{"id":3410,"date":"2014-11-10T00:00:00","date_gmt":"2014-11-10T09:14:59","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/resolution-2178-und-ihre-auswirkungen-auf-die-bundesrepublik\/"},"modified":"2020-12-11T12:24:39","modified_gmt":"2020-12-11T11:24:39","slug":"resolution-2178-und-ihre-auswirkungen-auf-die-bundesrepublik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/resolution-2178-und-ihre-auswirkungen-auf-die-bundesrepublik\/","title":{"rendered":"Resolution 2178 und ihre Auswirkungen auf die Bundesrepublik"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Am 25. September 2014 hat der Sicherheitsrat der vereinten Nationen die <a href=\"http:\/\/www.securitycouncilreport.org\/atf\/cf\/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D\/s_res_2178.pdf\">Resolution 2178<\/a> verabschiedet. Die Resolution enth\u00e4lt ein Ma\u00dfnahmenpaket gegen die Gefahren, die von international zugereisten Milizion\u00e4ren in bewaffneten Konflikten ausgehen. Anlass der Resolution ist die Situation in Syrien und Irak, aber eine grunds\u00e4tzlich \u00e4hnliche Problemlage lie\u00dfe sich auch mit Blick auf die Krim und die Ostukraine diagnostizieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Rolle ausl\u00e4ndischer K\u00e4mpfer in Syrien und Irak ist beachtlich. Nach Sch\u00e4tzungen der UN haben sich mehr als 13,000 K\u00e4mpfer aus mehr als 80 Staaten der Gruppe Islamischer Staat und der Al Nusra Front angeschlossen. Im Hinblick auf Deutschland geht man von mehr als 400 Personen aus. Resolution 2178 soll nunmehr die Staaten verpflichten effektivere Ma\u00dfnahmen gegen diese neue Dimension bewaffneter Konflikte zu ergreifen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der Inhalt der Resolution<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Resolution ist unter Kapitel VII der UN Charta verabschiedet worden und hat damit bindenden Charakter f\u00fcr alle UN Mitgliedsstaaten. Zun\u00e4chst enth\u00e4lt die Resolution eine Reihe von Aufforderungen an Staaten, deren Befolgung der Erstarkung internationaler Terrorstrukturen entgegenwirken soll. So werden die Staaten beispielsweise angehalten Risikobewertungen von Reisenden durchzuf\u00fchren (Zf. 2), den Austausch operativer Daten bez\u00fcglich terroristischer Aktivit\u00e4ten zu intensivieren (Zf. 3), Fluggesellschaften zu verpflichten Fluggastinformationen bereits vor den Fl\u00fcgen an die Beh\u00f6rden zu \u00fcbermitteln (Zf. 9), aber auch Bem\u00fchungen anzustellen um eine Radikalisierung von Personen hin zum Terrorismus zu verhindern und Reintegrationsma\u00dfnahmen f\u00fcr zur\u00fcckkehrende terroristische K\u00e4mpfer zu entwickeln (Zf. 4).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Punkte des Sicherheitsrats sind noch recht allgemein gehalten und bieten durch ihren Aufforderungscharakter und ihre Offenheit den Staaten doch einen erheblichen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Umsetzung. Daneben enth\u00e4lt die Resolution aber auch einen Katalog an sehr konkreten Beschl\u00fcssen, die von den Mitgliedsstaaten rechtlich zu implementieren sind. Hier haben wir zun\u00e4chst in Zf. 5 der Resolution eine allgemeine Verpflichtung der Staaten normiert, die Rekrutierung, Organisierung, den Transport sowie die Ausr\u00fcstung von Personen zum Zwecke terroristischer Aktivit\u00e4ten zu verhindern. Spezifische Mechanismen dieser Verhinderung und Bek\u00e4mpfung sind alsdann in der zentralen Zf. 6 der Resolution benannt. Hier werden die innerstaatlichen Strafgesetze als die entscheidenden Mechanismen zur effektiven Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus identifiziert. Die Staaten sollen einen Katalog von Handlungen unter Strafe stellen:<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>Gem\u00e4\u00df Zf. 6 a) sollen solche Staatsangeh\u00f6rige bestraft werden, die in einen Drittstaat reisen oder \u2013 und das ist zu betonen \u2013 zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten, sich daran zu beteiligen, Terroristen auszubilden, oder sich selbst zum Terroristen ausbilden zu lassen.