{"id":3416,"date":"2014-12-03T00:00:00","date_gmt":"2014-12-03T10:35:21","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/wie-lasst-sich-die-einhaltung-des-humanitaren-volkerrechts-durch-bewaffnete-gruppen-verbessern\/"},"modified":"2020-12-11T12:24:54","modified_gmt":"2020-12-11T11:24:54","slug":"wie-lasst-sich-die-einhaltung-des-humanitaren-volkerrechts-durch-bewaffnete-gruppen-verbessern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wie-lasst-sich-die-einhaltung-des-humanitaren-volkerrechts-durch-bewaffnete-gruppen-verbessern\/","title":{"rendered":"Wie l\u00e4sst sich die Einhaltung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts durch bewaffnete Gruppen verbessern?"},"content":{"rendered":"<p lang=\"de-CH\"><strong>Eine Replik zum Beitrag von <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/volkerrecht-von-und-fur-nicht-staatliche-handelnde\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Marco Sassoli<\/a>.<\/strong><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span lang=\"de-CH\">Dass das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht alle Konfliktparteien bindet, einschlie\u00dflich nicht-staatlicher Akteure, wird nicht bestritten. Allerdings bestehen unterschiedliche Ans\u00e4tze, diese Bindung nicht-staatlicher Akteure herzuleiten. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><!--more--><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span lang=\"de-CH\">Bereits der Wortlaut von Artikel\u00a03 der Genfer Abkommen legt klar fest, dass \u201e[i]m Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat [\u2026], [\u2026] jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten [ist], mindestens die folgenden [dort genannten] Bestimmungen anzuwenden\u201c. Weitere Herleitungen der Rechtsbindung zeigt <\/span><span lang=\"de-CH\">Sass\u00f2li<\/span><span lang=\"de-CH\"> auf in seinem Beitrag \u201cTaking Armed Groups Seriously: Ways to Improve Their Compliance with International Humanitarian Law&#8221; (The Journal of International Humanitarian Legal Studies\u00a01 (2010), S.\u00a09 f.).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span lang=\"de-CH\">Dass Regeln des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts oftmals nicht beachtet werden \u2013 von staatlichen wie nicht-staatlichen K\u00e4mpfenden, ist ebenso Fakt. In Afghanistan wurden Fahrzeuge gezielt beschossen, die deutlich sichtbar mit dem Schutzzeichen des roten Kreuzes auf wei\u00dfem Grund gekennzeichnet waren. Und wenn in Syrien verwundete K\u00e4mpfer nach einer Versorgung im Krankenhaus dort von gegnerischen K\u00e4mpfern erschossen werden, ebenso wie der behandelnde Arzt und das Pflegepersonal, ist dies keine Frage eines Mangels an Regeln f\u00fcr einen solchen Fall, sondern von einer mangelhaften Durchsetzung der geltenden Regeln.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span lang=\"de-CH\">Auch die Internationale Konferenz vom Roten Kreuz und Roten Halbmond, die regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft, ob das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht den Herausforderungen in gegenw\u00e4rtigen Konflikten noch gen\u00fcgt, kam bei ihrem letzten <a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/eng\/assets\/files\/publications\/icrc-002-1129.pdf\">Zusammentreffen im Jahr 2011<\/a> zu dem Ergebnis, dass eine gro\u00dfe Herausforderung f\u00fcr das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht nicht das Fehlen bestimmter Regeln ist, sondern fehlender Respekt f\u00fcr bestehende Regeln und eine unzureichende Um- und Durchsetzung. <\/span>Die 31.