{"id":3406,"date":"2014-11-03T00:00:00","date_gmt":"2014-11-03T07:08:46","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/haben-die-internationalen-menschenrechte-ein-pr-problem\/"},"modified":"2020-12-11T12:24:30","modified_gmt":"2020-12-11T11:24:30","slug":"haben-die-internationalen-menschenrechte-ein-pr-problem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/haben-die-internationalen-menschenrechte-ein-pr-problem\/","title":{"rendered":"Haben die internationalen Menschenrechte ein PR-Problem?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die internationalen Menschenrechts\u00fcbereinkommen tragen wie keine anderen Rechtsakte das Versprechen einer Weltgesellschaft, einer Selbstentfaltung als Weltb\u00fcrgerin und eines aufgekl\u00e4rten, toleranten und friedlichen Neben- und Miteinanders in sich. In den internationalen Menschenrechts\u00fcbereinkommen strotzt das Recht vor Idealismus. Das Recht als \u201etrockene\u201c Materie? Von wegen! Und ist es nicht das Faszinosum eben dieser Menschenrechte, das Jahr f\u00fcr Jahr eine gro\u00dfe Zahl von Studienanf\u00e4ngern f\u00fcr die Rechtswissenschaft begeistert?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Und doch stellt sich die Frage: leiden die internationalen Menschenrechte, leidet das V\u00f6lkerrecht unter einem PR-Problem? Die normative Verbindlichkeit des V\u00f6lkerrechts, die weit in das innerstaatliche Recht hineinreicht, steht mitunter in einem krassen Missverh\u00e4ltnis zum Grad seiner Ber\u00fccksichtigung bei der konkreten Rechtsarbeit.<!--more--> Anspruch und Wirklichkeit, verfassungsrechtlich Vorgegebenes und tats\u00e4chlich Praktiziertes fallen auseinander. Evelyne Schmid hatte j\u00fcngst auf diesem Blog <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/volkerrecht-und-die-legislative-wenn-der-nationale-gesetzgeber-mit-den-schultern-zuckt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">das legislative Unterlassen bei der Umsetzung von V\u00f6lkerrecht beklagt<\/a>. Doch selbst nach einem Umsetzungsakt durch die Legislative bleiben mitunter gro\u00dfe Teile der Rechtspraxis und \u2013wissenschaft beim vermeintlich so viel h\u00e4rteren nationalen Recht und verweigern dem V\u00f6lkerrecht seine Anerkennung. Zum einen besteht ein Sichtbarkeitsproblem. V\u00f6lkerrechtliche \u00dcbereinkommen werden viel zu h\u00e4ufig schlicht nicht wahrgenommen. Zum anderen besteht aber auch ein Autorit\u00e4tsproblem. Denn nicht \u00fcberall, wo das V\u00f6lkerrecht gesehen wird, wird es sodann auch ernst genommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Beispiel: UN-Behindertenrechtskonvention<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als Illustration m\u00f6ge ein j\u00fcngeres Menschenrechtsinstrument der Vereinten Nationen dienen: das \u00dcbereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Das \u00dcbereinkommen datiert vom Dezember 2006, ist mit <a href=\"http:\/\/www.un.org\/Depts\/german\/uebereinkommen\/ar61106-dbgbl.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Gesetz vom 21. Dezember 2008<\/a> durch die Bunderepublik umgesetzt worden und somit immerhin auch schon fast acht Jahre in der Welt \u2013 davon knapp sechs als auch innerstaatlich bindendes Recht. Ein Kernanliegen der Konvention ist ihr erweitertes Verst\u00e4ndnis von \u201eBehinderung\u201c. Die Konvention schwenkt n\u00e4mlich auf einen auch sozialen Behinderungsbegriff um, der nicht mehr zwingend eine individuelle Funktionsst\u00f6rung verlangt, sondern gesellschaftliches Vermeidungsverhalten infolge einer k\u00f6rperlichen oder geistigen Erkrankung ausreichen l\u00e4sst. Dort hei\u00dft es etwa in der Pr\u00e4ambel:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li><em>e) in der Erkenntnis, dass das Verst\u00e4ndnis von Behinderung sich st\u00e4ndig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeintr\u00e4chtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, [&#8230;]<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0Art. 1 Abs. 2 UN-BRK definiert demnach:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Zu den Menschen mit Behinderungen z\u00e4hlen Menschen, die langfristige k\u00f6rperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeintr\u00e4chtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Behindert ist man also nicht, behindert wird man. Nicht der Rollstuhl macht die Behinderung, sondern der Ausschluss von sozialer Teilhabe. Treffen Menschen, die unter einer chronischen Krankheit wie etwa HIV oder Diabetes leiden, auf krankheitsbedingte gesellschaftliche Stigmata, gelten sie als behindert im Sinne der Konvention, auch wenn die Krankheit symptomlos verl\u00e4uft, sich also nicht physisch manifestiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das Sichtbarkeitsproblem<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nun ist die \u201eV\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes\u201c zwar verfassungsgerichtlich <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv063343.html#370\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">festgestellt<\/a>. Auch hat uns Karlsruhe bekanntlich mitgegeben, dass gerade die Menschenrechts\u00fcbereinkommen als Ausdruck dieser V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit auslegungsleitend zu <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv111307.