{"id":3917,"date":"2018-09-10T00:00:00","date_gmt":"2018-09-10T09:56:20","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/wozu-internationaler-kulturguterschutz\/"},"modified":"2020-12-09T13:08:31","modified_gmt":"2020-12-09T12:08:31","slug":"wozu-internationaler-kulturguterschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wozu-internationaler-kulturguterschutz\/","title":{"rendered":"Wozu internationaler Kulturg\u00fcterschutz?"},"content":{"rendered":"<p>Was ist Kultur? Die Frage nach der Bestimmung des, prima facie, hoffnungslos unbestimmbaren Begriffs ist in den Kultur- und Sozialwissenschaften aktueller denn je. Leidenschaftlich wird darum gefochten, ob Kultur offen oder geschlossen, Konstruktion, Essenz oder Ressource sei. Dabei geht es nat\u00fcrlich nicht nur um akademische Begriffsbestimmung, sondern \u2013 wie sollte es auch anders sein \u2013 um die Gewinnung einer Deutungsschablone f\u00fcr die Erkl\u00e4rung der gro\u00dfen gesellschaftlichen Umbr\u00fcche und Spannungen unserer Zeit. Von den Entwicklungen des Kunstmarktes \u00fcber Jugendkultur bis hin zur Erkl\u00e4rung des weltweiten Populismus und Extremismus: Die Debatte wird dabei dominiert von der Annahme einer Spaltung zwischen zwei entgegengesetzten Vorstellungen von Kultur. Es steht demnach eine statische, kollektive und geschlossene Kulturvorstellung einer wandelbaren, individuellen und offenen Kulturvorstellung unvers\u00f6hnlich gegen\u00fcber. Es wird, mit vorangestellter Distanzierung von Kulturkreistheorien \u00e0 la Samuel Huntington, gar ein neuer Kampf der Kulturen zwischen diesen dichotomen Kulturvorstellungen <a href=\"https:\/\/soziopolis.de\/beobachten\/kultur\/artikel\/zwischen-hyperkultur-und-kulturessenzialismus\/\">diagnostiziert bzw. prognostiziert<\/a>. Eine \u00e4hnliche Zweiteilung der Kulturvorstellungen tritt akademisch augenscheinlich in der Debatte dar\u00fcber zu Tage, wie kulturelle Identit\u00e4t zu verstehen sei oder noch grundlegender formuliert, ob es kulturelle Identit\u00e4t \u00fcberhaupt tats\u00e4chlich gebe. Hier wird, beispielsweise von dem franz\u00f6sischen Sinologen und Philosophen Fran\u00e7ois Julien, kulturelle Identit\u00e4t gar per se als eine geschlossene Kulturvorstellung <a href=\"https:\/\/www.deutschlandfunkkultur.de\/francois-jullien-es-gibt-keine-kulturelle-identitaet-kluger.1270.de.html?dram:article_id=400193\">ausgemacht<\/a> und das Verst\u00e4ndnis der Kultur als Ressource gepriesen, welches allein die gew\u00fcnschte Offenheit der Kultur erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Was haben nun diese kultur- und sozialwissenschaftlichen Gefechte um die Deutung der gesellschaftlichen Gro\u00dfwetterlage mit internationalem Recht zu tun?<\/p>\n<p><strong>Kulturg\u00fcterschutz jenseits der Restitution<\/strong><\/p>\n<p>Der Fokus der \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber den Schutz von Kulturg\u00fctern im internationalen Rahmen wird dominiert von Fragen der Restitution der im Ursprung (potentiell) unrechtm\u00e4\u00dfig aus den Herkunftsl\u00e4ndern ausgef\u00fchrten Kulturg\u00fcter. Beispielhaft ist hier die Diskussion um die Provinienz der Kulturg\u00fcter des Humboldt-Forums in Berlin und der damit einhergehenden Erinnerungspolitik (siehe <a href=\"https:\/\/www.blaetter.de\/archiv\/jahrgaenge\/2015\/juli\/humboldt-forum-das-koloniale-vergessen\">hier<\/a>) oder die Debatte, welche der von <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/feuilleton\/kunst\/macron-fordert-endgueltige-restitutionen-des-afrikanisches-erbes-an-afrika-15388474.html?printPagedArticle=true\">Emmanuel Macron angesto\u00dfenen Initiative<\/a> zur R\u00fcckf\u00fchrung von unrechtm\u00e4\u00dfig verbrachten Kulturg\u00fctern folgte.