{"id":3385,"date":"2014-08-04T00:00:00","date_gmt":"2014-08-04T05:30:40","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/die-schiedsgerichtsbarkeit-lost-die-rechtfertigungsprobleme-internationaler-rechtsprechung-nicht\/"},"modified":"2020-12-11T12:26:37","modified_gmt":"2020-12-11T11:26:37","slug":"die-schiedsgerichtsbarkeit-lost-die-rechtfertigungsprobleme-internationaler-rechtsprechung-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/die-schiedsgerichtsbarkeit-lost-die-rechtfertigungsprobleme-internationaler-rechtsprechung-nicht\/","title":{"rendered":"Die Schiedsgerichtsbarkeit l\u00f6st die Rechtfertigungsprobleme internationaler Rechtsprechung nicht"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Eine Replik auf<\/strong>\u00a0<a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/schiedsgerichtsbarkeit-als-zentrum-der-globalen-judikative-2\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>Stephan Schill<\/strong> <\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Internationale Rechtsprechung greift tief in unser Leben ein. Entscheidungen der Welthandelsorganisation zur Subvention gr\u00fcner Energie, Urteile des Europ\u00e4ischen Menschenrechtsgerichtshofes zum Kruzifix in italienischen Klassenr\u00e4umen oder wom\u00f6glich anstehenden Urteile von Investitionsschiedsgerichten zur deutschen Energiewende, sie alle gestalten die M\u00f6glichkeiten der individuellen und kollektiven Freiheitsaus\u00fcbung. Internationale Rechtsprechung ist eine Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt und wie jede \u00f6ffentliche Gewalt bedarf sie einer demokratischen Legitimation. Diese Sichtweise auf internationale Gerichte\u2014als multifunktionale Akteure, die \u00f6ffentliche Gewalt aus\u00fcben und einer demokratischen Legitimation bed\u00fcrfen\u2014haben Armin von Bogdandy und ich in unserem Buch <a href=\"http:\/\/www.suhrkamp.de\/buecher\/in_wessen_namen_-armin_von_bogdandy_29688.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><em>In wessen Namen?<\/em><\/a> genauer ausgef\u00fchrt. Sie leitet meine Replik auf Stephan Schills Beitrag an.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ich teile viele der Beobachtungen und Analysen Stephan Schills, habe aber Bedenken mit Blick auf seine Antwort. Vor dem Hintergrund einer erstarkenden Rechtsprechung mit konstatierten Legitimationsproblemen schl\u00e4gt Schill vor, st\u00e4rker auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit zu setzen. Die Schiedsgerichtsbarkeit biete, so Schill, eine bereits g\u00e4ngige Alternative, die weniger Legitimationsprobleme aufwerfe. Das mag in bestimmten F\u00e4llen zutreffen. Die Schiedsgerichtsbarkeit in das Zentrum der globalen Judikative zu setzten ist jedoch eher Teil des Problems denn seiner L\u00f6sung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zun\u00e4chst l\u00e4sst sich aus dem tats\u00e4chlich ansteigenden Gebrauch schiedsgerichtlicher Verfahren gewiss nicht ohne weiteres ihre normative Attraktivit\u00e4t ablesen. Allgemein ist daran zu erinnern, wie es <a href=\"http:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=976930\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Eyal Benvenisti und George Downs f\u00fcr das V\u00f6lkerrecht getan haben<\/a>, dass Informalit\u00e4t und Fragmentierung m\u00e4chtigen Akteuren in die H\u00e4nde spielt und zumeist Ausdruck ihrer Vorlieben ist. Dar\u00fcber hinaus sehe ich insbesondere drei kritische Aspekte der Argumentation. Erstens kommt die Betonung der Schiedsgerichtsbarkeit mit einer Akzentverschiebung von Institutionen zu Entscheidungen. Sie wendet sich von den Legitimationsproblemen ab, die gerade institutioneller Natur sind. Zweitens ist die Parteiautonomie als normative Basis unzureichend wenn die Entscheidungen \u00fcber den Fall hinaus wirken. Das tun sie aber gerade dann, wenn man begr\u00fcndete und \u00f6ffentliche Entscheidungen einfordert um sie so der Kritik und Kontrolle zug\u00e4nglich zu machen. Drittens steht auch Schills Ansatz vor basalen Schwierigkeit, den Kontext in der Abstraktion einzufangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidungen und Institutionen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Vorschlag st\u00e4rker auf schiedsgerichtliche Verfahren zu setzen, um den Rechtfertigungsproblemen internationaler Rechtsprechung beizukommen, verschiebt den Akzent von Institutionen auf Entscheidungen. Das l\u00f6st das Problem nicht. Wie Schill selbst in seinem Beitrag und <a href=\"http:\/\/ssrn.com\/abstract=1466980\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">andernorts<\/a> geschickt ausf\u00fchrt, \u00fcben internationale Investitionsschiedsgerichte \u00f6ffentliche Gewalt aus wenn sie auf der Grundlage eines internationalen Vertrags agieren. Sie unterscheiden sich graduell, nicht aber kategorisch, von den Urteilen eines nationalen Verwaltungsgerichts etwa \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Enteignung und Entsch\u00e4digung. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind prinzipiell anfechtbar und werden von Richtern gef\u00e4llt, die qua ihres Amtes mit der Sache befasst sind. Das Verfahren und die Entscheidung sind gemeinhin \u00f6ffentlich. Kurzum, die Institution des Gerichts setzt prinzipiell Desiderata der demokratischen Legitimation aller \u00f6ffentlichen Gewalt um, auch der Judikative.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Warum sollte das bei der \u00f6ffentlichen Gewalt einer internationalen Entscheidung anders sein? Hier scheint die Finalit\u00e4t des Schiedsspruchs das \u00fcberragende Ziel zu sein\u2014die Unanfechtbarkeit und Durchsetzung einer erst- und letztinstanzlichen Entscheidung. In der Tat sind internationale Schiedsspr\u00fcche \u00fcber die <a href=\"https:\/\/icsid.worldbank.org\/ICSID\/ICSID\/RulesMain.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">ICSID-Konvention<\/a> oder die <a href=\"http:\/\/www.uncitral.org\/uncitral\/en\/uncitral_texts\/arbitration\/NYConvention.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">New York-Konvention <\/a>weltweit durchsetzbar. Einen Revisions- oder Kontrollmechanismus gibt es nicht. Dass dies nicht zufriedenstellend ist, zeigt sich sowohl an den Tendenzen einiger ICSID <em>Annullment Committees<\/em>, einen <a href=\"http:\/\/www.univie.ac.at\/intlaw\/wordpress\/pdf\/lape_010_02_211_225.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">fragile Ersatz<\/a> zu schaffen, als auch an den Entscheidungen einiger nationaler Gerichte, die Durchsetzung internationaler Schiedsspr\u00fcche zu verweigern. Warum dieser singul\u00e4re Fokus auf der Finalit\u00e4t? Dem Argument liegt zumeist die Annahme der richtigen Entscheidung einer neutralen und unvoreingenommenen Instanz zugrunde. Die Unvoreingenommenheit l\u00e4sst sich mit guten Gr\u00fcnden bezweifeln. Das muss man aber gar nicht. Auf die Entscheidungsweisheit einer einzigen, nicht politisch eingebetteten, und nicht zu \u00fcberpr\u00fcfenden Instanz zu setzen ist vordemokratisch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">An institutionellen Fragen insbesondere der Einbettung der Entscheidung f\u00fchrt bereits mit Blick auf die Rechtfertigung der Entscheidung gegen\u00fcber den Parteien kein Weg vorbei. Einige Probleme k\u00f6nnen im Prozess der Schiedsgerichtsbarkeit selbst eingefangen werden. Wenn es um Revisionsm\u00f6glichkeiten, Richterwahl, \u00d6ffentlichkeit oder die Einbettung in politische Prozesse geht, so steuert man schnell auf eher permanente Institutionsformen zu, wie jene etwa der Welthandelsorganisation. Der Konsens der Parteien, den Schill akzentuiert, kann sicher ein gutes St\u00fcck weit tragen: <em>volenti non fit injuria<\/em>. Doch seine Belastbarkeit schw\u00e4cht ab, wenn einer der Akteure ein Staat ist, der seinen B\u00fcrger*innen gegen\u00fcber verantwortlich ist. Der Parteienkonsens ist zudem immer dann unzureichend, wenn Entscheidungen \u00fcber den Fall hinaus wirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Gewalt und Gr\u00fcnde <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn ich nun anmerke, dass auch schiedsgerichtliche Entscheidungen als