\u00a0Internationale Konferenz<\/p>\n<p lang=\"en-GB\" align=\"JUSTIFY\">\u201c<i>invites the ICRC to pursue further research, consultation and discussion in cooperation with States and, if appropriate, other relevant actors, including international and regional organisations, to identify and propose a range of options and its recommendations to: i) [\u2026] ii) enhance and ensure the effectiveness of mechanisms of compliance with international humanitarian law, and encourages all members of the International Conference, including National Societies, to participate in this work while recognizing the primary role of States in the development of international humanitarian law\u201d.<\/i><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Gemeinsam haben die Schweiz und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) die Initiative f\u00fcr den laufenden Konsultationsprozess zur Verbesserung der Einhaltung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts \u00fcbernommen. Die Staaten untersuchen in diesem Prozess, wieso bestehende Mechanismen ihren Zweck nicht mehr erf\u00fcllen und loten aus, welche alternativen Mechanismen zu einer verbesserten Einhaltung entwickelt werden k\u00f6nnten. (Weitere Informationen <a href=\"http:\/\/www.eda.admin.ch\/eda\/de\/home\/topics\/intla\/humlaw\/icrc.html\">hier<\/a>\u00a0 und <a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/eng\/what-we-do\/other-activities\/development-ihl\/strengthening-legal-protection-compliance.htm\">hier.<\/a>) Diskutiert wird derzeit die M\u00f6glichkeit, regelm\u00e4\u00dfige Staatentreffen einzurichten, um ein Forum zu schaffen, \u00fcber humanit\u00e4r-v\u00f6lkerrechtliche Fragen sowie die Einhaltung und Umsetzung bestehender Regeln zu diskutieren. Au\u00dferdem wird \u00fcberlegt, ob ein Berichtsverfahren zur Einhaltung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts oder ein Mechanismus zur Tatsachenermittlung f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung behaupteter Verletzungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts geeignete Wege darstellen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">In diesen Prozess zur Erarbeitung eines Mechanismus, der die Durchsetzung des Rechts verbessern soll, sind nicht-staatliche Gewaltakteure allerdings nicht miteinbezogen \u2013 ein Punkt, den <a href=\"http:\/\/voelkerrechtsblog.com\/2014\/12\/01\/volkerrecht-von-und-fur-nicht-staatliche-handelnde\/\">Sass\u00f2li<\/a> bereits im Hinblick auf die Schaffung von V\u00f6lkerrecht kritisiert. Gerade vor dem Hintergrund, dass an den meisten gegenw\u00e4rtigen bewaffneten Konflikten nicht-staatliche Akteure beteiligt sind, dr\u00e4ngt jedoch die Beantwortung der Frage, wie sich die Beachtung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts (auch) seitens nicht-staatlicher Konfliktparteien verbessern l\u00e4sst.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sass\u00f2li hat dazu in seinem <a href=\"http:\/\/voelkerrechtsblog.com\/2014\/12\/01\/volkerrecht-von-und-fur-nicht-staatliche-handelnde\/\">Blog-Beitrag<\/a> den Weg von Geneva Call mittels sogenannter <i>\u201eDeeds of Commitment\u201c<\/i> aufgezeigt und geht im weiterf\u00fchrenden o.g. Beitrag auf Schwierigkeiten ein, die damit verbunden sind. Neben der M\u00f6glichkeit, solcher <i>\u201eDeeds of Commitment\u201c<\/i> k\u00f6nnte zus\u00e4tzlich \u00fcberlegt werden, nicht-staatlichen Akteuren bestimmte Anreize zu bieten, die \u00fcber das hinausgehen, was Art.\u00a06 (5) des II.