{"id":3920,"date":"2018-09-17T00:00:00","date_gmt":"2018-09-17T08:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/eigentum-und-besitz\/"},"modified":"2020-12-09T13:08:38","modified_gmt":"2020-12-09T12:08:38","slug":"eigentum-und-besitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/eigentum-und-besitz\/","title":{"rendered":"Eigentum und Besitz"},"content":{"rendered":"<p>In der Vorrede zum <em>Deutschen W\u00f6rterbuch<\/em> nennt Jacob Grimm die deutsche Rechtssprache seiner Zeit \u201eungesund und saftlos, mit r\u00f6mischer terminologie hart \u00fcberladen\u201c (Dt. WBVorrede, XXXI). Er lobt dagegen die griffige Anschaulichkeit altdeutscher Gesetzestexte, die er bereits als junger Mann in seiner wunderbaren Abhandlung <em>Von der Poesie im Recht<\/em> (1816) zum Forschungsgegenstand gemacht hatte. Darin hei\u00dft es \u2013 Grimm war ein Vertreter der konsequenten Kleinschreibung\u00a0: \u201edie deutschen gesetze enthalten eine menge der sch\u00f6nsten [rechtsw\u00f6rtern], in denen jedesmal die bedeutung der sache innerlichst, mit einem reinen bild erfaszt und ausgedr\u00fcckt wird\u201c (Kl. Schr. Bd. 6, 163). Diese alte Bildhaftigkeit und die Verwurzelung des Rechts in der Alltagsprache der Menschen entz\u00fcckten Grimm: Sie sorgten nicht nur f\u00fcr poetischen Genuss; sie trugen auch zur allgemeinen Verst\u00e4ndlichkeit juristischen Gedankenguts bei. Zu Grimms Zeiten allerdings galt diese sch\u00f6ne Einheit l\u00e4ngst als hoffnungslos verloren. Das Lateinische hatte die Juristensprache durch und durch kolonisiert. Es bedurfte mehrere Jahrzehnte und vieler Gelehrtenk\u00e4mpfe, bis in Deutschland an der Schwelle zum 20. Jahrhundert eine Eindeutschung der Rechtssprache erzielt werden konnte: Nun ersetzten deutsche W\u00f6rter und Neusch\u00f6pfungen doch die lateinischen Begriffe; die trockene, philologisch allzu fremde Fachsprache gewann wieder an Saftigkeit.<\/p>\n<p>Ich habe Jacob Grimm 1997 kennengelernt, als ich in Berlin \u00fcber Napoleons Kunstraub eine Dissertation schrieb und er in Paris als Restitutionskommissar f\u00fcr Preu\u00dfen und Hessen fungierte. Ich war damals f\u00fcnfundzwanzig Jahre alt und Grimm knapp drei\u00dfig, er k\u00e4mpfte sich als Gelehrter durch die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden durch, um nach Napoleons Sturz seltene B\u00fccher, Handschriften und Gem\u00e4lde deutscher Provenienz ausfindig zu machen. Diese waren nach der Revolution und w\u00e4hrend des Empire aus ganz Europa nach Paris abtransportiert worden und sollten nun an ihre rechtm\u00e4\u00dfigen Eigent\u00fcmer restituiert werden. Grimm kannte Paris und seine Institutionen gut, er hatte einige Jahre zuvor hier zusammen mit Carl Friedrich von Savigny und seiner Frau in einer WG gewohnt und f\u00fcr ihn intensive Recherchen in der Biblioth\u00e8que Nationale betrieben, darunter auch zum \u201eRecht des Besitzes\u201c, Savignys gro\u00dfem Thema. Seitdem haben mich Jacob Grimm, Savigny, die Aneignungs- und Restitutionsproblematik der Jahre um 1800, die damit zusammenh\u00e4ngende Frage des Kulturerbes und des Kulturbesitzes im transnationalen Kontext ununterbrochen begleitet. Das tun sie in diesen Tagen umso mehr, als ich selbst zwischen zwei Sprachen und zwei Staaten, zwischen Theorie und Praxis, zwischen Recht und Geschichte mit der Frage einer m\u00f6glichen Restitution von Kulturg\u00fctern von Frankreich nach Afrika befasst bin. Anstelle der Probleme der Rechtsnachfolge, des gutgl\u00e4ubigen Erwerbs, der Ersitzung oder der Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen, die in der juristischen Debatte pr\u00e4sent sind, geht es mir vor allem um das konzeptionelle Potential zweier deutscher Rechtsbegriffe: \u201eEigentum\u201c und \u201eBesitz\u201c. Ich m\u00f6chte ihnen im Folgenden \u2013 als Gast sowohl in der deutschen Sprache als auch in der Welt des Rechts \u2013 einige unfertige Gedanken widmen und mit der deutschen (Rechts-)Sprache spielen.