{"id":3937,"date":"2018-10-24T00:00:00","date_gmt":"2018-10-24T05:31:07","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/cyber-war-oder-cyber-wahn\/"},"modified":"2020-12-09T13:07:29","modified_gmt":"2020-12-09T12:07:29","slug":"cyber-war-oder-cyber-wahn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/cyber-war-oder-cyber-wahn\/","title":{"rendered":"Cyber-War oder Cyber-Wahn?"},"content":{"rendered":"<p>Der Cyberkrieg ist in aller Munde. Ein aktueller, in den Medien als <a href=\"https:\/\/www.thetimes.co.uk\/article\/uk-war-games-cyber-attack-on-moscow-dgxz8ppv0?_cldee=c2FueWEuYW1ldGlAZ21haWwuY29t&amp;recipientid=contact-912fec7dbd7ee81180d8005056be3f90-cb205de2a1674a4f815496f4dcdfaa64&amp;esid=e7ffac4e-71cd-e811-80d8-005056be3f90\">\u201eCyberkrieg\u201c\u00a0<\/a>bezeichnete Vorfall vom 4. Oktober betraf die Spionageaff\u00e4re in den Niederlanden. Vier Agenten des russischen Geheimdienstes hatten versucht, in das Computernetzwerk der Organisation f\u00fcr ein Chemiewaffenverbot (OPCW) einzudringen, mit dem mutma\u00dflichen Ziel, die Ermittlungen zum Giftgasangriff auf den abtr\u00fcnnigen russischen Agenten Skripal und seine Tochter zu sabotieren. Prompt nachdem die niederl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden \u00fcber die Spionageaktion informiert hatten, war vom <a href=\"https:\/\/www.nzz.ch\/meinung\/es-ist-zeit-die-zurueckhaltung-abzulegen-ld.1425863\">\u201erussischen Cyberkrieg gegen den Westen\u201c\u00a0<\/a>zu lesen. Der \u201eCyberkrieg\u201c ist ein \u00e4u\u00dferst beliebtes Schlagwort. Die allermeisten Cyberangriffe, obwohl sie rechtswidrig sind, haben aus v\u00f6lkerrechtlicher Sicht allerdings nichts mit Krieg zu tun. Es w\u00e4re daher ratsam, nicht nur im V\u00f6lkerrecht, sondern selbst im allt\u00e4glichen Sprachgebrauch genau zwischen Cyberkrieg und blo\u00dfer Verletzung der Cybersouver\u00e4nit\u00e4t eines Staates zu unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>Der Kriegsbegriff im V\u00f6lkerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Von einem Krieg kann aus rechtlicher Sicht fr\u00fchestens die Rede sein, wenn das zwischenstaatliche Gewaltverbot gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 4 Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) verletzt wird. Konkret bedeutet dies, dass ein staatliches Organ mittels milit\u00e4rischer Waffengewalt einen anderen Staat sch\u00e4digt und der Schaden \u00fcber reine \u00f6konomische Verluste, auch wenn diese immens sind, hinausgeht. Noch konkreter kann dann von einem Krieg gesprochen werden, wenn der gesch\u00e4digte Staat in Aus\u00fcbung seines Rechts auf Selbstverteidigung reagieren kann. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Gewaltanwendung nicht mehr nur einseitig, da sich nun zwei Staaten gegenseitig mit milit\u00e4rischer Gewalt begegnen. Voraussetzung f\u00fcr die rechtm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung von Gegenangriffen im Rahmen der Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta ist das Vorliegen eines sogenannten \u201ebewaffneten Angriffs\u201c. Ein \u201ebewaffneter Angriff\u201c ist etwa bei einer gravierenden physischen Zerst\u00f6rung von Objekten oder beim Verlust von Menschenleben anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>Cyberangriffe als Versto\u00df gegen das Gewaltverbot ?