{"id":3875,"date":"2018-04-20T00:00:00","date_gmt":"2018-04-20T13:21:45","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/neue-initiative-der-polnischen-regierung-in-sachen-deutscher-weltkriegsreparationen\/"},"modified":"2020-12-09T13:10:49","modified_gmt":"2020-12-09T12:10:49","slug":"neue-initiative-der-polnischen-regierung-in-sachen-deutscher-weltkriegsreparationen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/neue-initiative-der-polnischen-regierung-in-sachen-deutscher-weltkriegsreparationen\/","title":{"rendered":"Neue Initiative der polnischen Regierung in Sachen deutscher Weltkriegsreparationen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Erneut fanden sich Anfang Januar 2018 Meldungen \u00fcber Erw\u00e4gungen der polnischen Regierung, Reparationsanspr\u00fcche gegen die Bundesrepublik f\u00fcr Sch\u00e4den des Landes w\u00e4hrend der deutschen Besatzung im 2. Weltkrieg geltend zu machen. Nun sollten US-amerikanische Gerichte helfen, die Anspr\u00fcche durchzusetzen, so der polnische Botschafter in Deutschland,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.n-tv.de\/politik\/Polen-erwaegt-Klage-gegen-Deutschland-article20229059.html\"><em>Andrzej Przy\u0142\u0119bski<\/em><\/a><em>. <\/em>Einigen dieser Aspekte soll sich dieser Beitrag widmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Nie verheilte Wunden?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Seit dem Regierungswechsel in Warschau im Sp\u00e4therbst 2015 \u00fcberholt die neue nationalkonservative PiS-Regierung nicht nur die Innen- und Europapolitik Polens, sondern auch die polnische Au\u00dfenpolitik. So werden vermehrt Anspr\u00fcche gegen die Bundesrepublik geltend gemacht. Denn, so die Ansicht der grauen Eminenz der PiS, Herrn <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Jaros%C5%82aw_Kaczy%C5%84ski\"><em>Jaros\u0142aw Kaczy\u0144ski<\/em><\/a>: \u201e<a href=\"https:\/\/de.reuters.com\/article\/polen-deutschland-reparationen-idDEKBN1DC0AL\"><em>Die Franzosen wurden entsch\u00e4digt, die Juden wurden entsch\u00e4digt und viele andere L\u00e4nder wurden auch entsch\u00e4digt f\u00fcr die Verluste, die sie w\u00e4hrend des Zweiten Weltkriegs erlitten haben. Die Polen aber nicht.<\/em><\/a>\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einen m\u00f6glichen <strong>einseitigen Verzicht der Regierung der Volksrepublik Polen von 1953 <\/strong>gegen\u00fcber der Bundesrepublik erkennen die Nationalkonservativen nicht an (die entscheidende Passage der damaligen Erkl\u00e4rung lautet: \u201e<em>Mit R\u00fccksicht darauf, da\u00df Deutschland seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Reparationen bereits in bedeutendem Ma\u00dfe nachgekommen ist [\u2026] hat die Regierung der Volksrepublik Polen den Beschlu\u00df gefa\u00dft, mit Wirkung vom 1.\u00a0Januar 1954 auf die Zahlung von Reparationen an Polen zu verzichten, um damit einen Beitrag zur L\u00f6sung der deutschen Frage [&#8230;] zu leisten<\/em>\u201c).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf Grund der Zugeh\u00f6rigkeit der Volksrepublik zum Ostblock, w\u00e4re sie dem Einfluss der Sowjetunion ausgesetzt und folglich kein souver\u00e4ner Staat gewesen. Ein von der Bundesrepublik behaupteter Verzicht sei folglich nichtig. Au\u00dferdem h\u00e4tte nicht das zust\u00e4ndige Organ der Volksrepublik Polen den Verzicht erkl\u00e4rt, was ebenfalls zu dessen Nichtigkeit beitrage. Gest\u00e4rkt wurden diese Positionen zuletzt durch ein <a href=\"http:\/\/www.sejm.gov.pl\/media8.nsf\/files\/KKOI-AR4BP5\/%24File\/1455%20-%2017%20DE.pdf\">Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes, des polnischen <em>Sejm<\/em><\/a>\u00a0im September 2017.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Bundesregierung:\u00a0<em>alles geregelt!