{"id":3901,"date":"2018-07-23T00:00:00","date_gmt":"2018-07-23T07:50:34","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/das-verhaltnis-von-handels-und-investitionsabkommen-zu-einem-abkommen-zu-unternehmen-und-menschenrechten-anmerkungen-in-vierzehn-thesen\/"},"modified":"2020-12-09T13:09:54","modified_gmt":"2020-12-09T12:09:54","slug":"das-verhaltnis-von-handels-und-investitionsabkommen-zu-einem-abkommen-zu-unternehmen-und-menschenrechten-anmerkungen-in-vierzehn-thesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/das-verhaltnis-von-handels-und-investitionsabkommen-zu-einem-abkommen-zu-unternehmen-und-menschenrechten-anmerkungen-in-vierzehn-thesen\/","title":{"rendered":"Das Verh\u00e4ltnis von Handels- und Investitionsabkommen zu einem Abkommen zu Unternehmen und Menschenrechten"},"content":{"rendered":"<h4>I. Der Ausgangsbefund: Wirtschaftsabkommen und Menschenrechte<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. Angesichts der vor allem seit den 1990er Jahren zu verzeichnenden Effektivierung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des v\u00f6lkervertragsrechtlichen Handels- und Investitionsrechts sind vermehrt Fallkonstellationen denkbar und lassen sich in der Praxis auch bereits nachweisen, in denen auf dieser Grundlage eingegangene wirtschaftsrechtliche Verpflichtungen durch Ma\u00dfnahmen einer Vertragspartei beeintr\u00e4chtigt werden, welche diese unter Rekurs auf menschenrechtlich erfasste Schutzg\u00fcter rechtfertigt.<!--more--> Vor diesem Hintergrund wird insbesondere seit den 1990er Jahren intensiv und kontrovers diskutiert, auf welche Weise der Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte im Rahmen von Handels- und Investitionsabkommen eine angemessene Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen. Vieles ist hierzu bereits gesagt und geschrieben worden. \u00dcberdies lassen sich gerade in j\u00fcngerer Zeit auch vermehrt entsprechende Regelungsans\u00e4tze in der Vertragspraxis nachweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. Eine vergleichsweise neue und innovative \u00dcberlegung im Zusammenhang mit den aktuellen Verhandlungen \u00fcber ein Abkommen zu Unternehmen und Menschenrechten (AUM) bildet jedoch die Statuierung einer Vorrangklausel, welche die H\u00f6herrangigkeit der Verpflichtungen aus dem AUM bzw. sogar aus den Menschenrechten allgemein gegen\u00fcber Verhaltensvorgaben aus Handels- und Investitionsabkommen festlegt. Hierauf sollen sich daher die folgenden Anmerkungen im Wesentlichen konzentrieren.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">II. Der Kern: Vorrangklauseln und ihre rechtlichen Wirkungskreise<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">3. Vorrangklauseln sind zwar kein omnipr\u00e4senter, aber ein durchaus gebr\u00e4uchlicher Steuerungsansatz zur Regelung von Vertragskonkurrenzen im V\u00f6lkerrecht. Namentlich im Vergleich zum Auslegungsansatz nach Art. 31 Abs. 3 lit. c WVRK haben sie schon deswegen den Vorteil einer prinzipiell effektiveren Beachtungswirkung der von ihnen erfassten Verhaltensvorgaben, weil die systematische integrierende Interpretation unter anderem das Vorliegen eines auslegungsbed\u00fcrftigen Rechtssatzes voraussetzt und \u00fcberdies vom Grundsatz der Gleichrangigkeit der Rechtsregime ausgeht; also nicht auf eine Priorisierung, sondern auf einen angemessenen Ausgleich im Sinne der Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den in einem Spannungsverh\u00e4ltnis stehenden Rechtspflichten abzielt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">4. Im Hinblick auf bestehende sowie zuk\u00fcnftige Handels- und Investitionsabkommen, an denen ausschlie\u00dflich Vertragsparteien des AUM mitwirken, stellt eine solche Vorrangklausel einen im Prinzip effektiven Regelungsansatz dar, um das Primat der Menschenrechte in den v\u00f6lkervertragsrechtlichen Ordnungsstrukturen des internationalen Wirtschaftssystems zu verankern. Zur weiteren Effektivit\u00e4tssteigerung bieten sich im vorliegenden Kontext konkretisierende Bestimmungen, unter anderem hinsichtlich der Anwendbarkeit eines weiten Verst\u00e4ndnisses von Norm- bzw. Vertragskonflikten und der relevanten Charakteristika eines Handels- bzw. Investitionsabkommens, an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">5. In Bezug auf aktuelle und zuk\u00fcnftige Handels- und Investitionsabkommen, an denen nur Nichtvertragsparteien des AUM mitwirken, ist eine rechtlich verbindliche Relevanz nur unter der Voraussetzung gegeben, dass der AUM einschlie\u00dflich einer in ihm statuierten Vorrangklausel als V\u00f6lkergewohnheitsrecht