<\/li>\n<li>Die zweite Gruppe von Tatbest\u00e4nden betrifft Unterst\u00fctzungshandlungen wie das Bereitstellen oder sammeln von Geld f\u00fcr die benannten Aktivit\u00e4ten<\/li>\n<li>und gem\u00e4\u00df Zf. 6 c) sollen dann weitere Unterst\u00fctzungshandlungen, insbesondere Anwerbungen von Terroristen zum Zwecke der bezeichneten Handlungen strafrechtlich verfolgt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ferner stellt der Sicherheitsrat verbindlich fest, dass Staaten die Ein- und Durchreise von Personen verhindern m\u00fcssen, von denen glaubw\u00fcrdige Informationen vorliegen, dass diese einreisen m\u00f6chte, um sich an terroristischen Handlungen zu beteiligen oder diese planen (Zf. 8).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Funktionale Kompetenz\u00fcberschreitung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Resolution wirft eine ganze Reihe grundlegender Legitimit\u00e4tsproblem auf. Zun\u00e4chst besteht hier ganz grundlegend das bereits im Zusammenhang mit fr\u00fcheren <a href=\"http:\/\/www.un.org\/en\/sc\/ctc\/specialmeetings\/2012\/docs\/United%20Nations%20Security%20Council%20Resolution%201373%20%282001%29.pdf\">Resolutionen<\/a> ausgiebig diskutierte Problem, dass der Sicherheitsrat sich eine Rolle anma\u00dft, die ihm eigentlich nach der Struktur der UN Charta nicht zukommt. Grunds\u00e4tzlich soll der Sicherheitsrat konkrete Konflikte adressieren, hier aber schwingt er sich zu einer globalen Gesetzgebungsinstanz auf und erzeugt f\u00fcr alle Staaten verbindliche Vorgaben zur innerstaatlichen Implementierung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hier haben wir ein grundlegendes Legitimit\u00e4tsproblem. Abstrakt-generelle normative Vorgeben im internationalen Recht sollten eigentlich in v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen erzeugt werden. Im Rahmen der UN obliegt es der Generalversammlung die Fortentwicklung des internationalen Rechts durch Abgabe von Empfehlungen voranzutreiben (<a href=\"http:\/\/www.un.org\/depts\/german\/un_charta\/charta.pdf\">Art. 13 UN Charta<\/a>). Demgegen\u00fcber kann es nicht als Aufgabe des Sicherheitsrates angesehen werden, diese langwierigen Prozesse durch Setzung verbindlicher Vorgaben kurzerhand zu umgehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Begriff des Terrorismus<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein weiteres grundlegendes Problem der Resolution liegt in dem Begriff des Terrorismus, beziehungsweise, man k\u00f6nnte auch sagen, gerade im Mangel eines solchen klaren Begriffes. Der Sicherheitsrat spricht vom Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen, ohne ihn n\u00e4her zu konkretisieren oder auch nur auf den internationalen Terrorismus zu beschr\u00e4nken; der internationale Charakter manifestiert sich allein darin, dass Personen in das Ausland reisen, ohne dass hier ein Zusammenhang zu der letztlich geplanten Tat bestehen muss. Diese mangelnde begriffliche Klarheit ist von einigen <a href=\"http:\/\/justsecurity.org\/15407\/post-911-panic-security-council-resolution-foreign-terrorist-fighters-scheinin\/\">Kommentatoren<\/a> zu Recht damit kritisiert worden, dass verschiedene Staaten nunmehr die Resolution zum Anlass nehmen k\u00f6nnten, auch unliebsame staatsinterne Organisationen wie Gewerkschaften, religi\u00f6se oder Minderheitsbewegungen zu kriminalisieren. Ob der Offenheit dieses Begriffs haben die Staaten n\u00e4mlich eine gro\u00dfe Freiheit ihnen unliebsame Gruppen als Terroristen zu verfolgen und diese Verfolgung nun auch als internationale, vom Sicherheitsrat sanktionierte Verpflichtung darzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die mangelnde Bestimmtheit des Terrorismusbegriffs manifestiert sich schlie\u00dflich auch in den evidenten Diskrepanzen bei der Anwendung. Der russische Au\u00dfenminister Sergei Lavrov <a href=\"http:\/\/www.un.org\/en\/ga\/search\/view_doc.asp?symbol=S\/PV.7272&amp;referer=http:\/\/www.un.org\/en\/sc\/meetings\/records\/2014.shtml&amp;Lang=E\">forderte