<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Bundesregierung nimmt die Position ein, dass die deutschen Reparationen f\u00fcr Polen <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/aussenpolitik\/laender\/polen-node\/-\/1307062\">abschlie\u00dfend geregelt worden sind<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Position wurde bereits zuvor in\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/blob\/525616\/211fd144be8368672e98ecd6a834fe25\/wd-2-071-17-pdf-data.pdf\">einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages<\/a>\u00a0im August 2017 eingenommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Argumente, die die Wirksamkeit des Verzichtes in Frage stellen wollten \u2013 wie die Abh\u00e4ngigkeit der Volksrepublik Polen von der Sowjetunion oder die Nichtbeachtung polnischer verfassungsrechtlicher Vorgaben \u2013 weist der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages als unbeachtlich zur\u00fcck. Zudem sei der <strong>Verzicht der polnischen Regierung von 1953 <\/strong>im Jahre 1970 durch den damaligen stellvertretenden polnischen Au\u00dfenminister best\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Lichte dieses Verhaltens will der wissenschaftliche Dienst des Bundestages auch die sp\u00e4tere Position Polens w\u00e4hrend der Verhandlungen \u00fcber den Zwei-plus-Vier-Vertrag sehen. Dieser sollte abschlie\u00dfend Forderungen aus dem Kriegszustand regeln. Zwar ist Polen nicht Vertragspartei des \u00dcbereinkommens, w\u00e4re aber an den dem Vertrag zu Grunde liegenden Verhandlungen beteiligt gewesen. Daher h\u00e4tte die Bundesregierung sp\u00e4testens seit Abschluss des Vertrages nicht mehr mit Anspr\u00fcchen von Seiten Polens rechnen m\u00fcssen. Polen wusste um sein eigenes Verhalten in der Vergangenheit und h\u00e4tte den Untergang der Forderungen mit Abschluss des Vertrags sehen m\u00fcssen und dementsprechend protestieren k\u00f6nnen. Da dies nicht der Fall war, greife die v\u00f6lkerrechtliche Regelung der stillschweigenden Zustimmung (<em>acquiescence<\/em>). Diese Schlussfolgerung w\u00e4re ferner durch eine Expertenkommission f\u00fcr Kriegsreparationen des zweiten Weltkrieges des polnischen Au\u00dfenministeriums von 2005 best\u00e4tigt worden (<em>Position Paper of the Ministry of Foreign Affairs Legal Advisory Committee on Polish World War II-related Reparations Claim with Respect to Germany<\/em>, The Polish Quarterly of International Affairs, 2005, no. 1, 138 \u2013 142 (140)).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des polnischen <em>Sejms\u00a0<\/em>hingegen bezweifelt die Abgeltung deutscher Kriegsschuld durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag. Die Frage von Reparationen w\u00e4re nicht explizit angesprochen und Polen w\u00e4re keine Vertragspartei des Abkommens. Weiterhin h\u00e4tte die Bundesrepublik auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages weitere Abkommen zur Regelung der Entsch\u00e4digung von NS-Verfolgten geschlossen, folglich w\u00fcrde die Bundesrepublik selber den Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht als abschlie\u00dfende Regelung von Reparationsfragen betrachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weiterhin kommt nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages f\u00fcr evtl. bestehende Anspr\u00fcche die Einrede der Verj\u00e4hrung in Betracht. Insofern bezieht sich das Gutachten haupts\u00e4chlich auf einen Beitrag <em>Doehrings<\/em>, welcher sich f\u00fcr eine Verj\u00e4hrung von Reparationen nach einem Zeitraum von 50 Jahren ausspricht (Doehring\/Fehn\/Hockerts, <em>Jahrunderschuld<\/em><em>\u2013 Jahrhunderts\u00fchne<\/em>, 2001, S. 9 ff. (22, 24)).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Alien Tort Statute als deus ex machina?