{"id":3364,"date":"2014-05-13T00:00:00","date_gmt":"2014-05-13T09:41:12","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/sind-die-menschenrechte-in-zukunft-noch-menschen-rechte\/"},"modified":"2020-12-11T12:29:26","modified_gmt":"2020-12-11T11:29:26","slug":"sind-die-menschenrechte-in-zukunft-noch-menschen-rechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/sind-die-menschenrechte-in-zukunft-noch-menschen-rechte\/","title":{"rendered":"Sind die Menschenrechte in Zukunft noch Menschen-Rechte?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Diese Frage mag auf den ersten Blick tautologisch anmuten \u2013 wessen Rechte au\u00dfer jene des Menschen sollten Menschenrechte denn sein? Menschenrechte sind \u2013 so indiziert es der Begriff doch bereits sprachlich \u2013 universelle Rechte, die allen Menschen qua Menschsein gleicherma\u00dfen angeboren sind, d.h. die jeder Mensch allein aufgrund seines Menschseins besitzt. Doch sind die fundamentalen Rechte, die unter dem Begriff der Menschenrechte firmieren, konzeptionell notwendig <em>Menschen<\/em>-Rechte? Impliziert das f\u00fcr die Menschenrechte konstitutive Merkmal der Universalit\u00e4t (\u201ealle Menschen\u201c) auch deren Exklusivit\u00e4t (\u201enur Menschen\u201c)? Konkreter: K\u00f6nnen neben Menschen auch andere Tiere Tr\u00e4ger von \u201eMenschenrechten\u201c sein?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Menschenrechte setzen nicht zwingend ein vernunftbegabtes Subjekt voraus<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus der Sicht des geltenden Rechts und der herrschenden Meinung f\u00e4llt die Antwort eindeutig negativ aus: Tiere k\u00f6nnen keine Rechte haben, geschweige denn Menschenrechte. Zu einem solchen Ergebnis kommt man einerseits, indem begr\u00fcndungstheoretisch direkt auf das biologische Menschsein abgestellt wird. Allerdings setzen sich biologistische Erkl\u00e4rungsversuche heutzutage \u2013 in Anlehnung an andere ungerechtfertigte Differenzierungen aufgrund blo\u00df biologischer Merkmale, etwa Rassismus oder Sexismus \u2013 zunehmend dem Vorwurf des \u201eSpeziesismus\u201c aus, von dem sie sich aus ethischer Sicht kaum rehabilitieren k\u00f6nnen. Von einer direkten Bezugnahme auf Spezies wird denn auch meist abgesehen und stattdessen eine essentiell menschliche Eigenschaft hervorgehoben, welche einen privilegierten normativen Status des Menschen in der Form von W\u00fcrde und Rechtstr\u00e4gerschaft rechtfertigen soll (siehe z.B. Art. 1 der <a href=\"http:\/\/www.un.org\/depts\/german\/menschenrechte\/aemr.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte<\/a>: \u201eAlle Menschen sind frei und gleich an W\u00fcrde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt &#8230;\u201c). Derartige essentialistische Begr\u00fcndungstheorien identifizieren typischerweise die Vernunftnatur des Menschen als <em>differentia specifica<\/em>, welche den Menschen als rational-autonomen Akteur von der restlichen Natur abhebt. Tats\u00e4chlich fungierte der (vermeintliche) Mangel an Vernunft historisch als wirkm\u00e4chtiges Werkzeug zur ontologischen Trennung von Menschen und anderen Tieren und als Rechtfertigung f\u00fcr den Ausschluss von Tieren (sowie von \u201eanimalisierten\u201c Menschen) aus der Rechtsgemeinschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine solche, auf (fehlende) Vernunftf\u00e4higkeit rekurrierende Argumentation ist indes unvereinbar mit dem geltenden Menschenrechtsparadigma, dessen Schl\u00fcsselmerkmal und emanzipatorischer Fortschritt es ist, dass die Menschenrechte allen Menschen bedingungslos zustehen, ungeachtet individueller geistigerF\u00e4higkeiten. Eben diese unhintergehbare egalit\u00e4re Errungenschaft gebietet es, als Subjekt der Menschenrechte das kantische, rational-autonome Subjekt durch ein neutrales Subjekt frei von partikularen Merkmalen wie intellektuellen F\u00e4higkeiten zu substituieren. Fehlende Vernunftf\u00e4higkeit f\u00fchrt augenscheinlich nicht zur Aufhebung der