\u00a0Zusatzprotokolls vorsieht, n\u00e4mlich ein \u201eBem\u00fchen\u201c der an der Macht befindlichen Stellen, bei Beendigung der Feindseligkeiten \u201eeine m\u00f6glichst weitgehende Amnestie zu gew\u00e4hren\u201c. Allerdings sind in \u00dcberlegungen, den Anreiz der Amnestie auszuweiten, auch deren Grenzen mit einzubeziehen, d.h. welche Verhaltensweisen nicht mehr von einer Amnestie erfasst sein d\u00fcrfen. Wenn vereinbart wird, dass Verst\u00f6\u00dfe \u2013 einschlie\u00dflich schwerer Verst\u00f6\u00dfe \u2013 gegen die Genfer Abkommen nicht geahndet werden, so wird die abschreckende Wirkung einer m\u00f6glichen Sanktionierung im Kern zunichte gemacht. Staaten d\u00fcrfen aber Verletzungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts durch Parteien eines bewaffneten Konflikts nicht \u2013 auch nicht indirekt \u2013 ermutigen. Es ist Staatenpraxis und entsprechende Rechts\u00fcberzeugung, dass Personen, die Kriegsverbrechen verd\u00e4chtig sind, wegen Kriegsverbrechen unter Anklage stehen oder wegen Kriegsverbrechen verurteilt sind, eine Amnestie nicht zugute kommen darf (vgl. Regel\u00a0159 der Customary IHL Study des IKRK). Hier wird die Grenze f\u00fcr die \u00dcberlegung einer Ausweitung der Amnestie als Anreiz, das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht einzuhalten, sichtbar.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Um Verletzungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts zu verhindern oder zumindest einzud\u00e4mmen, ist es erforderlich, ihre Ursache zu kl\u00e4ren, d.h. auch den Grund auszumachen, aus dem es zu einer Verletzung der Regeln durch nicht-staatliche Akteure kommt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Ein Versto\u00df gegen die Regeln kann zum einen darin begr\u00fcndet liegen, dass nicht-staatliche Akteure die Regeln bewusst missachten \u2013 aus welchen Motiven auch immer. Da vielen bewaffneten Gruppen allerdings daran gelegen ist, die Staatsmacht zu \u00fcbernehmen, k\u00f6nnten sie die Einhaltung bestehender Regeln bereits als eine in ihrem Sinne gute Gelegenheit ansehen, von der Staatengemeinschaft ein gewisses Ansehen zu erlangen. Dies gilt insbesondere, da nach Artikel\u00a010 der <i>Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts<\/i> von 2001 das Verhalten einer aufst\u00e4ndischen Bewegung, die zur neuen Regierung eines Staates wird, v\u00f6lkerrechtlich als Handeln dieses Staates betrachtet wird.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Des Weiteren k\u00f6nnte es sein, dass nicht-staatliche Akteure das Recht verletzen, weil die Regeln mit Blick auf Staaten von diesen geschaffen wurden und ihre Einhaltung f\u00fcr nicht-staatliche Akteure unrealistisch ist, worauf <a href=\"http:\/\/voelkerrechtsblog.com\/2014\/12\/01\/volkerrecht-von-und-fur-nicht-staatliche-handelnde\/\">Sass\u00f2li<\/a> hinweist. Nicht-staatliche Akteure verf\u00fcgen gerade nicht \u00fcber eine staatliche Infrastruktur, einschlie\u00dflich staatlich legitimierter Gerichte, Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Rechtsberatern in den Streitkr\u00e4ften, durch die sie bestimmte Rechtsgarantien erf\u00fcllen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Schlie\u00dflich kann auch die Unkenntnis des geltenden Rechts ein Grund sein, dass Regeln nicht eingehalten werden. Hier setzt die Verbreitungsarbeit der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an. W\u00e4hrend eines bewaffneten Konflikts bem\u00fcht sich das IKRK, mit s\u00e4mtlichen Konfliktparteien zu sprechen, sie \u00fcber die geltenden Regeln zu informieren und zu deren Einhaltung aufzufordern. Die Kenntnis \u00fcber das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht zu verbreiten, ist Teil der Aufgabe, die Einhaltung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts durchzusetzen, zu der sich auch die auch die Staaten verpflichtet haben (Art.\u00a01 der Genfer Abkommen I-IV). Es w\u00e4re daher widerspr\u00fcchlich, eben diese T\u00e4tigkeit \u2013 die Unterrichtung der Konfliktparteien \u00fcber die geltenden Regeln \u2013 als Training von \u201eTerroristen\u201c einzuordnen und als Beihilfe zum Terrorismus unter Strafe zu stellen. Gerade dies scheint nach der Entscheidung <i>Holder v. Humanitarian Law Project<\/i> des U.S. Supreme Court aber m\u00f6glich, da hier die Beschreibung derjenigen T\u00e4tigkeiten, die als Unterst\u00fctzung des Terrorismus gelten k\u00f6nnen, erschreckend weit gefasst ist.