{"id":29069,"date":"2026-07-07T08:00:34","date_gmt":"2026-07-07T06:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=29069"},"modified":"2026-07-12T20:32:32","modified_gmt":"2026-07-12T18:32:32","slug":"judikative-selbstbeschrankung-bei-schutzpflichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/judikative-selbstbeschrankung-bei-schutzpflichten\/","title":{"rendered":"Judikative Selbstbeschr\u00e4nkung bei Schutzpflichten"},"content":{"rendered":"<p>Mit <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2026\/02\/rk20260203_2bvr162625.html\">Beschluss vom 3. Februar 2026<\/a> hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung von R\u00fcstungsexporten nach Israel nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Ramstein-Urteil nur ein halbes Jahr zuvor formulierten extraterritorialen Schutzpflichten kn\u00fcpft die Kammer an Substantiierungsanforderungen, die individuelle Klagen gegen R\u00fcstungsexporte praktisch ausschlie\u00dfen, ohne zu den materiell-v\u00f6lkerrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass dieses Ergebnis nicht zwingend durch Ramstein vorgegeben ist, sondern durch im extraterritorialen Kontext strukturell unerf\u00fcllbare prozessuale Anforderungen erzeugt wird.<\/p>\n<p><strong>Die Voraussetzungen der extraterritorialen Schutzpflicht<\/strong><\/p>\n<p>Verst\u00e4ndlich wird die Bedeutung des Kammerbeschlusses erst vor dem Hintergrund des <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2025\/07\/rs20250715_2bvr050821.html\">Ramstein-Urteils<\/a> aus dem Jahr 2025, das die Bedingungen der Schutzpflichten der deutschen Staatsgewalt in Auslandssachverhalten festgelegt hat. Eine Schutzpflicht, die \u00fcber den allgemeinen Schutzauftrag hinausgeht, setzt einen konkreten, \u00fcber eine blo\u00dfe Kausalit\u00e4t hinausreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt sowie systematische V\u00f6lkerrechtsverletzungen im Ausland voraus (Ramstein, Rn. 86 ff.). Auch Fragen der Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik sind grunds\u00e4tzlich justiziabel (vgl. Ramstein, Rn. 109). Das Gericht r\u00e4umte der Bundesregierung jedoch bei der Einordnung der V\u00f6lkerrechtsverst\u00f6\u00dfe einen weiten Einsch\u00e4tzungsspielraum ein (Ramstein, Rn. 109). Auch bei der Wahl der Mittel zur Schutzpflichterf\u00fcllung kann die Regierung weitgehend frei verfahren (Ramstein, Rn. 110).<\/p>\n<p><strong>Der Entscheidungsma\u00dfstab der Kammer<\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdemangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar \u00e4u\u00dferte sich das Gericht auch zum Drittschutz des einfachen Rechts (Rn. 81 ff.), relevant war aber vor allem, ob der Beschwerdef\u00fchrer durch eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht gesch\u00fctzt wird. Der Sachverhalt stellte das Gericht vor eine grundlegende Herausforderung: Stellt es einen hinreichenden Bezug der Lieferungen zur deutschen Staatsgewalt fest, m\u00fcsste es sich mit der politisch sensiblen Frage von V\u00f6lkerrechtsbr\u00fcchen Israels im Gazastreifen auseinandersetzen. Ein hinreichender Bezug der hier angegriffenen R\u00fcstungsexporte zu V\u00f6lkerrechtsverletzungen Israels ist nicht selbstverst\u00e4ndlich, da es sich um keine Kriegswaffen handelt (vgl. Rn. 18) und die ausgef\u00fchrten G\u00fcter nicht zwingend einen relevanten Beitrag zu V\u00f6lkerrechtsbr\u00fcchen leisten. Insofern w\u00e4re es erwartbar gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht den Bezug der Lieferungen zum deutschen Staat verneint, auch wenn dieses Argument <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/the-failure-of-german-courts-to-address-international-law-in-relation-to-arms-exports\/\">schon vor den Fachgerichten nicht \u00fcberzeugte<\/a>.