{"id":3929,"date":"2018-09-28T00:00:00","date_gmt":"2018-09-28T08:30:11","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/zwischen-recht-und-politik\/"},"modified":"2020-12-09T13:07:13","modified_gmt":"2020-12-09T12:07:13","slug":"zwischen-recht-und-politik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/zwischen-recht-und-politik\/","title":{"rendered":"Zwischen Recht und Politik"},"content":{"rendered":"<p>Bisher \u201e<em>ungedachte juristische Konstruktionen<\/em>\u201c w\u00fcnscht sich B\u00e9n\u00e9dicte Savoy, wenn sie in ihrem j\u00fcngsten <a href=\"http:\/\/www.matthes-seitz-berlin.de\/buch\/die-provenienz-der-kultur.html\">Werk\u00a0<\/a>\u00fcber die Zukunft des (kolonialen) Kulturerbes nachdenkt. Doch wie ist eigentlich die Rechtslage an kolonialen Kulturobjekten? Bestehen Anspr\u00fcche zur R\u00fcckforderung solcher G\u00fcter? Diese Fragen hat unl\u00e4ngst der <a href=\"https:\/\/www.museumsbund.de\/\">Deutsche Museumsbund<\/a> in einem \u201eLeitfaden zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten\u201c <a href=\"https:\/\/www.museumsbund.de\/publikationen\/leitfaden-zum-umgang-mit-sammlungsgut-aus-kolonialen-kontexten\/\">aufgegriffen\u00a0<\/a>(S. 65 ff.). Befund der Analyse: Anspr\u00fcche auf R\u00fcckforderung kolonialer Kulturg\u00fcter bestehen weder nach deutschem Zivilrecht noch nach V\u00f6lkerrecht. Anhand eines Fallbeispiels zeichnet dieser Beitrag die Argumentation des Leitfadens erg\u00e4nzt um eigene Gedanken nach und er\u00f6rtert die Rolle des Rechts in der Restitutionsdebatte.<\/p>\n<p><strong>Fallbeispiel: Die Witbooi-Bibel<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn gemeinsame Muster erkennbar sind, kann eine Untersuchung der Rechts- und Eigentumsverh\u00e4ltnisse an Kulturg\u00fctern der Kolonialzeit nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung erfolgen. Als Beispiel f\u00fcr eine solche eignet sich die Bibel von Hendrik Witbooi, einem bedeutenden Nama-Anf\u00fchrer (\u201e<a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Kaptein\">Kaptein<\/a>\u201c) gegen Ende des 19. Jahrhunderts auf dem Gebiet des heutigen Namibia. 1893 wurde seine Bibel beim \u00dcberfall auf <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Gefecht_von_Hornkranz\">Hornkranz\u00a0<\/a>durch Soldaten der deutschen Schutztruppe erbeutet. Dann verlor sich f\u00fcr einige Jahre die Spur der Bibel, bis sie 1902 von einem Beamten der Kolonialabteilung des Ausw\u00e4rtigen Amtes dem <a href=\"https:\/\/www.lindenmuseum.de\/\">Stuttgarter Lindenmuseum\u00a0<\/a>geschenkt wurde. Soweit ersichtlich, befindet sich das 1866 in Berlin gedruckte Werk seitdem in dem schw\u00e4bischen Museum.<\/p>\n<p>Heute liegt dem Ausw\u00e4rtigen Amt eine Anfrage Namibias vor, die Bibel zur\u00fcckzugeben. Doch trotz der <a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/kultur\/saeule-von-cape-cross-in-diesem-kreuz-steckt-das-ganze-kolonialdrama\/22665612.html\">Bereitschaft des Lindenmuseums\u00a0<\/a>ist es zu einer R\u00fcckgabe bisher nicht gekommen. Grund daf\u00fcr: Neben Namibia reklamieren auch die <a href=\"https:\/\/www.stuttgarter-nachrichten.de\/inhalt.lindemuseum-arbeitet-seine-geschichte-auf-das-ausleuchten-der-dunklen-ecken.f847ef2b-76a1-4ff5-9249-08c5673ee412.html\">Nama sowie die Nachfahren Witboois\u00a0<\/a>den Gegenstand f\u00fcr sich. Derzeit laufen Verhandlungen.