{"id":3407,"date":"2014-11-05T00:00:00","date_gmt":"2014-11-05T07:24:53","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/pr-problem-oder-clash-of-cultures-die-scheuklappen-gegen-internationales-antidiskriminierungsrecht-mussen-endlich-runter\/"},"modified":"2020-12-11T12:24:32","modified_gmt":"2020-12-11T11:24:32","slug":"pr-problem-oder-clash-of-cultures-die-scheuklappen-gegen-internationales-antidiskriminierungsrecht-mussen-endlich-runter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/pr-problem-oder-clash-of-cultures-die-scheuklappen-gegen-internationales-antidiskriminierungsrecht-mussen-endlich-runter\/","title":{"rendered":"PR-Problem oder Clash of Cultures?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Eine Replik auf <a title=\"Alexander Tischbirek\" href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/haben-die-internationalen-menschenrechte-ein-pr-problem\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Alexander Tischbirek<\/a><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Angesichts der zur\u00fcckhaltenden Rezeption internationaler Menschenrechtspakte in der deutschen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis bescheinigt Alexander Tischbirek den internationalen Menschenrechtsabkommen ein gleich doppeltes PR-Problem. Zum einen w\u00fcrden einschl\u00e4gige Menschenrechte zu wenig wahrgenommen (Sichtbarkeitsproblem), zum anderen wider besseren Wissens schlicht nicht erstgenommen (Autorit\u00e4tsproblem). Um seine These zu untermauern, blickt Tischbirek auf die nationale Rezeption eines j\u00fcngeren menschenrechtlichen Instruments, die 2009 in Deutschland in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK). Tischbirek untersucht damit aber nicht irgendein internationales, Menschenrechte garantierendes \u00dcbereinkommen, sondern eines, das einer bestimmten gesellschaftlich benachteiligten (behinderten) Gruppe \u201eden vollen Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantieren will\u201d. So steht es schon in der Pr\u00e4ambel der UNBRK. Die UNBRK ist mithin ein antidiskriminierungsrechtliches Abkommen \u2013 und darin liegt ein weiteres Problem.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Clash of concepts &#8211; mehr als ein PR-Problem <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Denn Tischbireks hellsichtige Analyse der deutschen Rezeption internationaler Menschenrechte scheint insbesondere auf die Rezeption internationalen Antidiskriminierungsrechts zuzutreffen. Entsprechend lie\u00dfe sich seine Analyse zu gro\u00dfen Teilen auf die Diskussion nationalen Antidiskriminierungsrechts \u00fcbertragen. Die Abwehrdiskurse \u00e4hneln sich, und sie verst\u00e4rken sich. Der deutsche juristische Mainstream interessiert sich nicht nur wenig f\u00fcr internationale Menschenrechte gegen Diskriminierung, sondern auch f\u00fcr die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt vielen deutschen Jurist_innen immer noch als systemwidriger Fremdk\u00f6rper, der dem deutschen Recht von der EU aufoktroyiert wurde und die Privatautonomie bedroht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Doch bei alldem handelt es sich nicht um ein blo\u00dfes PR-Problem. Zum Sichtbarkeits- und Autorit\u00e4tsproblem kommt ein weiteres Problem hinzu, dem im PR-Modus nur schlecht beizukommen ist, weil es inhaltlich-konzeptioneller Natur ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zum Beispiel: ICERD und der Fall Sarrazin<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie die Abwehr von Internationalem Antidiskriminierungsrecht und ein enges Diskriminierungsverst\u00e4ndnis zusammenwirken, zeigt die Diskussion der <a href=\"http:\/\/www2.ohchr.org\/english\/bodies\/cerd\/jurisprudence.