<\/p>\n<p>Das Gericht pr\u00fcft aber nicht, ob tats\u00e4chlich eine Schutzpflicht greift und welchen Inhalt diese hat, sondern betont die Substantiierungsanforderungen: Es versch\u00e4rft die aus dem innerstaatlichen Kontext bekannten Anforderungen an Schutzpflichten (Rn. 106 f.). Dem Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt es entgegen, er habe auf der Rechtsfolgenseite der Schutzpflicht, also bez\u00fcglich deren Inhalt, nicht hinreichend dargelegt, weshalb gerade die Versagung der Genehmigung erforderlich sei. So das Gericht w\u00f6rtlich (Rn. 108):<\/p>\n<blockquote><p>Da der Beschwerdef\u00fchrer vorliegend konkret die Aufhebung der beiden zugunsten der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens erteilten Ausfuhrgenehmigungen vom 11. und 16. Oktober 2024 begehrt, oblag es ihm hiernach aufzuzeigen, dass die Fachgerichte grundlegend verkannt h\u00e4tten, dass die \u00f6ffentliche Gewalt einer etwaigen Schutzpflicht \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung ihres aufgrund der Extraterritorialit\u00e4t m\u00f6glicherweise eingeschr\u00e4nkten Inhalts \u2013 vorliegend allein dadurch gen\u00fcgen k\u00f6nnte, dass sie die beiden angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen aufhebt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Indem die Kammer den Weg \u00fcber die Substantiierung w\u00e4hlt, schafft sie einen Ma\u00dfstab, der \u00fcber den Einzelfall hinaus auch dort greifen w\u00fcrde, wo der Gefahrzusammenhang offensichtlicher w\u00e4re. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den beiden Ramstein-Kriterien \u2013 ein konkreter Bezug zur deutschen Staatsgewalt und systematische V\u00f6lkerrechtsverletzungen \u2013 findet nicht statt.<\/p>\n<p><strong>Vom Spielraum der Exekutive zur Last des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>Grundrechtliche Schutzpflichten, so auch aus <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_2.html\">Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG<\/a>, legen dem Staat regelm\u00e4\u00dfig keine bestimmte Ma\u00dfnahme auf, sondern verpflichten ihn zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Schutzregimes. Die Auswahl der Mittel ist grunds\u00e4tzlich Sache der zust\u00e4ndigen Staatsgewalt (grundlegend BVerfGE 46, 160(164) \u2013 Schleyer). Nur ausnahmsweise verdichtet sich die Schutzpflicht auf eine konkrete Ma\u00dfnahme. Wer dies geltend macht, muss schl\u00fcssig darlegen, dass die \u00f6ffentliche Gewalt ihrer Schutzpflicht allein durch das begehrte Mittel gen\u00fcgen kann (Rn. 106). Die vom BVerfG geforderte Substantiierung auf der Rechtsfolgenseite ist insofern das prozessuale Spiegelbild der materiellen Verdichtung: Wer eine bestimmte Ma\u00dfnahme verlangt, muss aufzeigen, dass der Spielraum der Exekutive sich gerade auf diese verengt hat.