<\/p>\n<p>Es reicht ein kurzer Blick in jedes beliebige juristische Handbuch um sich als Laie davon zu \u00fcberzeugen: Das deutsche Begriffspaar \u201eEigentum\u201c und \u201eBesitz\u201c existiert auch und nat\u00fcrlich in allen anderen europ\u00e4ischen Rechtssprachen. Alle beziehen sich auf das r\u00f6mische Recht, die Unterscheidung zwischen Besitz (<em>possessio<\/em>) und Eigentum (<em>proprietas<\/em>) ist in fast alle europ\u00e4ischen Kodifikationen eingegangen. Man spricht im Englischen von <em>possession<\/em> und <em>property<\/em>, im Franz\u00f6sischen von <em>possession<\/em> und <em>propri\u00e9t\u00e9<\/em>, im Italienischen von <em>possessione<\/em> und <em>propriet\u00e0<\/em> etc. Und doch, so scheint mir, ist in keiner Sprache der Unterschied so herrlich greifbar und f\u00fcr die Fragen, die uns besch\u00e4ftigen, so gut nutzbar zu machen wie im Deutschen.<\/p>\n<p>Doch ein Schritt \u2013 und eine kleine Irritation \u2013 zur\u00fcck. Im allt\u00e4glichen Hin- und Her zwischen den Sprachen wird einem schnell klar, dass \u00fcber die Grenzen hinweg und trotz der gemeinsamen r\u00f6mischen Wurzel die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz Schwierigkeiten bereitet: In der Alltagssprache entspricht der deutsche Gro\u00dfgrund<em>besitzer<\/em> (von lt. possessio) dem Franz\u00f6sischen grand <em>propri\u00e9taire<\/em> (von lt. proprietas); was im Englischen cultural <em>property<\/em> ist, ist im Deutschen Kultur<em>besitz<\/em>; umgekehrt wird die <em>propri\u00e9t\u00e9<\/em> intellectuelle der Franzosen (bzw. intellectual <em>property<\/em> der Briten) im Deutschen als geistiges <em>Eigentum<\/em> bezeichnet. Der Weg \u00fcber die Sprachgrenzen, so scheint es, bringt die juristischen Kategorien durcheinander, ja sie verwandelt sie in ihr Gegenteil. Das ist verwirrend. Doch gerade in dieser Verwirrung liegt m\u00f6glicherweise der Anfang einer Erkenntnis. Erstens: die sprachliche Unterscheidung ist offensichtlich mehr eine Oszillation als eine scharfe Trennung, sie l\u00e4dt zu Diskussionen ein. Zweitens kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass in Sprachregionen, wo die juristischen Kategorien des \u201eBesitzes\u201c und des \u201eEigentums\u201c aus dem Lateinischen hergeleitet sind, die Unterscheidung kaum ins kollektive Bewusstsein und dementsprechend auch nicht in die jeweiligen Alltagsprachen gedrungen ist, weswegen im Englischen, Franz\u00f6sischen etc. das lateinische <em>proprietas<\/em> als Bezeichnung sowohl f\u00fcr Besitz als auch f\u00fcr Eigentum dominiert. Dass im Gegensatz dazu die entsprechenden deutschen Begriffe so bildhaft sind, dass hier beide im Alltag gleich pr\u00e4sent sind und die Differenzierung m\u00f6glicherweise leichter f\u00e4llt. Ach! Ich h\u00f6re Sie einwenden, dass auch im deutschen Sprachraum niemand den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz kennt und macht. Doch m\u00f6chte ich f\u00fcr einen Augenblick bei meinem Eindruck bleiben und mit Grimm begeistert feststellen, dass in diesen \u201esch\u00f6nsten Rechtsw\u00f6rtern [\u2026] die Bedeutung der Sache innerlichst, mit einem reinen Bild erfasst und ausgedr\u00fcckt\u201c. Sie umgibt kein Nebel; sie sagen, was sie sind. Sie suggerieren, anders als andere Sprachen, dass das Haben unterschiedliche Formen und Pr\u00e4gungen haben kann.