{"id":3369,"date":"2014-05-28T00:00:00","date_gmt":"2014-05-28T02:21:28","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/turn-to-principles-not-to-values-prinzipien-als-rationale-rekonstruktionen\/"},"modified":"2020-12-11T12:29:35","modified_gmt":"2020-12-11T11:29:35","slug":"turn-to-principles-not-to-values-prinzipien-als-rationale-rekonstruktionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/turn-to-principles-not-to-values-prinzipien-als-rationale-rekonstruktionen\/","title":{"rendered":"Turn to Principles, not to Values"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Replik zum Beitrag von <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/der-turn-to-principles-im-volkerrecht-theoretische-und-methodische-perspektiven-auf-die-zukunft-von-volkerrecht-und-volkerrechtswissenschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Jochen Rauber<\/a><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Jochen ist darin rechtzugeben, dass das V\u00f6lkerrecht ungef\u00e4hr seit dem Zweiten Weltkrieg eine Tendenz zu Prinzipien aufweist. Wom\u00f6glich hat dieser Trend sogar in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Daf\u00fcr d\u00fcrfte haupts\u00e4chlich die <a href=\"http:\/\/www.pict-pcti.org\/publications\/synoptic_chart\/synop_c4.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Ausbreitung internationaler Gerichte und Schiedsgerichte<\/a> verantwortlich zeichnen. Wenn sie ihrer Aufgabe gerecht werden wollen, einen Rechtsstreit zu entscheiden, sind sie oft auf Prinzipien angewiesen, mit denen sich die L\u00fccken im Gewohnheits- und V\u00f6lkerrecht f\u00fcllen lassen. Der \u201eturn to principles\u201c ist daher das Merkmal der Entwicklung des V\u00f6lkerrechts von einem rudiment\u00e4ren Koordinationsrecht zu einer Rechtsordnung, die den Anspruch erhebt, einen umfassenden rechtlichen Rahmen f\u00fcr die internationalen Beziehungen zu bilden. Nicht von ungef\u00e4hr wurden die allgemeinen Rechtsprinzipien zu dem Zeitpunkt im Statut des St\u00e4ndigen Internationalen Gerichtshofs als Rechtsquelle anerkannt, als die internationalen Beziehungen einen <a href=\"http:\/\/www.law.harvard.edu\/faculty\/dkennedy\/publications\/cardozo.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u201emove to institutions\u201c<\/a> erlebten und die Staaten begannen, sich als <a href=\"http:\/\/books.google.de\/books\/about\/Die_Verfassung_der_V%C3%B6lkerrechtsgemeinsc.html?id=6cmiAAAAMAAJ&amp;redir_esc=y\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">V\u00f6lkerrechtsgemeinschaft<\/a> zu verstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Prinzipien = Werte? Die problematische Dichotomie zwischen Naturrecht und Positivismus<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allerdings bin ich in mancher Hinsicht anderer Auffassung als Jochen. Nur einen Punkt davon will ich hier aufgreifen, n\u00e4mlich das Verh\u00e4ltnis zwischen Werten und Prinzipien. Nach Jochen m\u00fcssen Prinzipien einer Rechtsquelle zugeordnet werden, ansonsten handle es sich um Naturrecht. Dem widerspreche ich entschieden. Auch sofern Prinzipien keiner konkreten Rechtsquelle entsprechen, sind sie ohne Rekurs auf Naturrecht erkl\u00e4rbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die von Jochen behauptete Dichotomie zwischen Rechtsquelle und Naturrecht st\u00fctzt sich auf den Gedanken, dass Prinzipien an sich metarechtliche Werte verk\u00f6rpern. Finden sie keine positivrechtliche St\u00fctze in einer Rechtsquelle, so blieben sie nach dieser Ansicht eben \u2013 Werte, was auch immer man darunter verstehen mag. In jedem Fall sind Prinzipien danach abh\u00e4ngig von einer externen Referenz, mag es sich hierbei um Natur- oder Vernunftrecht, die Geschichte oder irgend eine andere Teleologie handeln, die in der Vergangenheit einflussreich, in unserer heutigen pluralistischen, demokratisierten Gesellschaft aber als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Rechtsordnung g\u00e4nzlich inakzeptabel geworden ist. Denn wof\u00fcr sollen die vielbeschworenen Werte stehen, wenn nicht f\u00fcr eine derartige Teleologie? Wohlgemerkt, damit ist nicht gemeint, dass das Recht die