{"id":3419,"date":"2014-12-09T00:00:00","date_gmt":"2014-12-09T07:13:26","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/zum-verhaltnis-von-volkerrecht-und-innerstaatlichem-recht-in-der-schweiz\/"},"modified":"2020-12-11T12:23:25","modified_gmt":"2020-12-11T11:23:25","slug":"zum-verhaltnis-von-volkerrecht-und-innerstaatlichem-recht-in-der-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/zum-verhaltnis-von-volkerrecht-und-innerstaatlichem-recht-in-der-schweiz\/","title":{"rendered":"Zum Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und innerstaatlichem Recht in der Schweiz"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">In der Schweiz wird in j\u00fcngerer Zeit das Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und innerstaatlichem Recht nicht nur in der juristischen Fachliteratur, sondern auch in der \u00d6ffentlichkeit, insbesondere in den Printmedien, diskutiert. Hintergrund hierf\u00fcr d\u00fcrften einerseits die sich im Anschluss an eine Reihe von v\u00f6lkerrechtlich problematischen Volksinitiativen ergebenden Probleme und andererseits ein neueres <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-I-16%3Ade\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil des Bundesgerichts<\/a> sein, welches vom grunds\u00e4tzlichen Vorrang von V\u00f6lkerrecht auch vor der Verfassung ausgeht. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage nach dem Verh\u00e4ltnis der EMRK zum nationalen Recht, aber auch diejenige nach den Bindungswirkungen der Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte. Aber auch in anderen Bereichen besteht mitunter ein gewisses Konfliktpotential, so insbesondere im Zusammenhang mit dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen Schweiz \u2013 EU. Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass sich die Thematik auch aus der Sicht gewisser politischer Kreise zur Erh\u00f6hung der Popularit\u00e4t und damit auch als (verkapptes) Wahlkampfthema eignet, wird doch in diesem Zusammenhang immer wieder die durch das V\u00f6lkerrecht (scheinbar) beeintr\u00e4chtigte schweizerische Souver\u00e4nit\u00e4t und die Achtung des Volkswillens bem\u00fcht. Einen vorl\u00e4ufigen H\u00f6hepunkt haben die diesbez\u00fcglichen Diskussionen mit der angek\u00fcndigten Lancierung einer Volksinitiative mit dem Titel <a href=\"http:\/\/www.svp.ch\/kampagnen\/uebersicht\/schweizer-recht-geht-fremdem-recht-vor\/beitraege\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u201eSchweizer Recht geht fremdem Recht vor\u201c<\/a> erreicht, die ausdr\u00fccklich den Vorrang der Verfassung vor dem V\u00f6lkerrecht (mit Ausnahme des zwingenden V\u00f6lkerrechts) verankern will und das Anwendungsgebot von V\u00f6lkerrecht auf v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterworfen war, beschr\u00e4nken will.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong style=\"line-height: 1.5;\">Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und nationalem Recht \u2013 sowohl Gesetzesrecht als auch Verfassungsrecht \u2013 gilt in der schweizerischen Rechtslehre seit geraumer Zeit als eine der zentralen nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rten Fragen. Dies h\u00e4ngt damit zusammen, dass weder der aus dem Jahr 1874 stammenden Verfassung noch der neuen Bundesverfassung aus dem Jahr 1999 (BV) diesbez\u00fcglich klare Aussagen zu entnehmen sind, wobei immerhin zu bemerken ist, dass in der geltenden Verfassung die Pflicht von Bund und Kantonen, das V\u00f6lkerrecht zu \u201ebeachten\u201c, ausdr\u00fccklich festgeschrieben wurde (Art. 5 Abs. 4 BV). Die \u201eRangfrage\u201c sollte damit jedoch nicht gekl\u00e4rt werden; vielmehr sollte diese \u2013 wie schon vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung \u2013 durch die Praxis beantwortet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Frage nach dem Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lker- und innerstaatlichem Recht wurde dann auch immer wieder aufgeworfen, wobei sie durch das Bundesgericht inzwischen einer pragmatischen und durchaus sinnvollen und grunds\u00e4tzlich allgemein akzeptierten L\u00f6sung zugef\u00fchrt wurde. Die wesentlichen Grunds\u00e4tze lassen sich auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In Bezug auf das Verh\u00e4ltnis von Bundesgesetzen und V\u00f6lkerrecht gilt folgendes:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"text-align: justify;\">Dem V\u00f6lkerrecht kommt im Verh\u00e4ltnis zu Bundesgesetzen grunds\u00e4tzlich Vorrang zu, der sich auch auf sp\u00e4tere Bundesgesetze bezieht.