seiner Rechtsprechung in diesem Bereich eine wesentliche Komponente hinzu (f\u00fcr eine Zusammenfassung des Falles siehe <a href=\"https:\/\/www.escr-net.org\/caselaw\/2018\/lagos-del-campo-vs-peru-case-no-12795-judgment-31-august-2017-preliminary-objections\">hier<\/a>). Auf der Grundlage seiner innovativen Lesart von Artikel 26 AMRK entwickelt der Gerichtshof ein Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t (\u201e<em>estabilidad laboral<\/em>\u201c) und er\u00f6ffnet neue Spielr\u00e4ume f\u00fcr die Behandlung von Arbeitnehmerrechten.<\/p>\n<p><strong>Ein neues Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t st\u00fctzt keinen Anspruch f\u00fcr immer in einer Arbeitsstelle zu verbleiben. Stattdessen konturiert der IAGMR vier konkrete Staatenpflichten (Rn. 149): So m\u00fcssen Staaten erstens geeignete Ma\u00dfnahmen ergreifen, um das Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t zu regeln und seine Durchsetzung zu erm\u00f6glichen. Zweitens sind sie verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Entlassungen zu sch\u00fctzen. Drittens m\u00fcssen die Vertragsstaaten bestehenden ungerechtfertigten Entlassungen abhelfen, sei es durch die Anordnung der Wiedereinstellung der betroffenen Person oder aber durch Schadensersatz oder andere vom nationalen Recht vorgesehene Mittel. Zudem m\u00fcssen, viertens, Beschwerdemechanismen eingef\u00fchrt werden, die einen effektiven Rechtsschutz erm\u00f6glichen. Das Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t l\u00e4uft somit im Wesentlichen auf ein Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung hinaus.<\/p>\n<p>Durch diese Auslegung macht der Gerichtshof die AMRK zu einem wichtigen v\u00f6lkerrechtlichen Instrument f\u00fcr K\u00fcndigungsschutzfragen in der Region. Dies ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil das einschl\u00e4gige ILO-Instrument, <a href=\"http:\/\/www.ilo.org\/wcmsp5\/groups\/public\/---ed_norm\/---normes\/documents\/normativeinstrument\/wcms_c158_de.htm\">ILO-\u00dcbereinkommen Nr. 158 \u00fcber die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Arbeitgeber<\/a>, bislang von lediglich <a href=\"https:\/\/www.ilo.org\/dyn\/normlex\/en\/f?p=NORMLEXPUB:11300:0::NO::P11300_INSTRUMENT_ID:312303\">zwei L\u00e4ndern in der Region\u00a0<\/a>ratifiziert worden ist. Zwar enth\u00e4lt Artikel 7(d) des <a href=\"https:\/\/www.oas.org\/juridico\/spanish\/firmas\/a-52.html\">weithin ratifizierten<\/a><a href=\"https:\/\/www.oas.org\/juridico\/spanish\/tratados\/a-52.html\">Zusatzprotokolls von San Salvador \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\u00a0<\/a>ein Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t. Jedoch ist diese Bestimmung \u2013 wie nahezu alle Artikel des Protokolls \u2013 nicht von der Jurisdiktion des IAGMR umfasst (vgl. dessen Artikel 19 Abs. 6).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt die ma\u00dfgebliche Neuerung f\u00fcr den Arbeitnehmerrechtsschutz darin, dass die nationale K\u00fcndigungsschutzgesetzgebung der AMRK-Vertragsstaaten sowie deren Anwendung nunmehr der verbindlichen \u00dcberpr\u00fcfung durch ein internationales Gericht unterzogen werden kann. Eine zus\u00e4tzliche Dynamik in dem Bereich k\u00f6nnte sich durch die vom IAGMR entwickelte Pflicht zur Konventionskontrolle ergeben. Diese sieht vor, dass die innerstaatlichen Gerichte und andere staatliche Organe interne Gesetze und andere Rechtsakte auf ihre Vereinbarkeit mit der AMRK in der Auslegung durch den IAGMR \u00fcberpr\u00fcfen. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten h\u00e4tten die Gerichte der Vertragsparteien somit die k\u00fcndigungsschutzrechtlichen Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit den sich aus dem Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t ergebenden Anforderungen zu untersuchen.