einzige legitime normative Ordnung moderner Gesellschaften w\u00e4re. Allerdings d\u00fcrfen Inhalte anderer normativer Ordnungen nur im Wege der Rechtsetzung, also etwa \u00fcber den Gesetzgeber oder die v\u00f6lkerrechtlichen Rechtsquellen, Eingang in die Rechtsordnung finden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">L\u00f6st man aber den Zusammenhang zwischen Prinzipien und Werten, l\u00e4sst sich die Dichotomie von Rechtsquelle und Naturrecht aufbrechen: Man kann dann Prinzipien als Abstraktionen des geltenden Rechts begreifen, die v\u00f6llig ohne Bezug auf Werte auskommen. Sie sind Resultate eines konstruktiven Prozesses, welcher jede entwickelte Rechtsordnung kennzeichnet, die den Anspruch erhebt, die Angelegenheiten ihrer Mitglieder untereinander sowie in Bezug auf die Gemeinschaft mehr oder weniger umfassend zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Prinzipien als rationale Rekonstruktionen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Abstraktionen der geltenden Rechtsordnung, die wir Prinzipien nennen, kann man mit J\u00fcrgen Habermas als rationale Rekonstruktionen verstehen. Wie <a href=\"http:\/\/www.budrich-journals.de\/index.php\/zpth\/article\/view\/13867\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Markus Patberg<\/a> herausgestellt hat, handelt es sich dabei um den Versuch, die Rationalit\u00e4t der bestehenden Praxis, ihren normativen Sinn zu ermitteln \u2013 entgegen allen Unkenrufen selbst der Gebildeten unter ihren Ver\u00e4chtern, wie Habermas in Anspielung auf <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/%C3%9Cber_die_Religion._Reden_an_die_Gebildeten_unter_ihren_Ver%C3%A4chtern\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Schleiermacher<\/a> bemerkt hat. Rationale Rekonstruktion fragt also nach den normativen Pr\u00e4suppositionen, die einer gesellschaftlichen Praxis zugrunde liegen m\u00fcssen, damit sie in den Augen ihrer Teilnehmer als sinnvoll gelten kann. J\u00fcrgen Habermas hat mit der Methode der rationalen <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Theorie_des_kommunikativen_Handelns\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Rekonstruktion unserer sprachliche Praxis<\/a> und der <a href=\"http:\/\/www.suhrkamp.de\/buecher\/faktizitaet_und_geltung-juergen_habermas_58126.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Praxis demokratischer Rechtsstaaten<\/a> auf den Zahn gef\u00fchlt und sinnvolle Erkl\u00e4rungen daf\u00fcr geliefert. Es ist meine Vermutung, dass auch die Rechtsdogmatik, unsere \u201einnerjuristischen\u201c Theorien, auf deren h\u00f6chster Abstraktionsstufe die Prinzipien residieren, sich als <a href=\"http:\/\/ssrn.com\/abstract=2442027\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">rationale Rekonstruktionen der geltenden (V\u00f6lker-)Rechtspraxis<\/a> erweisen lassen. Sie sind gewisserma\u00dfen die impliziten oder expliziten Voraussetzungen, auf denen die Anwendungen der konkreten Einzelnormen des positiven Rechts im (V\u00f6lker-)Recht oder einem seiner Teilbereiche beruht und partizipieren daher an der Rechtsqualit\u00e4t des positiven (V\u00f6lker-)rechts. Ihre Erarbeitung ist Ergebnis eines interaktiven Kommunikationsprozesses, der die Wissenschaft ebenso wie die Praxis des (V\u00f6lker-)Rechts und der Politik einbezieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Praxisbeispiel: Die UNCTAD Principles on Promoting Responsible Sovereign Lending and Borrowing<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Beispiel f\u00fcr einen solchen Prozess stellt die Entstehung der <a href=\"http:\/\/www.unctad.info\/en\/Debt-Portal\/Project-Promoting-Responsible-Sovereign-Lending-and-Borrowing\/About-the-Project\/Principles-on-Responsible-Sovereign-Lending-and-Borrowing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">UNCTAD Principles on Promoting Responsible Sovereign Lending and Borrowing<\/a> dar. Sie verdanken sich einem l\u00e4ngeren Reflexionsprozess von Praktikern und Wissenschaftlern, der zum Ziel hatte, die wesentlichen Elemente und Trends im Umgang mit Staatsschulden herauszuarbeiten. Nat\u00fcrlich steht am Ende dieses Prozesses keine in Stein gemei\u00dfelte Objektivit\u00e4t. Manche Principles genie\u00dfen mehr Support durch die Rechtspraxis als andere. Doch die Kontingenz der UNCTAD Principles resultiert aus unterschiedlichen Ansichten \u00fcber den <em>in der gegenw\u00e4rtigen Praxis <\/em>verk\u00f6rperten Sinn, nicht aus dem Streit \u00fcber metajuristische Werte. Die Praxis und ihre rationale Rekonstruktion sind der Ma\u00dfstab f\u00fcr die Akzeptabilit\u00e4t dieser Kontingenzen, nichts weiter.