im Sicherheitsrat dazu auf<\/a>, Terroristen nicht l\u00e4nger in gute und schlechte Terroristen zu unterscheiden, und wandte sich damit sich der Sache nach gegen die von den USA betriebene Bewaffnung libyscher und syrischer Rebellen. Andererseits sind es die von Russland unterst\u00fctzen Separatisten in der Ostukraine, die von westlicher Seite unter die Terrorismusdefinition gebracht werden. Es zeigt sich hier, dass der Begriff des Terrorismus noch st\u00e4rker als andere prim\u00e4r politischer, nicht aber kategorial gekl\u00e4rter rechtlicher Natur ist: Terroristen sind, da d\u00fcrfte Einigkeit bestehen, immer diejenigen, deren mit dem Gewalteinsatz verfolgten Zweck ein Staat nicht teilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<strong>Vorverlagerung der Strafbarkeit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kernproblematik im Hinblick auf den Inhalt der Resolution betrifft schlie\u00dflich die einzuf\u00fchrenden Straftatbest\u00e4nde. Ein liberales Strafrecht bestraft objektive Sch\u00e4den an oder aber auch Gef\u00e4hrdungen von Rechtsg\u00fctern. Nicht hingegen bestraft es blo\u00dfe Gesinnungen, ohne einen objektiv verwirklichten Unrechtsgehalt. Es ist Ausdruck des Schuldprinzips, dass als objektiver Straftatbestand nur solche Handlungen in Betracht kommen, die schon eine abstrakt typisierte Verletzung oder Gef\u00e4hrdung eines Rechtsgutes bedeuten. Das ist unproblematisch, wenn durch eine Handlung eine Verletzung bereits eingetreten ist, aber auch bei einer Versuchsstrafbarkeit haben wir kein ernstes Problem, da durch den eingeleiteten Tatbeginn bereits eine Ber\u00fchrung von T\u00e4ter und Opfersph\u00e4re eingetreten ist, die eine Gefahr f\u00fcr das Rechtsgut begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nun gibt es nat\u00fcrlich auch abstrakte Gef\u00e4hrdungslagen unter auch solche werden vom Strafrecht verfolgt. So wird beispielsweise bereits die Verabredung zweier oder mehrerer T\u00e4ter ein Verbrechen zu begehen als Versuch dieses Verbrechens bestraft (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__30.html\">\u00a7 30 Abs. 2 StGB<\/a>). Die nicht neue, aber durch die vorliegende Resolution abermals aufgeworfene Frage ist, wie abstrakt Gef\u00e4hrdungslagen sein d\u00fcrfen, um die Anwendung des Strafrechts zu rechtfertigen. Der Sicherheitsrat versucht in weiten Teilen eine zum Zeitpunkt der Handlung durch vermeintliche Terroristen noch relativ diffuse Bedrohungslagen zu adressieren. So soll bereits der Versuch strafbar sein, ins Ausland zu reisen, um sich dort zum Terroristen ausbilden zu lassen \u2013 unabh\u00e4ngig von einem irgendwie gelagerten Vorsatz, dass zu erlangende Wissen auch anzuwenden. Das Problem hieran ist, dass es also noch einer ganzen Reihe wesentlicher Zwischenschritte in der Gestalt von Handlungen und auch Entscheidungen des T\u00e4ters bedarf, bis aus der nunmehr vom Strafrecht zu erfassenden Situation auch tats\u00e4chlich eine Rechtsgutsgef\u00e4hrdung erw\u00e4chst. Die Konsequenz hieraus ist, dass die Resolution in rechtsstaatlich unhaltbarer Weise die Strafbarkeit eines Verhaltens auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem das zu verletzende Rechtsgut noch in keiner Weise konkretisiert ist. Vielmehr wird in einer Vielzahl von erfassten Konstellationen objektiv neutrales Verhalten inkriminiert (z.B. Besteigen eines Flugzeuges), welches noch nicht einmal von einem Vorsatz sp\u00e4terer Sch\u00e4digungshandlungen getragen sein muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weitere Probleme der Resolution liegen darin, dass die Staaten zur Intensivierung von Datenerhebung und Austausch \u00fcber Terrorverd\u00e4chtige angehalten, indessen aber keine effektiven Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten angedacht werden, durch die sich die Verd\u00e4chtigten zur Wehr setzen k\u00f6nnten. Zwar enth\u00e4lt die Resolution mehrfach Bekenntnisse zur Einhaltung von Menschenrechten, konkret wird dies aber den Betroffenen nicht in der \u00dcberpr\u00fcfung