<\/p>\n<p>Es spricht einiges daf\u00fcr, dass eine solche Verengung des Spielraums der Exekutive bereits eingetreten ist. Die Kammer listet in Rn. 111 auf, was die Bundesregierung bereits getan hat: die bilaterale Einwirkung auf Israel, eine angepasste Genehmigungspraxis, eine zwischenzeitliche Aussetzung der Exporte im August 2025 und die Leistung humanit\u00e4rer Hilfe. Der Beschluss selbst beschreibt jedoch die humanit\u00e4re Lage in Gaza als \u201ein weiten Teilen immer noch katastrophal\u201c (Rn. 4). Auch die Aussetzung der Exportgenehmigungen aus dem August 2025 wurde im November 2025 wiederzur\u00fcckgenommen, obwohl sich trotz des Waffenstillstandes nichts Grundlegendes an der humanit\u00e4ren Situation ge\u00e4ndert hatte. Bleibt nach diesen Ma\u00dfnahmen als wirksames Mittel allein die Versagung weiterer Genehmigungen, w\u00e4re das eine Beschr\u00e4nkung der Mittelwahl und keine willk\u00fcrliche Festlegung. Dies w\u00e4re ein dogmatisch sauberer Weg zu einer Verengung der Schutzpflicht auf eine konkrete Ma\u00dfnahme, wie das Bundesverfassungsgericht sie \u201eunter ganz besonderen Umst\u00e4nden\u201c f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt (Rn. 106). Der Beschluss selbst pr\u00fcft dies weder in der Sache, noch bezeichnet er die Voraussetzungen daf\u00fcr genauer; er stellt nur fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Substantiierungsanforderungen nicht erf\u00fcllt habe.<\/p>\n<p>Aber auch dar\u00fcber hinaus sind die Substantiierungsanforderungen \u00fcberzogen. Einerseits, verlangt das Gericht vom Beschwerdef\u00fchrer eine Bewertung der diplomatischen Bem\u00fchungen, des Inhalts der Zusicherung und der beh\u00f6rdlichen Risikoeinsch\u00e4tzung im konkreten Genehmigungsverfahren (Rn. 106 i.V.m. Rn. 111). Diese Bewertung ist ohne Einsicht in die Verwaltungsvorg\u00e4nge nicht zu leisten. Sie wurden nicht offengelegt, worauf der Beschwerdef\u00fchrer ausdr\u00fccklich hingewiesen hat (Rn. 44). Das Gericht zieht daraus keine Konsequenz, sondern lastet das Substantiierungsdefizit dem Beschwerdef\u00fchrer an. Andererseits zeigt sich, dass die Anforderung im au\u00dfenpolitischen Bereich strukturell unerf\u00fcllbar ist. Schon der positive Nachweis, dass gerade die Genehmigungsaufhebung den Schutz effektiv verbessert, l\u00e4sst sich kaum f\u00fchren, weil die Wirkungskette au\u00dferhalb deutscher Entscheidungshoheit liegt. Anders als im innerstaatlichen Recht, wo der Ma\u00dfnahmenkatalog begrenzt ist, l\u00e4sst sich hier zudem stets ein weiteres Mittel benennen, das der Staat auch noch ergreifen k\u00f6nnte: eine zus\u00e4tzliche Hilfsg\u00fcterlieferung, eine erneute Konsultation, eine weitere Initiative auf Ebene der EU oder UN. Damit wird die Bedingung, alle anderen Mittel m\u00fcssten ausscheiden, nie erf\u00fcllbar.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den innerstaatlichen Kontext entwickelte Figur der Verdichtung der Schutzpflicht auf eine konkrete Ma\u00dfnahme l\u00e4uft im Auslandsbereich ins Leere. Zwar wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf der materiellen Ebene angegriffen und die Schutzpflichtkonstruktion mit weiten Spielr\u00e4umen f\u00fcr die Regierung <a href=\"https:\/\/www.juwiss.de\/16-2026\/\">als zu restriktiv beschrieben<\/a>. Letztlich kommt es aber gar nicht zu einer solchen Pr\u00fcfung. Selbst wenn man die materielle Konstruktion der extraterritorialen Schutzpflicht f\u00fcr tragf\u00e4hig hielte, scheitert der Rechtsschutz bereits eine Stufe fr\u00fcher an der Substantiierung.