<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Hiervon ist jedoch dann ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Bundesgesetzgeber \u201ebewusst\u201c gegen das V\u00f6lkerrecht versto\u00dfen wollte; diesfalls sind das Bundesgericht und die rechtsanwendenden Beh\u00f6rden an das v\u00f6lkerrechtswidrige Bundesgesetz gebunden (sog. Schubert-Rechtsprechung).<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Im Verh\u00e4ltnis von Bundesgesetzen und staatsvertraglich gew\u00e4hrleisteten Menschenrechtsvertr\u00e4gen gilt aber eine \u201eGegenausnahme\u201c, so dass letztere in jedem Fall vorrangig (auch im Verh\u00e4ltnis zu \u201ebewusst\u201c gegen ihre Vorgaben versto\u00dfenden Bundesgesetzen) anzuwenden sind.<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Soweit es um Konflikte zwischen V\u00f6lkerrecht und (sp\u00e4terem) Verfassungsrecht geht, ist Art. 190 BV ma\u00dfgeblich: Danach ist das V\u00f6lkerrecht (neben den Bundesgesetzen) \u201ema\u00dfgebend\u201c, so dass im Falle eines Konflikts dieses anzuwenden ist und die entsprechende Verfassungsbestimmung unanwendbar ist. Zwar wird dieser vom Bundesgericht vertretene Ansatz in der Lehre und vom Bundesrat teilweise kritisiert; zu \u00fcberzeugen vermag diese Kritik jedoch nicht: Denn Art. 190 BV regelt grunds\u00e4tzlich die Frage, wie im Falle eines Konflikts zwischen V\u00f6lkerrecht und Verfassung umzugehen ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede punktuelle Verfassungsrevision \u2013 die eine bestimmte Sachfrage betrifft \u2013 auch die Tragweite dieser Bestimmung modifiziert. In der Sache kommt damit v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen ein umfassender (Anwendungs-) Vorrang vor widersprechenden Verfassungsbestimmungen zu, was auch in Bezug auf sp\u00e4tere Verfassungsbestimmungen gilt. Die \u201eSchubert\u201c-Praxis kommt damit in Bezug auf Verfassungsrecht nicht zum Zuge.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<strong style=\"line-height: 1.5;\">Aktuelle Problemstellungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In j\u00fcngerer Zeit haben sich Volksinitiativen (diese k\u00f6nnen von 100\u2018000 Stimmberechtigten vorgelegt werden, woraufhin eine Abstimmung erfolgt, die im Falle einer Mehrheit von Volk und St\u00e4nden zur Einf\u00fchrung der entsprechenden Bestimmung in die Verfassung f\u00fchrt) gemehrt, die mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, mit Grundrechten oder \/ und mit v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zumindest in einem gewissen Spannungsverh\u00e4ltnis stehen. Derartige Initiativen \u2013 bzw. die entsprechenden Verfassungsartikel \u2013 werfen verschiedene Probleme auf:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"text-align: justify;\">Soweit durch eine Volksinitiative eine v\u00f6lkerrechtswidrige Verfassungsbestimmung eingef\u00fchrt wird (was m\u00f6glich ist, da es abgesehen vom zwingenden V\u00f6lkerrecht keine eigentlichen materiellen Schranken des Initiativrechts gibt), kann diese \u2013 zumindest soweit noch keine Umsetzungsgesetzgebung existiert \u2013 wegen Art. 190 BV nicht angewandt werden. Dies ist aus demokratiepolitischer Sicht nicht befriedigend, wobei diesbez\u00fcgliche Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung dieser Situation (etwa \u00fcber eine Erweiterung der materiellen Schranken f\u00fcr Volksinitiativen) bislang nicht von Erfolg gekr\u00f6nt waren.