{"id":3935,"date":"2018-10-15T00:00:00","date_gmt":"2018-10-15T06:28:23","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/im-handelskrieg-schweigen-die-gesetze\/"},"modified":"2020-12-09T13:07:25","modified_gmt":"2020-12-09T12:07:25","slug":"im-handelskrieg-schweigen-die-gesetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/im-handelskrieg-schweigen-die-gesetze\/","title":{"rendered":"Im \u201eHandelskrieg\u201c schweigen die Gesetze"},"content":{"rendered":"<p>Im gegenw\u00e4rtigen Disput zwischen den USA auf der einen und einer Reihe von anderen WTO-Mitgliedern auf der anderen Seite st\u00f6\u00dft das Welthandelsrecht an seine Grenzen. Die US-Z\u00f6lle versto\u00dfen jedenfalls gegen WTO-Recht, auch eine Berufung auf m\u00f6gliche Ausnahmen erscheint h\u00f6chst fragw\u00fcrdig. Allerdings steht auch die Reaktion der EU auf rechtlich wackeligen Beinen.<\/p>\n<p><strong>Die US-Z\u00f6lle und das WTO-Recht<\/strong><\/p>\n<p>Trumps gr\u00f6\u00dfte Sorge gilt China, forderte er doch bereits im Zuge seines Wahlkampfs die Einf\u00fchrung von Z\u00f6llen, um Chinas \u201eunfairen Wettbewerb\u201c, etwa unerlaubte Subventionen oder W\u00e4hrungsmanipulationen, zu stoppen. (<a href=\"https:\/\/www.newyorker.com\/business\/currency\/trumps-muse-on-u-s-trade-with-china\">dabei d\u00fcrfte sein nunmehriger Wirtschaftsberater Peter Navarro und dessen Netflix-Dokumentation \u201eDeath by China\u201c, die Trump \u00f6ffentlich gelobt hatte, ma\u00dfgeblichen Einfluss gehabt haben<\/a>). Au\u00dferdem m\u00f6chte Trump damit das Handelsdefizit ausgleichen und <a href=\"https:\/\/thehill.com\/blogs\/pundits-blog\/campaign\/290777-transcript-of-donald-trumps-economic-policy-speech-to-detroit\">Arbeitspl\u00e4tze vor der billigen Konkurrenz aus dem Ausland sch\u00fctzen<\/a>. Als Pr\u00e4sident lie\u00df er seinen Worten Taten folgen, insbesondere haben die USA Z\u00f6lle auf Stahl (25%) und Aluminium (10%) eingef\u00fchrt, die seit 1. Juni 2018 auch die EU oder Kanada betreffen.<\/p>\n<p>Allgemein herrscht Einigkeit dar\u00fcber, dass Trumps Z\u00f6lle WTO-Recht verletzen (siehe dazu den informativen <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/will-tariff-wars-unravel-the-multilateral-trading-system\/\">Beitrag von Pallavi Arora<\/a>). Auch wenn Z\u00f6lle grunds\u00e4tzlich erlaubt sind, gelten strenge <a href=\"https:\/\/www.wto.org\/english\/tratop_e\/dispu_e\/cases_e\/ds544_e.htm\">Regeln, die auch in den unterschiedlichen Beschwerden gegen die USA angef\u00fchrt werden<\/a>: Schlie\u00dflich legen WTO-Mitglieder in einem eigenen Verzeichnis verpflichtende H\u00f6chstgrenzen fest, die nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen (siehe dazu Artikel II <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/will-tariff-wars-unravel-the-multilateral-trading-system\/\">GATT<\/a>). Damit soll den anderen Handelspartnern eine gewisse (Rechts-)Sicherheit gegeben werden (oft liegen die tats\u00e4chlichen Z\u00f6lle unter den H\u00f6chstgrenzen, um einen gewissen Spielraum zu bewahren). Die USA \u00fcberschreiten ihre Grenzen klar, <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=EafWxmpcDDA&amp;t=153s\">schlie\u00dflich liegen sie bei den meisten Stahlerzeugnissen bei 0%<\/a> und <a href=\"http:\/\/tariffdata.wto.org\/default.aspx\">bei Aluminium bei 0 bis 5,7%<\/a>. Au\u00dferdem gilt f\u00fcr Z\u00f6lle das allgemeine Meistbeg\u00fcnstigungsprinzip nach Artikel I GATT. Eine Sonderbehandlung f\u00fcr einzelne WTO-Mitglieder ist damit verboten. Ein Vorteil, der einem WTO-Mitglied einger\u00e4umt wird, gilt auch f\u00fcr andere. Die US-Entscheidung, einzelne L\u00e4nder (Argentinien und Australien, anfangs wie gesagt auch die EU und Kanada) von den erh\u00f6hten Z\u00f6llen auszunehmen, l\u00e4sst sich damit folglich nicht vereinbaren.