{"id":3849,"date":"2018-01-17T00:00:00","date_gmt":"2018-01-17T08:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/das-dilemma-der-intra-eu-investor-staat-schiedsgerichtsbarkeit\/"},"modified":"2020-12-11T12:22:46","modified_gmt":"2020-12-11T11:22:46","slug":"das-dilemma-der-intra-eu-investor-staat-schiedsgerichtsbarkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/das-dilemma-der-intra-eu-investor-staat-schiedsgerichtsbarkeit\/","title":{"rendered":"Das Dilemma der Intra-EU Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">\u00dcber den <em>Achmea<\/em>-Fall (Rechtssache C-284\/16), seine Hintergr\u00fcnde und die m\u00fcndliche Verhandlung wurde auf diesem Blog bereits an anderer Stelle <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/zwischen-skylla-und-charybdis\/\">berichtet<\/a>. Die dem Fall zugrundeliegende rechtliche Problematik beruht auf den bilateralen v\u00f6lkerrechtlichen Investitionsschutz-Vertr\u00e4gen zwischen EU Mitgliedstaaten (intra-EU BITs), die materielle Schutzstandards f\u00fcr Investoren beinhalten und in den meisten F\u00e4llen zur Streitbeilegung die M\u00f6glichkeit der Anrufung eines internationalen Schiedsgerichts vorsehen. Hundertf\u00fcnfundneunzig intra-EU BITs sind noch in Kraft und fast alle von ihnen enthalten eine Investor-Staat Schiedsklausel. Auf die Vereinbarkeit solcher Schiedsklauseln mit den Artikeln <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/344.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">344<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/267.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">267<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/18.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">18 AEUV<\/a> bezieht sich die vom deutschen Bundesgerichtshof im Fall <em>Achmea<\/em> gestellte Vorlagefrage. Auf der Grundlage dieser Klauseln sind bislang mindestens 102 Schiedsverfahren eingeleitet worden, fast die H\u00e4lfte davon noch anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 19. September 2017 hat Generalanwalt Melchior Wathelet seine <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d650b939b552c8434a8ba6cf7f10125792.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyMch10?text=&amp;docid=194583&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=561044\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Schlussantr\u00e4ge<\/a> zu dem Fall verk\u00fcndet und dabei \u00fcberraschend deutlich gemacht, keine Unvereinbarkeiten zwischen internationaler Schiedsgerichtsbarkeit und Europarecht erkennen zu k\u00f6nnen (besprochen u.a. <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Dokument?vpath=bibdata%5Czeits%5Cschiedsvz%5C2017%5Ccont%5Cschiedsvz.2017.282.1.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>, <a href=\"http:\/\/arbitrationblog.kluwerarbitration.com\/2017\/10\/07\/digesting-ag-wathelet-opinion-case-c-28416-slowakische-republik-v-achmea-bv-trap\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/eugh-generalanwalt-schlussantraege-investitionsschutzabkommen-eu-rechtmaessig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>). Der EuGH wird sich in seiner Entscheidungsfindung nun auch auf diese Vorarbeit st\u00fctzen k\u00f6nnen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Luxemburger Richter sich der Argumentation des Generalanwalts anschlie\u00dfen werden. Zwar orientiert sich der EuGH h\u00e4ufig an Schlussantr\u00e4gen seiner Generalanw\u00e4lte, diese sind f\u00fcr ihn aber nicht bindend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wahrscheinlicher ist wohl, dass der Gerichtshof entgegen der Empfehlung des Generalanwalts und somit gegen die M\u00f6glichkeit innereurop\u00e4ischer Investor-Staat Schiedsverfahren entscheiden wird. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die m\u00f6glichen rechtlichen Konsequenzen einer Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung der BIT Schiedsklauseln mit europ\u00e4ischen Recht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Position der Kommission<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schon seit geraumer Zeit betrachtet die EU Kommission diese innereurop\u00e4ischen Schiedsverfahren mit Argwohn und hat als <em>amicus curiae<\/em> bereits h\u00e4ufig auf etwaige Unvereinbarkeiten der BITs mit dem Europarecht hingewiesen. Bislang allerdings erfolglos. Auch das Damokles-Schwert m\u00f6glicher Vertragsverletzungsverfahren hat die meisten Mitgliedstaaten bislang noch nicht dazu bewegen k\u00f6nnen ihre intra-EU BITs auf den Pr\u00fcfstand zu stellen oder gar abzuschaffen. Allein Italien und Irland haben ihr gesamtes innereurop\u00e4isches BIT Programm beendet. Klassischerweise kapitalexportierende Staaten wie etwa Deutschland, das wegen des weltweit ersten BITs mit Pakistan aus dem Jahr 1959 als \u201eBegr\u00fcnder\u201c des modernen Investitionsschutz-Rechts gilt, aber auch Frankreich oder die Niederlande stellen sich gegen die v\u00f6llige Abschaffung dieser v\u00f6lkerrechtlichen Instrumente bzw. <a href=\"https:\/\/www.bmwfw.gv.at\/Aussenwirtschaft\/investitionspolitik\/Documents\/Intra-EU%20Investment%20Treaties.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">fordern ad\u00e4quate Substitut<\/a>e.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Unvereinbar \u2013 und dann?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sollte der EuGH die Unvereinbarkeit der BIT Schiedsklauseln mit dem Europarecht feststellen, h\u00e4tte dies fundamentale Konsequenzen f\u00fcr die innereurop\u00e4ische Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit. Zwar h\u00e4tte die Entscheidung der Luxemburger Richter keinen unmittelbaren Effekt auf bestehende BITs: Diese v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge blieben weiter in Kraft und w\u00fcrden somit auch unver\u00e4ndert die Rechtsgrundlage f\u00fcr Schiedsverfahren bilden, denn der EuGH hat nicht die Kompetenz v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge der Mitgliedstaaten f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Die Mitgliedstaaten m\u00fcssten aber gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EU\/4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Art. 4 (3) EUV<\/a> f\u00fcr eine effektive Umsetzung der Entscheidung sorgen, also die in den BITs enthaltenen Klauseln \u00e4ndern oder die BITs als Ganzes beenden. Andernfalls drohten Vertragsverletzungsverfahren, die in empfindlichen Strafzahlungen m\u00fcnden k\u00f6nnten (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/260.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Art. 260 II AEUV<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><strong>Die Problematik der Sunset Clauses<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Beendigung der BITs ist jedoch durch die sog. <em>sunset clauses<\/em> deutlich erschwert. Diese sch\u00fctzen Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Au\u00dferkrafttretens des Vertrages vorgenommen worden sind, indem f\u00fcr diese die Bestimmungen des BITs auch nach dessen Beendigung noch f\u00fcr 10-20 Jahre weitergelten. Im Falle einer unilateralen K\u00fcndigung durch einen Vertragsstaat w\u00e4re so zwar formal der Rechtsprechung des EuGHs gefolgt, tats\u00e4chlich k\u00f6nnten sich bereits etablierte Investoren jedoch noch etliche Jahre auf die Schiedsklausel im aufgek\u00fcndigten BIT st\u00fctzen um Schiedsverfahren gegen die jeweiligen Vertragsstaaten einzuleiten. Das Problem einer m\u00f6glichen Unvereinbarkeit mit dem Europarecht best\u00fcnde somit trotz Vertragsbeendigung <em>de facto<\/em> fort.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine \u2013 u.a. von der EU-Kommission vorgeschlagene \u2013 Alternative w\u00e4re die gemeinschaftliche Beendigung der BITs durch die jeweiligen Vertragsstaaten. Zuvor m\u00fcssten diese jedoch den BIT \u00e4ndern und die <em>sunset clause <\/em>aus diesem streichen, um eine juristische Sekunde sp\u00e4ter dann den BIT insgesamt einvernehmlich aufzuk\u00fcndigen. Ob ein solches Vorgehen eine pragmatische L\u00f6sung zur Umgehung eines veralteten Mechanismus ist, der innerhalb der europ\u00e4ischen Union \u00fcberfl\u00fcssig geworden ist, oder aber einen unzul\u00e4ssigen Vertrauensbruch gegen\u00fcber den Investoren darstellen w\u00fcrde, ist h\u00f6chst umstritten und h\u00e4ngt insbesondere von der Frage ab, wer Beg\u00fcnstigter der BITs ist: die Vertragsstaaten oder die Investoren.