<\/p>\n<p><strong>Die fehlende V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit des Beschlusses<\/strong><\/p>\n<p>Den Inhalt der Schutzpflicht konturiert auch das einschl\u00e4gige V\u00f6lkerrecht. Das Gericht zieht das V\u00f6lkerrecht jedoch nur heran, um einen Rechtsrahmen zu beschreiben, den es selbst als effektiv darstellt (Rn. 85 ff.), der in der deutschen Praxis aber nicht entsprechend umgesetzt wird. Der <a href=\"https:\/\/thearmstradetreaty.org\/repository\/search?name=ATT_English.pdf\">Vertrag \u00fcber den Waffenhandel<\/a>, den auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss heranzieht, bestimmt ausdr\u00fccklich, dass Exportgenehmigungen f\u00fcr Waffen und R\u00fcstungsg\u00fcter zu versagen sind, wenn ein \u00fcberwiegendes Risiko besteht, dass die G\u00fcter etwa dazu verwendet werden k\u00f6nnten, eine schwere Verletzung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts zu begehen oder zu erleichtern (Art. 7 Abs. 1, 3 des Vertrages). Ob dies der Fall ist, h\u00e4tte das Gericht bewerten m\u00fcssen. Es ist aber bemerkenswert, dass das Gericht sich auf diese Rechtsnormen bezieht, um darzulegen, dass Deutschland ein effektives Exportkontrollsystem besitzt \u2013 was im \u00dcbrigen gerade von dem Antragsteller bestritten wurde \u2013 aber gleichzeitig in der Substantiierungsfrage ignoriert, dass die v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen auch den Inhalt der Schutzpflicht konturieren. Dies gilt erst recht unter Heranziehung von Art. 6 Abs. 3 des Vertrags \u00fcber den Waffenhandel. Danach ist eine Exportgenehmigung zu versagen, wenn der Exportstaat Kenntnis davon hat, dass die G\u00fcter zur Begehung eines V\u00f6lkermords, zu Angriffen auf zivile Objekte oder Zivilpersonen oder zu anderen Kriegsverbrechen verwendet w\u00fcrden. Das Vorliegen der ersten Variante ist vor dem Hintergrund der <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/sites\/default\/files\/case-related\/192\/192-20240126-ord-01-00-en.pdf?__cf_chl_f_tk=GvVkJ4TOwOn7yWFhs1iBbKlZxFGc5Cga_8Cs24keNYM-1782982999-1.0.1.1-kTUJ.NiW_JR4BGXBu7voam6LUTXcOfs0xjZxF7PemHE\">Feststellungen des IGH im Verfahren S\u00fcdafrika gegen Israel<\/a> nicht fernliegend; Hinweise auf die zweite Variante gibt es auch weiterhin im Gazastreifen (siehe <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/en\/press-releases\/2026\/04\/palestinians-across-gaza-unsafe-six-months-ceasefire-announcement-says-turk\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lemonde.fr\/en\/international\/article\/2026\/02\/02\/gaza-israeli-strikes-cause-near-daily-deaths-despite-ceasefire_6750046_4.html\">hier<\/a>), insbesondere nun aber auch im Libanon (siehe <a href=\"https:\/\/www.amnesty.org\/en\/latest\/news\/2026\/04\/lebanon-urgent-call-to-protect-civilians-as-death-toll-mounts-following-brutal-escalation-in-israeli-attacks\/\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/en\/documents\/country-reports\/deaths-and-displacement-lebanon-update-human-rights-situation-lebanon\">hier<\/a>). \u00c4hnliches ergibt sich auch aus der konsequenten Anwendung des <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32008E0944\">Gemeinsamen Standpunkts 2008\/944\/GASP<\/a> des Rates. Nach Kriterium 2 lit. c sind bei drohenden schweren Verst\u00f6\u00dfen gegen das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht Ausfuhren zu verweigern.<\/p>\n<p>Insgesamt zeigt sich hier eine deutliche Schieflage. Bekenntnisse zum V\u00f6lkerrecht finden sich im Beschluss mehrfach. Eine inhaltliche Bewertung der v\u00f6lkerrechtlichen Pflichten \u2013 die schlie\u00dflich auch innerstaatlich zumindest als einfaches Bundesrecht gelten \u2013 nimmt das Gericht aber nicht vor. Damit werden im Ergebnis zwei Aspekte der offenen Staatlichkeit der Bundesrepublik gegeneinander ausgespielt: W\u00e4hrend die V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit formell betont wird, wird sie durch die Berufung auf internationale Schutzmechanismen entkernt.