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">ber\u00fccksichtigen<\/a> sind. Doch der suchende Blick nach auslegungsrelevantem V\u00f6lkerrecht erscheint oftmals nur allzu fl\u00fcchtig. So leider auch bei einigen \u2013 nicht bei allen, aber doch bei weit zu vielen \u2013 gro\u00dfen Grundgesetzkommentierungen, um nur beim Verfassungsrecht zu bleiben. Hier taucht der Begriff der Behinderung ja in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf und verlangt nach einer Konkretisierung. Die <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv096288.html#301\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hergebrachte Definition<\/a> des Bundesverfassungsgerichts stammt aus dem Jahre 1997. Sie stellt auf eine Funktionsbeeintr\u00e4chtigung ab und ist damit enger als diejenige der UN-BRK. Allerdings l\u00e4sst der Senat in jener Entscheidung ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit einer erweiternden Auslegung des Behinderungsbegriffs offen. Das Gericht hatte zwar bisher keine Gelegenheit, eine solche Erweiterung vorzunehmen. Es m\u00fcsste sich indessen nicht gegen die eigene Rechtsprechung stellen, um den Vorgaben der \u00fcber zehn Jahre j\u00fcngeren v\u00f6lkerrechtlichen Konvention zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0Anders jedoch die Verfassungsrechtswissenschaft in einigen der wichtigsten Grundgesetzkommentare: W\u00e4hrend man der Kommentierung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im <em>Maunz\/D\u00fcrig <\/em>allenfalls mangelnde Aktualit\u00e4t vorwerfen kann \u2013 der Abschnitt ist nunmehr 18 Jahre alt und konnte die UN-BRK naturgem\u00e4\u00df nicht ber\u00fccksichtigen \u2013 schweigt sich die aktuelle Auflage des <em>Mangoldt\/Klein\/Starck<\/em> (6. Auflage 2010) zu der Konvention g\u00e4nzlich aus. Sie h\u00e4lt ausdr\u00fccklich an dem engen, hergebrachten Verst\u00e4ndnis fest. Auch die neue 3. Auflage des <em>Dreier<\/em> von 2013 verweist bei der Definition der \u201eBehinderung\u201c nicht auf die Konvention und verbleibt wohl bei dem Erfordernis einer Funktionsbeeintr\u00e4chtigung. Keinerlei Hinweise auf die Existenz einer UN-BRK finden sich in der 13. Auflage des <em>Jarass\/Pieroth <\/em>von 2014. Im neusten <em>Sachs <\/em>(6. Auflage 2011) schafft es die UN-Konvention nicht in den Haupttext. Immerhin findet sie jedoch in einer Fu\u00dfnote (eingezw\u00e4ngt zwischen Literaturnachweisen) Erw\u00e4hnung. In der Sache bleibt es zumindest unklar, ob die erweiterte v\u00f6lkerrechtliche Definition \u00fcbernommen wird. Doch es gibt mitunter auch vorsichtigen Wandel: W\u00e4hrend noch die 12. Auflage des <em>Schmidt-Bleibtreu\/Hofmann\/Hopfauf<\/em> von 2011 die Konvention mit keinem Wort erw\u00e4hnt, weist die erst k\u00fcrzlich erschienene 13. Auflage auf das abweichende v\u00f6lkerrechtliche Verst\u00e4ndnis von Behinderung hin, freilich wiederum ohne sich eindeutig zu einer gewandelten Verfassungsauslegung zu bekennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das Autorit\u00e4tsproblem<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Besagtes PR-Problem tritt freilich dort versch\u00e4rft zutage, wo das V\u00f6lkerrecht zwar kurz gesehen, aber noch schneller wieder beiseite gelegt wird. Eindr\u00fcckliches Beispiel bietet die aktuelle Kommentierung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG von <em>Uwe Kischel <\/em>in der aktuellen 2. Auflage des <em>Epping\/Hillgruber <\/em>(2013). Das folgende w\u00f6rtliche Zitat findet sich in der gedruckten Fassung einger\u00fcckt und in verkleinerter Schriftart; bei <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/default.aspx?vpath=bibdata\/komm\/BeckOK_VerfR_21\/GG\/cont\/BeckOK.GG.a3.glP.glI.