Bindungswirkung f\u00fcr die beteiligten Staaten entfaltet. Dies wird auf absehbare Zeit nicht der Fall sein. Zwar wird namentlich im Hinblick auf die Vorrangklausel des Art. 103 UN-Charta gelegentlich angenommen, dass diese auch in den v\u00f6lkervertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Nicht-UN-Mitgliedern Rechtswirkung entfaltet. Abgesehen von der Frage der Vergleichbarkeit von UN-Charta und AUM ist eine solche Ausnahme vom pacta tertiis-Grundsatz (Art. 34 WVRK) jedoch auch schon in Bezug auf Art. 103 UN-Charta \u2013 u.a. im Lichte des Wortlauts dieser Bestimmung \u2013 nicht ohne weiteres naheliegend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">6. Komplexer stellt sich die Situation in Bezug auf Handels- und Investitionsabkommen dar, an denen sowohl Vertragsparteien des AUM als auch solche Staaten mitwirken, die nicht an dieses Regime gebunden sind. Im Hinblick auf Handels- und Investitionsabkommen, die vor Inkrafttreten des AUM abgeschlossen worden sind, ist zun\u00e4chst zwischen bilateralen und multilateralen Vereinbarungen zu unterscheiden. Im Falle bilateraler \u201eAltvertr\u00e4ge\u201c kann sich die AUM-Vertragspartei nicht auf ihre (vorrangigen) Verpflichtungen aus dem AUM berufen. In Betracht kommt f\u00fcr sie aber eine sich aus dem AUM ergebende Verpflichtung zur Behebung von Unvereinbarkeiten durch Bem\u00fchen um Anpassung der Altvertr\u00e4ge im Wege von Neuverhandlungen bzw. als ultima ratio eine Pflicht zur K\u00fcndigung derselben; Regelungsans\u00e4tze wie sie ihren ausdr\u00fccklichen Niederschlag beispielsweise in Art. 20 Abs. 2 der Satzung des V\u00f6lkerbundes oder Art. 351 Abs. 2 AEUV fanden bzw. finden und \u00fcberdies gelegentlich im Wege der teleologischen Interpretation u.a. in Bezug auf Art. 103 UN-Charta konstatiert werden. Im Falle multilateraler Altvertr\u00e4ge wie dem WTO-Abkommen gilt zun\u00e4chst das Gleiche. Hinzu kommt aber die M\u00f6glichkeit, dass die Regelungen des AUM umgehend nach Inkrafttreten im Sinne eines inter se Abkommens zumindest zwischen den am multilateralen Altvertrag beteiligten AUM-Vertragsparteien Rechtswirkung entfalten. Beispielsweise hinsichtlich des WTO-Abkommens finden sich im Schrifttum durchaus Stimmen, die insoweit prinzipiell das notwendige Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 lit. b WVRK bejahen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">7. In Bezug auf bi- sowie multilaterale Handels- und Investitionsabkommen, die nach Inkrafttreten des AUM von Vertragsparteien mit Nichtvertragsparteien abgeschlossen werden, l\u00e4sst sich in \u00dcbertragung von namentlich im Kontext von Art. 103 UN-Charta angestellten \u00dcberlegungen mit einiger Berechtigung argumentieren, dass die Nichtvertragsparteien aufgrund allgemeiner Rechtsgrunds\u00e4tze wie Treu und Glauben bzw. Estoppel an die Beachtung des AUM einschlie\u00dflich seiner Vorrangklausel im Hinblick auf die Bewertung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verhaltens von AUM-Vertragsparteien gebunden seien k\u00f6nnen. Unabh\u00e4ngig hiervon folgt aus der Vorrangklausel f\u00fcr AUM-Vertragsparteien die Verpflichtung, zuk\u00fcnftig keine Handels- und Investitionsabkommen mit Nichtvertragsparteien abzuschlie\u00dfen, welche von ihrer Regelungsstruktur her die (priorit\u00e4re) Einhaltung der Verhaltensvorgaben des AUM gef\u00e4hrden. Hieraus ergibt sich allerdings keine Einschr\u00e4nkung ihrer v\u00f6lkerrechtlichen Vertragsschlussf\u00e4higkeit.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">III. Das Umfeld: Prozedurale und institutionelle Rahmenbedingungen<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">8. Die Erfahrungen aus der Praxis in stark normhierarchisch gepr\u00e4gten innerstaatlichen Rechtsordnungen l\u00e4sst erahnen, dass die Aufnahme einer entsprechenden Vorrangklausel in das AUM mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu f\u00fchrt, dass sich in nicht wenigen F\u00e4llen die Interpretationskonflikte auch in wirtschaftsv\u00f6lkerrechtlichen Streitigkeiten auf das \u201erichtige\u201c Verst\u00e4ndnis der Verpflichtungen aus dem AUM im Besonderen und den Menschenrechten im Allgemeinen ausdehnen bzw. sogar prim\u00e4r verlagern werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">9. Vor diesem Hintergrund sind schon im Interesse der Rechtssicherheit prozedurale und institutionelle Vorkehrungen zu treffen, die eine einheitliche und gegenstandsangemessene Konkretisierung dieser normhierarchisch \u00fcbergeordneten Verpflichtungen erm\u00f6glichen. Insbesondere gilt es der bereits artikulierten Bef\u00fcrchtung