<\/p>\n<p>Hinter diesen, in ihrer Wichtigkeit nicht zu untersch\u00e4tzenden, Restitutionfragen scheinen bei genauerem Hinsehen Argumente grunds\u00e4tzlicherer Art durch. Exemplarisch hierf\u00fcr ist die Diskussion um die Elgin Marbles, das marmorne Fries des Parthenon, welches zu Beginn des 19. Jh. nach England verbracht wurde und noch immer im British Museum in London zu bewundern ist. In der Diskussion um die Elgin Marbles in den 80er Jahren des 20. Jh. wurde nicht nur vorgebracht, dass der Fries unrechtm\u00e4\u00dfig ausgef\u00fchrt worden sei, sondern ebenso leidenschaftlich, dass er ganz unabh\u00e4ngig von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ausfuhr aufgrund der besonderen Verbindung zu der Hellenischen Republik grunds\u00e4tzlich besser in Athen aufgehoben sei.<\/p>\n<p>Eine \u00e4hnliche Spannung wird auch in der, im letzten Jahr vorgetragenen und viel beachteten, <a href=\"https:\/\/www.kuk.tu-berlin.de\/fileadmin\/fg309\/dokumente\/Translocations\/Savoy_Antrittsvorlesung_dt.pdf\">Antrittsvorlesung B\u00e9n\u00e9dicte Savoys<\/a> am Coll\u00e8ge de France deutlich. Auf der einen Seite wird der Wert sogenannter fremder Kultur f\u00fcr die eigene vertraute Kultur explizit anerkannt, bspw. als Inspiration f\u00fcr Kulturschaffende. Auf der anderen Seite steht in Spannung dazu der Respekt gegen\u00fcber dem berechtigten Interesse kultureller Gemeinschaften, \u00fcber ihre verdinglichte kulturelle Geschichte selbst zu bestimmen.<\/p>\n<p>Diese Argumente scheinen deutlich grundlegender und allgemeiner als die Argumente in der Restitutionsdebatte. Sie setzen bei der Frage an, wie eine gelungene Kulturpolitik jenseits der Restitution unter Ber\u00fccksichtigung des internationalen Potenzials von Kulturg\u00fctern aussehen kann. Um zu wissen, wie internationaler Kulturg\u00fcterschutz aussehen soll, muss gekl\u00e4rt sein, wozu internationaler Kulturg\u00fcterschutz gut sein soll. Soll er nur ein Kooperationsverh\u00e4ltnis f\u00fcr beliebige nationale Kulturg\u00fcterschutzregime darstellen? Wenn nicht, was sollte seine au\u00dferrechtlich-normative Grundlage sein? So k\u00f6nnte, im Duktus der genannten Kultuspaltungstheorien gesprochen, das Ideal verschiedener geschlossener Nationalkulturen den grundlegenden Fixstern des internationalen Kulturg\u00fcterschutzes bilden. Alternativ k\u00f6nnte internationaler Kulturg\u00fcterschutz als Schutz- bzw. Erm\u00f6glichungsregime verstanden werden, welches idealerweise die Nutzung offener in wechselseitiger Abh\u00e4ngigkeit und Beeinflussung stehender kultureller Ressourcen erm\u00f6glicht. Und wie erkennt oder entscheidet man, welche spezifische Kultur national ist bzw. eine sch\u00fctzenswerte Ressource darstellt? Selbst wenn das Kulturverst\u00e4ndnis feststehen w\u00fcrde, w\u00e4re die entscheidende Frage noch offen, wie sich dies sinnvoll konkret rechtlich gestalten lie\u00dfe.