<\/p>\n<p><strong>Das deutsche (historische) Zivilrecht<\/strong><\/p>\n<p>Welches Recht galt 1893 in Hornkranz? F\u00fcr eine l\u00fcckenlose Aufarbeitung der Eigentumslage an der Bibel ist diese Frage nach dem Grundsatz der Intertemporalit\u00e4t zu stellen. Danach ist auf einen (historischen) Sachverhalt stets das Recht der damaligen Zeit anzuwenden. Der Leitfaden geht hier auf das \u201e<em>Schutzgebietsgesetz<\/em>\u201c ein, welches die Rechtsverh\u00e4ltnisse in den deutschen Kolonialgebieten regelte. Geht man von der Anwendbarkeit des Gesetzes aus (zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Kolonisation S\u00fcdwestafrikas siehe jedoch <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=3169852\">hier<\/a>), ist dessen \u00a7 2 in seiner f\u00fcr das Jahr 1893 ma\u00dfgeblichen <a href=\"https:\/\/de.wikisource.org\/wiki\/Gesetz,_betreffend_die_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_der_deutschen_Schutzgebiete\">ersten Fassung\u00a0<\/a>in den Blick zu nehmen. Dieser verweist f\u00fcr die Anwendbarkeit des B\u00fcrgerlichen Rechts auf das \u201e<em>Gesetz \u00fcber die Konsulargerichtsbarkeit&#8221; <\/em>(siehe <a href=\"https:\/\/de.wikisource.org\/wiki\/Gesetz_%C3%BCber_die_Konsulargerichtsbarkeit\">hier<\/a>), das wiederum regelt, in welchen Konstellationen welches B\u00fcrgerliche Recht zur Anwendung kommt. Man sieht, dass schon die Ermittlung des anzuwendenden Rechts f\u00fcr Schwierigkeiten sorgt.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt \u2013 wenn auch wohl weniger f\u00fcr den hier geschilderten Sachverhalt \u2013 f\u00fcr die materiell-rechtliche Beurteilung eines Erwerbs in der Kolonialzeit. Insoweit verwundert es nicht, dass sich der Leitfaden mit endg\u00fcltigen Aussagen zur\u00fcckh\u00e4lt. Es sei \u201e[\u2026] durchaus <em>denkbar<\/em>, dass es Erwerbungsvorg\u00e4nge gegeben hat, die auch nach damaligem Recht fehlerhaft waren. So <em>d\u00fcrfte\u00a0<\/em>auch in der Kolonialzeit ein Diebstahl nicht zu einem wirksamen Eigentumserwerb gef\u00fchrt haben [\u2026]\u201c (S. 69, 70; Hervorhebungen des Verfassers).<\/p>\n<p><strong>\u201eErwerb\u201c der Bibel durch das Lindenmuseum?<\/strong><\/p>\n<p>Doch ungeachtet dessen kann sich die Eigentumslage nach Verbringung eines Objekts nach Europa zulasten der einstigen Besitzer ver\u00e4ndert haben. Beispiel Witbooi-Bibel im Jahr 1902: Hier kommt zun\u00e4chst ein (gutgl\u00e4ubiger) rechtsgesch\u00e4ftlicher Eigentumserwerb des Lindenmuseums nach \u00a7\u00a7\u00a0929\u00a0S.\u00a01, 932\u00a0I\u00a0BGB in Betracht, der wohl aber wegen Abhandenkommens der Bibel bei Hendrik Witbooi an \u00a7\u00a0935\u00a0I\u00a0BGB scheitert. Ferner k\u00f6nnte das Lindenmuseum die Bibel nach \u00a7\u00a0937\u00a0I\u00a0BGB durch zehnj\u00e4hrigen Eigenbesitz ersessen haben. Die Ersitzung w\u00e4re jedoch nach Abs. 2 ausgeschlossen, wenn das Museum die Bibel nicht gutgl\u00e4ubig besa\u00df. Auch hier stellt sich eine schwierige Frage: Welcher Gutglaubensma\u00dfstab ist zu Beginn des 20. Jahrhunderts bei kolonialen Objekten anzuwenden?