zu begegnen, dass einzelne Staaten das AUM \u2013 beispielsweise gleichsam im Sinne eines \u201esuper-Art. XXI GATT\u201c \u2013 als blo\u00dfen Vorwand f\u00fcr die Nichtbeachtung ihrer Verpflichtungen aus Handels- und Investitionsabkommen heranziehen und damit missbrauchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">10. Zu diesem Zweck erscheint es sinnvoll, auf der Grundlage des AUM eine \u2013 auch bereits in den 2017 Elements im Grundsatz angedachte \u2013 internationale gerichtliche bzw. gerichts\u00e4hnliche Streitbeilegungsinstitution zu errichten, welcher auf der Basis einer obligatorischen und ausschlie\u00dflichen Jurisdiktionszuweisung durch die Vertragsparteien die Aufgabe einer verbindlichen Interpretation der von der Vorrangklausel umfassten Verhaltenspflichten zukommt. Zur Effektivierung k\u00e4me hier \u00fcberdies angesichts der fragmentierten Streitbeilegungsmechanismen und -gremien in Handels- und Investitionsabkommen die Statuierung eines an die Regelung des Art. 267 AEUV angelehnten Vorlageverfahrens in Betracht.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">IV. Die Folgen: Meilenstein auf dem Weg zu einem Individualv\u00f6lkerrecht<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">11. Aus \u00fcbergreifender Perspektive betrachtet h\u00e4tte die v\u00f6lkervertragsrechtliche Anerkennung des prinzipiellen Vorrangs der Menschenrechte gegen\u00fcber Verpflichtungen aus Handels- und Investitionsabkommen durch das AUM durchaus das Potential, zu einem Meilenstein auf dem Weg hin zur Herausbildung einer verst\u00e4rkt individualorientierten internationalen Rechtsordnung zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">12. Die Etablierung einer solchen, weit \u00fcber die bisherigen Ans\u00e4tze hinausgehenden Normenhierarchie in Gestalt eines \u00fcbergeordneten Individualv\u00f6lkerrechts w\u00fcrde angesichts des hiermit verbundenen wesentlichen Strukturwandels des internationalen Rechts der Vorstellung einer Konstitutionalisierung des V\u00f6lkerrechts neue Wirkungsmacht und \u00dcberzeugungskraft verleihen.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">V. Die Fragen: Wollen wir das und erreichen wir es auf diese Weise?<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">13. Ob wir einen solchen wesentlichen Strukturwandel anstreben, stellt sich als eine rechtspolitische Fragestellung dar, welche zun\u00e4chst einmal jede und jeder f\u00fcr sich selbst beantworten muss. Die Antwort hierauf ist positivrechtlich insbesondere auch nicht durch die Menschenrechte pr\u00e4determiniert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">14. Wenn wir einen solchen Strukturwandel f\u00fcr erstrebenswert erachten, ist die von strategischen \u00dcberlegungen motivierte Anschlussfrage erlaubt und berechtigt, ob ein Projekt, welches die in der Staatengemeinschaft durchaus umstrittene Idee eines Vorrangs der Menschenrechte vor Handels- und Investitionsabkommen gemeinsam mit anderen, bekannterma\u00dfen ebenfalls kontrovers wahrgenommenen Themen \u2013 wie namentlich der Frage extraterritorialer menschenrechtlicher Schutzpflichten der Staaten sowie der Bindung von Privatunternehmen an die Menschenrechte \u2013 in einem einzigen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag einer Regelung zuf\u00fchren will, sich aus vielerlei Gr\u00fcnden nicht doch bei n\u00fcchterner Betrachtung als im Ergebnis zu ambitioniert darstellt, um erfolgreich realisiert werden zu k\u00f6nnen. Diese M\u00f6glichkeit l\u00e4sst sich jedenfalls nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausschlie\u00dfen. Den im Grundsatz berechtigten Einzelanliegen w\u00e4re damit kein Gefallen getan.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.wiso.uni-hamburg.de\/fachbereich-sozoek\/professuren\/nowrot\/team\/nowrot-karsten.html\">Karsten Nowrot i<\/a>st Professor f\u00fcr \u00d6ffentliches Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Europ\u00e4isches und Internationales Wirtschaftsrecht am Fachbereich Sozial\u00f6konomie an der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universit\u00e4t Hamburg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Karsten Nowrot, &#8220;Das Verh\u00e4ltnis von Handels- und Investitionsabkommen zu einem Abkommen zu Unternehmen und Menschenrechten: Anmerkungen in vierzehn Thesen&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 23\u00a0August\u00a02018, doi:10.17176\/20180723-094909-0.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Der Ausgangsbefund: Wirtschaftsabkommen und Menschenrechte 1. 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