<\/p>\n<p><strong>Kultureller Nationalismus vs. kultureller Internternationalismus<\/strong><\/p>\n<p>Die vielen offenen Fragen der au\u00dferrechtlich-normativen Grundlagen des internationalen Kulturg\u00fcterschutzes treten bereits in einer \u00e4lteren Debatte im V\u00f6lkerrecht zu Tage. So wurde die schwierige Frage, wozu Kulturg\u00fcterschutz international gut sein soll, in den 1980er Jahren bereits in Verbindung mit der Idee der Spaltung von Kulturvorstellungen im V\u00f6lkerrechtsdiskurs aufgeworfen. In Ankn\u00fcpfung an einen <a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/pdf\/1228349.pdf\">Aufsatz<\/a> von Paul M. Bator entwickelte John Henry Merryman die These, dass sich den zwei gro\u00dfen internationalen Vertr\u00e4gen, welche den nationalen Kulturg\u00fcterschutz pr\u00e4gen, zwei sehr verschiedene Kulturkonzepte entnehmen <a href=\"http:\/\/www.yorku.ca\/kdenning\/+++3130%202007-8\/Merryman%20Two%20Ways%20of%20Thinking.pdf\">lie\u00dfen<\/a>. Auf der einen Seite stehe der kulturelle Nationalismus, dem die Annahme zugrunde liege, dass ein Kulturgut Teil des nationalen Kulturerbes sei. Dieser kulturelle Nationalismus liege dem \u00dcbereinkommen vom 14. November 1970 \u00fcber Ma\u00dfnahmen zum Verbot und zur Verh\u00fctung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und \u00dcbereignung von Kulturgut (<a href=\"https:\/\/www.unesco.de\/sites\/default\/files\/2018-03\/1970_Ma%C3%9Fnahmen_zum_Verbot_und_zur_Verh%C3%BCtung_der_unzul%C3%A4ssigen_Einfuhr_Ausfuhr_%C3%9Cbereignung_von_Kulturgut_0.pdf\">UNESCO Kulturgut\u00fcbereinkommen<\/a>) zugrunde. Auf der anderen Seite stehe der kulturelle Internationalismus, der Kultur als gemeinsame Kultur der Menschheit insgesamt betrachte. Dieser f\u00e4nde Ausdruck in der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (<a href=\"https:\/\/www.bbk.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/BBK\/DE\/Publikationen\/Broschueren_Flyer\/Kulturgutschutz_7-Auflage.pdf?__blob=publicationFile\">Haager Konvention<\/a>). Laut Merryman werden diese verschiedenen Grundkonzepte des Kulturg\u00fcterschutzes durch die zwei genannten v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge paradigmatisch verk\u00f6rpert. In diesen zwei v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen, und damit auch in den zwei zugrunde liegenden Ans\u00e4tzen, w\u00fcrden verschiedene Werte sowie ein unterschiedliches Verst\u00e4ndnis davon zum Ausdruck kommen, was es \u00fcberhaupt hei\u00dft, Kulturgut zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Das Argument, dass die Haager Konvention f\u00fcr den kulturellen Internationalismus stehe, wird argumentativ mit einer Aussage aus der Pr\u00e4ambel der Konvention belegt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eIN DER \u00dcBERZEUGUNG, da\u00df jede Sch\u00e4digung von Kulturgut, gleichg\u00fcltig welchem Volke es geh\u00f6rt, eine Sch\u00e4digung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes \u201a Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;<\/p>\n<p>IN DER ERW\u00c4GUNG, da\u00df die Erhaltung des kulturellen Erbes f\u00fcr alle V\u00f6lker der Welt von gro\u00dfer Bedeutung ist und da\u00df es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen [\u2026]\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Bezug auf das kulturelle Erbe der Menschheit wird von Merryman als paradigmatischer Ausdruck eines