<\/p>\n<p>Doch letztlich sind diese sowie weitere zivilrechtliche Details aus zwei Gr\u00fcnden vernachl\u00e4ssigbar. Zum einen l\u00e4ge die Beweislast in einem Zivilprozess bei den Rechtsnachfolgern Witboois: Es d\u00fcrfte ein sehr schwieriges Unterfangen werden, den genauen Weg der Bibel nachzuzeichnen. Und zum anderen ist ein etwaiger Vindikationsanspruch der Rechtsnachfolger Hendrik Witboois auf Herausgabe der Bibel aus \u00a7\u00a0985\u00a0BGB verj\u00e4hrt, vgl.\u00a0\u00a7\u00a0195\u00a0BGB\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/0BGB010102\/195.html\">a.F.\u00a0<\/a>(und heute ausdr\u00fccklich \u00a7\u00a0197\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a02\u00a0BGB). Zwar m\u00fcsste die <em>Einrede <\/em>der Verj\u00e4hrung im Verfahren erst erhoben werden. Doch gerade das vorliegende Beispiel zeigt den Sinn und Zweck von Verj\u00e4hrungsvorschriften, wie der Leitfaden treffend ausf\u00fchrt (S. 71, 72): \u201e<em>Diese haben nicht nur den Zweck, eine gewisse Rechtssicherheit oder &#8216;Rechtsfrieden&#8217; herzustellen. Vielmehr sollen sich die Gerichte auch nicht mit Klagen auseinandersetzen m\u00fcssen, bei denen der Sachverhalt kaum noch eruierbar und damit die Gefahr einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung gro\u00df ist.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Auf Details wie weitere (heute ebenfalls verj\u00e4hrte) Herausgabeanspr\u00fcche, z.B. aus \u00a7\u00a01007\u00a0Abs.\u00a02\u00a0BGB, muss an dieser Stelle aus Platzgr\u00fcnden verzichtet werden. Letztlich zeigt sich, dass das geltende Zivilrecht keine durchsetzbaren Anspr\u00fcche bereitstellt, koloniale Kulturg\u00fcter zur\u00fcckzufordern.<\/p>\n<p><strong>Auch keine Anspr\u00fcche aus V\u00f6lkerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Heute existieren drei Konventionen, die (zumindest auch) den Schutz von Kulturg\u00fctern zum Gegenstand haben: die <em>Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten <\/em>(1954; siehe <a href=\"http:\/\/portal.unesco.org\/en\/ev.php-URL_ID=13637&amp;URL_DO=DO_TOPIC&amp;URL_SECTION=201.html\">hier<\/a>), aus dem Jahr 1970 das <em><a href=\"http:\/\/portal.unesco.org\/en\/ev.php-URL_ID=13039&amp;URL_DO=DO_TOPIC&amp;URL_SECTION=201.html\">UNESCO \u00dcbereinkommen\u00a0<\/a><\/em><em>\u00fcber Ma\u00dfnahmen zum Verbot und zur Verh\u00fctung der unzul\u00e4ssigen Einfuhr, Ausfuhr und \u00dcbereignung von Kulturgut <\/em>und schlie\u00dflich die 1995er <em>UNIDROIT-Konvention \u00fcber gestohlene oder rechtswidrig ausgef\u00fchrte Kulturg\u00fcter<\/em>(siehe <a href=\"https:\/\/www.unidroit.org\/instruments\/cultural-property\/1995-convention\">hier<\/a>). Da die Vertr\u00e4ge jedoch nicht r\u00fcckwirkend gelten, erfassen sie Ereignisse der Kolonialzeit nicht \u2013 sehr zum Missfallen der Staaten, denen einst Kulturg\u00fcter entzogen wurden.<\/p>\n<p>Im V\u00f6lkerrecht der Kolonialzeit scheinen wenn \u00fcberhaupt <a href=\"https:\/\/de.wikisource.org\/wiki\/General-Akte_der_Berliner_Konferenz_%28Kongokonferenz%29\">Art.