{"id":3422,"date":"2014-12-12T00:00:00","date_gmt":"2014-12-12T07:46:02","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/keine-diktatur-der-volksherrschaft\/"},"modified":"2020-12-11T12:23:34","modified_gmt":"2020-12-11T11:23:34","slug":"keine-diktatur-der-volksherrschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/keine-diktatur-der-volksherrschaft\/","title":{"rendered":"Keine Diktatur der Volksherrschaft!"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Eine Replik auf den <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/zum-verhaltnis-von-volkerrecht-und-innerstaatlichem-recht-in-der-schweiz\/\">Beitrag von Astrid Epiney<\/a><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vor einigen Tagen hat Astrid Epiney im Rahmen dieses Symposiums einen <a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/zum-verhaeltnis-von-voelkerrecht-und-innerstaatlichem-recht-der-schweiz-status-quo-und-aktuelle-diskussionslinien\/#.VIhkOzYwdRA\">Beitrag<\/a> zur in der Schweiz laufenden Debatte \u00fcber das Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und Landesrecht publiziert. Zwar ist diese Diskussion in der Schweiz nicht neu und macht seit einigen Jahren auch international Schlagzeilen (Stichwort v\u00f6lkerrechtlich problematische Volksinitiativen wie <a href=\"http:\/\/www.ejiltalk.org\/the-swiss-referendum-on-the-prohibition-of-minarets\/\">Minarettverbotsinitiative<\/a> oder <a href=\"http:\/\/www.ausschaffungsinitiative.ch\/de\/\">Ausschaffungsinitiative<\/a>), sie hat aber j\u00fcngst ihren vorl\u00e4ufigen H\u00f6hepunkt erreicht: Die Schweizerische Volkspartei (SVP), Urheberin der eben zitierten Initiativen, hat die Lancierung einer Volksinitiative mit dem einpr\u00e4gsamen Titel \u201e<a href=\"http:\/\/www.svp.ch\/kampagnen\/uebersicht\/schweizer-recht-geht-fremdem-recht-vor\/beitraege\/\">Schweizer Recht geht fremdem Recht vor<\/a>\u201c in Aussicht gestellt. Ziel dieser Initiative ist es, die schweizerische Rechtsordnung vor \u201eFremdbestimmung\u201c zu sch\u00fctzen, indem unter anderem der Vorrang des schweizerischen Verfassungsrechts vor V\u00f6lkerrecht in der Verfassung verankert werden soll. Eine weitere angedachte Vorschrift sieht vor, dass Widerspr\u00fcche zwischen der Verfassung und V\u00f6lkerrecht k\u00fcnftig durch Anpassungen auf der v\u00f6lkerrechtlichen und nicht mehr der innerstaatlichen Ebene vorgenommen werden sollen, kurz: dass v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge, die der Verfassung widersprechen, neu zu verhandeln und anzupassen oder gegebenenfalls zu k\u00fcndigen w\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie Astrid Epiney ausf\u00fchrt, bildet den Ansto\u00df f\u00fcr diese Initiative insbesondere die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR. Grund f\u00fcr den Unmut in der Schweiz ist unter anderem eine Anh\u00e4ufung von Volksinitiativen in den letzten Jahren, die zwar in der Abstimmung von Volk und St\u00e4nden angenommen wurden, deren Konkretisierung und Ausf\u00fchrung den Gesetzgeber aber vor derart gro\u00dfe Schwierigkeiten stellten, weil sie kaum in \u00dcbereinstimmung mit v\u00f6lkerrechtlichen Vorgaben und insbesondere der EMRK zu bringen waren, dass dem \u201eVolkswillen\u201c nicht vollst\u00e4ndig stattgegeben werden konnte. \u00dcber die Umsetzung der 2010 gutgehei\u00dfenen Ausschaffungsinitiative wird heute noch gestritten (siehe etwa <a href=\"http:\/\/www.nzz.ch\/meinung\/staenderat-nimmt-seine-verantwortung-wahr-1.18441894\">hier<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.durchsetzungsinitiative.ch\/index.html\">hier<\/a>). Genau hier setzt die Initiative an: Statt k\u00fcnftig in demokratischen Verfahren beschlossene Bestimmungen nicht bzw. nicht vollst\u00e4ndig umzusetzen, soll das V\u00f6lkerrecht weichen. Denn das Volk hat gesprochen. Doch ist der Volkswille wirklich um jeden Preis durchzusetzen?