{"id":3426,"date":"2014-12-18T00:00:00","date_gmt":"2014-12-18T07:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/hort-erst-beim-geld-die-freundschaft-auf\/"},"modified":"2020-12-11T12:23:46","modified_gmt":"2020-12-11T11:23:46","slug":"hort-erst-beim-geld-die-freundschaft-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/hort-erst-beim-geld-die-freundschaft-auf\/","title":{"rendered":"H\u00f6rt erst beim Geld die Freundschaft auf?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die Einbeziehung von V\u00f6lkervertragsrecht in die deutsche Rechtsordnung l\u00e4uft seit Jahren routiniert. Ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag wird durch ein Bundesgesetz, das so genannte Vertragsgesetz, in die deutsche Rechtsordnung geholt und gilt dann, so die herrschende Meinung, auf der Ebene des einfachen Bundesrechts. Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz ist, so scheint es, bis in alle Einzelheiten ausgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Menschenrechtliche Vertr\u00e4ge in der deutschen Rechtsordnung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bewegung in die Sache hat vor zehn Jahren die <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2004\/10\/rs20041014_2bvr148104.html?nn=5399482\">G\u00f6rg\u00fcl\u00fc-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/a> (BVerfG) gebracht, wonach die Gew\u00e4hrleistungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofes als auch deren gegen vorrangiges Recht versto\u00dfende schematische Vollstreckung k\u00f6nnten gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip versto\u00dfen. Die EMRK ist daher, obwohl sie auf der Ebene einfachen Bundesrechts gilt, f\u00fcr die Auslegung der Grundrechte heranzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zugegeben, das BVerfG leitet diese besondere Bedeutung der EMRK nicht allein aus Art. 59 Abs. 2 GG her, sondern zieht Art. 20 Abs. 3 GG und die V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes heran. Diese V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit h\u00f6rt nicht bei der EMRK auf, sondern erstreckt sich auch auf das <a href=\"https:\/\/www.vilp.de\/treaty_full?lid=en&amp;cid=454\">\u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes<\/a> (KR\u00dc) und das <a href=\"https:\/\/www.vilp.de\/treaty_full?lid=en&amp;cid=3137\">\u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen<\/a> (BR\u00dc), die beide vom Bundesverfassungsgericht als Auslegungshilfen herangezogen wurden (zur <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2013\/07\/rk20130705_2bvr070812.html?nn=5399482\">KRK<\/a>, zur <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2011\/03\/rs20110323_2bvr088209.html?nn=5399482\">BR\u00dc<\/a>). Dass auch das <a href=\"mailto:https:\/\/www.vilp.de\/treaty_full%3Flid=en%26cid=472\">\u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau<\/a> als Auslegungshilfe f\u00fcr das Strafgesetzbuch herangezogen werden sollte, haben Anna von Gall und Cara R\u00f6hner in einem <a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/wer-sich-nicht-wehrt-stimmt-noch-lange-nicht-zu-voelkerrechtswidrige-deutsche-rechtspraxis-zu-%C2%A7-177-ii-stgb\/#.VIrBBYsSO-g\">fr\u00fcheren Beitrag<\/a> dargelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr Menschenrechte ist diese Herangehensweise verst\u00e4ndlich. Nicht zuletzt bekennt sich das deutsche Volk in Art. 1 Abs. 2 GG \u201ezu unverletzlichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt\u201c \u2013 die internationale Dimension der Menschenrechte ist verfassungsrechtlich angelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Uferlose V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fchrt die G\u00f6rg\u00fcl\u00fc-Rechtsprechung dazu, jeden von Deutschland ratifizierten v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag als Auslegungshilfe f\u00fcr den Gehalt der Verfassung heranzuziehen? Wird jeder v\u00f6lkerrechtliche Vertrag zum Ma\u00dfstab f\u00fcr das einfache Recht? Sollen beispielsweise auch umweltv\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge zur Auslegung von Art. 20a GG herangezogen werden? Ist das Grundgesetz so v\u00f6lkerrechtsfreundlich, auch das dritte Zusatzprotokoll zum Europ\u00e4ischen Auslieferungs\u00fcbereinkommen, das Abkommen zur zweiten \u00c4nderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie das Internationale \u00dcbereinkommen von Nairobi von 2007 \u00fcber die Beseitigung von Wracks, um nur Beispiele aus der <a href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/banzxaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27II_2014_29_inhaltsverz%27%5D__1418383002072\">aktuellen Ausgabe des Bundesgesetzblatts II<\/a> zu nennen, gleich wie die EMRK Bedeutung innerhalb der deutschen Rechtsordnung erlangen?