<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">In der Verfassung selbst kommt es zu gewissen Unstimmigkeiten, die nicht immer befriedigend auf dem Weg der Auslegung (Stichwort \u201epraktische Konkordanz\u201c) gel\u00f6st werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">V\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen \u2013 auch solche grundlegender Art (sei dies nun aus rechtlicher oder politischer Sicht) \u2013 werden zunehmend in Frage gestellt.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Immerhin ist aber festzuhalten, dass die Rechtslage in Bezug auf das Verh\u00e4ltnis V\u00f6lkerrecht \u2013 Landesrecht aus rechtlicher Sicht wie erw\u00e4hnt mittlerweile verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klar ist; die Rechtsprechung des Bundesgerichts wendet die diesbez\u00fcglichen Prinzipien \u00fcberzeugend an, und auch die (mitunter viel kritisierte) j\u00fcngste Rechtsprechung des Bundesgerichts <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-I-16%3Ade\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">(BGE 139 I 16)<\/a> stellt letztlich eine Best\u00e4tigung der langj\u00e4hrigen Praxis dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<strong>Zur m\u00f6glichen Verankerung eines \u201eVorrangs des Landesrechts\u201c<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allerdings bleibt es dem Gesetzes- und Verfassungsgeber unbenommen, die hier skizzierten Grunds\u00e4tze zu \u00e4ndern, wobei in Bezug auf die Frage nach dem Vorrang des V\u00f6lkerrechts zwischen zwei grunds\u00e4tzlich denkbaren \u201eKategorien\u201c von Modifikationen der Verfassung unterschieden werden kann:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"text-align: justify;\">Einerseits ist es denkbar, dass eine neue Verfassungsbestimmung selbst ausdr\u00fccklich vorsieht, sie gehe V\u00f6lkerrecht (abgesehen vom zwingenden V\u00f6lkerrecht) vor, wie dies bei der sog. <a href=\"http:\/\/www.durchsetzungsinitiative.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Durchsetzungsinitiative<\/a> zur Umsetzung der <a href=\"http:\/\/www.ausschaffungsinitiative.ch\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Ausschaffungsinitiative<\/a> (nunmehr Art. 121 Abs. 3-6 der Verfassung) der Fall ist. Diese formuliert u.a. ausdr\u00fccklich, dass die neuen Bestimmungen dem nicht zwingenden V\u00f6lkerrecht (wozu auch Art. 8 EMRK geh\u00f6rt) vorgehen, und das zwingende V\u00f6lkerrecht wird auch gleich definiert (hierzu sollen ausschlie\u00dflich das Folterverbot, das Verbot des V\u00f6lkermords und der Sklaverei sowie das <em>Non-refoulement<\/em>-Gebot geh\u00f6ren).<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Andererseits k\u00f6nnte auch eine neue Verfassungsbestimmung eingef\u00fchrt werden, die allgemein schweizerischem Recht (bzw. bestimmten Teilen desselben, so Verfassungsrecht und \/ oder Bundesgesetzen) einen (Anwendungs-) Vorrang im Verh\u00e4ltnis zu entgegenstehendem V\u00f6lkerrecht einr\u00e4umt. Genau dies ist Gegenstand der eingangs erw\u00e4hnten geplanten Volksinitiative (\u201eSchweizer Recht geht fremdem Recht vor\u201c).<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es ist im vorliegenden Rahmen nicht m\u00f6glich, sozusagen abstrakt die ggf. aus solchen neuen Verfassungsbestimmungen folgenden genauen Modifikationen der Rechtslage zu eruieren, kommt es hier doch auch auf die genauen Formulierungen im Einzelnen an. Allgemein kann aber festgehalten werden, dass die Verfassung juristisch als Einheit anzusehen ist, die jedoch nicht aus \u201eeinem Guss\u201c entstanden, sondern historisch gewachsen ist, so dass die einzelnen Bestimmungen nicht immer aufeinander abgestimmt sind; ein irgendwie geartetes Hierarchieverh\u00e4ltnis der Verfassungsbestimmungen untereinander besteht jedoch grunds\u00e4tzlich nicht (siehe hierzu BGE 139 I 16 E. 4.2.1). Weiter gibt es aus rechtlicher Sicht grunds\u00e4tzlich keine \u201eklaren\u201c Vorschriften, sondern jede Rechtsanwendung ist immer ein Prozess der (mehr oder weniger schwierigen) Auslegung. Deutlich wird damit, dass die Auslegung der Verfassung im Allgemeinen und insbesondere auch von Volksinitiativen, die Eingang in die Verfassung gefunden haben, komplex