<\/p>\n<p><strong>Impulse f\u00fcr eine weitergehende Arbeitnehmerrechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Das Innovationspotential der <em>Lagos del Campo<\/em>-Entscheidung bez\u00fcglich der Arbeitnehmerrechte geht allerdings \u00fcber das Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t hinaus. So leitet der IAGMR dieses neue Recht ma\u00dfgeblich aus dem Recht auf Arbeit her, das er von Artikel 26 AMRK als gesch\u00fctzt ansieht. Das Recht auf Arbeit umfasst jedoch neben dem Schutz vor ungerechtfertigten K\u00fcndigungen weitere Elemente, die vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Unter anderem sind Staaten nach der Spruchpraxis des UN-Ausschusses f\u00fcr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Ausschuss) verpflichtet, durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass Arbeitsmarktreformen nicht zu einer Pr\u00e4karisierung der Besch\u00e4ftigung f\u00fchren (siehe hierzu jeweils <a href=\"http:\/\/docstore.ohchr.org\/SelfServices\/FilesHandler.ashx?enc=4slQ6QSmlBEDzFEovLCuW1a0Szab0oXTdImnsJZZVQfUKxXVisd7Dae%2FCu%2B13J25Nha7l9NlwYZ%2FTmK57O%2FSr7TB2hbCAidyVu5x7XcqjNXn44LZ52C%2BIkX8AGQrVyIc\">Allgemeine Bemerkung Nr. 18 des WSK-Ausschusses)<\/a>.<\/p>\n<p>Zudem er\u00f6ffnet die in <em>Lagos del Campo\u00a0<\/em>entfaltete neue Auslegung von Artikel 26 der AMRK ein Einfallstor f\u00fcr weitere arbeitnehmerbezogene WSK-Rechte. Zur Ermittlung des materiellen Gehalts dieser Bestimmung nimmt der Gerichtshof in <em>Lagos del Campo<\/em><em>vs. Peru<\/em>speziell Bezug auf die <a href=\"http:\/\/www.oas.org\/en\/sla\/dil\/inter_american_treaties_A-41_charter_OAS.asp\">Charta der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS-Charta),\u00a0<\/a>auf die Artikel 26 AMRK explizit verweist (Rn. 143). Besonderes Augenmerk legt der Gerichtshof ferner auf die <u><a href=\"https:\/\/www.cidh.oas.org\/basicos\/english\/basic2.american%20declaration.htm\">Amerikanische Erkl\u00e4rung der Rechte und Pflichten der Menschen\u00a0<\/a><\/u>(Rn. 144). Diese definiert, nach seiner <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/opiniones\/seriea_10_esp1.pdf\">Rechtsprechung<\/a>, die in der OAS-Charta genannten Rechte.Im Bereich der Arbeitnehmerrechte k\u00f6nnte dieser Ansatz insbesondere das Recht auf faire Arbeitsbedingungen betreffen, das ebenfalls in der OAS-Charta (Artikel 34 g, 45 b) und in der Interamerikanischen Erkl\u00e4rung (Artikel XIV) erw\u00e4hnt wird. Die besagten Bestimmungen betonen vor allem das Recht auf einen angemessenen Lohn. Daneben spricht vieles daf\u00fcr, dass auch andere Aspekte wie angemessene Arbeitszeiten, w\u00f6chentliche Ruhezeiten und bezahlter Urlaub hiervon umfasst sein k\u00f6nnen (siehe etwa <a href=\"https:\/\/tbinternet.ohchr.org\/_layouts\/treatybodyexternal\/Download.aspx?symbolno=E%2fC.12%2fGC%2f23&amp;Lang=en\">Allgemeine Bemerkung Nr. 23 des WSK-Ausschusses<\/a>). Ferner wird das Recht auf Streik in der OAS-Charta (Artikel 45 c) anders als in der AMRK ausdr\u00fccklich genannt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnte sich im Zusammenhang mit diesen Rechten wie auch f\u00fcr das Recht auf Arbeit und das sich daraus ergebende Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t die Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit des R\u00fcckbaus von nationalen Arbeitnehmerschutzregelungen stellen. So hat der IAGMR in der Entscheidung\u00a0<em><a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_359_esp.pdf\">Cuscul Pivaral y otros vs. Guatemala\u00a0<\/a><\/em>vom August 2018 eine Verletzung des in Artikel 26 AMRK enthaltenen Progressivit\u00e4tsprinzips im Zusammenhang mit dem Recht auf Gesundheit festgestellt. Auch unterliegen r\u00fcckschrittliche Ma\u00dfnahmen mit Blick auf WSK-Rechte nach der <a href=\"http:\/\/www.refworld.org\/pdfid\/4538838e10.pdf\">Spruchpraxis des WSK-Ausschusses\u00a0<\/a>erheblichen Rechtfertigungserfordernissen.