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die polnische Regierung k\u00fcndigte nun an, Anspr\u00fcche polnischer Zwangsarbeiter vor US-amerikanischen Gerichten durchzusetzen. Eine M\u00f6glichkeit, die sich auf Grund des amerikanischen <em>Alien Tort Statutes<\/em>ergibt. Es ist allerdings festzustellen, dass derartige Anspr\u00fcche lediglich von einzelnen polnischen B\u00fcrgern geltend gemacht werden k\u00f6nnen, nicht von der polnischen Regierung. So schreibt der einschl\u00e4gige \u00a7 1350 des 28. US-Codes vor, dass die <em>district courts <\/em>zust\u00e4ndig sind f\u00fcr &#8220;<em>[&#8230;] any civil action by an alien for a tort only, committed in violation of the law of nations or a treaty of the United States.<\/em>&#8221; Eine Unterst\u00fctzung privater Kl\u00e4ger bleibt der polnischen Regierung selbstverst\u00e4ndlich erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was ist dran?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zun\u00e4chst gilt es anzuerkennen, dass die polnischen Forderungen vor dem Hintergrund des NS-Unrechts, welche der deutsche Staat in Polen verbrach, nachvollziehbar sind. Nichtsdestotrotz ist das Vorbringen der polnischen Regierung an juristischen Ma\u00dfst\u00e4ben zu messen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einem erfolgreichen Vorbringen des polnischen Anliegens ist eine Absage zu erteilen. Dieses scheint eher politisch motiviert denn rechtlich fundiert zu sein. Ein Anzweifeln der rechtlichen Wirksamkeit des polnischen Verzichtes von 1953 ist fragw\u00fcrdig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Verzicht von unzust\u00e4ndiger Stelle abgegeben?<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einseitige v\u00f6lkerrechtliche Akte sind \u2013 auf Grund der Beschr\u00e4nkung der staatlichen Handlungsfreiheit \u2013grunds\u00e4tzlich restriktiv auszulegen (IGH, <em>Nuclear Tests Case<\/em>, para. 44). Insofern bieten die <strong>Guiding Principles applicable to unilateral declarations of States capable of creating legal obligations <\/strong>der ILC eine Hilfestellung bei der Auslegung. F\u00fcr das Vorbringen Polens, dass innerstaatlich nicht die zust\u00e4ndige staatliche Stelle gehandelt h\u00e4tte findet sich die entsprechende Regelung des Auslegung-Prinzips Nr. 4. Dieses sieht vor, dass \u201c<em>A unilateral declaration binds the State internationally only if it is made by an authority vested with the power to do so. By virtue of their functions, heads of State, heads of Government and ministers for foreign affairs are competent to formulate such declarations.[\u2026]\u201d <\/em>Ein Berufen darauf, dass nicht der nach der Verfassung der Volksrepublik Polen zust\u00e4ndige polnische Staatsrat gehandelt habe, scheint insofern aussichtslos, wurde <strong>der polnische Verzicht von 1953\u00a0<\/strong>doch durch die Regierung erkl\u00e4rt, welche nach der oben dargestellten Auslegungshilfe als erm\u00e4chtigt i.S.d. V\u00f6lkerrechts angesehen werden darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Polnische Erkl\u00e4rung unter Zwang erwirkt?<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das weitere Argument, dass die polnische Regierung bzw. der polnische Staat zum Zeitpunkt der damaligen Erkl\u00e4rung nicht souver\u00e4n gewesen sei, mag man wie folgt verstehen: Die polnische Regierung war zum Zeitpunkt der Erkl\u00e4rung des Verzichtes gezwungen, diesen zu erkl\u00e4ren. Diesbez\u00fcglich schweigen die <strong>Guiding Principles <\/strong>betreffend der Auslegung unilateraler Akte. Hier k\u00f6nnten \u2013 die Vorgaben des IGH beachtend \u2013 die Regelungen der Artikel 51 und 52 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge <em>analog\u00a0<\/em>angewendet werden, um eine rechtliche W\u00fcrdigung des polnischen Vorbringens zu erm\u00f6glichen. Dies ist m\u00f6glich, sofern die Auslegung des einseitigen Rechtsakts dessen <em>sui generis<\/em>-Charakter wahrt (IGH<em>, Fisheries Jurisdiction Case (Spain\/Canada), <\/em>para. 46).