{"id":3388,"date":"2014-08-11T00:00:00","date_gmt":"2014-08-11T03:06:04","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/wer-hat-angst-vor-dem-volkerrecht-die-untatigkeit-der-nationalen-gesetzgeber-als-herausforderung-auch-fur-die-volkerrechtler\/"},"modified":"2020-12-11T12:26:41","modified_gmt":"2020-12-11T11:26:41","slug":"wer-hat-angst-vor-dem-volkerrecht-die-untatigkeit-der-nationalen-gesetzgeber-als-herausforderung-auch-fur-die-volkerrechtler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wer-hat-angst-vor-dem-volkerrecht-die-untatigkeit-der-nationalen-gesetzgeber-als-herausforderung-auch-fur-die-volkerrechtler\/","title":{"rendered":"Wer hat Angst vor dem V\u00f6lkerrecht?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Eine Replik auf <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/volkerrecht-und-die-legislative-wenn-der-nationale-gesetzgeber-mit-den-schultern-zuckt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Evelyne Schmid<\/a><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Evelyne Schmid pl\u00e4diert in ihrem Beitrag daf\u00fcr, dass sich V\u00f6lkerrechtler*innen st\u00e4rker mit den Unterlassungen durch nationale Gesetzgeber befassen sollten. Sie weist dabei zu Recht auf einen wei\u00dfen Fleck in der \u2013 ansonsten doch reichen und umfassenden \u2013 Diskussion \u00fcber das Verh\u00e4ltnis zwischen V\u00f6lker- und Landesrecht hin. Schreiben v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge gesetzgeberische Massnahmen durch die einzelnen Staaten vor, sieht sich die Legislative oft gar nicht bem\u00fcssigt, entsprechende Umsetzungsmassnahmen zu treffen. Es droht ein empfindlicher <em>implementation gap<\/em>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Warum aber sollten gerade V\u00f6lkerrechtler*innen sich mit den Unterlassungen der nationalen Gesetzgeber befassen? Schlie\u00dflich sind sie gem\u00e4\u00df der klassischen Arbeitsteilung zwischen V\u00f6lker- und Landesrecht nicht die prim\u00e4ren Ansprechpersonen f\u00fcr die Beurteilung der T\u00e4tigkeit der nationalen Gesetzgeber. Und: hat nicht die demokratisch gew\u00e4hlte und entsprechend legitimierte nationale Legislative das letzte Wort im Staat? <!--more-->Dass (auch v\u00f6lkerrechtliche) Vertr\u00e4ge einzuhalten sind und v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen durch nationales Recht umzusetzen sind, sind andererseits Binsenwahrheiten. Warum also dieser Fokus und was ist genau Gegenstand der von Schmid geforderten rechtsdogmatischen, theoretischen und soziologischen Auseinandersetzung? Man darf gespannt sein auf Schmids weitere Analysen. Zu bedenken ist dabei in praktischer Hinsicht \u2013 noch vor den Fragen nach der Staatenverantwortung und den Sanktionsmechanismen, welche das V\u00f6lkerrecht kennt, wenn ein Staat den entsprechenden Pflichten nicht nachkommt \u2013 stets die Unbestimmtheit vieler v\u00f6lkerrechtlicher Normen. So ist es oftmals ganz unklar, welches der genaue Inhalt der Verpflichtung ist. Zudem bef\u00f6rdert wohl die urspr\u00fcngliche Kompetenz von Vertragsparteien, v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge auszulegen, den von Schmid aufgedeckten Missstand. Jedenfalls l\u00e4sst sich Schmids Beitrag auch als Pl\u00e4doyer daf\u00fcr verstehen, die ohnehin nicht mehr m\u00f6gliche, strikte Arbeitsteilung zwischen V\u00f6lkerrecht und nationalem Recht noch st\u00e4rker aufzubrechen. Denn das Problem, das hinter der monierten Unt\u00e4tigkeit der nationalen Gesetzgeber steckt und auf das Schmid den Finger legt, entspringt genau einer rigorosen Realisierung dieser Arbeitsteilung. Es geht bei der Frage, warum sich V\u00f6lkerrechtler*innen mit den Unterlassungen nationaler Gesetzgeber befassen sollten, deshalb nicht nur um das das Zusammenspiel zwischen V\u00f6lkerrecht und nationalen Rechtsordnungen, sondern letztlich auch um die Bedeutung des V\u00f6lkerrechts an sich und um das Verst\u00e4ndnis von staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t sowie Staatlichkeit \u00fcberhaupt. Wird das V\u00f6lkerrecht nicht mehr nur als Recht der Kooperation zwischen souver\u00e4nen Staaten, sondern mehr und mehr als eine objektive Rechtsordnung mit vertikaler Wirkung verstanden (\u201eKonstitutionalisierung des V\u00f6lkerrechts\u201c), erweitert sich auch dessen Anwendungs- und Einflussbereich im staatlichen Bereich. Der Aufruf von Schmid erscheint vor dem Hintergrund dieser Auffassung nur folgerichtig. Dabei zeigt Schmid anschaulich die Widerspr\u00fcchlichkeiten auf, die mit dem Eingehen v\u00f6lkerrechtlicher Verpflichtungen in Kauf genommen werden, sind fehlende effektive Durchsetzungsmechanismen des V\u00f6lkerrechts doch von den Staaten oftmals so gewollt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Schweiz entspricht das Pl\u00e4doyer von Schmid einem