kulturellen Internationalismus gedeutet. Der Begriff des Erbes der Menschheit ist in diesem Kontext nicht zu verwechseln mit dem v\u00f6lkerrechtlichen Prinzip des gemeinsamen Erbes der Menschheit (Common Heritage of Mankind), welches beispielsweise im Seerechts\u00fcbereinkommen eine zentrale Rolle spielt und mit dem ein spezifisches Regelungsregime der generell begrenzten staatlichen Nutzungsm\u00f6glichkeiten einhergeht. Die Haager Konvention ist als humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht hingegen prim\u00e4r auf den Schutz der Kultur vor spezifischen Kriegseinwirkungen ausgerichtet. Als eine \u00dcbertragung des v\u00f6lkerrechtlichen Prinzips des gemeinsamen Erbes der Menschheit auf Kulturg\u00fcter, \u00fcber den Kontext kolonialer Restitution hinaus, k\u00f6nnte <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/2018\/11\/dekolonisation-achille-mbembe-philosoph\/komplettansicht\">die j\u00fcngst erhobene Forderung des Politikwissenschaftlers Achille Mbembe<\/a> interpretiert werden. Er fordert eine grenzenlose Zirkulation des gesamten Kulturerbes der Menschheit, welches nicht als exklusives Eigentum verstanden werden solle, sondern \u201eallen\u201c geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Den kulturellen Nationalismus meint Merryman in einer Lesart der Pr\u00e4ambel des UNESCO Kulturgut\u00fcbereinkommens ausmachen zu k\u00f6nnen. Da in der Pr\u00e4ambel nur von der (legitimen) M\u00f6glichkeit der Staaten die Rede ist, die \u201eillegale Ausfuhr\u201c von Kulturg\u00fctern allgemein zu verhindern, w\u00fcrde anerkannt, dass Staaten die Ausfuhr und so den internationalen Austauch von Kulturg\u00fctern rechtlich beliebig stark, also auch ganz, beschr\u00e4nken k\u00f6nnten. So hei\u00dft es in der Pr\u00e4ambel des UNESCO Kulturgut\u00fcbereinkommens:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e[\u2026.] in der Erw\u00e4gung, dass es jedem Staat obliegt, das in seinem Hoheitsgebiet vorhandene Kulturgut vor den Gefahren des Diebstahls, der unerlaubten Ausgrabung und der rechtswidrigen Ausfuhr zu sch\u00fctzen [\u2026]\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Merryman sieht die zwei Denkweisen (entgegen den oben dargelegten kultur- und sozialwissenschaftlichen Kulturspaltungsthesen) nicht als prinzipiell unvereinbare Axiome an, zwischen denen es sich prinzipiell zu entscheiden gelte. Allerdings bedeutet diese Annahme der vielfachen Vereinbarkeit der Denkweisen auch bei Merryman nicht, dass es zu keinem Konflikt kommen kann. So stehe der kulturelle Nationalismus, im Gegensatz zum kulturellen Internationalismus, f\u00fcr eine Politik, welche Kulturg\u00fcter eher verfallen lasse oder in Depots horte, als sie durch Export der Nachfrage zug\u00e4nglich zu machen. In diesen speziellen Konfliktf\u00e4llen wirbt Merryman daf\u00fcr, dem kulturellen Internationalismus zu folgen.<\/p>\n<p>Die dargelegte Interpretation der Vertragswerke ist von Merryman (richtigerweise) vorsichtig formuliert und stellt explizit eine m\u00f6gliche Lesart dar, welche bei weitem nicht die einzige oder auch \u00fcberzeugendste sein soll. So enth\u00e4lt das UNESCO Kulturgut\u00fcbereinkommen auch Ankl\u00e4nge, welche f\u00fcr einen kulturellen Internationalismus sprechen. Abgesehen von der Diskussion, inwieweit die rechtsdogmatische Interpretation Merrymans \u00fcberzeugt, scheint der, auch aus Merrymans eigener Perspektive, wichtigere Punkt der Verweis auf die unklaren und potentiell spannungsgeladenen Grundlagen des (internationalen) Kulturg\u00fcterschutzes allgemein zu sein.