<\/p>\n<p>Besitz \u201em. <em>possessio<\/em>, gebildet wie sitz, ansitz, aufsitz, beisitz, vorsitz\u201c hei\u00dft es im Grimmschen W\u00f6rterbuch, ist hergeleitet vom gemeingermanischen \u201esitzen\u201c: mit aufrechtem Oberk\u00f6rper auf dem Ges\u00e4\u00df ruhen. Man kann Tiere besitzen, indem man die Schenkel um ihren Leib schlie\u00dft; Sachen besitzen, wie das Huhn die Eier; oder auch im \u00fcbertragenen Sinne ein Land, ein Reich, ein Gut, ein Haus oder ein Erbe \u2013 das k\u00f6rperliche Bild des Auf-etwas-Sitzens pr\u00e4gt das Verst\u00e4ndnis der Sache. Normensystem und innere Bilder, Abstraktion und Imagination gehen Hand in Hand.<\/p>\n<p>Beim Eigentum verh\u00e4lt es sich \u00e4hnlich, wenn auch nicht ganz so k\u00f6rperlich. Glaubt man dem W\u00f6rterbuch zur mittelhochdeutschen Sprache (BMZ), so meint das Adjektiv \u201eeigen\u201c: \u201ewas ich habe, was mir geh\u00f6rt, und nicht andern\u201c. Es entspricht dem Lateinischen <em>proprius<\/em> und dem Englischen <em>own<\/em> und ist im modernen Alltagsdeutsch in zahlreichen Kombinationen vorhanden. Der Suffix -tum verleiht dem Wort eine neutrale Eigenschaftsabstraktheit. Eigentum, so legt es das Gebilde nahe, ist das, was Einem entspricht, mit ihm aufs Engste verbunden ist, eine Form seines Selbst. Das Wort ist Programm.<\/p>\n<p>Nun aber zur Sache. Der Besitz, so lehren es moderne juristische Handb\u00fccher, bezeichnet die \u00bbtats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber eine Sache\u00ab (BGB \u00a7\u00a0854 Abs.\u00a01). Der Besitzer hat diese Sache unter seiner Herrschaft, er <em>sitzt<\/em> regelrecht darauf und verf\u00fcgt \u00fcber sie, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Sache ihm auch rechtlich geh\u00f6rt. Der Eigent\u00fcmer dagegen hat die rechtliche Herrschaftsmacht \u00fcber eine Sache, er kann mit ihr \u201enach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlie\u00dfen\u201c (BGB \u00a7\u00a0903). Er muss aber daf\u00fcr nicht zwangsl\u00e4ufig in ihrem Besitz sein. Sein Eigentum, das ihm Eigene, bleibt ihm grunds\u00e4tzlich auch erhalten, wenn ihm die Sache entwendet wird. \u201eDer Dieb, der sich dein Fahrrad aneignet, ist der Besitzer des Rades, dessen Eigent\u00fcmer du bleibst\u201c, lautet ein Merksatz f\u00fcr angehende Juristen.<\/p>\n<p>Auf Restitutions- und Kulturerbe-Debatten angewandt birgt diese Unterscheidung, wie mir scheint, ein erhebliches Potenzial. Nach ihr lassen sich Museen n\u00e4mlich als Besitzer von Objekten bezeichnen, die in ihrer Gewalt sind und \u00fcber die sie verf\u00fcgen, ohne dass sie ihnen rechtlich geh\u00f6ren m\u00fcssen. Eigent\u00fcmer dagegen bleiben \u2013 im buchst\u00e4blichen Sinne des Wortes zumindest (was ganz innig zu jemandem geh\u00f6rt) \u2013 selbst bei Verlust diejenigen, denen die Objekte \u201eeigen\u201c sind. Mein Eigentum in deinem Museum! Ob eine Ironie der Geschichte oder die philologische Korrektheit von Nachkriegsjuristen und -politikern dazu gef\u00fchrt hat, dass die gr\u00f6\u00dfte Kultureinrichtung der Bundesrepublik 1957 \u201eStiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz\u201c