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Ausweitung der G\u00f6rg\u00fcl\u00fc-Rechtsprechung auf andere v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge und eine Neuauslegung einiger Normen des Grundgesetzes steht damit im Raum.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Beim Geld h\u00f6rt die <\/strong><strong>V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit auf<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bislang h\u00f6rte die V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit beim Geld auf, genauer gesagt bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der deutsche Steuergesetzgeber hat solche DBA zwar regelm\u00e4\u00dfig umgesetzt, in der Folge aber Vorschriften erlassen, nach denen eine Steuer erhoben wird, obwohl Deutschland in einem DBA auf die Erhebung gerade dieser Steuer verzichtet hat (treaty-override). Vor die Wahl zwischen V\u00f6lkerrechtstreue oder Steuereinnahmen gestellt, hat sich der Gesetzgeber klar f\u00fcr sein Portemonnaie entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Trotz des evidenten V\u00f6lkerrechtsbruchs hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Ansicht geteilt und treaty-overrides regelm\u00e4\u00dfig als verfassungsm\u00e4\u00dfig betrachtet \u2013 bis zu einer <a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=25954\">Entscheidung von Ende 2012<\/a>. Verunsichert durch die G\u00f6rg\u00fcl\u00fc-Rechtsprechung legte der BFH dem BVerfG die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit vor.\u00a0Das Steuerrecht ist inzwischen zwar weiter und antizipiert nationale treaty-overrides in neueren DBA. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Normenkontrollantrag erledigt hat: Wie wird das BVerfG die Frage beantworten, welche Folgen ein v\u00f6lkervertragsrechtswidriges Gesetz in der deutschen Rechtsordnung hat?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es ist durchaus vorstellbar, dass das BVerfG diese Klippe umschifft und darauf verweist, dass V\u00f6lkervertragsrecht keinen Ma\u00dfstab im Rahmen von Art. 100 Abs. 2 GG bildet \u2013 die interessanten Fragen blieben damit offen. Richtiger w\u00e4re, zu betonen, dass die G\u00f6rg\u00fcl\u00fc-Rechtsprechung nicht allein auf der V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes beruht, sondern zus\u00e4tzlich der \u201eKonzeption der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention als ein Instrument zum Schutz und zur Durchsetzung bestimmter Menschenrechte\u201c geschuldet ist und schlussendlich DBA etwas anderes sind als Menschenrechtsinstrumente.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Koordinaten f\u00fcr eine Neujustierung von \u201eStaatsrecht III\u201c<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es ist aber genauso gut vorstellbar, dass das BVerfG die Gelegenheit nutzt und den Komplex \u201eStaatsrecht III\u201c neu aufstellt. Eine solche Neujustierung m\u00fcsste sich an den Koordinaten des Grundgesetzes orientieren.\u00a0Problematisch daran ist zun\u00e4chst die treaty-override-Konstellation. Hier steht auf der einen Seite das Rechtsstaatsprinzip: Zu den Rechtsbindungen der deutschen Staatsgewalt nach Art. 20 Abs. 3 geh\u00f6rt die Bindung an v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge. Auf der anderen Seite steht das Demokratieprinzip: Der Gesetzgeber soll nicht auf ewig an Vertr\u00e4ge gebunden sein, welche die Regierung abschlie\u00dft (v\u00f6lkerrechtlich ist immerhin m\u00f6glich, einen Vertrag ohne parlamentarische Zustimmung zu schlie\u00dfen); eine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit muss dem Gesetzgeber auch nach parlamentarischer Zustimmung m\u00f6glich bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bedenkenswert ist, dass dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 2 GG nicht zu entnehmen ist, an welcher Stelle der Normenhierarchie ein umgesetzter v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag steht. Es w\u00e4re denkbar, Art. 59 Abs. 2 als <em>lex specialis<\/em> nur zur Frage der parlamentarischen Mitwirkung zu lesen und f\u00fcr die Rangfrage auf Art. 25 GG zur\u00fcckzugreifen.