{"id":3912,"date":"2018-08-20T00:00:00","date_gmt":"2018-08-20T07:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/der-iagmr-und-wsk-rechte\/"},"modified":"2020-12-09T13:08:22","modified_gmt":"2020-12-09T12:08:22","slug":"der-iagmr-und-wsk-rechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/der-iagmr-und-wsk-rechte\/","title":{"rendered":"Der IAGMR und WSK-Rechte"},"content":{"rendered":"<p>J\u00fcngst hat der Interamerikanische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (IAGMR) zum ersten Mal eine direkte Verletzung des Rechts auf Gesundheit auf der Basis von Art. 26 der Amerikanischen Konvention f\u00fcr Menschenrechte (AMRK) erkl\u00e4rt. Im Fall <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_349_esp.pdf\"><em>Poblete Vilchez vs. Chile\u00a0<\/em><\/a>wurde unter anderem aufgrund eines \u00e4rztlichen Fehlverhaltens und einer Diskriminierung in der Erbringung medizinischer Dienstleistungen, die schlie\u00dflich zum Tode des Betroffenen f\u00fchrten, die Verantwortlichkeit Chiles f\u00fcr die Verletzung des Rechts auf Gesundheit von Herrn Vilchez festgestellt. Damit hat der IAGMR seine seit rund einem Jahr eingeleitete Rechtsprechung betreffend der direkten Justiziabilit\u00e4t von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (WSK-Rechte) best\u00e4tigt. Erst im August 2017 erkl\u00e4rte der IAGMR zum ersten Mal in seinen 40 Jahren Existenz einen Versto\u00df gegen diese Bestimmung. Dies geschah im Fall <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_340_esp.pdf\"><em>Lagos del Campo vs. Peru\u00a0<\/em><\/a>mit Bezug auf das Recht auf Arbeit. Mit dem Urteil in <em>Poblete Vilchez\u00a0<\/em>wurde nun auch das Recht auf Gesundheit unter Artikel 26 gefasst. Dieser Beitrag wirft einen n\u00e4heren Blick auf diese Entwicklung, ordnet sie ein und unterzieht die Argumentation des IAGMR einer kritischen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p><strong>Der Weg von der indirekten zur direkten Justiziabilit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Der Artikel 26 der AMRK lautet:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201cThe States Parties undertake to adopt measures, both internally and through international cooperation, especially those of an economic and technical nature, with a view to achieving progressively, by legislation or other appropriate means, the full realization of the rights implicit in the economic, social, educational, scientific, and cultural standards set forth in the Charter of the Organization of American States as amended by the Protocol of Buenos Aires.\u201d <\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Vor 2017 hat der IAGMR f\u00fcr lange Zeit einen Ansatz gegen\u00fcber den WSK-Rechten verfolgt, der auf deren indirekten Justiziabilit\u00e4t basierte. Mit anderen Worten wurden diese Rechte immer im Zusammenhang mit anderen in der Konvention verbrieften Rechte behandelt. Oft besch\u00e4ftigte sich der Gerichtshof etwa mit dem Recht auf Gesundheit im Rahmen von Untersuchungen einer Verletzung des Rechts auf <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_312_esp.pdf\">Leben\u00a0<\/a>oder auf <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_261_ing.pdf\">k\u00f6rperliche Unversehrtheit<\/a>. Fragen des sozialen Sicherheit und des Arbeitsnehmerschutzes wurden oft im Zusammenhang mit dem Recht auf Privateigentum behandelt (<a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_98_ing.pdf\">z. B. wenn der Staat eine Altersrente nicht gezahlt hatte<\/a>), oder unter