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sind Prinzipien aber auf diese Weise als dogmatische Konstruktionen entschl\u00fcsselt und von metaphysischem Ballast befreit, stellt sich die Frage nach ihrem Verh\u00e4ltnis zu den Rechtsquellen. Insoweit stimme ich mit Jochen \u00fcberein, dass insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Buchst. c des IGH-Statuts eine N\u00e4he zu Prinzipien im eben beschriebenen Sinn aufweisen. Meines Erachtens sind allgemeine Rechtsprinzipien diejenigen normativen Pr\u00e4suppositionen, die sich aus den funktionellen Voraussetzungen jeder modernen Rechtsordnung ergeben, aus ihren kommunikativen, institutionellen oder prozeduralen Bedingungen. Sie bilden damit die Schnittmenge der Pr\u00e4suppositionen staatlicher und \u00fcberstaatlicher Rechtsordnungen. Auch als solche sind sie durchaus kontingent, eben abh\u00e4ngig von der gegenw\u00e4rtigen Gestalt moderner Rechtsordnungen, nicht jedoch von metarechtlichen Werten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch hierf\u00fcr bieten die UNCTAD Principles reichlich Anschauungsmaterial. Manche ihrer Prinzipien wie das des guten Glaubens finden sich in dieser Schnittmenge moderner Rechtsordnungen. Die Rechtsgeschichte lehrt, dass dies durchaus nicht immer der Fall war. Gerade im anglo-amerikanischen Recht hat dieses Prinzip erst in j\u00fcngerer Zeit R\u00fcckhalt gefunden. Es ist damit kontingent \u2013 und trotzdem gegenw\u00e4rtig universell. Andere Teile der UNCTAD Principles wiederum sind eher charakteristisch f\u00fcr das V\u00f6lkerrecht, da sie von seinen institutionellen Voraussetzungen abh\u00e4ngen. Dazu geh\u00f6rt etwa die Einleitung von Umschuldungen auf dem Verhandlungswege, die einem Verfahren vor einem staatlichen Insolvenzgericht zwar funktional entspricht, aber andere Funktionsbedingungen aufweist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Potenzial f\u00fcr Rechtsvergleichung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Beispiel zeigt, dass der \u201eTurn to Principles\u201c auch zu mehr Rechtsvergleichung f\u00fchrt, wie Jochen bereits ausgef\u00fchrt hat. Nicht nur Verfassungsrecht, das gesamte innerstaatliche Recht flie\u00dft in diese Rechtsvergleichung ein, je mehr Materien von einer Regelung durch \u00fcberstaatliche \u00f6ffentliche Gewalt betroffen sind. Rechtsvergleichung ist damit von einem Teilgebiet der Rechtswissenschaft zu einer Querschnittsmethode zu erheben, die nicht nur horizontal, sondern auch ebenen\u00fcbergreifend (transversal) zu betreiben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/www.mpil.de\/de\/pub\/organisation\/wiss_bereich\/mgoldman.cfm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Matthias Goldmann<\/a> ist wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht und Koordinator eines <a href=\"http:\/\/www.normativeorders.net\/de\/component\/content\/article?id=2209\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Forschungsprojekts zu internationaler \u00f6ffentlicher Gewalt<\/a> am Exzellenzcluster \u201eNormative Orders\u201c an der Goethe-Universit\u00e4t Frankfurt a.M.<\/em><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Matthias Goldmann, \u201cTurn to Principles, not to Values<span class=\"subtitle\">: Prinzipien als rationale Rekonstruktionen<\/span>\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 28 May 2014, doi: 10.17176\/20170104-162707.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Replik zum Beitrag von Jochen Rauber Jochen ist darin rechtzugeben, dass das V\u00f6lkerrecht ungef\u00e4hr seit dem Zweiten Weltkrieg eine Tendenz zu Prinzipien aufweist. 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