Menschenrechte von pr\u00e4-, post- oder nonrationalen Menschen. Wie kann mangelnde Vernunftf\u00e4higkeit dann aber eine glaubhafte Basis liefern, um Tieren fundamentale Rechte kategorisch vorzuenthalten? Es ist genau die Universalit\u00e4t der Menschenrechte, welche es erfordert, von der Ankn\u00fcpfung an rationale Qualit\u00e4ten der Rechtstr\u00e4gerin abzusehen und welche die vernunftrechtlich begr\u00fcndete Exklusivit\u00e4t der Menschenrechte (in dem Sinne, dass sie nur Menschen zukommen k\u00f6nnen) dadurch entplausibilisiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Menschenrechte sch\u00fctzen vulnerable Subjekte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Rein metaphysische, ahistorische Begr\u00fcndungstheorien \u00fcbersehen au\u00dferdem einen weiteren wesentlichen Aspekt der Menschenrechte, dessen Beachtung f\u00fcr die vorliegende Fragestellung \u00fcberaus aufschlussreich ist. Historisch betrachtet hat sich die vergleichsweise junge Institution der Menschenrechte auch als Schutzinstrument gegen und emanzipatorische Reaktion auf menschliche Leid- und Unrechtserfahrungen \u2013 verursacht durch Kriege, Sklaverei, Genozid und verschiedene Formen der Diskriminierung \u2013 herausgebildet. Insbesondere im V\u00f6lkerrecht wurden die Menschenrechte erst infolge des Grauens des Zweiten Weltkriegs und des durch ihn verursachten Massenelends sowie im Zuge der Dekolonialisierung endg\u00fcltig institutionalisiert. In dieser Hinsicht interessant ist, dass die f\u00fcr die Entstehung der Menschenrechte miturs\u00e4chlichen Gewalterscheinungen in engem Zusammenhang zur normalisierten kollektiven Gewalt gegen Tiere stehen k\u00f6nnten. Beachtenswert ist hier folgende Passage aus Theodor W. Adornos <em>Minima Moralia<\/em>:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eDie stets wieder begegnende Aussage, Wilde, Schwarze, Japaner glichen Tieren, etwa Affen, enth\u00e4lt bereits den Schl\u00fcssel zum Pogrom. \u00dcber dessen M\u00f6glichkeit wird entschieden in dem Augenblick, in dem das Auge eines t\u00f6dlich verwundeten Tiers den Menschen trifft. Der Trotz, mit dem er diesen Blick von sich schiebt \u2013 \u201aes ist ja blo\u00df ein Tier\u2018 \u2013, wiederholt sich unaufhaltsam in den Grausamkeiten an Menschen, in denen die T\u00e4ter das \u201aNur ein Tier\u2018 immer wieder sich best\u00e4tigen m\u00fcssen, weil sie es schon am Tier nie ganz glauben konnten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Beobachtung scheint nahezulegen, dass Menschenrechte \u2013 figurativ ausgedr\u00fcckt \u2013 solange auf unsicheren F\u00fcssen stehen, wie fundamentale Interessen der Tiere mit F\u00fcssen getreten werden. Tats\u00e4chlich kann in Tieren eine Art Testgruppe f\u00fcr gesellschaftliche Barbarei erkannt werden: Solange sich unsere Gesellschaft darin \u00fcbt, Empathie selektiv abzustumpfen und (unn\u00f6tige) Gewalt und Leidzuf\u00fcgung zu rationalisieren, kann diese an Tieren kultivierte Praxis der moralischen Dissonanz und Gleichg\u00fcltigkeit jederzeit auf \u201eanimalisierte\u201c Menschengruppen \u00fcberschie\u00dfen (auf einen Verrohungseffekt hat bereits Immanuel Kant hingewiesen). Dieser Zusammenhang zwischen Menschenrechten und \u201eTierrechten\u201c ist einleuchtend, wenn man sich vergegenw\u00e4rtigt, dass Menschenrechte den Menschen nicht nur als<em> (extraordin\u00e4res) Vernunftwesen<\/em>, sondern auch ganz profan als<em> (ordin\u00e4res) Tier<\/em> sch\u00fctzen \u2013 als verletzbaren, qu\u00e4lbaren K\u00f6rper, der Schmerz, Leid, Freude und Trauer erfahren und sterben kann. Diese Vulnerabilit\u00e4t gibt Anlass zu Schutz durch Rechte (zu denken ist etwa an das Recht auf Leben, das Verbot grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit, insbesondere im Sinne eines Anspruchs auf Freiheit von vermeidbaren Schmerzen und Leiden). Auf dieser grundlegenden Ebene beziehen sich Menschenrechte nicht so sehr auf ein vernunftbegabtes, sondern vielmehr auf ein verletzbares Subjekt. Die hier ausschlaggebende leibliche Vulnerabilit\u00e4t ist aber keineswegs ein Spezifikum <em>menschlichen<\/em> Lebens, sondern ein gemeinsames Merkmal allen <em>empfindungsf\u00e4higen<\/em> Lebens (dass auch viele Tiere empfindungs- und bewusstseinsf\u00e4hig sind, kann nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht ernsthaft angezweifelt werden (siehe z.B. die <a href=\"http:\/\/fcmconference.org\/img\/CambridgeDeclarationOnConsciousness.