{"id":3415,"date":"2014-12-01T00:00:00","date_gmt":"2014-12-01T11:18:01","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/volkerrecht-von-und-fur-nicht-staatliche-handelnde\/"},"modified":"2020-12-11T12:24:51","modified_gmt":"2020-12-11T11:24:51","slug":"volkerrecht-von-und-fur-nicht-staatliche-handelnde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/volkerrecht-von-und-fur-nicht-staatliche-handelnde\/","title":{"rendered":"V\u00f6lkerrecht von und f\u00fcr nicht-staatliche Handelnde"},"content":{"rendered":"<p>Trotz aller modernen Theorien bleibt V\u00f6lkerrecht besessen vom Ph\u00e4nomen des Staates. Die internationale Wirklichkeit ist hingegen immer mehr (auch) von nicht-staatlichen Handelnden gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Diskrepanz ist f\u00fcr das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht besonders hinderlich, weil heute die meisten bewaffneten Konflikte nicht-international sind und in diesen definitionsgem\u00e4ss mindestens die H\u00e4lfte der Parteien, aber in Wirklichkeit viel mehr, (aufst\u00e4ndische) bewaffnete Gruppen sind, die sich definitionsgem\u00e4ss der Rechtsdurchsetzung durch den Territorialstaat entziehen. In anderen V\u00f6lkerrechtsbereichen hingegen k\u00f6nnen zum Beispiel multinationale Firmen zumindest theoretisch indirekt \u00fcber den Territorialstaat erfasst werden. Die Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer von 1949 ber\u00fccksichtigen dies, indem sie in ihrem gemeinsamen Artikel 3 vorsehen: \u201eIm Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist [\u2026] ist <em>jede der am Konflikt beteiligten Parteien<\/em> gehalten\u201c, gewisse Regeln einzuhalten (die Hervorhebung ist von mir). Andere Vertr\u00e4ge des Kriegsv\u00f6lkerrechts, wie das viel j\u00fcngere \u00dcbereinkommen von Ottawa \u00fcber das Verbot von Anti-Personenminen von 1997, richten sich nur \u00fcber den Umweg der Vertragsstaaten an bewaffnete Gruppen, obwohl letztere heute die haupts\u00e4chlichen Benutzer von Anti-Personenminen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein ganz anderer Aspekt desselben Ph\u00e4nomens sind nicht-staatliche Organisationen (NGOs), die f\u00fcr die Weiterentwicklung und Durchsetzung des V\u00f6lkerrechts eine immer wichtigere Rolle spielen, aber in der V\u00f6lkerrechtstheorie wenig Platz finden, zumindest wenn sich ihr Einfluss nicht einfach als derjenige der \u201eZivilgesellschaft\u201c auf die Staaten erkl\u00e4ren l\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am Schnittpunkt von und als Antwort auf die Besessenheit des V\u00f6lkerrechts mit Staaten (welche nat\u00fcrlich, weil V\u00f6lkerrecht traditionell von Staaten geschaffen wird, mit der Besessenheit der Staaten auf ihre Souver\u00e4nit\u00e4t zusammenh\u00e4ngt), hat sich eine NGO, <a href=\"http:\/\/www.genevacall.org\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Geneva Call<\/a>, gebildet, welche bewaffnete Gruppen dazu bringen will, sich zur Einhaltung humanit\u00e4rer Regeln zu verpflichten und diese dann auch wirklich einzuhalten. Sie tritt damit in die Fussstapfen einer anderen, viel gr\u00f6sseren und viel \u00e4lteren nicht-staatlichen Organisation, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), die ebenfalls ihren Sitz in Genf hat, und ihre humanit\u00e4ren T\u00e4tigkeit und ihre Bem\u00fchungen um die Einhaltung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts schon lange auch an Aufst\u00e4ndische richtet. Der erw\u00e4hnte gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen sieht auch ausdr\u00fccklich vor: \u201eEine unparteiische humanit\u00e4re Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.