R\u00fcckgriff auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz (<a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_158_ing.pdf\">z. B. wenn der Staat eine ungerechtfertigte Entlassung nicht behoben hatte<\/a>) festgestellt. In den wenigen F\u00e4llen, in denen eine Verletzung von Art. 26 AMRK geltend gemacht wurde, hatte der IAGMR <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_98_ing.pdf\">bislang lediglich erkl\u00e4rt<\/a>, dass dieser Artikel eine Pflicht zur progressiven Verwirklichung beinhaltet, die mit Hinblick auf die gesamte Bev\u00f6lkerung bemessen werden muss (<a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_98_ing.pdf\">Rn. 147 und 148<\/a>). Ein Versto\u00df gegen diese Vorschrift wurde in keinem der F\u00e4lle bejaht.<\/p>\n<p>Allerdings haben einzelne Stimmen im Gerichtshof angefangen, in Sondervoten f\u00fcr eine Kompetenz zur Entscheidung \u00fcber autonome Verletzungen von konkreten WSK-Rechten durch Art. 26 auszusprechen (siehe <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/votos\/vsc_macaulay_246_ing.doc\">hier\u00a0<\/a>und <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/votos\/vsc_garcia_98_ing.doc\">hier<\/a>). Dazu geh\u00f6rt insbesondere der aktuelle Pr\u00e4sident des IAGMR, Richter Ferrer Mac-Gregor, der dies seit \u00dcbernahme seines Amtes fordert. Seit dem ersten Urteil, an dem er sich beteiligte, hat er mehrere ausf\u00fchrliche Sondervoten verfasst, in denen er sich mit diesem Thema juristisch auseinandergesetzt hat (siehe <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/votos\/vsc_ferrer_261_ing.doc\">hier\u00a0<\/a>und <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/votos\/vsc_ferrer_298_ing.docx\">hier<\/a>). Im August 2017, im Fall <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_340_esp.pdf\"><em>Lagos del Campo vs. Peru<\/em><\/a><em>, <\/em>hat dann zum ersten Mal die Mehrheit der Richter diese Position \u00fcbernommen. Nach der ungerechtfertigten Entlassung eines im privaten Sektor Angestellten, die von den internen Gerichten Perus nicht behoben wurde, entschied der IAGMR, dass der Staat das Recht auf \u201cBesch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t\u201d von Herrn Lagos auf der Grundlage von Art. 26 verletzt hatte.<\/p>\n<p><strong>Die richterliche Argumentation f\u00fcr die Rechtsprechungs\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat diese \u00c4nderung seiner Rechtsprechung in \u201cLagos del Campo\u201d auf die Unteilbarkeit und Interdependenz zwischen WSK-Rechten und zivilen und politischen Rechten gegr\u00fcndet. Er erkl\u00e4rte, dass, weil Art. 26 in dem Teil der AMRK enthalten ist, der die \u201cstaatlichen Pflichten und gesch\u00fctzten Rechte\u201d umfasst, diese Bestimmung auch den allgemeinen Pflichten der Achtung und Gew\u00e4hrleistung von Artikel 1 und 2 der AMRK unterliegt. Der IAGMR verwies auch auf die <a href=\"http:\/\/www.oas.org\/en\/sla\/dil\/inter_american_treaties_A-41_charter_OAS.asp\">Charta der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS)\u00a0<\/a>(Rn. 143) und auf die <a href=\"https:\/\/www.cidh.oas.org\/basicos\/english\/basic2.american%20declaration.htm\">Amerikanische Erkl\u00e4rung der Rechte und Pflichten der Menschen<\/a> (Rn. 144). Erstere beinhaltet eine Pflicht f\u00fcr die Staaten, \u201c<em>to devote their utmost efforts<\/em>\u201d um die Arbeitsrechte zu verwirklichen (Art. 34), w\u00e4hrend die zweite in ihrem Artikel XIV erkl\u00e4rt, dass \u201c<em>[e]<\/em><em>very person has the right to work\u00a0<\/em><em>(\u2026)<\/em>\u201d. Der Gerichtshof hat auch auf eine Reihe internationaler und regionaler Instrumente hingewiesen, die dieses Recht beinhalten (Rn. 145-148), wie auch 20 Verfassungen amerikanischer Staaten (Rn. 145).