\u00a06\u00a0<\/a>der Kongo-Akte oder ein etwaiges v\u00f6lkergewohnheitsrechtliches Pl\u00fcnderungsverbot \u201epassende\u201c Normen zur Frage nach der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der \u2013 neutral formuliert \u2013 Mitnahme kolonialer Kulturg\u00fcter zu sein. Doch selbst wenn das deutsche Kaiserreich beim Gefecht von Hornkranz gegen diese (oder andere) Normen versto\u00dfen hat: Wem st\u00fcnde ein etwaiger Anspruch heute zu? Im \u00dcbrigen l\u00e4ge eine Verwirkung des Anspruchs nahe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verlangt Art.\u00a011\u00a0Abs.\u00a02\u00a0der\u00a0<em><a href=\"http:\/\/www.un.org\/Depts\/german\/gv-61\/band3\/ar61295.pdf\">Erkl\u00e4rung\u00a0<\/a><\/em><em>der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte indigener V\u00f6lker<\/em>, dass die Staaten Mechanismen schaffen (sollen), um \u201e[\u2026] Wiedergutmachung zu leisten f\u00fcr das kulturelle [\u2026] Eigentum, das diesen V\u00f6lkern [\u2026] entzogen wurde.\u201c Diese zeitlich unbegrenzte \u201ePflicht\u201c scheint auch auf koloniale Kontexte anwendbar zu sein \u2013 allerdings ist die Erkl\u00e4rung der Generalversammlung nicht rechtsverbindlich, wenn auch strittig ist, ob Teile oder sogar die gesamte Erkl\u00e4rung v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Charakter haben. Letztlich ist Art.\u00a011\u00a0Abs.\u00a02 der Erkl\u00e4rung jedenfalls keine Anspruchsgrundlage, sondern eine \u201ePflicht\u201c, Mechanismen f\u00fcr R\u00fcckgaben zu schaffen.<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrlicherer Untersuchung bed\u00fcrfen jedoch die Vertr\u00e4ge, die sowohl deutsche Siedler als auch das deutsche Kaiserreich mit Einheimischen im heutigen Namibia geschlossen haben. Diese wohl gr\u00f6\u00dftenteils unfairen und ungleichen Vertr\u00e4ge regelten zwar vorwiegend den \u201eErwerb&#8221; von Land. Vor dem Hintergrund durch Gewalt ausgef\u00fchrter Kulturg\u00fcter bleibt eine Anwendung der Vertr\u00e4ge auf solche Kulturg\u00fcterverbringungen jedoch \u00fcberlegenswert.<\/p>\n<p>Ein von diesen \u00dcberlegungen unabh\u00e4ngiger allgemeiner v\u00f6lkerrechtlicher Anspruch zur R\u00fcckforderung kolonialer Kulturg\u00fcter besteht jedoch nicht.<\/p>\n<p><strong>Also: \u201eUngedachte juristische Konstruktionen\u201c?<\/strong><\/p>\n<p>Wie k\u00f6nnten von B\u00e9n\u00e9dicte Savoy gew\u00fcnschte neuartige Konstruktionen f\u00fcr die Restitution kolonialer Kulturg\u00fcter aussehen? Im Zivilrecht sind Gesetzes\u00e4nderungen denkbar. Zugunsten von R\u00fcckforderungskl\u00e4gern k\u00f6nnte vermutet werden, dass ihre Vorfahren umstrittene Objekte unrechtm\u00e4\u00dfig verloren haben. Auch k\u00f6nnte die Verj\u00e4hrungsfrist von Anspr\u00fcchen in R\u00fcckforderungsf\u00e4llen verl\u00e4ngert oder aufgehoben werden, wie zuletzt in der Gurlitt-Aff\u00e4re <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/inland\/rueckgabe-von-ns-raubkunst-bayern-fuer-ende-der-verjaehrungsfristen-12802093.html\">erwogen<\/a>.<\/p>\n<p>Doch selbst dann kann ein Zivilgericht stets nur den Einzelfall befrieden. Und das auch nur, wenn es dazu angerufen wird. Wo kein Kl\u00e4ger, da kein Richter. Zwar schiene im Falle der Witbooi-Bibel angesichts der relativ gut erforschten Objektgeschichte eine Klage \u2013 ungeachtet ihrer Erfolgsaussichten \u2013 sogar denkbar. In den allermeisten F\u00e4llen ist ein solches Szenario aber wenig realistisch. M\u00f6chte man die Restitution kolonialer Kulturg\u00fcter vorantreiben, sind kleinteilige Gesetzes\u00e4nderungen das falsche Mittel.