\u201c Diese Bestimmung gibt auch Geneva Call eine Rechtsgrundlage und sollte einen Staat theoretisch davon abhalten, solche Dienste f\u00fcr Aufst\u00e4ndische als Einmischung in seine inneren Angelegenheiten anzusehen. In Wirklichkeit sehen dies die meisten Staaten anders und wehren sich sehr rabiat gegen jeden Dialog einer internationalen Regierungs- aber auch Nichtregierungsorganisationen mit Rebellen gegen welche sie k\u00e4mpfen. Sie sind vom Aberglauben besessen, dass solche Verhandlungen, insbesondere wenn sie auf eine Verpflichtung dieser \u201eTerroristen\u201c zur Einhaltung internationaler Regeln hinauslaufen, diesen mit einer internationalen Anerkennung den Weg zum Sieg ebnen. Der Oberste Gerichtshof der USA hat sogar die blosse Ausbildung von Mitgliedern einer als terroristisch eingestuften Gruppe als strafbare Unterst\u00fctzung des Terrorismus angesehen (<em>Holder v Humanitarian Law Project<\/em>, 130 S. Ct. (2010) 2705). Da kann auch nicht helfen, dass der schon mehrfach erw\u00e4hnte gemeinsame Artikel 3 festh\u00e4lt: \u201eDie Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das IKRK ist zu hoch auf dem Radarschirm der Staatengemeinschaft und zu sehr auf das Wohlwollen der kriegf\u00fchrenden Staaten angewiesen, um seine humanit\u00e4ren Aufgaben zu erf\u00fcllen, als dass es diese Besessenheit kriegf\u00fchrender Staaten ignorieren k\u00f6nnte. Sein Dialog mit Aufst\u00e4ndischen bleibt daher streng vertraulich und vermeidet \u00f6ffentliche, feierliche Erkl\u00e4rungen von Seiten solcher Gruppen. Genau auf solche zielt Geneva Call als Ausgangspunkt f\u00fcr einen humanit\u00e4ren Dialog ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Alles fing im Jahre 2000 mit der Feststellung an, dass das eingangs erw\u00e4hnte \u00dcbereinkommen gegen Anti-Personenminen weder bewaffnete Gruppen verpflichtet, noch ihnen erlaubt, sich zu verpflichten. Daher schlug Geneva Call vor, dass sich solche Gruppen im Rathaus von Genf und mit dem Kanzler der \u201eR\u00e9publique et Canton de Gen\u00e8ve\u201c als Zeugen, in einer einseitigen und standardisierten Erkl\u00e4rung (\u201eDeed of commitment\u201c) verpflichten k\u00f6nnen sollen, keine Anti-Personenminen einzusetzen. Der Kanton Genf spielte mit und die Schweiz war bereit, als Bestandteil ihrer humanit\u00e4ren Aussenpolitik, den Vertretern der Kriegf\u00fchrenden (welche von ihrer Heimatregierung unterschiedslos als Verbrecher angesehen werden) die n\u00f6tigen Einreisevisa zu gew\u00e4hren. Es ist f\u00fcr Geneva Call n\u00e4mlich wichtig, dass nicht bloss jemand unterzeichnet, der f\u00fcr Aussenbeziehungen z.B. in Europa zust\u00e4ndig ist, sondern (auch) der milit\u00e4rische Befehlshaber, der im Dschungel, in den Bergen oder in der W\u00fcste k\u00e4mpft. In der nicht ganz falschen Ansicht, dass ihn die feierliche Unterzeichnungszeremonie \u00fcber den Status eines blossen Verbrechers erhoben hat, kehrt er in den Kampf zur\u00fcck und es besteht die Aussicht, dass er f\u00fcr eine Einhaltung durch seine Untergebenen sorgen wird, um nicht desavouiert zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">45 Bewaffnete Gruppen aus der ganzen Welt haben bis heute ein solches \u201eDeed of Commitment\u201c gegen Anti-Personenminen unterzeichnet. Seit 2012 sind ebensolche Verpflichtungserkl\u00e4rungen zum Schutz von Kindern (insbesondere ein Verbot von Kindersoldaten umfassend; bisher 12 Unterzeichner) und gegen sexuelle Gewalt und Geschlechterdiskriminierung (bisher 10 Unterzeichner) hinzugekommen. Viele Gruppen, die es am n\u00f6tigsten h\u00e4tten, haben (noch) nicht unterzeichnet. Mit vielen unter ihnen ist Geneva Call im Gespr\u00e4ch. Andere humanit\u00e4re Verpflichtungen k\u00f6nnen in der Zukunft dazukommen, wenn Geneva Call deren Einhaltung wirklich \u00fcberpr\u00fcfen kann. Immerhin verbreitet Geneva Call schon heute s\u00e4mtliche Regeln des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts unter anderen Gruppen, was nicht immer einfach ist. Einige Regeln des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts auch der nicht-internationalen bewaffneten Konflikte (zum Beispiel Rechtschutzgarantien) wurden n\u00e4mlich typischerweise im Hinblick auf Staaten geschaffen und sind f\u00fcr viele Gruppen unrealistisch. Unrealistische Regeln aber sch\u00fctzen nicht nur niemanden, sondern untergraben auch die ganze Glaubw\u00fcrdigkeit des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts in den Augen bewaffneter Gruppen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Unterzeichnung eines \u201eDeed of Commitment\u201c ist nur der Ausgangspunkt eines Dialogs