<\/p>\n<p><strong>Der konkrete Mehrwert des neuen Ansatzes <\/strong><\/p>\n<p>Der IAGMR hat seit dem Urteil im August 2017 mehrfach seinen Kurs hinsichtlich der direkten Justiziabilit\u00e4t von WSK-Rechten (siehe <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_349_esp.pdf\">hier<\/a>,\u00a0<a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/opiniones\/seriea_23_esp.pdf\">hier\u00a0<\/a>und <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_359_esp.pdf\">hier<\/a>) fortgef\u00fchrt und <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_344_esp.pdf\">in einem weiteren Fall\u00a0<\/a>auch seine Rechtsprechung zum Recht auf Arbeit bzw. auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4tbest\u00e4tigt. Der in <em>Lagos del Campo<\/em>entwickelte Ansatz kann insofern wohl als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden.Was dies konkret zur St\u00e4rkung der Arbeitnehmerrechte beitragen wird, bleibt freilich abzuwarten. Auf den der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der innovative Ansatz des Gerichts kaum praktische Auswirkungen. Der Sachverhalt, der im Kern die unterlassende Ahndung einer ungerechtfertigten K\u00fcndigung eines Arbeitnehmervertreters betraf, h\u00e4tte zu seiner Bew\u00e4ltigung nicht der Heranziehung neuer Rechte bedurft. In der Tat stellte der Gerichtshof \u2013 neben dem Versto\u00df des Rechts auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t \u2013 die Verletzung zahlreicher anderer Rechte, wie der Rechte auf Meinungsfreiheit, auf Vereinigungsfreiheit sowie auf ein faires Verfahren und Rechtsschutz, fest. Auch beschr\u00e4nkte sich der Gerichtshof in Bezug auf die angeordneten Reparationen, anders als in anderen Entscheidungen, auf eher konservative Ma\u00dfnahmen, wie den Ersatz von materiellen und immateriellen Sch\u00e4den sowie die Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung (Rn. 200, 215, 216, 222). Zwar sind die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr wohl vor allem in den Besonderheiten des Falles zu suchen, nicht zuletzt dem zeitlich weit zur\u00fcckliegenden Sachverhalt. Jedoch verdeutlicht dies, dass die Anerkennung neuer Arbeitnehmerrechte nicht automatisch mit praktischen Auswirkungen f\u00fcr die Betroffenen einhergeht.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend f\u00fcr die konkrete Bedeutung der neuen Rechtsprechung f\u00fcr den Schutz von Arbeitnehmerrechten wird vor allem die Ausgestaltung der jeweiligen Rechte im Detail sein. So verzichtete der Gerichtshof etwa mit Blick auf das Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t darauf darzulegen, unter welchen Umst\u00e4nden er eine K\u00fcndigung als gerechtfertigt oder aber unzul\u00e4ssig ansieht. Auch wird abzuwarten sein, inwieweit der IAGMR seine neue Rechtsprechung zum Recht auf Arbeit auf Fragen der informellen Wirtschaft anwenden wird, die in Lateinamerika einen Gro\u00dfteil des Arbeitsmarktes ausmacht. Dessen ungeachtet stellt dieses Urteil einen erheblichen Impuls f\u00fcr den internationalen Schutz von Arbeitnehmerrechten in der Region dar, der auch zu einer st\u00e4rkeren Nutzung des interamerikanischen Menschenrechtssystems durch Arbeitnehmer und Gewerkschaften beitragen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Franz Christian Ebert\u00a0<\/em><em>ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht, Heidelberg. <\/em><\/p>\n<p><em>Charlotte Fabricius ist LLM &#8211; Studentin im Studiengang Public International Law an der Universit\u00e4t Amsterdam.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Franz Christian Ebert und Charlotte Fabricius, &#8220;Die neue WSK-Rechtsprechung des IAGMR: Impulse f\u00fcr Arbeitnehmerrechte in Lateinamerika&#8221;,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 2. November 2018, doi:<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20181106-100924-0\">10.17176\/20181106-100924-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem fr\u00fcheren\u00a0Post\u00a0auf diesem Blog hat Lucas S\u00e1nchez eine bedeutende Rechtsprechungs\u00e4nderung des Interamerikanischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (IAGMR) im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (WSK-Rechte) thematisiert. 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