dringlichen Anliegen. Dies belegt nicht nur das von Schmid angef\u00fchrte Beispiel der mangelnden Bereitschaft zur umfassenden Umsetzung der UNO-Konvention \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welche zus\u00e4tzliche legislatorische Massnahmen im Bereich des Diskriminierungsschutzes verlangt. Auch beispielsweise der Schutz vor Rassendiskriminierung ist in der Schweiz nach wie vor rechtlich nicht ausreichend gesichert, wie der Ausschuss der UNO zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) in seinen <a href=\"http:\/\/tbinternet.ohchr.org\/_layouts\/treatybodyexternal\/Download.aspx?symbolno=CERD%2fC%2fCHE%2fCO%2f7-9&amp;Lang=en\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><em>Concluding observations<\/em><\/a> vom 13. M\u00e4rz 2014 bem\u00e4ngelte. Zeit f\u00fcr die Umsetzung dieser nicht neuen Desiderate stand dem schweizerischen Gesetzgeber ausreichend zur Verf\u00fcgung: Die Antirassismuskonvention trat f\u00fcr die Schweiz am 29. Dezember 1994 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schmids Appell f\u00fcr eine bessere Umsetzung v\u00f6lkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Gesetzgeber ist angesichts der aktuellen politischen Auseinandersetzung \u00fcber die Bedeutung des V\u00f6lkerrechts in der Schweiz keineswegs belanglos. Das politische Klima erscheint hier in letzter Zeit geradezu als v\u00f6lkerrechtsfeindlich. Skepsis gegen\u00fcber dem V\u00f6lkerrecht, immer \u00f6fters als \u201efremdes Recht\u201c bezeichnet, wird insbesondere durch die Schweizerische Volkspartei in populistischer Manier seit l\u00e4ngerem, neuerdings auch durch andere etablierte Parteien mit zweifelhaftem Erfolg gesch\u00fcrt. Dies belegen die Resultate verschiedener Volksabstimmungen wie etwa der <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/pore\/vi\/vis294.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verwahrungsinitiative<\/a> (2003), der <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/pore\/vi\/vis353.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Minarettverbotsinitiative<\/a> (2009), der <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/pore\/vi\/vis357.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Ausschaffungsinitiative<\/a> (2010) und j\u00fcngst der <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/pore\/vi\/vis413.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Masseneinwanderungsinitiative<\/a> (2014). Das Argument, dass diese Volksbegehren mit v\u00f6lkerrechtlichen Normen kollidieren, hinderte die Mehrheit der Stimmb\u00fcrger*innen sowie der St\u00e4nde nicht daran, die Initiativen anzunehmen. Manche Medien haben dabei eine unr\u00fchmliche Rolle gespielt und die Stimmung aufgeheizt. Sie kritisieren beispielsweise missliebige oder schwer umsetzbare Urteile des EGMR harsch, was wiederum von politischer Seite aufgegriffen wird, um die \u201efremden Richter\u201c und das \u201efremde Recht\u201c als solches anzugreifen. Dass die Europ\u00e4isierung und Internationalisierung der Rechtsordnungen nicht nur einen Kompetenz- und Souver\u00e4nit\u00e4tstransfer mit sich bringen, sondern auch zu neuen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten und Handlungsoptionen f\u00fcr die einzelnen Staaten f\u00fchren, scheint in mehrheitsf\u00e4higen Kreisen in der Schweiz in Vergessenheit zu geraten. Es ist daher zu hoffen, dass das Pl\u00e4doyer von Schmid hier auf fruchtbaren Boden f\u00e4llt und sich (auch) die V\u00f6lkerrechtler*innen vermehrt ihrer Verantwortung hinsichtlich der nationalen Gesetzgebung bewusst werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/www.rwi.uzh.ch\/lehreforschung\/obas\/oa-kuehler\/person.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Dr. Anne K\u00fchler<\/a>, LL.M. (Columbia) ist Oberassistentin am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universit\u00e4t Z\u00fcrich und forscht derzeit insbesondere zu Fragen der Europ\u00e4isierung des Rechts.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Anne K\u00fchler, \u201cWer hat Angst vor dem V\u00f6lkerrecht?<span class=\"subtitle\">: Die Unt\u00e4tigkeit der nationalen Gesetzgeber als Herausforderung (auch) f\u00fcr die V\u00f6lkerrechtler<\/span>\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 11. August 2014, doi: 10.17176\/20170105-180017.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Replik auf Evelyne Schmid Evelyne Schmid pl\u00e4diert in ihrem Beitrag daf\u00fcr, dass sich V\u00f6lkerrechtler*innen st\u00e4rker mit den Unterlassungen durch nationale Gesetzgeber befassen sollten. Sie weist dabei zu Recht auf einen wei\u00dfen Fleck in der \u2013 ansonsten doch reichen und umfassenden \u2013 Diskussion \u00fcber das Verh\u00e4ltnis zwischen V\u00f6lker- und Landesrecht hin. 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