genannt wurde, werden wir wohl nie erfahren. Der Name ist jedenfalls Programm. Er sagt etwas aus, was die Beh\u00f6rde selbst lieber kaschieren oder gar leugnen m\u00f6chte: Dass sie (wie die meisten anderen europ\u00e4ischen Museen auch) in vielen F\u00e4llen auf fremden Sch\u00e4tzen sitzt. Sie hat sie zwar in ihrer Gewalt und verwaltet sie nach bestem Wissen und Gewissen. Darauf hegen aber andere einen nachvollziehbaren Anspruch. Museen, m\u00f6chte man verk\u00fcrzt behaupten, sind Schaupl\u00e4tze der Oszillation zwischen Eigentum und Besitz. Ja sie sind (unter anderem) architektur- und institutionsgewordene Tempel dieser juristischen Kategorien.<\/p>\n<p>Nun haben diese Tempel aber lange versucht, der Frage nach der Eigentumslage ihrer Sammlungen mit dem Schlagwort des <em>shared heritage<\/em>, des geteilten Erbes, auszuweichen. Nationaler Kultur<em>besitz<\/em> und Kultur<em>erbe<\/em> der Menschheit wurden implizit gleichgesetzt; die allgemeine Zug\u00e4nglichkeit europ\u00e4ischer Museen als Form eines universellen Teilens gepriesen. An solchen Orten, war zu lesen und zu h\u00f6ren, w\u00fcrden auch \u201eMigranten ihre <em>eigene<\/em> Geschichte im Kontext anderer Kulturen entdecken k\u00f6nnen\u201c. Dass nicht nur Migranten (!), sondern m\u00f6glicherweise auch ganze Gesellschaften in den Herkunftsregionen der Exponate ein Interesse an ihnen oder einen Anspruch auf sie haben k\u00f6nnen, spielte dabei keine Rolle oder wurde mit dem Hinweis auf Partnerschaften und Ausstellungstourneen abgewiegelt. Doch in Zeiten verriegelter Grenzen und im Zuge der europ\u00e4ischen Debatte um die Aufarbeitung kolonialen Unrechts erwies sich <em>shared heritage<\/em> bald als diskursive Sackgasse.<\/p>\n<p>Die Eigentumsfrage dr\u00e4ngte sich wieder auf, die schon immer im Raume stand. In Berlin hatten bereits 2015 politische Aktivisten mit einer raffinierten Plakatkampagne das Thema in die \u00d6ffentlichkeit getragen: Auf schwarzem Hintergrund und in bester Museums\u00e4sthetik gesetzt war auf einem dieser Plakate der monumentale Perlenthron des Sultan Njoya aus Foumban (Kamerun) zu sehen, ein Hauptst\u00fcck der Staatlichen Museen zu Berlin; und daneben in gro\u00dfen wei\u00dfen Lettern die Frage: \u201ePreu\u00dfischer Kulturbesitz?\u201c. Damals stuften die betroffenen Museen die Aktion als billige Provokation postkolonialer Spontis ein. Seit einem Jahr etwa versuchen Kulturfunktion\u00e4re und Museumsbeamte nun doch Antworten zu finden, indem sie nun mit der Kategorie der Legalit\u00e4t oder Illegalit\u00e4t von Erwerbungen argumentieren. Es geht in Deutschland heute vielerorts darum, St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck, Vase f\u00fcr Vase, Speer f\u00fcr Speer, Halsband f\u00fcr Halsband, Relief f\u00fcr Relief und Bild f\u00fcr Bild die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Besitzes unter Beweis zu stellen. \u201eGeraubte Dinge werden wir zur\u00fcckgeben\u201c, hie\u00df es neulich in Berliner Museumskreisen. Dass die Feststellung von \u201eRaub\u201c allerdings m\u00fchsam und kostspielig ist, ethisch fragw\u00fcrdig sein kann (weil z.B. koloniale Sachverhalte auch heute nach dem formal geltenden europ\u00e4ischen Recht von damals beurteilt werden), und weder juristisch noch politisch besonders vielversprechend ist, wissen alle. Im j\u00fcngst erschienenen Leitfaden des Deutschen Museumsbundes zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialem Kontext hei\u00dft es unmissverst\u00e4ndlich dazu: \u201eDie derzeit geltende Rechtsordnung \u2013 dies gilt sowohl f\u00fcr das deutsche Recht als auch f\u00fcr das V\u00f6lkerrecht \u2013 h\u00e4lt keine geeigneten Instrumente zur Kl\u00e4rung von Eigentumsfragen rund um Erwerbungen aus kolonialen Kontexten bereit\u201c. Zweite Sackgasse.