<\/p>\n<p>Die Verst\u00e4ndigung auf universale v\u00f6lkerrechtliche Regeln f\u00fcr die R\u00fcckgabe kolonialer Kulturg\u00fcter ist angesichts vieler gescheiterter Versuche in der Vergangenheit sehr unwahrscheinlich. Bilaterale zwischenstaatliche Vertr\u00e4ge f\u00fcr R\u00fcckgaben auf freiwilliger Basis wie bei der Witbooi-Bibel erscheinen dagegen denkbar. Doch auch solche R\u00fcckgaben k\u00f6nnen Probleme aufwerfen, wie der Fall der Witbooi-Bibel mit drei potentiellen R\u00fcckgabeempf\u00e4ngern zeigt. Aus diplomatischen Erw\u00e4gungen wird eine R\u00fcckgabe letztlich wohl an Namibia \u2013 und, allgemein gesprochen: in derartigen F\u00e4llen nur an einen Staat \u2013 erfolgen.<\/p>\n<p>Hier sind gut durchdachte R\u00fcckgabevereinbarungen erforderlich, will ein r\u00fcckgabewilliger Staat sich nicht der Kritik aussetzen, Volksgruppen und Individuen seiner ehemaligen Kolonie bei der Aufarbeitung des Kolonialismus au\u00dfen vor zu lassen. Dieses Dilemma zeigt sich auch in der derzeit anh\u00e4ngigen Klage der Herero gegen die Bundesrepublik vor einem New Yorker Bezirksgericht (siehe dazu auf dem V\u00f6lkerrechtsblog zuletzt <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/the-first-genocide-of-the-20th-century-before-a-domestic-court\/\">hier\u00a0<\/a>und <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/german-genocide-in-namibia-before-u-s-courts\/\">hier<\/a>). Darin fordern die Vertreter der Herero Schadensersatz \u2013 und beklagen, von den Verhandlungen zwischen Namibia und Deutschland ausgeschlossen zu werden (siehe in der <a href=\"http:\/\/docs.dpaq.de\/11721-herero_vs_germany.pdf\">Klageschrift\u00a0<\/a>Rn. 1).<\/p>\n<p><strong>Die Rolle des Rechts<\/strong><\/p>\n<p>Trotz alldem ist die Rolle des Rechts in der Debatte um die Restitution kolonialer Kulturg\u00fcter nicht zu untersch\u00e4tzen. Zwar bestehen nach geltender Rechtslage in den allermeisten F\u00e4llen keine Anspr\u00fcche auf R\u00fcckforderung, und zivilrechtliche Gesetzes\u00e4nderungen erweisen sich als ungeeignet.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft jedoch nicht, dass nicht g\u00e4nzlich neue Regeln geschaffen werden k\u00f6nnen. Das Recht ist \u201edas Instrument, mit dem moralische Standards im politischen Prozess zu verbindlichen Regeln erhoben werden k\u00f6nnen\u201c, wie die Rechtswissenschaftlerin Sophie Sch\u00f6nberger in der S\u00fcddeutschen Zeitung zur Restitutionsdebatte <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/kultur\/kolonialismusdebatte-ein-politisches-projekt-1.4025612\">argumentiert<\/a>.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich k\u00f6nnte ein Parlamentsgesetz das beste Mittel f\u00fcr den Umgang mit kolonialen Kulturg\u00fctern sein. Darin k\u00f6nnte festgelegt werden, in welchen F\u00e4llen und auf welche Weise Objekte restituiert werden. Die Reichweite des Gesetzes hinge davon ab, welche Objekte der Gesetzgeber in den Anwendungsbereich einschlie\u00dft. Kolonialismusexperten k\u00f6nnten Fallgruppen erarbeiten, in denen eine R\u00fcckgabe angezeigt ist. Gleiches gilt f\u00fcr die Art und Weise einer Restitution, etwa an wen Objekte zur\u00fcckgegeben werden.