<\/p>\n<p>Die gleiche Argumentation wurde dann nochmal im Fall <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_344_esp.pdf\"><em>Dismissed Employees of Petroperu et al. vs. Peru\u00a0<\/em><\/a>(vom 23. November 2017) angewendet, der auch das Recht auf Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t nach einer Entlassung betraf. <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/cf\/Jurisprudencia2\/images\/pdf.gif\">Im j\u00fcngsten Fall\u00a0<\/a>nun \u00fcber das Recht auf Gesundheit hat der IAGMR seine juristische Argumentation daran angepasst, mit Hinweise auf Artikel 34.i, 34.l und 45.h der Charta der OAS (Rn. 106), Artikel XI der Amerikanischen Erkl\u00e4rung (Rn. 109) und andere internationale und innerstaatliche Instrumente, in denen dieses Recht enthalten ist (Rn. 112-115). Der Gerichtshof hat auch in diesem Urteil die Rechtsprechung zu den WSK-Rechten weiterentwickelt, indem er in dieser Hinsicht interpretierte, dass sich aus Art. 26 AMRK zwei Arten von Pflichten ergeben: zum einen der Erlass von allgemeinen Ma\u00dfnahmen zur progressiven Verwirklichung von WSK-Rechten, und zum anderen der Erlass von unmittelbaren Ma\u00dfnahmen zum Schutz dieser Rechte. Diese zweite Art von Pflichten sind diejenigen, die es erlaubten, die Verletzung von Art. 26 in den erw\u00e4hnten F\u00e4llen zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Einige Zweifel bleiben<\/strong><\/p>\n<p>Gleichwohl bestehen noch einige Zweifel an dieser Rechtsprechungs\u00e4nderung, wie sie auch die Richter <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/votos\/vsc_sierra_349_esp.docx\">Sierra Porto\u00a0<\/a>und <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/votos\/vsc_vio_340_esp.docx\">Vio Grossi\u00a0<\/a>in ihren Sondervoten zu diesen F\u00e4llen zum Ausdruck brachten. Der wichtigste Punkt bezieht sich auf das Zusatzprotokoll zur AMRK im Bereich der WSK-Rechte (das \u201c<a href=\"http:\/\/www.oas.org\/juridico\/english\/treaties\/a-52.html\">San Salvador Protokoll<\/a>\u201d), das 1999 in Kraft getreten ist. Dieses Protokoll sieht eindeutig vor (Art. 19.6), dass die Verletzung von zwei konkreten WSK-Rechten, n\u00e4mlich das Recht auf Bildung und Gewerkschaftsrechte, vor den IAGMR gebracht werden kann. Dies w\u00fcrde ausschlie\u00dfen, dass die anderen WSK-Rechte direkt vom Gerichtshof angewendet werden k\u00f6nnen. Manche argumentieren in dieser Hinsicht, dass dies rechtlich keine Bedeutung habe, weil die Bestimmungen eines Zusatzprotokolls nicht die Rechte der Konvention beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, aber der IAGMR hat sich mit diesem Punkt noch nicht \u00fcberzeugend befasst.<\/p>\n<p>Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der IAGMR die \u00c4nderung seiner Rechtsprechung nicht weiter begr\u00fcndet. Er hat vor allem <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_98_ing.pdf\">in \u00e4lteren Urteilen\u00a0<\/a>erkl\u00e4rt, dass sich aus Art. 26 keine autonome Verletzung von WSK-Rechten ableiten lasse. Sogar im Fall <a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/casos\/articulos\/seriec_198_ing.pdf\"><em>Acevedo Buendia et al. vs. Peru\u00a0<\/em><\/a>(vom 1. Juli 2009), der vom IAGMR in dieser Hinsicht als Pr\u00e4zedenzfall gedeutet wird, hat er nur beschlossen, dass er \u00fcber die Verletzung von Art. 26 im Hinblick auf die progressive Realisierung von WSK-Rechten entscheiden kann (Rn. 102, 105 und 106), was sich aber von ihrer autonomen Verletzung unterscheidet. Der IAGMR m\u00fcsste klar und zweifellos erkl\u00e4ren, weshalb er sich jetzt von dieser Rechtsprechung trennt, sonst k\u00f6nnte dies die Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit im System beeintr\u00e4chtigen, und somit auch dessen Legitimit\u00e4t schaden.