<\/p>\n<p><strong><em>Die Problematik der anh\u00e4ngigen Schiedsverfahren<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine weitere Herausforderung stellen die laufenden intra-EU Schiedsverfahren dar. Eine m\u00f6gliche EuGH Entscheidung k\u00f6nnte nicht <em>ex tunc<\/em> die Rechtsgrundlage der Schiedsgerichte f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren. Sie w\u00e4ren also weiterhin daf\u00fcr zust\u00e4ndig, anh\u00e4ngige Verfahren durch Schiedsspruch zu beenden. Eine M\u00f6glichkeit die Schiedsrichter im laufenden Verfahren zur Beachtung des EuGH Urteils zu zwingen besteht nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nationale Gerichte k\u00f6nnten aber im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren Einfluss nehmen. Denn die m\u00f6gliche EuGH Entscheidung w\u00fcrde mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit die Mitgliedstaaten verleiten, bei Schiedsurteilen zu ihren Lasten die Zahlung zu verweigern. Erfolgreich klagende Investoren m\u00fcssten daher die Vollstreckung vor nationalen Gerichten anstreben. Diese richtet sich f\u00fcr innerstaatliche Schiedsspr\u00fcche nach dem jeweiligen nationalen Zivilprozessrecht, das bzgl. der Schiedsgerichtsbarkeit in den EU Mitgliedstaaten in den meisten F\u00e4llen auf dem <a href=\"http:\/\/www.uncitral.org\/pdf\/english\/texts\/arbitration\/ml-arb\/07-86998_Ebook.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">UNCITRAL Modellgesetz<\/a> beruht, sowie f\u00fcr ausl\u00e4ndische Schiedsspr\u00fcche, d.h. von Schiedsgerichten mit Sitz au\u00dferhalb des Staates in dem die Vollstreckung angestrebt wird, nach der <a href=\"http:\/\/www.newyorkconvention.org\/english\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">New York Convention<\/a>, die von allen EU Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist. In beiden F\u00e4llen besteht die M\u00f6glichkeit f\u00fcr nationale Gerichte Schiedsurteile zu \u00fcberpr\u00fcfen und diese z.B. bei Unvereinbarkeit mit dem nationalen <em>ordre public <\/em>aufzuheben. Ein <em>ordre public<\/em> Widerspruch w\u00e4re bei Unvereinbarkeit der Schiedsklausel mit dem Europarecht gegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Findige Investoren k\u00f6nnten aber versuchen ihre Schiedsspr\u00fcche in Drittstaaten zu vollstrecken, falls sich dort potentielle Vollstreckungsobjekte befinden, wie es im <a href=\"https:\/\/www.italaw.com\/cases\/697\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Micula-Fall<\/a> oder etwa bei der Beschlagnahmung des <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/muenchen\/freising\/flughafen-muenchen-thailand-kauft-prinzen-boeing-frei-1.1129776\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Flugzeugs des thail\u00e4ndischen Kronprinzen<\/a> zu beobachten war. Gerichte au\u00dferhalb der EU w\u00e4ren nicht an die Rechtsprechung des EuGHs, sondern ausschlie\u00dflich an das jeweilige nationale Recht und V\u00f6lkerrecht gebunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Die ICSID-Problematik<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine andere Schwierigkeit erg\u00e4be sich mit Blick auf ICSID-Verfahren und -Schiedsspr\u00fcche. ICSID, das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, ist eine internationale Schiedsinstitution, die zur Weltbankgruppe geh\u00f6rt. Mit bislang 62 intra-EU Investor-Staat Schiedsverfahren (auf Grundlage sowohl von intra-EU BITs als auch des multilateralen Energiecharta-Vertrags, auf letzterem basiert u.a. das Verfahren Vattenfall gegen Deutschland) ist es der wichtigste institutionelle Schiedsmechanismus f\u00fcr innereurop\u00e4ische Verfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Besonderheit von ICSID Schiedsgerichten ist, dass diese \u201ekeinen Sitz\u201c haben, sondern delokalisiert sind. Die Schiedsurteile fallen also nicht in die oben beschriebene Dichotomie von inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Schiedsspr\u00fcchen. Vielmehr schafft das ICSID-Regime ein quasi autonomes und geschlossenes System der \u00dcberpr\u00fcfung von