<\/p>\n<p>Auf einer im vergangenen Juni im Coll\u00e8ge de France in Paris abgehaltenen Tagung zum \u201eSelbstbestimmungsrecht von Objekten\u00a0?\u201c pl\u00e4dierte der Ethnologe Beno\u00eet de L&#8217;Estoile \u00fcberzeugend daf\u00fcr, die aktuelle Restitutionsdebatte von ihrem engen, bin\u00e4ren r\u00f6misch-europ\u00e4ischen Rechtskorsett zu befreien (droit des personnes et droit des biens) und sie mit au\u00dfereurop\u00e4ischen Rechts- und Besitzvorstellungen zu konfrontieren. Es sei an der Zeit, alternative Konzepte von Besitz und Eigentum zu explorieren, um zukunftsweisende, innovative Rechtsmodelle f\u00fcr den Kulturbesitz im 21. Jahrhunderts zu entwerfen. Eine solche Exploration ist sicherlich angebracht, wenn nicht schon \u00fcberf\u00e4llig. Sie kann meines Erachtens aber auch in der eigenen Rechtstradition erfolgen und in dieser, im Sinne einer prospektiven Historiographie, nach verloren gegangenen Optionen oder produktiven Konstellationen suchen.<\/p>\n<p>Und da dr\u00e4ngt sich, wie mir scheint, die von Savigny um 1800 in Gang gesetzte Diskussion um \u201edas Recht des Besitzes\u201c im alten Rom geradezu auf. Erstens weil ihr Gegenstand das uns bis heute pr\u00e4gende Recht einer antiken Kolonialmacht ist, die ein vitales Interesse daran hatte, unterschiedliche Aneignungs- und Bewirtschaftungsweisen juristisch zu fixieren, um beispielsweise die Territorialisierung von Niemandsland, das (nach r\u00f6mischen Recht) keinem Eigentumsregime unterlag, rechtlich zu begr\u00fcnden und sicherzustellen. Zweitens, weil um 1800 Museen, Restitutionen, Kunstraub, Kulturbesitz und die Frage nach dem rechtm\u00e4\u00dfigen Eigentum an Kultur in ganz Europa allgegenw\u00e4rtig waren. Man bezeichnete damals Translokationen von Kulturg\u00fctern als \u201eVerbrechen gegen die Menschheit\u201c (Heydenreich, 1798), Schiller fragte in einem Sonnet, wer vom Sieger oder Liebhaber wirklich im \u201eBesitz\u201c der Musen sei (1803), man sprach bei den zu restituierenden Objekten aus Deutschland von \u201eunver\u00e4u\u00dferlichem Volkseigentum\u201c (1815). Dabei standen nicht nur das Eigentum und der Besitz als feste Kategorien im Mittelpunkt, sondern auch die Aneignung und Besitzergreifung als dynamische Prozesse, sowie die f\u00fcr die aktuelle Debatte doch so zentrale Frage eines m\u00f6glichen oder unm\u00f6glichen \u00dcbergangs von einer Kategorie in die andere. Anders gesagt: Es ging und geht auch darum zu kl\u00e4ren, ob aus Besitz (worauf man sitzt) Eigentum (was einem eigen ist) werden kann, und wenn ja, wie.<\/p>\n<p>Ein 1840 erschienener, bissiger kleiner Aufsatz mag verdeutlichen, wie die Diskussion einst verlief, wie flottierend oder erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig manche Begriffe noch waren und wie man dies heute in der Provenienz- und Restitutionsdebatte m\u00f6glicherweise fruchtbar machen k\u00f6nnte. Unter dem Titel <em>Was ist und gilt im r\u00f6mischen Rechte der Besitz? Eine Abhandlung gerichtet gegen die v. Savigny\u2019sche Doktrin \u00fcber das Recht des Besitzes<\/em> kritisiert ein in Vergessenheit geratener Jurist namens Karl Pfeifer Savignys