<\/p>\n<p>Daneben ist auch das das allgemeine Transparenzgebot gem\u00e4\u00df Artikel X GATT zu bedenken. WTO-Mitglieder sind dazu verpflichtet, handelsbezogene Gesetze, Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen schnellstm\u00f6glich kundzutun und verfahrensrechtliche Mindeststandards zu wahren. Im Hinblick auf diese Verpflichtungen wird den USA auch willk\u00fcrliche und intransparente Anwendung der Z\u00f6lle vorgeworfen.<\/p>\n<p><strong>Lassen sich die US-Z\u00f6lle rechtfertigen?\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Allerdings beinhaltet das WTO-Recht Regeln, die in Sonderf\u00e4llen Abweichungen erlauben: F\u00fcr die US-Z\u00f6lle sind einerseits das Instrument der Schutzma\u00dfnahmen (\u201esafeguard measures\u201c) und andererseits die allgemeinen Ausnahmen aufgrund nationaler Sicherheitsinteressen bedeutsam.<\/p>\n<p>Schutzma\u00dfnahmen sind in Artikel XIX GATT und im <a href=\"https:\/\/www.wto.org\/english\/docs_e\/legal_e\/25-safeg.pdf\">\u00dcbereinkommen \u00fcber Schutzma\u00dfnahmen<\/a> geregelt. Diese Bestimmungen erlauben Abweichungen vom WTO-Recht, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>ein starker<\/li>\n<li>und unvorhergesehener Anstieg von Importen (oder des Anteils von importierten Produkten am Markt)<\/li>\n<li>eine Bedrohung oder einen ernsthaften Schaden f\u00fcr den betroffenen heimischen Industriezweig herbeif\u00fchrt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die USA haben sich bereits in der Bush-\u00c4ra auf diese M\u00f6glichkeit berufen, um ihre Stahlindustrie zu sch\u00fctzen. Der Appellate Body wies dieses Argument jedoch zur\u00fcck, weil die eben genannten Voraussetzungen nicht gegeben waren. Alleine deswegen w\u00e4re eine fundamental andere Entscheidung zugunsten der USA im gegenst\u00e4ndlichen Disput \u00fcberraschend.<\/p>\n<p>Interessanterweise berufen die USA sich auf nationale Sicherheitsinteressen (Artikel XXI GATT). Jedenfalls geht Trumps innerstaatliche Befugnis, ein aus dem Jahr 1962 stammendes US-amerikanisches Gesetz, genauer gesagt Section 232 im Trade Expansion Act, darauf zur\u00fcck. Konkret argumentieren die USA, dass der Niedergang der heimischen Stahl- und Aluminiumindustrie ihre Waffenhersteller von ausl\u00e4ndischen Importen abh\u00e4ngig machen k\u00f6nnte \u2013 die USA wollen in diesem sensiblen Bereich unbedingt ihre Autarkie bewahren und keine Risiken eingehen. Uneinigkeit besteht dar\u00fcber, ob und inwiefern die WTO hier \u00fcberhaupt urteilen darf. Schlie\u00dflich handelt es sich bei der WTO-Ausnahme zur Wahrung von Sicherheitsinteressen um eine \u201eself-judging\u201c-Bestimmung: Die Feststellung, ob die nationale Sicherheit bedroht ist, liegt jedenfalls im Ermessen der Staaten, die WTO hat hier keine Entscheidungsgewalt.<\/p>\n<p><strong>Das WTO-Dilemma<\/strong><\/p>\n<p>Sollte es zu einem Verfahren kommen, st\u00fcnde sie in einer Zwickm\u00fchle: Wird das Sicherheitsargument zur\u00fcckgewiesen, k\u00f6nnten die USA eine solche Entscheidung schlichtweg ignorieren und damit der Autorit\u00e4t der WTO zus\u00e4tzlich schaden. Im schlimmsten Fall w\u00fcrden jene politischen Kr\u00e4fte, die schon lange einen Austritt aus der WTO fordern, mit einem negativen Urteil zus\u00e4tzlichen Auftrieb bekommen.<\/p>\n<p>Akzeptiert die WTO einen Verweis auf nationale Sicherheitsinteressen wiederum (oder verweigert sie eine \u00dcberpr\u00fcfung), w\u00e4re damit ein Pr\u00e4zedenzfall geschaffen: Die Schleusen f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Anwendungen w\u00e4ren ge\u00f6ffnet, andere L\u00e4nder k\u00f6nnten sich bem\u00fc\u00dfigt f\u00fchlen, protektionistische Ma\u00dfnahmen mit einem Pauschalverweis auf Artikel XXI zu rechtfertigen \u2013 bis am Ende nicht mehr viel vom WTO-Recht \u00fcbrig bleibt.