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Beck-Online<\/a> muss die neugierige Leserin \u201eDetails \u00f6ffnen\u201c (Rn. 233.2):<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eDie UN-Behindertenrechtskonvention geht m\u00f6glicherweise von einem anderen Behindertenbegriff aus, der Behinderung als soziales Ph\u00e4nomen versteht, ihre negativen Folgen als fehlgehende soziale Zuschreibung [&#8230;]. \u00c4hnlich wie beim Begriff der Inklusion ist aber schon zweifelhaft, ob sich dies zwingend aus Text und Sinn der Konvention ergibt oder nur dem Wunsch damit befasster Menschenrechtsgruppen entspricht, zumal eventuelle Materialien zur Ausarbeitung im Vertragsv\u00f6lkerrecht nur ein nachrangiges Hilfsmittel der Auslegung w\u00e4ren. Davon unabh\u00e4ngig ruft das V\u00f6lkerrecht auch im Rahmen der v\u00f6lkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes nur zu v\u00f6lkerrechtlich konformen Ergebnissen im Einzelfall auf, nicht aber zur schematischen Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe; im Gegenteil w\u00e4ren ev v\u00f6lkerrechtliche Vorgaben m\u00f6glichst schonend in das vorhandene, ausdifferenzierte Rechtssystem einzupassen [&#8230;].\u201c<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Man mag hier mit den besseren Gr\u00fcnden bereits in der Sache anderer Meinung sein. Immerhin haben sich dem blo\u00df sch\u00f6ngeistigen \u201eWunsch\u201c bestimmter \u201eMenschenrechtsgruppen\u201c der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?qid=1405611696958&amp;uri=CELEX:62011CJ0335\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">EuGH<\/a> und das <a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;Datum=2013-12&amp;nr=17194&amp;pos=1&amp;anz=34\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Bundesarbeitsgericht<\/a> angeschlossen, letzteres im \u00dcbrigen ganz ohne Bauchschmerzen ob der Differenziertheit unseres nationalen Rechtssystems. Nur das Verfassungsrecht m\u00fcsste noch folgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Jedenfalls beweist der \u00fcberaus knappe Hinweis auf die vermeintliche Systemwidrigkeit sowie die Verbannung der UN-Konvention ins Kleingedruckte, wie sehr es den Menschenrechts\u00fcbereinkommen trotz der G\u00f6rg\u00fcl\u00fc-Vorgaben an messbarer verfassungsrechtlicher Autorit\u00e4t mangelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>L\u00f6sungsans\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was tun gegen dieses vielschichtige PR-Problem? Wie k\u00f6nnen Sichtbarkeit und Autorit\u00e4t des V\u00f6lkerrechts nicht nur abstrakt, sondern in der konkreten Rechtsarbeit verst\u00e4rkt werden? Wiederum bietet die Behindertenrechtskonvention einen erw\u00e4hnenswerten, weil innovativen Ansatz. So kam es infolge der Umsetzung der Konvention zur Einrichtung einer unabh\u00e4ngigen nationalen <a href=\"http:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/monitoring-stelle.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Monitoring-Stelle<\/a>, die nicht nur wissenschaftlich publiziert, sondern auch den in den USA bereits weit verbreiteten <a href=\"http:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/monitoring-stelle\/amicus-curiae-stellungnahmen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><em>Amicus Curiae Brief<\/em><\/a> kultiviert und damit Br\u00fccken zum innerstaatlichen Recht schl\u00e4gt. Wo sich Kommentare und \u00fcberkommenes Fallrecht \u00fcber die UN-Konvention ausschweigen, greift hier ein zus\u00e4tzlicher Mechanismus, um die Sichtbarkeit des \u00dcbereinkommens auch im konkreten Einzelfall zu garantieren. Eine solche verfahrensrechtliche wie institutionelle Neuerung ist freilich nur ein erster Schritt in die (vielleicht noch v\u00f6lkerrechtsfreundlichere) Zukunft. Weitere m\u00fcssen folgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Replik zu dem Beitrag findet sich <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/pr-problem-oder-clash-of-cultures-die-scheuklappen-gegen-internationales-antidiskriminierungsrecht-mussen-endlich-runter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/www.lehrstuhl-moellers.de\/index.php?id=23\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Alexander Tischbirek<\/a> ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Christoph M\u00f6llers) an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Alexander Tischbirek, \u201cHaben die internationalen Menschenrechte ein PR-Problem?\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 3 November 2014, doi: 10.17176\/20170124-113411.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die internationalen Menschenrechts\u00fcbereinkommen tragen wie keine anderen Rechtsakte das Versprechen einer Weltgesellschaft, einer Selbstentfaltung als Weltb\u00fcrgerin und eines aufgekl\u00e4rten, toleranten und friedlichen Neben- und Miteinanders in sich. 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