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Idealerweise setzt Verbreitungsarbeit bereits an, bevor ein bewaffneter Konflikt beginnt. Hier haben die Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften den Auftrag, das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht zu verbreiten und ihre Regierungen bei dessen Verbreitung zu unterst\u00fctzen. Au\u00dferdem wirken Nationale Gesellschaften mit ihren Regierungen auch zusammen, um das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht durchzusetzen und den Schutz der von den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gew\u00e4hrleisten. Oberste Priorit\u00e4t hat dabei, immer wieder zu erkl\u00e4ren, dass Mitarbeiter\/innen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung neutral sind und nicht auf Seiten einer der Konfliktparteien stehen. Hilfe wird \u2013 getreu dem Rotkreuzgrundsatz der Unparteilichkeit \u2013 allein nach dem Ma\u00df der Not und nicht nach Nationalit\u00e4t, Religionszugeh\u00f6rigkeit oder anderen Kriterien unterscheidend f\u00fcr Angeh\u00f6rige s\u00e4mtlicher Konfliktparteien geleistet \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob ein Staat die gegnerische Konfliktpartei als \u201eTerroristen\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die aufgezeigten M\u00f6glichkeiten vom <i>\u201eDeed of Commitment\u201c<\/i>, der Schaffung von Anreizen zur Einhaltung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts sowie die St\u00e4rkung der Verbreitungsarbeit als Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahme, stellen sicherlich keine abschlie\u00dfende Auflistung dar. Aber auch sie k\u00f6nnen dazu beitragen, die Einhaltung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts seitens nicht-staatlicher Akteure zu verbessern. Ein Konsultationsprozess unter Staaten, wird dies vermutlich erst dann tun, wenn hierbei auch Aspekte der Einhaltung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts durch nicht-staatliche Akteure ber\u00fccksichtigt werden. Denn <a href=\"http:\/\/voelkerrechtsblog.com\/2014\/12\/01\/volkerrecht-von-und-fur-nicht-staatliche-handelnde\/\">Sass\u00f2li<\/a> ist darin zuzustimmen, dass bewaffnete Gruppen und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Herausforderungen nicht verschwinden, wenn die Staaten diese Akteure einfach ignorieren.<\/p>\n<p lang=\"de-CH\" style=\"text-align: justify;\"><em>Dr.\u00a0Stefanie Haumer ist <a href=\"http:\/\/www.drk.de\/ueber-uns\/auftrag\/humanitaeres-voelkerrecht\/ansprechpartner.html?no_cache=1&amp;sword_list[0]=stefanie&amp;sword_list[1]=haumer\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Rechtsberaterin<\/a> im Team Internationales Recht\/ Internationale Gremien beim Deutschen Roten Kreuz. Der Beitrag gibt ihre pers\u00f6nliche Meinung wieder, die nicht notwendigerweise mit der Position des DRK \u00fcbereinstimmt.<\/em><\/p>\n<blockquote>\n<p lang=\"de-CH\" style=\"text-align: justify;\">Cite as: Stefanie Haumer, \u201cWie l\u00e4sst sich die Einhaltung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts durch bewaffnete Gruppen verbessern?\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 3 December 2014, doi: 10.17176\/20170124-172622.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Replik zum Beitrag von Marco Sassoli. Dass das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht alle Konfliktparteien bindet, einschlie\u00dflich nicht-staatlicher Akteure, wird nicht bestritten. 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