<\/p>\n<p><strong>Verletzen China, Kanada und die EU ebenfalls WTO-Recht?<\/strong><\/p>\n<p>Ein in der Diskussion bislang eher unterbeleuchteter Aspekt betrifft die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Reaktionen auf die US-Z\u00f6lle. So werfen die USA ihrerseits China, Kanada und der EU eine Verletzung von WTO-Recht vor. F\u00fcr die Z\u00f6lle auf Jeans oder Harley Davidson-Motorr\u00e4der gelten schlie\u00dflich dieselben Regeln wie f\u00fcr die US-Z\u00f6lle auf Stahl und Aluminium. \u201eStrafz\u00f6lle\u201c gegen die USA (oder andere Gegenma\u00dfnahmen) m\u00fcssten eigens autorisiert werden. Damit soll ein wechselseitiger Schlagabtausch vermieden werden. Allerdings erfolgt eine Autorisierung zur Vornahme von Gegenma\u00dfnahmen wie erh\u00f6hte Z\u00f6lle erst nach Ende eines Streitbeilegungsverfahrens, von dem wir noch weit entfernt sind.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32018R1013&amp;from=EN.\">Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund beruft sich die EU auf die M\u00f6glichkeit<\/a> zur Ergreifung von einseitigen Reaktionen auf Schutzma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00dfArtikel XIX (3) GATT und Artikel 8 (2) des \u00dcbereinkommens \u00fcber Schutzma\u00dfnahmen. F\u00fcr dieses Argument spricht, <a href=\"http:\/\/worldtradelaw.typepad.com\/ielpblog\/2018\/03\/eu-can-retaliate-immediately-against-trumps-metal-tariffs.html\">dass es von Seiten der USA vor Einf\u00fchrung der Z\u00f6lle keine Verhandlung gegeben hat.<\/a> Gleichzeitig gibt es einen manifesten Einwand: Wie gesagt, <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/black-lies-white-lies-and-some-uncomfortable-truths-in-and-of-the-international-trading-system\/\">die USA haben ihre Z\u00f6lle gar nicht als Schutzma\u00dfnahmen gerechtfertigt. Konsequent gedacht muss damit auch die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Reaktionen wegfallen<\/a>. Gleichzeitig gibt es f\u00fcr Ma\u00dfnahmen aufgrund nationaler Sicherheitsinteressen keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr einseitige Reaktionen. Die EU m\u00fcsste sich also ihrerseits auf nationale Sicherheitsinteressen berufen, was jedoch ebenso fragw\u00fcrdig w\u00e4re wie bei den USA. Insofern erscheint es durchaus m\u00f6glich, dass die WTO letztlich sowohl die USA als auch ihre \u201eGegner\u201c verurteilt. Grundvoraussetzung w\u00e4re freilich, dass es \u00fcberhaupt zu einem Verfahren kommt \u2013 was angesichts der <a href=\"https:\/\/www.reuters.com\/article\/us-usa-trade-wto\/u-s-blocks-wto-judge-reappointment-as-dispute-settlement-crisis-looms-idUSKCN1LC19O\">US-Blockadepolitik bei der Bestellung neuer Mitglieder des Appellate Body<\/a> bezweifelt werden darf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Ralph Janik ist Lehrbeauftragter an der Universit\u00e4t Wien und Adjunct Professor an der Webster University Vienna. <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Ralph Janik, &#8220;Im &#8216;Handelskrieg&#8217; schweigen die Gesetze&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 15 October 2018, doi:\u00a0<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20181022-165303-0\">10.17176\/20181022-165303-0.<\/a><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im gegenw\u00e4rtigen Disput zwischen den USA auf der einen und einer Reihe von anderen WTO-Mitgliedern auf der anderen Seite st\u00f6\u00dft das Welthandelsrecht an seine Grenzen. 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