um f\u00fcr dessen Einhaltung zu sorgen. Dabei tritt Geneva Call nicht als Inspektor oder Strafverfolger auf, sondern versucht, Schwierigkeiten zu verstehen und bei der Einhaltung zu helfen. Angebliche Verletzungen werden untersucht. Bisher konnte jedoch noch nie eine Verletzung festgestellt werden. Dies liegt nicht nur daran, dass erst f\u00fcr den Verzicht auf Anti-Personenminen eine gen\u00fcgend lange Erfahrung besteht, und ein Entscheid einer Gruppe, auf solche zu verzichten, innerhalb der Gruppe einfach durchsetzbar ist. Es liegt auch daran, dass Territorialstaaten in ihrer Souver\u00e4nit\u00e4tsbesessenheit einer von Geneva Call ernannten Untersuchungskommission oft keinen Einlass gew\u00e4hren. Die Philippinen waren da eine Ausnahme, aber es konnte keine Verletzung festgestellt werden (siehe: http:\/\/www.genevacall.org\/geneva-call-verification-mission-philippines-finds-evidence-ap-mine-use-milf-responsibility-established\/) . F\u00fcr den Fall einer festgestellten Verletzung, erlauben die Unterzeichner im \u201eDeed of Committment\u201c jedoch Geneva Call, diese \u00f6ffentlich zu verurteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die gr\u00f6ssten Herausforderungen bleiben, das n\u00f6tige Geld f\u00fcr diese Arbeit zu finden, an die schlimmsten Verletzer heranzukommen und sie zu \u00fcberzeugen, sowie der \u201eKampf gegen den Terrorismus\u201c, in dem viele Staaten jeden Kontakt mit Gruppen, die sie als terroristisch qualifizieren, als (strafbare!) Unterst\u00fctzung des Terrorismus ansehen. Immerhin hat der UNO-Generalsekret\u00e4r in seinen periodischen Berichten zum Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung Geneva Call als Erfolgsrezept erw\u00e4hnt und der Sicherheitsrat hat dessen Vertreter auch schon angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr uns V\u00f6lkerrechtler k\u00f6nnte die Arbeit von Geneva Call Anlass sein, zu \u00fcberdenken, wie V\u00f6lkerrecht heute wirklich entsteht (statt einseitige Erkl\u00e4rungen nicht-staatlicher Akteure als nicht v\u00f6lkerrechtlich bindend abzukanzeln) und wie es besser gegen\u00fcber nicht-staatlichen Akteuren durchgesetzt werden k\u00f6nnte. Eine kritische Untersuchung des wirklichen Einflusses dieser Arbeit auf die Realit\u00e4t in bewaffneten Konflikten ist hingegen wohl Sozialwissenschaftlern vorbehalten und wird auch diese vor erhebliche methodische Schwierigkeiten stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weiterf\u00fchrend:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"text-align: justify;\"><a href=\"http:\/\/www.genevacall.org\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/www.genevacall.org\/<\/a><\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\"><a href=\"http:\/\/theirwords.org\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/theirwords.org\/<\/a><\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Marco Sass\u00f2li, \u201cTaking Armed Groups Seriously: Ways to Improve Their Compliance with International Humanitarian Law&#8221;, The Journal of International Humanitarian Legal Studies 1 (2010), S. 5-51.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Replik auf diesen Beitrag findet sich <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wie-lasst-sich-die-einhaltung-des-humanitaren-volkerrechts-durch-bewaffnete-gruppen-verbessern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Von<a href=\"http:\/\/www.unige.ch\/droit\/collaborateurs\/?marco_sassoli\"> Prof. Dr. Marco Sass\u00f2li<\/a>, Professor f\u00fcr V\u00f6lkerrecht an der Universit\u00e4t Genf, Schweiz. Der Autor war von 2004-2013 Vorsitzender des Stiftungsrats von Geneva Call, aber dieser Beitrag gibt nur seine eigene Meinung wieder.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Marco Sass\u00f2li, \u201cV\u00f6lkerrecht von und f\u00fcr nicht-staatliche Handelnde \u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 1 December 2014, doi: 10.17176\/20170124-121624.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Trotz aller modernen Theorien bleibt V\u00f6lkerrecht besessen vom Ph\u00e4nomen des Staates. 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