Auslegung des r\u00f6mischen Besitzrechts. Darin hei\u00dft es (S. 65):<\/p>\n<p>Savigny sagt: \u201eUm als <em>possessor<\/em> [Besitzer] zu gelten, muss man das Eigentum an der Sache aus\u00fcben mit der Absicht, es als eigenes Eigentum, nicht als fremdes auszu\u00fcben\u201c. Der Leser halte nur einige Augenblicke still und denke \u00fcber diesen Satz nach [\u2026] Kann man denn auch fremdes Eigentum an einer Sache aus\u00fcben?! Wohl kann man das Eigentum an einer fremden Sache aus\u00fcben, und das tut z.B. der Dieb; \u00fcberhaupt jeder, welcher die Sache als seine eigene behandelt, und doch nicht Eigent\u00fcmer derselben ist. Aber was fremdes, <em>resp.<\/em> eigenes Eigentum an einer Sache aus\u00fcben bedeuten soll, das kann ich mir nicht vorstellen. Es lie\u00dfe sich unter dem Willen, fremdes Eigentum auszu\u00fcben, etwa noch der Wille denken, das Eigentum einer Sache, von welcher man wei\u00df, dass sie einem Andern geh\u00f6rt, auszu\u00fcben, also ein Wille, wie ihn derjenige hat, welcher eine Sache stiehlt, raubt, unterschl\u00e4gt. Aber in dem Sinne versteht es Savigny nicht, denn der Dieb gerade soll den Willen haben, eigenes Eigentum an der Sache auszu\u00fcben!\u201c<\/p>\n<p>Wir merken im poetischen Nebel dieser veralteten, verknoteten deutschen Juristensprache: Zwischen dem Eigentum und dem Besitz spielte in der alten Diskussion \u2013 und in Savignys Lehre \u2013 auch noch der Wille eine Rolle. Der Wille zur Aneignung, zur \u00dcberf\u00fchrung des Fremden in das Eigene, zu dessen Einverleibung oder Absorption, wie Paul Val\u00e9ry um 1920 das Ph\u00e4nomen nannte, das er eng mit der \u201eIdee Europa\u201c verbunden sah: \u201eDie Idee der Kultur, der Intelligenz, des Meisterwerks steht f\u00fcr uns in einem Zusammenhang \u2013 so alt, dass wir nur selten an ihn zur\u00fcckdenken \u2013 mit der Idee Europa. Die anderen Teile der Welt hatten bewundernswerte Kulturen. [&#8230;] Aber kein Teil der Welt hat jene einzigartige physikalische Eigenschaft besessen: die intensivste Strahlkraft vereint mit der st\u00e4rksten Absorptionskraft\u201c. Diese Absorptionskraft, der Wille zum Besitz fremden kulturellen Eigentums und zur \u00dcberf\u00fchrung dieses fremden in eigenes Eigentum beschreiben genau, was unsere Museen sind und warum sie uns heute Schwierigkeiten bereiten. Auch vor diesem Hintergrund lohnt es sich, vergangene Rechtsdebatten und -vorstellungen zu kennen. Die deutsche Sprache kann dabei helfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.kunstwissenschaft.tu-berlin.de\/menue\/ueber_uns\/mitarbeiterinnen\/professorinnen\/prof_dr_benedicte_savoy\/\"><em>B\u00e9n\u00e9dicte Savoy<\/em><\/a> ist Professorin f\u00fcr Kunstgeschichte an der TU Berlin und am Coll\u00e8ge de France in Paris.<\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<p>Cite as: B\u00e9n\u00e9dicte Savoy, &#8220;<span lang=\"DE\">Eigentum und Besitz. Ein paar ideengeschichtliche Gedanken zu einem juristischen Begriffspaar<\/span>&#8220;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 17. September 2018, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20180917-112316-0\">10.17176\/20180917-112316-0<\/a> .<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Vorrede zum Deutschen W\u00f6rterbuch nennt Jacob Grimm die deutsche Rechtssprache seiner Zeit \u201eungesund und saftlos, mit r\u00f6mischer terminologie hart \u00fcberladen\u201c (Dt. WBVorrede, XXXI). 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