<\/p>\n<p>Entschlie\u00dft sich der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung, w\u00e4re ein einheitlicher Umgang mit Deutschlands kolonialem Erbe m\u00f6glich. Dieser ist auch erforderlich: Die Restitution eines kolonialen Kulturgutes darf nicht von der Restitutionsbereitschaft des jeweiligen Museums abh\u00e4ngen. Die R\u00fcckgabefrage ist, wie Sch\u00f6nberger darlegt, ein vom Gesetzgeber zu regelnder Aspekt der Aufarbeitung des deutschen Kolonialismus und kein \u201emuseumspolitisches Spezialproblem ethnologischer Sammlungen&#8221;.<\/p>\n<p>Ob ein neues Gesetz ein realistisches Szenario ist, erscheint allerdings fraglich. Zwar ist die Aufarbeitung der Provenienzen kolonialer Kulturg\u00fcter Gegenstand des Koalitionsvertrags. Doch ein Gesetz mit Regelungen zur R\u00fcckgabe kolonialer Kulturg\u00fcter \u2013 \u00e4hnlich den Ank\u00fcndigungen Pr\u00e4sident Macrons in Frankreich \u2013 h\u00e4tte eine ganz andere Qualit\u00e4t.<\/p>\n<p>Bemerkenswert bleibt eine Differenzierung im Rahmen Deutschlands kolonialer Vergangenheitsbew\u00e4ltigung. Geht es um die Reparationsforderungen der Herero f\u00fcr den V\u00f6lkermord an ihren Vorfahren, bleibt die Bundesregierung hart. Es k\u00f6nne \u201enicht um Entsch\u00e4digungszahlungen oder Reparationen gehen\u201c, schreibt das Ausw\u00e4rtige Amt auf seiner <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/aussenpolitik\/regionaleschwerpunkte\/afrika\/-\/1897660\">Webseite\u00a0<\/a>zur Deutsch-Namibianischen Vergangenheitsbew\u00e4ltigung. Bei der R\u00fcckgabe historisch sensibler Objekte scheinen staatliche Stellen dagegen offener zu sein: Im Mai gab die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz <a href=\"https:\/\/www.dw.com\/de\/preu%C3%9Fenstiftung-gibt-grabbeigaben-an-alaska-zur%C3%BCck\/a-43808291\">Grabbeigaben\u00a0<\/a>an indigene Gruppen aus Alaska zur\u00fcck. Als n\u00e4chstes k\u00f6nnte die Witbooi-Bibel folgen. Das Bed\u00fcrfnis nach einer gesetzlichen Regelung bleibt jedoch bestehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Richard D\u00f6ren ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht in Heidelberg und Doktorand an der Universit\u00e4t Heidelberg. Eine gek\u00fcrzte Fassung des Beitrags erschien am 06. September in der FAZ (S. 13).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Richard Deren, &#8220;Zwischen Recht und Politik. Die Rechts- und Eigentumsverh\u00e4ltnisse an Kulturg\u00fctern der Kolonialzeit nach deutschem Zivilrecht und V\u00f6lkerrecht&#8221;,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 28 September 2018, doi:\u00a0<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20180928-103227-0\">10.17176\/20180928-103227-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bisher \u201eungedachte juristische Konstruktionen\u201c w\u00fcnscht sich B\u00e9n\u00e9dicte Savoy, wenn sie in ihrem j\u00fcngsten Werk\u00a0\u00fcber die Zukunft des (kolonialen) Kulturerbes nachdenkt. Doch wie ist eigentlich die Rechtslage an kolonialen Kulturobjekten? Bestehen Anspr\u00fcche zur R\u00fcckforderung solcher G\u00fcter? Diese Fragen hat unl\u00e4ngst der Deutsche Museumsbund in einem \u201eLeitfaden zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten\u201c aufgegriffen\u00a0(S. 65 ff.). 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