{"id":3370,"date":"2014-06-02T00:00:00","date_gmt":"2014-06-02T03:17:01","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/rationale-rekonstruktion-als-dritter-weg-rejoinder-eine-antwort-auf-die-replik-von-matthias-goldman\/"},"modified":"2020-12-11T12:29:38","modified_gmt":"2020-12-11T11:29:38","slug":"rationale-rekonstruktion-als-dritter-weg-rejoinder-eine-antwort-auf-die-replik-von-matthias-goldman","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/rationale-rekonstruktion-als-dritter-weg-rejoinder-eine-antwort-auf-die-replik-von-matthias-goldman\/","title":{"rendered":"Rationale Rekonstruktion als dritter Weg?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Rejoinder zur Replik von <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/turn-to-principles-not-to-values-prinzipien-als-rationale-rekonstruktionen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Mathias Goldmann<\/a><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/turn-to-principles-not-to-values-prinzipien-als-rationale-rekonstruktionen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Matthias\u2019 Replik<\/a> auf meine These vom \u201eTurn to Principles\u201c im V\u00f6lkerrecht greift mehrere Punkte meines Beitrags auf. Da sich unsere Prinzipienbegriffe indes unterscheiden \u2013 ich sympathisiere mit einer Prinzipientheorie Alexy\u2019scher Pr\u00e4gung, Matthias hingegen sieht die von Alexy propagierte kategorische Unterscheidung von Regeln und Prinzipien mit J\u00fcrgen Habermas sehr kritisch \u2013 will ich mich auf eine Frage beschr\u00e4nken, der mir gegen Missverst\u00e4ndnisse, die aus diesem unterschiedlichen Verst\u00e4ndnis resultieren, immun zu sein scheint: Wie kommen Prinzipien in die Welt, genauer: wie kommen sie in die Welt des Rechts? Hier sind Matthias und ich, so glaube ich, nach wie vor unterschiedlicher Ansicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Rechtsprinzipien und Werte und die Dichotomie von Naturrecht und Rechtsquellenlehre<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schon in der grunds\u00e4tzlichen Frage, welche Optionen der Rechtsbegr\u00fcndung zur Verf\u00fcgung stehen, werden wir uns nicht recht einig. So tritt Matthias meinem Argument, die besagten Rechtsprinzipien k\u00f6nnten ihre Rechtsgeltung zwei alternativen Begr\u00fcndungen \u2013 der R\u00fcckf\u00fchrung auf eine v\u00f6lkerrehtliche Rechtsquelle einerseits, der philosophisch-naturrechtlichen Begr\u00fcndung andererseits \u2013 verdanken, mit entschiedenem Widerspruch entgegen und nimmt dies zum Anlass mein Verst\u00e4ndnis des Verh\u00e4ltnisses von Rechtsprinzipien und Werten kritisch zu beleuchten. Denn beides h\u00e4ngt f\u00fcr ihn zusammen, beruhe die \u201eproblematische Dichotomie von Naturrecht und Rechtsquellenlehre\u201c doch gerade auf dem <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/turn-to-principles-not-to-values-prinzipien-als-rationale-rekonstruktionen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u201eGedanken, dass Prinzipien an sich metarechtliche Werte verk\u00f6rpern\u201c<\/a>. Doch davon, dass der Zweiklang von Rechtsquellenlehre und Naturrecht \u2013 mag er die zur Verf\u00fcgung stehenden Alternativen m\u00f6glicherweise auch unvollst\u00e4ndig wiedergeben \u2013 auf eben diesem Zusammenhang aufbaut, bin ich auch nach der Lekt\u00fcre von Matthias\u2019 Replik nicht \u00fcberzeugt. Denn Rechtsquellen- und Naturrechtslehre sind unterschiedliche M\u00f6glichkeiten der Rechts<em>geltungs<\/em>begr\u00fcndung; die Frage, was Prinzipien \u201everk\u00f6rpern\u201c hingegen, ist eine Frage des Norm<em>inhalts<\/em>. Als solche hat sie auf die Verf\u00fcgbarkeit bestimmter Normbegr\u00fcndungsmodi nur in ausgesprochen geringem Ma\u00dfe Einfluss, denn selbst inklusiv-rechtspositivistische oder naturrechtliche Theorien der Normgeltung beschr\u00e4nken sich in aller Regel auf recht zur\u00fcckhaltende inhaltliche Rechtsgeltungsbedingungen. Dass die Beschr\u00e4nkung der f\u00fcr Prinzipien zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsgeltungsbegr\u00fcndungstheorien aber ausgerechnet darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein soll, dass diese Prinzipien Werte verk\u00f6rpern, \u00fcberzeugt mich deshalb nicht. Zur Klassifikation von Prinzipien als dogmatische Konstruktionen jedenfalls steht die These, sie verk\u00f6rperten Werte, nicht im Widerspruch. Denn wer w\u00fcrde bestreiten, dass etwa das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht oder der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit der Wahl Werten Ausdruck verleihen und doch als dogmatische Konstruktionen entstanden sind?