\u00a0Dar\u00fcber hinaus muss das Bundesstaatsprinzip in Blick genommen werden, wie die Reichskonkordat-Entscheidung von 1957 illustriert. Das BVerfG pr\u00fcfte, ob die L\u00e4nder gegen\u00fcber dem Bund verfassungsrechtlich verpflichtet w\u00e4ren, die Bestimmungen des Reichskonkordats (ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag zwischen Reich und Heiligem Stuhl) bei der Gestaltung des jeweiligen Landesschulrechts zu beachten. Einmalig war, dass die Gesetzgebungskompetenz zum Vertragsschluss noch beim Reich, 1957 aber bereits bei den L\u00e4ndern lag. Das BVerfG entschied<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eda\u00df das Grundgesetz in seiner V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit nicht so weit geht, die Einhaltung bestehender v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge durch eine Bindung des Gesetzgebers an das ihnen entsprechende Recht zu sichern. Weder zugunsten von Vertr\u00e4gen, deren Gegenstand der Bundesgesetzgebung unterliegt, noch zugunsten von Landesvertr\u00e4gen, deren Gegenstand nach dem Grundgesetz der Landesgesetzgebung unterliegt, erachtet das Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Bindung der Gesetzgebung an das Vertragsrecht f\u00fcr erforderlich. Das Grundgesetz \u00fcberl\u00e4\u00dft die Erf\u00fcllung der bestehenden v\u00f6lkerrechtlichen Vertragspflichten der Verantwortung des zust\u00e4ndigen Gesetzgebers. [\u2026] Besondere vertragliche Vereinbarungen, auch wenn sie objektives Recht setzen, genie\u00dfen diese Vorrangstellung nicht. Der Gesetzgeber hat also die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Rechtsbestand auch dort, wo eine vertragliche Bindung besteht, sofern sie nicht allgemeine V\u00f6lkerrechtss\u00e4tze zum Gegenstand hat.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Klare Worte. Ob es dabei bleiben kann, scheint in Anbetracht der fortschreitenden Integration in die internationale Gemeinschaft fraglich. Auch Deutschland \u00f6ffnet seine Souver\u00e4nit\u00e4t immer weiter. Angesichts der Rechtsprechung zu den innerstaatlichen Wirkungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention stellt sich sowohl den BundesverfassungsrichterInnnen als auch VerfassungsjuristInnen die Frage, ob sich die Argumentation der Reichskonkordat-Entscheidung \u00fcberlebt hat oder die G\u00f6rg\u00fcl\u00fc-Wirkung die Zukunft ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/www.rewi.europa-uni.de\/de\/lehrstuhl\/or\/voelkerrecht\/mitarbeiter\/index.html\">Robert Frau<\/a> ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Europa-Universit\u00e4t Viadrina in Frankfurt an der Oder. Im Februar 2015 erscheint mit <a href=\"http:\/\/www.mohr.de\/nc\/rechtswissenschaft\/fachgebiete\/alle-buecher\/buch\/der-gesetzgeber-zwischen-verfassungsrecht-und-voelkerrechtlichem-vertrag.html\">Der Gesetzgeber zwischen Verfassungsrecht und v\u00f6lkerrechtlichem Vertrag<\/a> eine ausf\u00fchrlichere Er\u00f6rterung des hier Vorgestellten.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Alle Beitr\u00e4ge des Symposiums erscheinen auch auf dem\u00a0<a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/category\/themen\/verfassungs-und-voelkerrecht-im-spannungsverhaeltnis\/\">Verfassungsblog<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Robert Frau, \u201cH\u00f6rt erst beim Geld die Freundschaft auf?\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 18 December 2014, doi: 10.17176\/20170125-150310.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einbeziehung von V\u00f6lkervertragsrecht in die deutsche Rechtsordnung l\u00e4uft seit Jahren routiniert. Ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag wird durch ein Bundesgesetz, das so genannte Vertragsgesetz, in die deutsche Rechtsordnung geholt und gilt dann, so die herrschende Meinung, auf der Ebene des einfachen Bundesrechts. 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