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Entscheidung des UN-Antirassismus-Ausschusses (CERD)<\/a> im Fall T\u00fcrkischer Bund Berlin-Brandenburg (TBB) gegen Deutschland. Der Ausschuss entschied 2013, Deutschland habe gegen Art. 6 ICERD versto\u00dfen, weil es seine Bev\u00f6lkerung durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das der TBB gegen Thilo Sarrazin wegen Volksverhetzung und Beleidigung angestrengt hatte, nicht ausreichend vor \u00c4u\u00dferungen gesch\u00fctzt habe, die CERD als rassistische Hassrede im Sinne der Konvention einstuft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">W\u00e4hrend einschl\u00e4gige NGOs und kritische Jurist_innen die Entscheidung <a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/en\/deutsch-un-ausschuss-cerd-sarrazins-aussagen-sind-rassistisch\/#.UxY_Xl65c7\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">begr\u00fc\u00dften<\/a>, hagelte es Schelte von Bundesregierung und herrschender Meinung. Katja Behr, Leiterin des Referats Menschenrechte im BMJV und Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Bundesregierung beim EGMR kritisierte die Entscheidung auf der Menschenrechtstagung des Deutschen Anwaltsvereins scharf, weil er nicht respektvoll mit innerstaatlichen Traditionen umzugehen wisse. Sie zitierte dazu den V\u00f6lkerrechtler Christian Tomuschat, der CERD in der <a href=\"http:\/\/www.eugrz.info\/html\/Archiv\/i2013_10-12.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">EuGRZ 2013, S. 262 ff.<\/a> vorgeworfen hatte: \u201eMit seinem raschen Urteil und seiner Sprachlosigkeit hat sich der Ausschuss (\u2026) selbst diskreditiert\u201d. Nun ist die K\u00fcrze der Entscheidungsbegr\u00fcndung angesichts der umfangreichen Entscheidungspraxis, zahlreicher General Comments des CERD und der vom Ausschuss herangezogenen Rechtsgutachten, die die rassenbiologischen Referenzen Sarrazins detailliert nachzeichnen, durchaus nachvollziehbar. Wenn Tomuschat dem Ausschuss angesichts dessen \u201eintellektuelle Unsch\u00e4rfe\u201c attestiert und ihm vorh\u00e4lt die \u201erechtlich h\u00f6chst bedeutsame Frage, ob die T\u00fcrken und die Araber \u00fcberhaupt als eine \u201aRasse\u2019 betrachtet werden k\u00f6nnen\u201c nicht diskutiert zu haben, dann zeugt das erstens von einer ordentlichen Portion Arroganz und zweitens von einem verk\u00fcrzten Rassismusbegriffsverst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Tomuschat will im Einklang mit vielen Grundgesetz- und StGB-Kommentaren die Zugeh\u00f6rigkeiten zu \u201eRassegruppen\u201c pr\u00fcfen. Mit Rasse und damit mit Rassismus k\u00f6nnten die Ausf\u00fchrungen Sarrazins schon deshalb nichts zu tun haben, weil T\u00fcrken \u201eB\u00fcrger eines anderen Staates, n\u00e4mlich der T\u00fcrkei\u201c, also \u201eAusl\u00e4nder\u201c und \u201eAraber (&#8230;) eine generelle Sammelbezeichnung ohne irgendeinen Identifikationswert\u201c seien. Doch die rassistischen Zuschreibungen und Essentialisierungen der sarrazinschen Thesen entgleichen und verletzen die bezeichneten Menschen ganz unabh\u00e4ngig von fremdimaginierten Rassezugeh\u00f6rigkeiten, selbstgew\u00e4hlten ethnischen Identifikationen oder ihrer t\u00fcrkischen, libanesischen und\/oder \u2013 von Sarrazin schlicht unterschlagenen \u2013 deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Mindermeinung als Meinungspolizei<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Tomuschats Beitrag repr\u00e4sentiert noch in einer weiteren Hinsicht einen Clash of Cultures in Sachen Antidiskriminierungsrecht. Angesichts der Entscheidung des internationalen Gremiums CERD sieht er \u201ebesondere Vorsicht am Platz, damit nicht aus Gr\u00fcnden der political correctness ein System der Meinungspolizei eingef\u00fchrt wird, die dem Wesen demokratischer Offenheit widerspricht\u201c und warnt vor der Tendenz \u201eurspr\u00fcngliche Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit zur Gew\u00e4hrleistung gesellschaftlicher