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem. Art.\u00a051 W\u00dcRV hat die Zustimmung von Staaten zu Vertr\u00e4gen, die unter Zwang gegen ihre Vertreter herbeigef\u00fchrt wurde, keine Rechtswirkung. Art. 52 W\u00dcRV sieht hingegen vor, dass Vertr\u00e4ge, deren Abschluss durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt herbeigef\u00fchrt wurde, nichtig sind. Insofern tr\u00e4gt die polnische Regierung die Beweislast, dass bei der Abgabe der Verzichtserkl\u00e4rung Umst\u00e4nde entsprechend den Regelungen der Art.\u00a051 oder Art.\u00a052 W\u00dcRV vorlagen. Die Verortung der <strong>Verzichtserkl\u00e4rung von 1953\u00a0<\/strong>im Kontext anderer sowjetischer und polnischer Erkl\u00e4rungen und Zugest\u00e4ndnisse zu betrachten, begr\u00fcndet hingegen aus v\u00f6lkerrechtlicher Perspektive keinen Mangel an Souver\u00e4nit\u00e4t bzw. Beweise f\u00fcr <strong>Zwang\u00a0<\/strong>durch die Sowjetunion gegen\u00fcber der polnischen Regierung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weiterhin gilt es auch in diesen F\u00e4llen, die sp\u00e4tere Best\u00e4tigung des Verzichtes durch stillschweigende Anerkennung von polnischer Seite zu beachten. Zum Zeitpunkt der Verhandlung des &#8220;Zwei-plus-Vier&#8221;-Vertrages war die Hochzeit des sowjetischen Machtblockes jedoch bereits Geschichte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Schw\u00e4che in der deutschen Position mag allerdings in Bezug auf die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche gesehen werden. Betrachtet man diesbez\u00fcglich die allgemeinen Grunds\u00e4tze der Verj\u00e4hrung im V\u00f6lkerrecht, so stellt man fest, dass die beklagte Partei keine Verj\u00e4hrung geltend machen kann, wenn sie Zugang zu den \u201e<em>records of the facts<\/em>\u201c hat (Wouters\/Verhoeven, <em>Prescription<\/em>, MPEPIL 2008, para. 6) \u2013 dies aus Perspektive der Bundesregierung zu verneinen scheint zweifelhaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg?<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit der Ank\u00fcndigung der Geltendmachung der Anspr\u00fcche vor US-Gerichten erkennt die polnische Regierung die Aussichtslosigkeit ihres Vorhabens auf v\u00f6lkerrechtlicher Ebene an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Geltendmachung vor dem IGH wird bereits in der Zul\u00e4ssigkeit keinen Erfolg haben. Da Deutschland sich nicht der Gerichtsbarkeit des IGH f\u00fcr Ereignisse, die vor dem 1. Mai 2008 liegen, unterworfen hat, ist bereits der Zugang zum IGH versperrt. Auch aus dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten ergibt sich nichts anderes, da Polen diesem nicht beigetreten ist. Da die Bundesregierung auch kaum einem <em>ad hoc <\/em>Schiedsverfahren zustimmen w\u00fcrde, bleiben f\u00fcr die polnische Regierung nur zwei Wege offen: die Provokation der Initiierung eines v\u00f6lkerrechtlichen Verfahrens durch die Bundesrepublik selbst \u2013 dieses Vorgehen ist im Fall <em>Germany v. Italy\u00a0<\/em>vor dem IGH 2012 gescheitert. Oder aber die Verhandlung der Sache vor einem nationalen Gericht \u2013 aus politischer Perspektive vorzugsweise dem eines Drittstaats.