ist und sich jede \u201eeinfache\u201c L\u00f6sung grunds\u00e4tzlich verbietet, so dass es den skizzierten Grunds\u00e4tzen insbesondere nicht Rechnung tr\u00fcge, die Tragweite einer durch Volksinitiative zustande gekommenen Verfassungsbestimmung ausschlie\u00dflich oder auch nur schwergewichtig in Anlehnung an den Willen der Initianten zu bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Soweit das Ansinnen zur Debatte steht, \u00fcber eine Verfassungsmodifikation ganz allgemein den Vorrang des schweizerischen Rechts (zumindest von Bundesgesetzen und \/ oder der Verfassung) im Verh\u00e4ltnis zum V\u00f6lkerrecht festzuschreiben, ist zu betonen, dass auf diese Weise einerseits zentrale Garantien der prozeduralen Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt w\u00fcrden, andererseits aber auch \u2013 indem menschenrechtliche Garantien (allenfalls abgesehen vom zwingenden V\u00f6lkerrecht) auf der Grundlage dieses Ansinnens ebenfalls gegen\u00fcber Landesrecht zur\u00fccktreten m\u00fcssten \u2013 materielle Aspekte der Rechtsstaatlichkeit zur Disposition gestellt werden sollen: Denn es geh\u00f6rt zu den Grundfesten des Rechtsstaates, dass auch \u201egegen\u201c Mehrheitsentscheidungen gewisse Grund- und Menschenrechte zu garantieren sind, und die Teilnahme der Schweiz an der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention ist Ausdruck davon, dieser \u00dcberzeugung eines liberalen Staats- und Rechtsverst\u00e4ndnisses, in dessen Rahmen ein Ausgleich zwischen Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu finden ist, Rechnung tragen zu wollen. Soweit die erw\u00e4hnte geplante Volksinitiative betroffen ist, f\u00fchrte diese nach dem gegenw\u00e4rtigen Stand dazu, dass das Bundesgericht die EMRK nicht mehr auf der Grundlage des Art. 190 BV anzuwenden h\u00e4tte, da sich diese Bestimmung nur noch auf solche v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge beziehen soll, deren parlamentarischer Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstand, was bei der EMRK aufgrund der 1974 geltenden Rechtslage nicht der Fall war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Deutlich werden damit die potentiell sehr weitgehenden Implikationen der Annahme einer solchen Initiative, wenn auch ihre exakte rechtliche Tragweite zweifellos noch zu pr\u00e4zisieren w\u00e4re, was angesichts ihres Konfliktpotentials mit zentralen rechtsstaatlichen Errungenschaften und diversen anderen Verfassungsbestimmungen durchaus schwierig sein k\u00f6nnte. Jedenfalls zu kurz griffe es darauf hinzuweisen, dass v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge in zahlreichen Staaten im Rang unter der Verfassung stehen und die angestrebte \u201eabsolute\u201c Vorrangstellung der Verfassung somit im internationalen Vergleich nichts Au\u00dfergew\u00f6hnliches sei: Denn in der Schweiz ist es aufgrund des Instruments der Verfassungsinitiative m\u00f6glich, jedwelche Regelung auf Verfassungsstufe zu verankern, so dass Konflikte mit v\u00f6lkerrechtlichen Vorgaben \u2013 auch und gerade solchen menschenrechtlichen Charakters \u2013 nicht nur denkbar sind, sondern sich \u2013 gerade in letzter Zeit \u2013 durchaus auch realisieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Annahme der Verfassungsinitiative \u201eSchweizer Recht geht fremdem Recht vor\u201c f\u00fchrte somit zu beachtlichen Problemen, w\u00e4re doch innerstaatlich nicht mehr sichergestellt, dass das V\u00f6lkerrecht beachtet wird. Zwar implizierte dieser Umstand als solcher (noch) keinen Versto\u00df gegen v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen, sondern die Nichtbeachtung derselben m\u00fcsste sich \u201ematerialisieren\u201c (verlangt das V\u00f6lkerrecht doch als solches im innerstaatlichen Recht keine Verankerung seines Vorrangs vor dem Landesrecht). Auch w\u00e4re \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 die genaue rechtliche Tragweite der neuen Verfassungsbestimmungen noch im Einzelnen zu analysieren. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Initiative \u00fcber die Erg\u00e4nzung und Modifikation zentraler, das Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und Landesrecht betreffender Bestimmungen (Art. 5 Abs. 4, 190 BV) die derzeitige Rechtslage wohl grundlegend \u00e4ndern w\u00fcrde und zumindest die Gefahr mit sich br\u00e4chte, dass jegliche v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen (mit Ausnahme des zwingenden V\u00f6lkerrechts) durch eine (ggf. sp\u00e4ter in Kraft tretende) anderslautende Verfassungsbestimmung in Frage gestellt w\u00fcrden. Dass dies nicht nur der Rechtssicherheit in h\u00f6chstem Ma\u00df abtr\u00e4glich w\u00e4re und auch die Rechtsstellung Einzelner ggf. empfindlich beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte, sondern dar\u00fcber hinaus die Glaubw\u00fcrdigkeit der Schweiz auf internationaler Ebene in Frage stellte, ist offensichtlich. Ein solcher Ansatz stellte dar\u00fcber hinaus eine grunds\u00e4tzliche Absage an jegliches international koordiniertes und verbindlich vereinbartes Vorgehen dar, was weder den Interessen der Schweiz noch den sich stellenden Fragen und Problemen gerecht w\u00fcrde. Es w\u00e4re daher sinnvoller, allf\u00e4llige Probleme mit gewissen v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen auf die im V\u00f6lkerrecht selbst vorgesehene Art und Weise anzugehen. Zu hoffen bleibt vor diesem Hintergrund nur, dass der erw\u00e4hnten Initiative kein Erfolg beschieden sein wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im \u00dcbrigen bleibt die Feststellung, dass der Umstand, dass durch letztlich immer isolierte und kaum in einem Gesamtzusammenhang diskutierte Volksinitiativen Grundfeste des in der Verfassung zum Ausdruck kommenden demokratischen Rechtsstaates in Frage oder gar zur Disposition gestellt werden sollen, wenig befriedigend ist, insbesondere wenn man bedenkt, dass eigentliche materielle Konflikte Seltenheitswert haben und kaum wirklich wichtige gesellschaftliche Probleme betreffen. Es ist zu w\u00fcnschen, dass diese grundlegenden Aspekte in der Diskussion um das Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und innerstaatlichem Recht vermehrt Beachtung finden. Dies k\u00f6nnte dann m\u00f6glicherweise zu der Einsicht f\u00fchren, dass ein Initiativrecht des Volkes, das kaum nennenswerten materiell-rechtlichen Schranken unterliegt, nur dann auf Dauer aufrecht erhalten werden kann, wenn die relevanten politischen Kr\u00e4fte in der Schweiz es nicht f\u00fcr Wahlkampfzwecke \u201emissbrauchen\u201c und die in diesem Beitrag dargelegten Interdependenzen zwischen Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in ausreichender Weise ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Replik zu diesem Beitrag findet sich <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/keine-diktatur-der-volksherrschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/www.unifr.ch\/ius\/epiney\/team\/professoren\">Astrid Epiney<\/a> ist Professorin f\u00fcr\u00a0Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00f6ffentliches Recht an der Universit\u00e4t Fribourg. Die hier vorgestellten \u00dcberlegungen\u00a0finden sich als\u00a0ausf\u00fchrliche Er\u00f6rterung \u00a0im\u00a0<\/em><em>Jusletter v. 16.12.2013.<\/em><\/p>\n<p>Alle Beitr\u00e4ge des Symposiums erscheinen auch auf dem\u00a0<a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/category\/themen\/verfassungs-und-voelkerrecht-im-spannungsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verfassungsblog<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Astrid Epiney, \u201cZum Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und innerstaatlichem Recht in der Schweiz \u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 9 December 2014, doi: 10.17176\/20170125-143406.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Schweiz wird in j\u00fcngerer Zeit das Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und innerstaatlichem Recht nicht nur in der juristischen Fachliteratur, sondern auch in der \u00d6ffentlichkeit, insbesondere in den Printmedien, diskutiert. 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