<\/p>\n<p><strong>Was bleibt von der V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit im Au\u00dfenwirtschaftsrecht?<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschluss l\u00e4sst nicht nur den Beschwerdef\u00fchrer ratlos zur\u00fcck. Folgt man den gerichtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben, lassen sich kaum noch Konstellationen denken, in denen Klagen gegen Waffenexporte Erfolg haben k\u00f6nnten. Das Gericht vermied damit, zu den inhaltlichen Fragen zum Vorgehen Israels in Gaza \u00fcberhaupt Stellung nehmen zu m\u00fcssen. Dabei bleibt die Fragestellung aktuell: Im November 2025 hat die Bundesregierung die Exporte nach Israel wiederaufgenommen. Bis zum 31. M\u00e4rz 2026 wurden R\u00fcstungslieferungen im Gesamtwert <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/21\/059\/2105906.pdf\">von rund 167 Millionen Euro genehmigt<\/a>. Auch nach Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und dem Iran genehmigte die Bundesregierung <a href=\"https:\/\/www.fr.de\/politik\/trotz-iran-krieg-deutschland-schickt-weiter-ruestungsexporte-nach-israel-zr-94264300.html\">weitere Lieferungen<\/a>, obwohl die V\u00f6lkerrechtsverletzungen Israels bei der Beteiligung am Krieg gegen den Iran und in der Besetzung des S\u00fcdlibanons dokumentiert sind (siehe beispielsweise <a href=\"https:\/\/www.icj.org\/israel-iran-israels-attack-on-iran-violates-international-law-threatening-peace-and-security\/\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/sites\/default\/files\/documents\/countries\/lebanon\/update-on-the-human-rights-situation-in-lebanon-23-04-2026.pdf\">hier<\/a>).<\/p>\n<p>Die Nichtannahme der Kammer nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bverfgg\/__93b.html\">\u00a7 93b BVerfGG<\/a> erzeugt jedoch keine Bindung im Sinne des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bverfgg\/__31.html\">\u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG<\/a>. Von dieser Entscheidung k\u00f6nnen Kammern und Senate jederzeit abweichen. Dies l\u00e4sst prinzipiell die T\u00fcr offen f\u00fcr weitere Verfahren, die gegebenenfalls auf Tatbestandsebene noch aussagekr\u00e4ftiger sind als im vorliegenden Fall. Hier wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Lieferung von Geh\u00e4usen f\u00fcr Panzergetriebe sowie weiteren, nicht n\u00e4her spezifizierten G\u00fctern zur Wiederausfuhr. Damit ist nicht unbedingt eindeutig, dass diese Gegenst\u00e4nde einen erheblichen Beitrag zur T\u00f6tung von Zivilisten im Gazastreifen leisten, wie es das Bundesverfassungsgericht zur Annahme einer Schutzpflicht fordert. Die Ma\u00dfstabskritik bleibt davon unber\u00fchrt: Sie betrifft nicht die Sachverhaltslage des konkreten Falls, sondern die H\u00f6he der Substantiierungsanforderung, die das Gericht aufstellt. Ein zuk\u00fcnftiger Fall mit engerem Zusammenhang zwischen einer konkreten Waffengattung und gef\u00e4hrdeten Individuen wird zeigen, ob das Gericht diese Konstruktion aufrechterh\u00e4lt oder die Ma\u00dfst\u00e4be des Ramstein-Urteils effektiv umsetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung von R\u00fcstungsexporten nach Israel nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Ramstein-Urteil nur ein halbes Jahr zuvor formulierten extraterritorialen Schutzpflichten kn\u00fcpft die Kammer an Substantiierungsanforderungen, die individuelle Klagen gegen R\u00fcstungsexporte praktisch ausschlie\u00dfen, ohne zu den materiell-v\u00f6lkerrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. 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