Schiedsspr\u00fcchen, das losgel\u00f6st von inl\u00e4ndischer gerichtlicher Kontrolle operiert. Schiedsspr\u00fcche k\u00f6nnen hier nur von sog. <em>ad hoc committees <\/em>im Rahmen der ICSID-Konvention aufgehoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zur Vollstreckung von ICSID Schiedsspr\u00fcchen bedarf es zwar auch der Unterst\u00fctzung nationaler Gerichte, diese d\u00fcrfen jedoch nur die Authentizit\u00e4t der ICSID Entscheidung \u00fcberpr\u00fcfen und keine inhaltliche Pr\u00fcfung vornehmen und d\u00fcrften daher \u2013 zumindest aus v\u00f6lkerrechtlicher Sicht \u2013 nicht die Vollstreckung eines intra-EU Schiedsspruches verhindern. W\u00fcrde sich ein EU Mitgliedstaat dennoch gegen die Vollstreckung eines ICSID Schiedsspruchs stellen, w\u00fcrde dies eine Verletzung seiner v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 53 I ICSID-Konvention bedeuten, die gem. Art. 64 ICSID-Konvention vom Heimatstaat des betroffenen Investors auch vor den Internationalen Gerichtshof in Den Haag getragen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Folgen einer (unwahrscheinlichen) Vereinbarkeitserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sollte der EuGH jedoch dem Generalanwalt folgen und die intra-Eu Schiedgerichte f\u00fcr vereinbar mit europ\u00e4ischem Recht erkl\u00e4ren, wird er auf einen Schlag die Anstrengungen der EU-Kommission zunichtemachen und die unter starker Kritik stehende Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zumindest f\u00fcr innereurop\u00e4ische Streitverfahren als m\u00f6glichen Streitbeilegungsmechanismus erhalten. EU Mitgliedstaaten k\u00f6nnten zwar noch immer ihre BITs aufk\u00fcndigen, sie m\u00fcssten dies aber nicht tun.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit w\u00e4re aus der Welt und den beg\u00fcnstigten Investoren, die unter einen solchen BIT fielen, w\u00e4re ein zus\u00e4tzliches Streitbeilegungsforum neben der jeweiligen nationalen Gerichtsbarkeit weiterhin garantiert. In Anlehnung an die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts m\u00fcsste der EuGH jedoch auch seine etablierte Rechtsprechung zum Vorabentscheidungsverfahren f\u00fcr Schiedsgerichte \u00f6ffnen und diesen zugestehen, Vorlagefragen zu \u00fcbermitteln. Auch dies w\u00fcrde jedoch viele praktische Rechtsfragen aufwerfen \u2013 etwa die nach der Vorlagepflicht der Schiedsgerichte und ihrer Durchsetzbarkeit. Ein europarechtliches Vertragsverletzungsverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde wegen Entzug des gesetzlichen Richters, wie sie im deutschen Verfassungsrecht vorgesehen ist, w\u00fcrde jedenfalls gegen\u00fcber internationalen Schiedsgerichten in die Leere laufen, da diese sich unabh\u00e4ngig der Vertragsstaaten konstituieren und agieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit Blick auf die m\u00f6glichen Rechtsfolgen steht dem EuGH also keine einfache Entscheidung bevor. Wie auch immer diese ausfallen wird, sie wird Licht in das Dunkel bringen. Eine L\u00f6sung der im innereurop\u00e4ischen Investorenschutz bestehenden Interessenkonflikte und offenen Rechtsfragen wird aber allein durch die Luxemburger Rechtsprechung kaum erreichbar sein. Vielmehr liegt es nun an der europ\u00e4ischen Politik und den Mitgliedstaaten grunds\u00e4tzlich Position f\u00fcr oder gegen das aktuelle System der Schiedsgerichtsbarkeit zu beziehen oder zumindest grundlegende Reformen in die Wege zu leiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Julien Berger, Ma\u00eetre en Droit (Paris II), ist Doktorand im Rahmen der Kolleg-Forschergruppe \u201cThe International Rule of Law \u2013 Rise or Decline?\u201d.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Julien Berger, &#8220;Das Dilemma der Intra-EU Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 17. Januar 2018, doi: <a href=\"http:\/\/dx.doi.org\/10.17176\/20180117-091137\">10.17176\/20180117-091137<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber den Achmea-Fall (Rechtssache C-284\/16), seine Hintergr\u00fcnde und die m\u00fcndliche Verhandlung wurde auf diesem Blog bereits an anderer Stelle berichtet. 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