Pr\u00e4judizen \u00fcber den Fall hinaus wirken und die Rechtsordnung gestalten, so tue ich das auch <em>mit <\/em>den Arbeiten von Stephan Schill, seiner Dissertation etwa zur <a href=\"http:\/\/www.cambridge.org\/us\/academic\/subjects\/law\/international-trade-law\/multilateralization-international-investment-law?format=HB\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><em>Multilateralization of International Investment Law<\/em><\/a>. Die systemische Wirkung internationaler Entscheidungen versch\u00e4rft die Problematik, denn sie kann von der Legitimationskraft des Parteikonsenses nicht eingefangen werden. Wie ist dem beizukommen? Abgesehen von einer Politisierung des V\u00f6lkerrechts, die politisch-legislative Prozesse gegen\u00fcber der vorauseilenden richterlichen Gewalt st\u00e4rkt und Rechtsprechung institutionell einbettet, liefern hier auch die Entscheidung und ihre Begr\u00fcnung Ansatzpunkte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Urteil, das keine Gr\u00fcnde liefert, hat keinen pr\u00e4judiziellen Effekt. Seine Gewalt w\u00fcrde in dieser Hinsicht gemindert. Doch solche Entscheidungen widerspr\u00e4chen dem geltenden Recht, das (Schieds-)Richter*innen verpflichtet, ihre Entscheidung zu begr\u00fcnden. Dies nicht zu tun, ist einer der schmalen Gr\u00fcnde, aus denen ein Schiedsspruch im Rahmen des ICSID aufgehoben werden kann (<a href=\"https:\/\/icsid.worldbank.org\/ICSID\/ICSID\/RulesMain.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Art. 52(1)(e) ICSID-Konvention<\/a>). Eine Entscheidung nicht oder allzu minimalistisch zu begr\u00fcnden, h\u00e4tte auch den Preis, dass sie kaum kritisiert und kontrolliert werden kann. Zwar w\u00fcrde sie sich weniger auf das Rechtssystem auswirken, Dritte m\u00fcssten sich nicht mit ihren Konsequenzen auseinandersetzen, doch gegen\u00fcber den Parteien ist die Entscheidung kaum noch zu rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn Entscheidungen mit Gr\u00fcnden versehen und so kritisierbar als auch kontrollierbar sind, so wirken sie als Pr\u00e4judizen. Die pr\u00e4judizielle Dynamik internationaler Entscheidungen beschr\u00e4nkt sich nicht auf st\u00e4ndige Gerichtsinstitutionen sondern erstreckt sich auf ad-hoc Schiedsgerichte. Es geht gar nicht um den formellen Rechtsstatus fr\u00fcherer Entscheidungen, um eine Pflicht, ihnen zu folgen oder sich zumindest mit ihnen auseinanderzusetzen. Es geht um die Dynamik der Klageschrift, die alle passenden F\u00e4lle argumentativ in Anspruch nimmt, der Reaktion des Beklagten, die ebenso verf\u00e4hrt, und der Parteienvortr\u00e4ge, die allesamt den Schiedsrichtern fr\u00fchere Entscheidungen geradezu aufdr\u00e4ngen. Ich habe <a href=\"http:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=2269648\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">andernorts<\/a> ausgef\u00fchrt, wie Pr\u00e4judizen in dieser Dynamik der Rechtspraxis eine Autorit\u00e4t gewinnen, die gerade nicht an ihrer \u00dcberzeugungskraft h\u00e4ngt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anders sollte es auch nicht sein. Dass sich die Rechtsprechung heute mit gestrigen Entscheidungen auseinandersetzt, folgt dem Gebot der rechtlichen Gleichheit und wirkt Willk\u00fcr entgegen. So auch Schill: \u201eWas die ad hoc-Natur von Schiedsverfahren im Hinblick auf die Reduzierung \u00f6ffentlicher Gewalt gutmacht, b\u00fc\u00dft sie im Hinblick auf das erh\u00f6hte Risiko von Inkonsistenzen und Fragmentierung wieder ein\u201c. Eine argumentative Einbettung richterlicher Entscheidung ist unabk\u00f6mmlich. Sie verst\u00e4rkt gleichwohl die richterliche Rechtsch\u00f6pfung und somit die Rechtfertigungsproblematik. Pointiert l\u00e4sst sich Abhilfe finden, etwa in der Forderung (auch Schills), dass Richter*innen von allzu pauschalen, nicht auf den Fall gem\u00fcnzten <em>obiter dicta <\/em>absehen sollten. Dar\u00fcber hinaus bedeutet weniger \u00f6ffentliche Gewalt durch mindere Argumentation zumeist gr\u00f6\u00dfere Willk\u00fcr der Gewalt gegen\u00fcber den Parteien.