m\u00f6glicher Rechtsverletzungen helfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Implikationen f\u00fcr die deutsche Rechtsordnung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Rahmen der deutschen Rechtsordnung besteht bereits heute ein beachtlicher Katalog von Straftatbest\u00e4nden, die gegen potentielle Terroristen bereits vor der Vornahme eigentlich sch\u00e4digender Handlungen angewendet werden k\u00f6nnen. Neben den allgemeinen Normen hat hier das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten aus dem Jahr 2009 die \u00a7\u00a7 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__89a.html\">89a<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__89b.html\">89b<\/a> sowie \u00a7 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__91.html\">91<\/a> StGB eingef\u00fchrt. \u00a7 89a StGB stellt die Vorbereitung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Straftat unter Strafe, wobei der Prototyp dieser Vorbereitung der Besuch eines \u201eTerrorcamps\u201c ist, in dem Besucher den Umgang mit Waffen, Explosionsmitteln oder sonstigen Kampfstoffen erlernen. Erfasst ist ebenso das Verschaffen von entsprechenden Waffen sowie von f\u00fcr deren Herstellung erforderlichen Komponenten oder das Sammeln von nicht unerheblichen Verm\u00f6genswerten f\u00fcr eine Tatbegehung. Nach \u00a7 89b wird unter Strafe gestellt, dass eine Person eine Reise in ein \u201eTerrorcamp\u201c plant und dazu eine terroristische Organisation kontaktiert und \u00a7 91 schlie\u00dflich inkriminiert das Zug\u00e4nglichmachen von Bombenbauanleitungen. Diese Tatbest\u00e4nde werden einen Gro\u00dfteil der Handlungen, deren Strafbarkeit vom Sicherheitsrat nun verlangt wird, erfassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Resolution 2178 verlangt allerdings in mancher Hinsicht eine noch dar\u00fcber hinausgehende Strafbarkeit. Unter geltendem Recht nicht strafbar ist, dass ein T\u00e4ter ohne bereits Kontakt zu terroristischen Organisationen zu haben versucht ins Ausland zu reisen um sich dort bspw. zum Terroristen ausbilden zu lassen. Ebenso wenig strafbar ist es, dass sich eine Person ohne die Absicht sp\u00e4tere Anschl\u00e4ge durchzuf\u00fchren, in einem \u201eTerrorcamp\u201c ausbilden l\u00e4sst. In einer <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=68911&amp;pos=0&amp;anz=1\">Entscheidung<\/a> vom Mai 2014 hat sich der BGH sogar nur im Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung gegen eine Verfassungswidrigkeit von \u00a7 89a StGB ausgesprochen. Der BGH stellt in der Konsequenz besonders hohe Anforderungen an den subjektiven Tatbestand und verlangt, dass der T\u00e4ter bei den Vorbereitungshandlungen zur Vornahme der sp\u00e4teren terroristischen Handlung bereits fest entschlossen sein muss. Bereits die Einf\u00fchrung des \u00a7 89a StGB ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur als \u201evorbeugende Sicherungsverwahrung\u201c und als \u201epolizeilich pr\u00e4ventiver Pseudotatbestand\u201c beschrieben worden. Resolution 2178 geht nun \u00fcber \u00a7 89a und damit auch \u00fcber das Ma\u00df des verfassungsrechtlich Zul\u00e4ssigen noch deutlich hinaus. De facto haben wir es daher mit einem Regimekonflikt zwischen den verfassungsrechtlichen Vorgaben einerseits, den Vorgaben der Sicherheitsratsresolution andererseits zu tun. Wie mit diesem umgegangen werden wird, darf mit Spannung und Sorge erwartet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/www.mpil.de\/de\/pub\/organisation\/wiss_bereich\/cmarxsen.cfm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Christian Marxsen<\/a> ist Referent am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht in Heidelberg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Christian Marxsen, \u201cResolution 2178 und ihre Auswirkungen auf die Bundesrepublik\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 10 November 2014, doi: 10.17176\/20170124-115012.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 25. 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