<\/p>\n<p><strong>Schlussfolgerung<\/strong><\/p>\n<p>Wie gezeigt, hat im vergangenen Jahr eine sehr wichtige \u00c4nderung in der Rechtsprechung des IAGMR bez\u00fcglich der WSK-Rechte stattgefunden. Der Gerichtshof kann jetzt \u00fcber die Verletzungen von WSK-Rechten praktisch in der gleichen Weise wie \u00fcber die Verletzung von zivilen und politischen Rechten entscheiden. Bisher hat er dies nur bez\u00fcglich der Rechte auf Arbeit und Gesundheit getan, aber trotzdem d\u00fcrfte diese Rechtsprechung nun als st\u00e4ndige Rechtsprechung gelten. Voraussichtlich wird auch die Zahl der konkreten WSK-Rechte, die unter Art. 26 AMRK fallen, in den n\u00e4chsten Monaten erweitert werden.<\/p>\n<p>Dies kann als positiver Schritt begr\u00fc\u00dft werden. Vor allem aufgrund der enormen sozialen Ungleichheit in dieser Region und der Diskriminierung und Exklusion gro\u00dfer Teile der Bev\u00f6lkerung scheint es insbesondere im interamerikanischen System notwendig, dass Verletzungen von WSK-Rechten durch den Menschenrechtsgerichtshof festgestellt und geahndet werden k\u00f6nnen. Sinnvoller als der nun eingeschlagene Weg erscheint aber, dass der IAGMR eine Br\u00fccke in diese Richtung baut, durch eine inkrementelle Rechtsprechung, die es erlaubt, auf die tats\u00e4chlichen sozio-\u00f6konomischen Gegebenheiten der gesamten Bev\u00f6lkerung R\u00fccksicht zu nehmen. Daf\u00fcr m\u00fcsste der IAGMR zuerst den Fokus auf den eigentlichen Sinn und Zweck von Art. 26 AMRK legen, n\u00e4mlich die progressive Verwirklichung von WSK-Rechten. Um dar\u00fcber zu entscheiden k\u00f6nnte der IAGMR z.B. Indikatoren benutzen, wie es auch im UN-System gemacht wird, und dies w\u00fcrde auch erlauben, dem Staat strukturelle Ma\u00dfnahmen anzuordnen, was bisher in dieser Hinsicht nicht gemacht wurde. Auf dieser Grundlage k\u00f6nnte man auch die direkte Verletzung von WSK-Rechten in individuellen F\u00e4llen ableiten. Im Moment scheint es eher so, als w\u00e4re der IAGMR einfach \u00fcber den Fluss der WSK-Rechte gesprungen und w\u00fcrde noch auf wackeligen F\u00fc\u00dfen stehen. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gerichtshof diese Rechtsprechung im Folgenden ausgestalten wird, und ob er die verbleibenden Zweifel beseitigen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Lucas S\u00e1nchez ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht, Heidelberg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Lucas S\u00e1nchez, &#8220;Der IAGMR und WSK-Rechte. Eine wegweisende Rechtsprechungs\u00e4nderung&#8221;,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 20 August 2018, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20180919-182155-0\">10.17176\/20180919-182155-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>J\u00fcngst hat der Interamerikanische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (IAGMR) zum ersten Mal eine direkte Verletzung des Rechts auf Gesundheit auf der Basis von Art. 26 der Amerikanischen Konvention f\u00fcr Menschenrechte (AMRK) erkl\u00e4rt. 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