Harmonie zu bek\u00e4mpfen\u201c. Zugespitzt formuliert wird hier rassistische Rede als Teil des Grundrechtes auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung legitimiert, solange sie nicht von sogenannten \u201eRechtsextremisten\u201c, sondern von etablierten Politiker_innen ge\u00e4u\u00dfert wird. Der Versto\u00df gegen Gleichheitsrechte und die erlittene Diskriminierungserfahrung werden mit dem Bild der \u201egesellschaftlichen Harmonie\u201c als Luxusproblem abgewertet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Benennung und P\u00f6nalisierung von Diskriminierung stellt der Autor dagegen als rechtsdogmatisch unterbelichtet und rechtspolitisch naiv dar. Diskriminierende Rede wird nach dieser Lesart als streitbare tabubrechende Meinung gew\u00fcrdigt, die es gegen eine m\u00e4chtige internationale Gutmenschenlobby zu verteidigen gelte. Antidiskriminierungsrecht wird nicht als Reaktion auf Benachteiligungen die aus gesellschaftlichen Machtstrukturen erwachsen konzeptionalisiert, sondern als Kontrollrecht partikularer Minderheiten, das die Freiheit der Mehrheit einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Frischer Wind gegen die herrschende Meinung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nicht das deutsche Recht ist das Problem, sondern der deutsche Rechtsdiskurs. Internationale Menschenrechtsabkommen sind \u2013 da ist Alexander Tischbirek unbedingt zuzustimmen \u2013 eine Chance, Rechtsauffassungen Gewicht zu verschaffen, die im deutschen Rechtsdiskurs noch als sogenannte Mindermeinungen um Geh\u00f6r k\u00e4mpfen, die in anderen nationalen und in internationalen Kontexten dagegen schon etablierter sind. Davon wird auch die nationale Rechtsanwendung profitieren. Die Scheuklappen gegen modernes Antidiskriminierungsrecht m\u00fcssen endlich runter \u2013 um international anschlussf\u00e4hig und menschenrechtlich auf H\u00f6he der Zeit zu bleiben. Doch die grunds\u00e4tzlichen dogmatischen und konzeptuellen Differenzen sind nicht allein mit guter \u00d6ffentlichkeitsarbeit vermittelbar. Vielmehr bedarf es struktureller und institutioneller Ver\u00e4nderungen. Neben der von Tischbirek angesprochenen Schaffung von Institutionen zur Erh\u00f6hung der Sichtbarkeit und Durchsetzbarkeit internationaler Menschenrechtsabkommen, k\u00f6nnen das ver\u00e4nderte Curricula in der juristischen Ausbildung und eine weitere personelle Diversifizierung der deutschen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/plone.rewi.hu-berlin.de\/de\/us\/1687246\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Doris Liebscher<\/a> ist wissenschaftliche Mitarbeiterin der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte am Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht und Geschlechterstudien (Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. Michigan; Dr. Sarah Elsuni) an der Humboldt Universit\u00e4t zu Berlin und im B\u00fcro f\u00fcr Recht und Wissenschaft Berlin.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Doris Liebscher, \u201cPR-Problem oder Clash of Cultures? Die Scheuklappen gegen internationales Antidiskriminierungsrecht m\u00fcssen endlich runter\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 5 November 2014, doi: 10.17176\/20170124-114121.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Replik auf Alexander Tischbirek Angesichts der zur\u00fcckhaltenden Rezeption internationaler Menschenrechtspakte in der deutschen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis bescheinigt Alexander Tischbirek den internationalen Menschenrechtsabkommen ein gleich doppeltes PR-Problem. Zum einen w\u00fcrden einschl\u00e4gige Menschenrechte zu wenig wahrgenommen (Sichtbarkeitsproblem), zum anderen wider besseren Wissens schlicht nicht erstgenommen (Autorit\u00e4tsproblem). 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