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Diskurstheorie als jenseits von Naturrecht und Rechtspositivismus<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Matthias grundlegenderer Einwand jedoch bleibt der Vorwurf die Gegen\u00fcberstellung von Rechtsquelle und Naturrecht \u00fcbersehe, dass Prinzipien selbst dann <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/turn-to-principles-not-to-values-prinzipien-als-rationale-rekonstruktionen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u201eohne Rekurs auf Naturrecht erkl\u00e4rbar\u201c<\/a> seien, wenn sie sich keiner konkreten Rechtsquelle zuordnen lie\u00dfen. F\u00fcr die Rechtsgeltung der besprochenen Prinzipien deutet Matthias damit einen Begr\u00fcndungsmodus an, der der klassischen Dichotomie von Naturrecht und Rechtspositivismus entkommt und ihr einen dritten Weg zur Seite stellt. Ungeachtet der Tatsache, dass das mit seiner Aussage, Inhalte anderer normativer Ordnungen d\u00fcrften <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/turn-to-principles-not-to-values-prinzipien-als-rationale-rekonstruktionen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u201e<em>nur<\/em> im Wege der Rechtsetzung, also etwa \u00fcber den Gesetzgeber oder die v\u00f6lkerrechtlichen Rechtsquellen, Eingang in die Rechtsordnung finden\u201c<\/a> (Hervorhebung: J. R.) in einer gewissen Spannung steht, wirft es die Frage auf, anhand welcher Kriterien in diesem dritten Weg \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit einer Norm zum Bestand des V\u00f6lkerrechts zu entscheiden ist. Der Rekurs auf Rechtsquellen jedenfalls bleibt ihm ebenso versperrt wie derjenige auf Gott, Natur, Vernunft oder \u00e4hnliche au\u00dferrechtliche Referenzpunkte. Was ihm bleibt, ist die Diskurstheorie.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Rationale Rekonstruktion als Rechtsbegr\u00fcndung? Zur\u00fcck zu Art. 38 (1) (c) IGH-Statut!<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Und so f\u00fcllt Matthias die Leerstelle, die dieser Befreiungsschlag gegen Rechtsquellenlehre und Naturrechtsphilosophie zur\u00fcckl\u00e4sst, mit einer interessanten \u00dcberlegung, die denn auch deutlich habermasianisch daherkommt. Habermas\u2019 Methode der rationalen Rekonstruktion aufgreifend, sieht er die Rechtsgeltung von Rechtsprinzipien letztlich im Diskurs begr\u00fcndet. Normative Pr\u00e4suppositionen, die sich als notwendig erweisen, um die Praxis der Teilnehmer an einem Rechtsdiskurs sinnhaft erscheinen zu lassen, k\u00f6nnen, so argumentiert Matthias, als Prinzip auch innerhalb der Rechtsordnung Geltung beanspruchen. Es ist so gewisserma\u00dfen die Funktion als sinnstiftende <em>condition sine qua non<\/em> eines juristischen Diskurses, die diesen Prinzipien Rechtsqualit\u00e4t verleiht und sie innerhalb des Rechts anwendbar macht. Sie gelten, so mag man sagen, weil sie sinnvollerweise nicht weggedacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">So interessant mir dieser Gedanke erscheint, so wenig bin ich \u2013 jedenfalls bislang \u2013 davon \u00fcberzeugt, dass die \u00dcbertragung dieser Habermas\u2019schen Methode auf das V\u00f6lkerrecht L\u00f6sungen f\u00fcr Probleme verspricht, vor denen die klassische Rechtsquellenlehre kapitulieren muss. Denn befreit man die Theorie der rationalen Rekonstruktion vom sprachlichen Ballast der Habermas\u2019schen Diskurstheorie, so bleibt, wenn ich sie richtig verstehe, vor allem die Erkenntnis zur\u00fcck, dass die Rechtsgeltung eines Rechtsprinzips in dessen m\u00f6glicherweise auch impliziter Anerkennung begr\u00fcndet sein kann. Was die Sprache der Diskurstheorie als notwendige normative Pr\u00e4supposition beschreibt, die es erst erm\u00f6glicht den juristischen Diskurs als sinnvolle Kommunikation zu verstehen, d\u00fcrften salopp gesprochen eben diejenigen Annahmen oder Rechts\u00fcberzeugungen sein, die alle an einer bestimmten Rechtspraxis beteiligten Akteure zumindest implizit voraussetzen und damit notwendigerweise anerkennen.Damit aber l\u00e4sst sich das Vorhaben, Prinzipien als rationale Rekonstruktionen einer Rechtspraxis zu begr\u00fcnden, durchaus auch im Rahmen der herk\u00f6mmlichen Rechtsquellenlehre einfangen. Es erinnert etwa an <a href=\"http:\/\/www.jstor.org\/discover\/10.2307\/40800168?uid=3737760&amp;uid=2129&amp;uid=2&amp;uid=70&amp;uid=4&amp;sid=21104234273503\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Ferdinand G\u00e4rditz\u2019 Ansatz<\/a>, ungeschriebenes V\u00f6lkerrecht in Form \u201eautonom v\u00f6lkerrechtliche[r] allgemeine[r] Rechtsgrunds\u00e4tze\u201c durch Systembildung zu gewinnen. Und so setzt sich die \u00dcberzeugung, der Anerkennung, der die allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze nach Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zur Rechtswerdung bed\u00fcrfen, k\u00f6nne ein Staat auch jenseits des innerstaatlichen Rechts Aussdruck verleihen, sp\u00e4testens seit einem vielbeachteten <a href=\"http:\/\/heinonline.org\/HOL\/LandingPage?handle=hein.journals\/ayil12&amp;div=9&amp;id=&amp;page=\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Beitrag<\/a> von Bruno Simma und Philip Alston im Schrifttum verst\u00e4rkt durch. Auch die in Vertr\u00e4gen, Resolutionen oder Pl\u00e4doyers vor internationalen Gerichten ausgesprochenen oder auch nur zugrunde gelegten normativen Annahmen k\u00f6nnen demnach f\u00fcr Rechtsprinzipien konstitutive Wirkung haben. Die Praxis etwa des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte, die Konvention als \u201eliving instrument\u201c zu verstehen und im Rahmen ihrer <a href=\"http:\/\/heinonline.org\/HOL\/LandingPage?handle=hein.journals\/mjil31&amp;div=19&amp;id=&amp;page=\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">dynamischen Auslegung \u00fcber Art. 31 Abs. 3 lit. c WVK<\/a> auch noch nicht in Kraft getretene Vertr\u00e4ge der Vertragsstaaten oder unverbindliche soft law-Dokumente miteinzubeziehen deutet schon seit l\u00e4ngerem ebenfalls in diese Richtung: Sie l\u00e4sst sich \u2013 trotz aller berechtigen Kritik an der Umsetzung dieser Methode im Einzelfall \u2013 als Versuch verstehen, die Rechts\u00fcberzeugungen der Staaten auf breiter Grundlage zu erheben, um sie anschlie\u00dfend als allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut \u00fcber Art. 31 Abs. 3 lit. c WVK bei der Auslegung der Konventionsgarantien zu ber\u00fccksichtigen. Und auch bereits in der Rechtsprechung des St\u00e4ndigen Internationalen Gerichtshofs findet diese Begr\u00fcndung allgemeiner Rechtsgrunds\u00e4tze auf Grundlage einer impliziten Anerkennung einen Vorl\u00e4ufer. So stellte der Gerichthof etwa in seiner <a href=\"http:\/\/www.icj-cij.org\/pcij\/serie_B\/B_12\/01_Article_3_du_traite_de_Lausanne_Avis_consultatif.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Entscheidung zur t\u00fcrkisch-irakischen Grenze<\/a> fest, es sei ein \u201eprinciple laid down by the Covenant in paragraphs 6 and 7 of Article 15\u201c, dass niemand in eigener Sache richten d\u00fcrfe. Was die zitierten <a href=\"http:\/\/avalon.law.yale.edu\/20th_century\/leagcov.asp#art15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Vorschriften<\/a> jedoch tats\u00e4chlich vorsahen, war lediglich, dass bei Beschl\u00fcssen des V\u00f6lkerbundrates \u00fcber konkrete Streitf\u00e4lle, die Streitparteien von der Abstimmung ausgeschlossen waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Rechtsquellenlehre d\u00fcrfte mit der Gewinnung allgemeiner Rechtsgrunds\u00e4tze jenseits des innerstaatlichen Rechts bereits \u00fcber ein Instrument verf\u00fcgen, das der Methode rationaler Rekonstruktion zumindest sehr nahe kommt. Nicht zuletzt um das V\u00f6lkerrecht nicht mit eventuellen Zweifeln an der Tragf\u00e4higkeit der Diskurstheorie zu belasten und auch jenseits philosophischer Kontroversen (insbesondere f\u00fcr die Rechtspraxis) anschlussf\u00e4hig zu bleiben, w\u00e4re mein Pl\u00e4doyer daher: Zur\u00fcck zu Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut, denn einen jedenfalls im Grundsatz konsentierten Ausgangspunkt sollte man nicht vorschnell beiseite legen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Jochen Rauber ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am\u00a0<a href=\"http:\/\/www.jura.uni-heidelberg.de\/grzeszick\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, Internationales \u00d6ffentliches Recht und Rechtsphilosophie<\/a>\u00a0der Universit\u00e4t Heidelberg und derzeit Kurzeitstipendiat am\u00a0<a href=\"http:\/\/www.grakov-berlin.eu\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">DFG-Graduiertenkolleg \u201eVerfassung jenseits des\u00a0Staates\u201c<\/a>\u00a0an der Humboldt-Universit\u00e4t Berlin.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Jochen Rauber, \u201cRationale Rekonstruktion als dritter Weg?<span class=\"subtitle\"> Eine Antwort auf die Replik von Matthias Goldmann<\/span>\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>,2 June 2014, doi: 10.17176\/20170104-164138.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rejoinder zur Replik von Mathias Goldmann Matthias\u2019 Replik auf meine These vom \u201eTurn to Principles\u201c im V\u00f6lkerrecht greift mehrere Punkte meines Beitrags auf. 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