<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>V\u00f6lkerrechtlich geht man davon aus, dass sich das Gewaltverbot <a href=\"https:\/\/digitalcommons.law.yale.edu\/cgi\/viewcontent.cgi?referer=https:\/\/www.google.ch\/&amp;httpsredir=1&amp;article=5858&amp;context=fss_papers\">analog auf den Cyberraum\u00a0<\/a>\u00fcbertragen l\u00e4sst, wenn man unter milit\u00e4rischer Waffengewalt Cyberwaffen miteinschlie\u00dft. Als <a href=\"https:\/\/ccdcoe.org\/cyber-definitions.html\">Cyberwaffen\u00a0<\/a>werden Software, Firmware oder Hardware bezeichnet, die f\u00fcr das Herbeif\u00fchren von Sch\u00e4den \u00fcber Computernetzwerke entwickelt worden sind oder daf\u00fcr eingesetzt werden. Der als Stuxnet bekannte Cyberangriff im Jahr 2010 auf das iranische Atomkraftwerk in Natanz kommt einer Verletzung des Gewaltverbots beispielsweise sehr nahe. Damals wurde ein Wurm in das Computersystem des Atomkraftwerks eingeschleust, der die Drehzahl der Uranzentrifugen in einer Weise manipulierte, dass diese zersprengten. Der Iran soll in der Folge etwa <a href=\"https:\/\/www.usnews.com\/news\/articles\/2013\/02\/20\/former-cia-director-cyber-attack-game-changers-comparable-to-hiroshima\">1000 Uranzentrifugen\u00a0<\/a>verloren haben, die zur Anreicherung von Uran gedient haben. Das Ziel von Stuxnet war, m\u00f6glichst unauff\u00e4llig das <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/netzwelt\/netzpolitik\/angriff-auf-irans-atomprogramm-stuxnet-virus-koennte-tausend-uran-zentrifugen-zerstoert-haben-a-736604.html\">iranische Atomprogramm\u00a0<\/a>zu sabotieren. Mit gr\u00f6\u00dfter Wahrscheinlichkeit vermutet man die Regierungen der <a href=\"https:\/\/www.washingtonpost.com\/world\/national-security\/stuxnet-was-work-of-us-and-israeli-experts-officials-say\/2012\/06\/01\/gJQAlnEy6U_story.html?noredirect=on&amp;utm_term=.baf1d919a435\">Vereinigten Staaten und Israel\u00a0<\/a>hinter diesem Cyberangriff, eine offizielle Zurechnung ist allerdings nie erfolgt. Selbst in diesem Fall, als Objekte mittels eines Cyberangriffs physisch zerst\u00f6rt wurden, h\u00fcteten sich die Regierungen, rechtlich von einer Verletzung des Gewaltverbots und mithin von einem Krieg zu sprechen.<\/p>\n<p>Ein Spionageakt mit oder ohne Cyberoperationen reicht nicht einmal aus, um in die N\u00e4he des Gewaltverbots zu kommen \u2013 genauso wenig Wahlmanipulation, Sabotage oder Datenklau. In diesen F\u00e4llen w\u00e4re es akkurater, von einer Verletzung des Interventionsverbotes zu sprechen. Das Interventionsverbot sch\u00fctzt die Staaten vor Eingriffen in deren Souver\u00e4nit\u00e4t, wenn ein Eingriff unter Anwendung von Zwang durch einen anderen Staat ausgef\u00fchrt oder angeordnet wird. Der gesch\u00e4digte Staat darf im Falle einer Verletzung des Interventionsverbots nicht dieselben Gegenma\u00dfnahmen ergreifen wie er bei Verletzung des Gewaltverbots d\u00fcrfte. Hinzu kommt, dass nicht abschlie\u00dfend klar ist, ob Spionageakte v\u00f6lkerrechtlich \u00fcberhaupt gegen das Interventionsverbot versto\u00dfen. Die Staatengemeinschaft betrachtete im Zeitpunkt der Gr\u00fcndung der Vereinten Nationen die Spionage als keine Verletzung des zwischenstaatlichen Interventionsverbots, weil sie sozusagen als\u00a0<a href=\"https:\/\/repository.law.umich.edu\/cgi\/viewcontent.cgi?article=1170&amp;context=mjil\">zul\u00e4ssiges Mittel zur geheimdienstlichen Informationsbeschaffung\u00a0<\/a>dienen sollte.