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zudem g\u00e4be es systemische Probleme, die sich zeigen, wenn man fragt: Sollten Entscheidungen zwar gut begr\u00fcndet aber nicht \u00f6ffentlich sein? Das ist f\u00fcr Schadensersatz, der aus \u00f6ffentlichen Geldern gezahlt wird, fraglich. Eine gemeing\u00fcltige L\u00f6sung kann die Nichtver\u00f6ffentlichung der Entscheidung mitsamt ihrer Begr\u00fcndung (zumindest in wesentlichen Ausz\u00fcgen) auch deshalb nicht sein, da eine jede Rechtsordnung f\u00fcr ihr gutes Funktionieren auf die Stabilisierung und Generierung normativer Erwartungen durch begr\u00fcndete und zug\u00e4ngliche gerichtsf\u00f6rmige Entscheidungen angewiesen ist. Gerade private Wirtschaftsakteure sind daran interessiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a0Kontext und Abstraktion<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Abschlie\u00dfend eine Anmerkung zu Kontext und Abstraktion. Armin von Bogdandy und ich haben unser Argument zur demokratischen Legitimation internationaler Gerichte, die letztlich im Namen der V\u00f6lker und B\u00fcrger*innen Recht sprechen, auf einem Abstraktionsniveau entwickelt, das verschiedene Institutionen einschlie\u00dft. Welche Anforderungen f\u00fcr bestimmte (Schieds-)Gerichte folgen, das muss genauer heruntergebrochen werden. In einigen F\u00e4llen der Schiedsgerichtsbarkeit reicht die Parteiautonomie gewiss sehr weit. In anderen Konstellationen, wie etwa bei Entscheidungen der Kriegsverbrechertribunale, ist sie als Legitimationsgrund absurd.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schwierigkeiten der Abstraktion werden sich also auch f\u00fcr Schill ergeben. An der Strafgerichtsbarkeit oder den Menschenrechtsgerichtsh\u00f6fen (zahlenm\u00e4\u00dfig immer noch mit den meisten internationalen Entscheidungen) f\u00fchrt sein Argument vorbei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ich teile sein Pl\u00e4doyer schlie\u00dflich, dass Privat- und \u00d6ffentlichrechtler mehr voneinander lernen k\u00f6nnen. In Amsterdam ist meine Forschung in das Projekt <a href=\"http:\/\/arils.uva.nl\/research\/research-platforms\/content\/the-architecture-of-postnational-rulemaking\/the-architecture-of-postnational-rulemaking.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><em>The Architecture of Postnational Rulemaking<\/em><\/a> eingebunden, welches das anstrebt. Worauf es letztlich ankommt, wo wir Inspiration und Lehren finden, welche Strategie wir w\u00e4hlen, all das h\u00e4ngt doch vom Kontext ab. In einer Reihe konkreter Konstellationen ist Schills Vorschlag durchaus instruktiv und weiterf\u00fchrend. Im Allgemeinen ist die Schiedsgerichtsbarkeit aber heute nicht das Zentrum der globalen Judikative. Sie sollte es morgen auch nicht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/home.medewerker.uva.nl\/i.venzke\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Dr. Ingo Venzke<\/a>, LL.M. (London), ist Associate Professor an der Universit\u00e4t von Amsterdam und Koautor des Werkes <a href=\"http:\/\/www.suhrkamp.de\/buecher\/in_wessen_namen_-armin_von_bogdandy_29688.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">In wessen Namen? Internationale Gerichte in Zeiten globalen Regierens <\/a><\/em>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Ingo Venzke, \u201cDie Schiedsgerichtsbarkeit l\u00f6st die Rechtfertigungsprobleme internationaler Rechtsprechung nicht\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 4. August 2014, doi: 10.17176\/20170105-175146.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Replik auf\u00a0Stephan Schill Internationale Rechtsprechung greift tief in unser Leben ein. Entscheidungen der Welthandelsorganisation zur Subvention gr\u00fcner Energie, Urteile des Europ\u00e4ischen Menschenrechtsgerichtshofes zum Kruzifix in italienischen Klassenr\u00e4umen oder wom\u00f6glich anstehenden Urteile von Investitionsschiedsgerichten zur deutschen Energiewende, sie alle gestalten die M\u00f6glichkeiten der individuellen und kollektiven Freiheitsaus\u00fcbung. 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