<\/p>\n<p>Bei der dargelegten Analyse Merrymans ist weiter zu beachten, dass Merryman, wie auch Bator, nicht als Apologeten eines schrankenlosen Marktes f\u00fcr Kulturg\u00fcter zu verstehen sind, welche die (potentielle) Unrechtsvergangenheit von Kulturg\u00fctern ausgeblendet haben. Ganz im Gegenteil war das Ph\u00e4nomen massenhaft unrechtm\u00e4\u00dfig verbrachter Kulturg\u00fcter, insbesondere pr\u00e4kolumbianischer Artefakte, f\u00fcr sie der Anlass der wissenschaftlichen Auseinadersetzung mit den Grunds\u00e4tzen des internationalen Kulturg\u00fcterschutzes. Hier ist Merryman den Kulturspaltungstheoretikern mit ihrer Schwarzwei\u00dfmalerei mit der Erkenntnis voraus, dass die Anerkennung des Unrechts und die Forderung nach Restitution auf der einen Seite und die Annahme eines Mehrwerts kultureller Bereicherung durch fremde Kulturen in einer Spannung, aber nicht notwendig in einem Widerspruch stehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Ansto\u00df zu interdisziplin\u00e4rer Betrachtung der Grundlagen<\/strong><\/p>\n<p>Gerade im Kontext der Debatte um die Restitution von Kulturg\u00fctern mit kolonialer Provinienz kann die Debatte um den kulturellen Nationalismus und kulturellen Internationalismus Ansto\u00df sein auch hier die Grundlagen des Kulturg\u00fcterschutzes zu untersuchen und zu reflektieren.<\/p>\n<p>In der rechtlichen Diskussion wird sich, als rechtsdogmatische Debatte, in Zur\u00fcckhaltung ge\u00fcbt, wenn es darum geht, sich mit normativen Gro\u00dfdeutungen als Interpretationsmustern f\u00fcr (internationales) Kulturrecht zu besch\u00e4ftigen. Ein Desiderat die Grundlagen des Kultug\u00fcterschutzes jenseits der Restituionsfragen zu untersuchen, kann daher wissenschaftlich nur dann ein seri\u00f6ses Projekt sein, wenn es mit Bedacht \u00fcber die Rechtswissenschaften, insbesondere in die Philosophie sowie Geschichts-, Kultur- und Sozialwissenschaften hinausgreift. Die Debatte um den kulturellen Nationalismus bzw. Internationalismus kann hier, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Diskurse um die Kulturspaltungsthesen, wichtige Impulse f\u00fcr weitere Untersuchungen liefern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Ruwen Fritsche ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr Rechts- und Sozialphilosophie an der Georg-August-Universit\u00e4t G\u00f6ttingen.<\/em><\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<p>Cite as: Ruwen Fritsche,\u00a0&#8220;Wozu internationaler Kulturg\u00fcterschutz? Interdisziplin\u00e4re Grundlagen eines kontroversen Rechtsgebiets&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 10. September 2018, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20180919-181401-0\">10.17176\/20180919-181401-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was ist Kultur? Die Frage nach der Bestimmung des, prima facie, hoffnungslos unbestimmbaren Begriffs ist in den Kultur- und Sozialwissenschaften aktueller denn je. Leidenschaftlich wird darum gefochten, ob Kultur offen oder geschlossen, Konstruktion, Essenz oder Ressource sei. 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