<\/p>\n<p><strong>Gef\u00e4hrden Ungenauigkeiten im allgemeinen Sprachgebrauch juristische Unterscheidungen?<\/strong><\/p>\n<p>Das V\u00f6lkerrecht hat einen guten Grund, penibel zwischen Krieg und nicht-milit\u00e4rischer Verletzung der staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t zu unterscheiden: Ein Krieg bringt weitreichende Konsequenzen mit sich, die nicht einfach r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen. Damit gemeint sind \u00fcber l\u00e4ngere Zeit andauernde Zust\u00e4nde, gezeichnet durch den Verlust Hunderter von Menschenleben und Schwerstbesch\u00e4digung kritischer Infrastrukturen. Es sind insbesondere Verluste, die nicht einfach durch eine Schadenersatzzahlung aufgewogen werden k\u00f6nnen. Nicht-milit\u00e4rische Verletzungen der staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t durch Cyberangriffe f\u00fchrten bisher zu zwar <a href=\"https:\/\/www.forbes.com\/sites\/stevemorgan\/2016\/01\/17\/cyber-crime-costs-projected-to-reach-2-trillion-by-2019\/#787bf72d3a91\">enormen, aber dennoch rein finanziellen Sch\u00e4den<\/a>.<\/p>\n<p>Die besondere Gefahr bei Cyberangriffen ist, dass sie mit gewissen Kontrollverlusten einhergehen. Einerseits k\u00f6nnen Cyberwaffen sehr schnell in falsche H\u00e4nde geraten und beispielsweise f\u00fcr terroristisch motivierte Anschl\u00e4ge missbraucht werden. Anderseits bergen komplexe Angriffe wie man sie durch Stuxnet erfahren hat die Gefahr, nicht blo\u00df bei einem rein finanziellen Schaden zu bleiben, sondern unter Umst\u00e4nden und je nach \u00d6rtlichkeit\u2013 man denke an das Atomkraftwerk \u2013 gar lebensgef\u00e4hrliche Explosionen zu verursachen. Im Fall von Cyberangriffen ist durchaus denkbar, dass eine beabsichtigte, zun\u00e4chst \u201eeinfache\u201c Verletzung der staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t, dann vielleicht unbeabsichtigt die Gewaltschwelle erreicht. Wir sollten deshalb vorsichtiger sein und nicht jede Art von Eingriff in die staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t als Krieg bezeichnen. Das Schlagwort \u201eCyberkrieg\u201c darf in der Gesellschaft durch den allt\u00e4glichen Sprachgebrauch nicht salonf\u00e4hig gemacht werden, weil damit schleichend auch die notwendige rechtliche Unterscheidung gef\u00e4hrdet wird. Dass Ungenauigkeiten im allgemeinen Sprachgebrauch juristische Unterscheidungen verschwimmen lassen, ist schnell geschehen: Ein aktuelles Beispiel w\u00e4re der Begriff <a href=\"https:\/\/scholarship.law.nd.edu\/cgi\/viewcontent.cgi?article=1812&amp;context=law_faculty_scholarship\">&#8220;Krieg gegen den Terror&#8221;<\/a>, der post 9\/11 ebenfalls als Schlagwort in den Medien verbreitet war. Dieser diffuse Ausdruck hat sich mittlerweile so eingeb\u00fcrgert, dass Staaten den Begriff &#8220;Krieg gegen den Terror&#8221; dem Rechtsbegriff des internationalen oder internen bewaffneten Konfliktes vorziehen. Negative Auswirkungen zeitigte die Aufweichung des Rechtbegriffs des bewaffneten Konfliktes etwa im Bereich der <a href=\"https:\/\/www.gsoa.ch\/weshalb-eine-initiative-gegen-kriegsmaterial-expor\/\">Kriegsmaterialexporte<\/a>. Teilweise wurden solche unter dem Vorwand bewilligt, ein Zielland befinde sich nicht in einem bewaffneten Konflikt, sondern beteilige sich lediglich am sogenannten &#8220;Krieg gegen den Terror&#8221;. Eine zu Beginn harmlose Ungenauigkeit des allgemeinen Sprachgebrauchs, und ein genereller Hang der Medien zur Dramatisierung, haben in diesem Fall zu einer Aufweichung eines Rechtsbegriffs gef\u00fchrt \u2013 mit <a href=\"https:\/\/www.srf.ch\/news\/schweiz\/schweizer-kriegsmaterial-ruestungskonzerne-sollen-leichter-exportieren-duerfen\">weitreichenden Konsequenzen.