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Initiative k\u00f6nnte zur K\u00fcndigung der EMRK f\u00fchren. Doch noch vor ihrer Lancierung liegen bereits handfeste Austrittsforderungen auf dem Tisch: Der Vertreter der Schweizerischen Volkspartei im Bundesrat, der schweizerischen Regierung, hat in diesem Gremium formell die <a href=\"http:\/\/www.nzz.ch\/schweiz\/ueli-maurer-beantragt-kuendigung-der-menschenrechtskonvention-1.18428322\">K\u00fcndigung der EMRK beantragt<\/a>. Ich kann Astrid Epiney nur darin beipflichten, dass die Einf\u00fchrung entsprechender Regelungen in der Verfassung aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten h\u00f6chst problematisch w\u00e4re. In besonderem Ma\u00dfe g\u00e4lte dies auch f\u00fcr die K\u00fcndigung der EMRK. Hierzu m\u00f6chte ich nun noch etwas genauer ausf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zun\u00e4chst ist es schlicht undifferenziert, wenn das V\u00f6lkerrecht als \u201efremdes\u201c Recht bezeichnet wird. Leider gelingt es immer wieder, mit Schlagw\u00f6rtern dieser Art W\u00e4hler zu gewinnen. Trotzdem ist eine solche Bezeichnung irref\u00fchrend: Obwohl in einer immer st\u00e4rker vernetzten Welt internationale Kooperation oft unumg\u00e4nglich ist und v\u00f6lkerrechtliche Bindung damit nicht immer aus vollkommen freiem Willen eingegangen wird, braucht es nichtsdestotrotz eine freiwillige Erkl\u00e4rung, gebunden sein zu wollen. In der Schweiz gelten dabei aus einer rechtsvergleichenden Perspektive einzigartige Bestimmungen: Erstens bestehen vergleichsweise weitreichende parlamentarische Mitwirkungsrechte bereits in der Phase der Aushandlung v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge, wodurch das Parlament nicht wie in vielen L\u00e4ndern vor einen <em>fait accompli<\/em> gestellt wird und bereits fertig ausgehandelte Vertr\u00e4ge nur entweder genehmigen oder verwerfen kann. Und au\u00dferdem bestehen direkt-demokratische Partizipationsm\u00f6glichkeiten auch mit Bezug auf das V\u00f6lkerrecht: Die Mehrheit der v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge untersteht heute in der Schweiz dem Referendum und kann damit vom Volk abgelehnt werden \u2013 und trotzdem wurde davon seit der Einf\u00fchrung lediglich in seltenen Ausnahmef\u00e4llen Gebrauch gemacht. Diese Mitspracherechte machen deutlich, dass Volk und Parlament an der v\u00f6lkerrechtlichen Bindung durchaus beteiligt sind und sich V\u00f6lkerrecht so bis zu einem gewissen Grad zu \u201eEigen\u201c machen. Von \u201efremdem\u201c Recht kann damit jedenfalls nicht die Rede sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nun ist es zugegebenerma\u00dfen wahr, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK diese Rechte nicht bestanden, die EMRK also auch nicht dem Referendum unterstand. Sie deshalb nun nach 40 Jahren zu k\u00fcndigen, w\u00e4re aber ein verheerendes Zeichen, insbesondere aus einem Land mit einer humanit\u00e4ren Tradition wie der Schweiz. Die Schweiz, die immerhin internationale Organisationen wie IKRK und UN beherbergt, w\u00e4re damit neben Wei\u00dfrussland das einzige Nicht-EMRK-Mitglied Europas.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gerade im Zusammenhang mit der EMRK mutet es zudem besonders seltsam an, von \u201eFremdheit\u201c zu sprechen. Die EMRK bildete ein wichtiges Vorbild f\u00fcr den schweizerischen Verfassungsgeber: Der im Rahmen der Totalrevision 1999 aufgenommene Grundrechtekatalog ist stark inspiriert von der EMRK. Besonders deutlich wird dies bei den Verfahrensrechten (Art. 29-32), die zwar nicht wortw\u00f6rtlich mit den entsprechenden EMRK-Bestimmungen \u00fcbereinstimmen, aber dennoch teilweise unverkennbar auf diese zur\u00fcckgehen. Auch in der Schweiz hat die EMRK die Rechtsstaatlichkeit gepr\u00e4gt und gest\u00e4rkt; l\u00e4ngst sind die beiden Ebenen ineinander verwachsen. Sie als voneinander getrennte Sph\u00e4ren zu behandeln, macht keinen Sinn.