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr diesen Weg schien sich die polnische Regierung zumindest f\u00fcr einen Teil der polnischen Anspr\u00fcche entschieden zu haben. Diesbez\u00fcglich ist aus v\u00f6lkerrechtlicher Perspektive die Jurisdiktion der Vereinigten Staaten zu beurteilen. Auch diese d\u00fcrfen nach hergebrachten Grunds\u00e4tzen des V\u00f6lkerrechtes jedoch nicht \u00fcber das Handeln anderer Staaten zu Gericht sitzen (&#8220;<em>par in parem non habet iurisdictionem<\/em>&#8220;). Trotz unterschiedlichem Vorbringen in Literatur und Praxis zur Durchbrechung dieses Grundsatzes \u2013 die sog. \u201e<em>territorial tort exception<\/em>\u201c (Fischer-Lescano\/Gericke,\u00a0<em>Der IGH und das transnationale Recht<\/em>, KJ 2010\/1, 78 \u2013 88 (82)) bzw. Ausnahmen im Fall von <em>ius cogens<\/em>-Verletzungen (Nowosielski, <em>State Immunity and the Right of Access to Court: The Naoniewski Case before the Polish Courts<\/em>, Polish Yearbook of International Law 2010, 263\u2013 276 (269)) \u2013 reflektieren diese nicht den aktuellen Stand des V\u00f6lkergewohnheitsrechts (IGH,\u00a0<em>Germany v. Italy<\/em>, para. 79, 97). Die Bundesrepublik hat ein Verfahren gegen sich selbst vor US-amerikanischen Gerichten folglich nicht bzw. erst recht nicht hinzunehmen. Insofern scheitert aus v\u00f6lkerrechtlicher Perspektive bereits die Zul\u00e4ssigkeit des nationalen Verfahrens.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch wenn das Vorbringen Polens aussichtslos scheint, r\u00fcckt die polnische Regierung von ihrem Verlangen nach Reparationen nicht ab \u2013 wie zuletzt vom polnischen Au\u00dfenminister <em>Czaputowicz<\/em>bei seinem Antrittsbesuch in Berlin erkl\u00e4rt. Positiv festzustellen ist allerdings, dass die polnische Regierung bei dieser Gelegenheit auf den Vorschlag von Au\u00dfenminister <em>Gabriel\u00a0<\/em>eingegangen ist, sich \u00fcber die Frage im Rahmen eines <strong><a href=\"https:\/\/www.n-tv.de\/politik\/Polen-besteht-weiter-auf-Reparationen-article20236308.html\">wissenschaftlichen Dialoges<\/a>\u00a0<\/strong>auseinanderzusetzen. \u00dcberraschend nun die neusten <strong><a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/ausland\/reparationen-von-deutschland-polen-will-den-rechtsweg-pruefen-15504986.html\">\u00c4u\u00dferungen<\/a>\u00a0<\/strong>von <em>Czaputowicz<\/em>ima. Noch dieses Jahr will die polnische Regierung Wege zur Verfolgung der Anspr\u00fcche pr\u00fcfen \u2013 auch juristische.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die vom polnischen Botschafter in Berlin im Januar angek\u00fcndigten Klagen scheinen also wieder wahrscheinlicher. Auf die Auseinandersetzung \u00fcber die Wirksamkeit der polnischen Verzichtserkl\u00e4rung von 1953 d\u00fcrfen wir weiter gespannt sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Dipl.-Jur.\u00a0Lukas\u00a0Kleinert war zuletzt wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M. am Europa-Institut der Universit\u00e4t des Saarlandes. Er absolvierte seinen Zivildienst mit &#8220;kulturweit&#8221; \u2013 dem Freiwilligendienst des Ausw\u00e4rtigen Amtes und der deutschen UNESCO-Kommission \u2013 in der N\u00e4he von Danzig (Polen).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Lukas Kleinert, \u201eNeue Initiative der polnischen Regierung in Sachen deutscher Weltkriegsreparationen \u2013 Germany <em>v<\/em>. Italy 2.0?\u201c, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 20 April 2018, doi:\u00a0<a href=\"http:\/\/dx.doi.org\/10.17176\/20180420-152750\">10.17176\/20180420-152750<\/a>.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erneut fanden sich Anfang Januar 2018 Meldungen \u00fcber Erw\u00e4gungen der polnischen Regierung, Reparationsanspr\u00fcche gegen die Bundesrepublik f\u00fcr Sch\u00e4den des Landes w\u00e4hrend der deutschen Besatzung im 2. Weltkrieg geltend zu machen. Nun sollten US-amerikanische Gerichte helfen, die Anspr\u00fcche durchzusetzen, so der polnische Botschafter in Deutschland,\u00a0Andrzej Przy\u0142\u0119bski. Einigen dieser Aspekte soll sich dieser Beitrag widmen. 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