<\/a><\/p>\n<p><strong>Scheidungskrieg, Handelskrieg &#8230; Cyberkrieg?<\/strong><\/p>\n<p>Der Begriff des Cyberkriegs darf nicht als dramatisierender Stimmungsmacher missbraucht werden. Schlie\u00dflich steht der \u201eCyberkrieg\u201c im umgangssprachlichen Gebrauch nicht auf derselben Stufe wie der \u201eHandelskrieg\u201c oder \u201eScheidungskrieg\u201c. Bei den Letztgenannten wei\u00df jeder, dass niemals ein tats\u00e4chlicher Krieg gemeint ist. Beim Cyberkrieg sieht es ganz anders aus: Gerade der graduelle \u00dcbergang von einer Verletzung des Interventionsverbots hin zur tats\u00e4chlichen Gewaltanwendung birgt im Falle von Cyberangriffen die Gefahr eines tats\u00e4chlichen Krieges. Eine scharfe Unterscheidung zwischen Verletzung des Gewalt- oder Interventionsverbots ist gerade in diesen F\u00e4llen von Bedeutung.Es ist bei Cybervorf\u00e4llen unterhalb der Gewaltschwelle fahrl\u00e4ssig, von einem Krieg zu sprechen, ganz einfach deshalb, weil dadurch in der Gesellschaft falsche Erwartungen an die M\u00f6glichkeiten einer Gegenwehr geweckt werden. Der Westen schie\u00dft sich selbst ins Knie, wenn er lauthals \u201eCyberkrieg\u201c ruft, aber nicht v\u00f6lkerrechtskonform mit Gegenma\u00dfnahmen reagieren kann, die in einem Krieg zu erwarten w\u00e4ren. Wird dieses Schlagwort f\u00fcr all die blo\u00dfen Eingriffe in die staatliche Cybersouver\u00e4nit\u00e4t benutzt, fehlen dem Westen im Falle eines tats\u00e4chlichen Cyberkriegs pl\u00f6tzlich die Worte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.ivr.uzh.ch\/de\/institutsmitglieder\/diggelmann\/team\/Sanija-Ameti.html\">Sanija Ameti<\/a> studierte Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im \u00f6ffentlichen Recht an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich und promoviert zum Thema Cybersicherheit. Seit 2017 forscht sie als wissenschaftliche Assistentin am Institut f\u00fcr V\u00f6lkerrecht und ausl\u00e4ndisches Verfassungsrecht an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich . Bei ihrer vorangehenden T\u00e4tigkeit in der Direktion f\u00fcr V\u00f6lkerrecht beim Eidgen\u00f6ssischen Amt f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten befasste sie sich unter anderem mit dem \u201eTallinn Manual 2.0\u201c und dem Schweizer Export von Kriegsmaterial.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Sanija Ameti, &#8220;Cyber-War oder Cyber-Wahn? Wenn Ungenauigkeiten im allgemeinen Sprachgebrauch juristische Unterscheidungen gef\u00e4hrden&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 24. Oktober 2018, doi:\u00a0<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20181024-102723-0\">10.17176\/20181024-102723-0.<\/a><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Cyberkrieg ist in aller Munde. Ein aktueller, in den Medien als \u201eCyberkrieg\u201c\u00a0bezeichnete Vorfall vom 4. Oktober betraf die Spionageaff\u00e4re in den Niederlanden. 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