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu alledem kommt, dass die EMRK in der schweizerischen Rechtsordnung eine ganz besondere Rolle spielt. Dies h\u00e4ngt mit den Eigenheiten der Schweizerischen Verfassung zusammen \u2013 diese ist n\u00e4mlich vergleichsweise wenig \u201esakral\u201c. Das Prinzip lautet, dass sie \u201ejederzeit ganz oder teilweise revidiert werden\u201c kann (Art. 192 Abs. 1). Und genau dies geschieht auch regelm\u00e4\u00dfig durch die Annahme von Volksinitiativen, die \u2013 da sie lediglich Vorschl\u00e4ge f\u00fcr neue Verfassungsbestimmungen beinhalten k\u00f6nnen \u2013 eigentliche <em>Verfassungs<\/em>initiativen sind und zumeist wortw\u00f6rtlich in die Verfassung aufgenommen werden, wenn sie die Zustimmung von Volk und St\u00e4nden erhalten. So finden auch Bestimmungen mit wenig \u201everfassungsw\u00fcrdigem\u201c Inhalt Eingang in die Verfassung und stehen gleichranging neben allen anderen Verfassungsbestimmungen. Dazu kommt, dass die Schweiz nur \u00fcber eine eingeschr\u00e4nkte Verfassungsgerichtsbarkeit verf\u00fcgt \u2013 Bundesgesetze m\u00fcssen durch die Gerichte angewendet werden, auch wenn sie gegen die Verfassung versto\u00dfen (Art. 190). Durch den grunds\u00e4tzlichen Vorrang, den V\u00f6lkerrecht und insbesondere menschenrechtliche Garantien bis anhin in der Schweiz genie\u00dfen, erm\u00f6glicht die EMRK eine Art indirekte Verfassungskontrolle von Gesetzen mit Bezug auf die Rechte, die auch durch die EMRK gew\u00e4hrt werden. Ebenfalls wegen des grunds\u00e4tzlichen Vorrangs der EMRK sind auch Volksinitiativen m\u00f6glichst EMRK-konform auszulegen und umzusetzen (so auch eine neuere <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-I-16%3Ade\">Entscheidung des Bundesgerichtes<\/a>). Durch die EMRK wird damit im Rahmen der geltenden Verfassung ein grundrechtlicher Mindeststandart gew\u00e4hrleistet, der unter der Verfassung allein nicht sichergestellt w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Namen der direkten Demokratie und der Volksrechte die Menschenrechte einzuschr\u00e4nken, w\u00e4re also ein gef\u00e4hrliches Spiel. Es geh\u00f6rt zu den Grunds\u00e4tzen der Rechtsstaatlichkeit, ein gewisses Minimum an Rechten auch vor den Entscheidungen der Mehrheit zu sch\u00fctzen. Das sollte auch f\u00fcr das Volk gelten, wenn es auf eigene Initiative Recht erl\u00e4sst. Dass eine funktionierende und lebendige Demokratie ohne die Gew\u00e4hrung gewisser Grundrechte nicht denkbar ist, muss gar nicht erst erkl\u00e4rt werden. Volksrechte und Menschenrechte erg\u00e4nzen sich und sollten auf keinen Fall gegeneinander ausgespielt werden. Im Falle von Spannungen oder gar Konflikten sind sie in vorsichtiger Abw\u00e4gung im Einzelfall in Ausgleich zu bringen \u2013 eine starre Vorrangregel kann dem auf keinen Fall gerecht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/www.mpil.de\/de\/pub\/organisation\/wiss_bereich\/rkunz.cfm\">Raffaela Kunz<\/a>\u00a0ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht in Heidelberg.<\/em><\/p>\n<p>Alle Beitr\u00e4ge des Symposiums erscheinen auch auf dem\u00a0<a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/category\/themen\/verfassungs-und-voelkerrecht-im-spannungsverhaeltnis\/\">Verfassungsblog<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Raffaela Kunz, \u201cKeine Diktatur der Volksherrschaft!\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 12 December 2014, doi: 10.17176\/20170125-144849.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Replik auf den Beitrag von Astrid Epiney Vor einigen Tagen hat Astrid Epiney im Rahmen dieses Symposiums einen Beitrag zur in der Schweiz laufenden Debatte \u00fcber das Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und Landesrecht publiziert. 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