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Cambridge Declaration on Consciousness<\/a>, und ist auch im nationalen und internationalen Recht anerkannt (siehe nur Art. 13 AEUV: \u201eTiere als f\u00fchlende Wesen\u201c)).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Menschenrechte sind auch Tierrechte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">So betrachtet scheinen manche Menschenrechte nicht spezifisch Menschen-Rechte zu sein, sondern eine Art besonders fundamentaler Rechte zum Schutz vor (in der empfindenden Tierwelt ubiquit\u00e4ren) Schmerzen, Leiden und Qualen. Tiere sind unter diesem Gesichtspunkt geradezu pr\u00e4destinierte Kandidaten f\u00fcr gewisse, elementare Menschenrechte \u2013 umso mehr, als sie nicht nur die f\u00fcr den Schutzzweck mancher Menschenrechte ma\u00dfgebliche Verletzbarkeit teilen, sondern \u00fcberdies schutzbed\u00fcrftige Opfer einer beispiellosen, institutionalisierten und bis dato andauernden Unterwerfung, Ausbeutung und Massent\u00f6tung sind (global werden j\u00e4hrlich z.B. \u00fcber 60 Milliarden Landtiere allein f\u00fcr die Nahrungsmittelproduktion get\u00f6tet).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Um abschlie\u00dfend auf die Ausgangsfrage zur\u00fcckzukommen: Nein, Menschenrechte sind konzeptuell betrachtet nicht Rechte des Menschen \u2013 zumindest nicht ausschlie\u00dflich. Dieser Begriff ist insofern irref\u00fchrend, denn in gewissen Aspekten, insbesondere in Bezug auf die k\u00f6rperliche Unversehrtheit und das Leben, sind Menschenrechte genauso wenig Menschen-Rechte, wie die \u201erights of man\u201c M\u00e4nner-Rechte waren (entsprechend schl\u00e4gt Alasdair Cochrane den Alternativbegriff <a href=\"http:\/\/www.casj.org.uk\/blogs\/fromhrtoar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u201esentient rights\u201c<\/a> vor). F\u00fcr die Zukunft des V\u00f6lkerrechts ist hiernach zu erwarten, dass das gegenw\u00e4rtige (historisch kontingente und daher wandelbare) Menschenrechtsparadigma \u00fcberwunden wird \u2013 nicht im Sinne eines antihumanistischen R\u00fcckfalls, sondern im Sinne einer dialektischen Weiterentwicklung der Menschenrechte zu \u201eMenschen- und Tierrechten\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Replik zum Beitrag findet sich <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/grenzen-der-universalitat-was-das-nachdenken-uber-tierrechte-deutlich-macht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"https:\/\/ius.unibas.ch\/lehre\/assistierende\/profil\/person\/stucki-saskia\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Saskia Stucki<\/a>, MLaw, ist Koordinatorin des <a href=\"http:\/\/www.law-and-animals.ch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Doktoratsprogramms \u201eLaw and Animals\u201c<\/a> der Juristischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Basel und derzeit <a href=\"http:\/\/www.animalsandsociety.org\/pages\/human-animal-studies-fellowship\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Human-Animal Studies Fellow<\/a> an der Wesleyan University.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Saskia Stucki, \u201cSind die Menschenrechte in Zukunft noch Menschen-Rechte?\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 13 May 2014, doi: 10.17176\/20170104-160948.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Frage mag auf den ersten Blick tautologisch anmuten \u2013 wessen Rechte au\u00dfer jene des Menschen sollten Menschenrechte denn sein? 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