{"id":28943,"date":"2026-06-23T14:00:21","date_gmt":"2026-06-23T12:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=28943"},"modified":"2026-06-18T11:34:21","modified_gmt":"2026-06-18T09:34:21","slug":"wehrhaftigkeit-der-eu-nach-innen-oder-nach-ausen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wehrhaftigkeit-der-eu-nach-innen-oder-nach-ausen\/","title":{"rendered":"Wehrhaftigkeit der EU \u2013 nach innen oder nach au\u00dfen?"},"content":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Union (EU) verh\u00e4ngt seit Russlands\u00a0Annexion der Krim im Jahr 2014 erstmals in gro\u00dfem Umfang personenbezogene Sanktionen. Inzwischen sind rund 2.700 Personen und Organisationen <a href=\"https:\/\/www.consilium.europa.eu\/de\/policies\/sanctions-against-russia-explained\/\">gelistet<\/a> (vgl. insbesondere <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX%3A02014R0269-20260511\">Verordnung (EU) Nr. 269\/2014 Anhang I<\/a> sowie <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:02024R2642-20260421\">Verordnung (EU) 2024\/2642 Anhang I<\/a>).\u00a0Zu den betroffenen nat\u00fcrlichen Personen z\u00e4hlen vor allem russische Milit\u00e4rs, Nachrichtendienstler, Regierungsvertreter, Mitglieder der Staatsduma und Oligarchen.<\/p>\n<p>Zuletzt fanden sich auf den Sanktionslisten\u00a0aber auch Personen wieder, die ihren Lebensmittelpunkt in der EU oder zumindest in Mitteleuropa haben \u2013 etwa der ehemalige Schweizer Oberst <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/sanktionen-baud-meinungsfreiheit\/\"><em>Jacques Fran\u00e7ois Baud<\/em><\/a> (Wohnsitz: Belgien), die kamerunisch-schweizerische Aktivistin und Kritikerin des Neokolonialismus Nathalie Yamb oder der hier interessierende, in Berlin lebende\u00a0<a href=\"https:\/\/dip.bundestag.de\/drucksache\/auf-die-kleine-anfrage-drucksache-21-5217-eu-sanktionen-gegen-deutsche-staatsb%C3%BCrger\/287910\"><em>deutsche<\/em><\/a> Journalist <em>H\u00fcseyin Do\u011fru<\/em>.<\/p>\n<p>Sie drohen in der Masse leicht unterzugehen. Das aber w\u00e4re fatal. Weil sie in Europa leben, treffen sie die Sanktionsfolgen schlie\u00dflich am h\u00e4rtesten. Die Ein- und Durchreise durch Mitgliedstaaten ist ihnen untersagt, ihre Verm\u00f6genswerte wurden eingefroren, ihre Konten gesperrt und auch ansonsten werden sie weitgehend vom Privatrechtsverkehr ausgeschlossen. F\u00fcr die Betroffenen bedeuten die Sanktionen also regelm\u00e4\u00dfig das zumindest vor\u00fcbergehende Ende ihrer b\u00fcrgerlichen Existenz. Was bleibt, ist die \u201eBefriedigung der Grundbed\u00fcrfnisse\u201c nach beh\u00f6rdlicher Freigabe von Geldern (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:02024R2642-20260421\">Art.\u00a03 Abs.\u00a01 lit. a) VO 2024\/2642<\/a>).<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=OJ:L_202500965\">EU begr\u00fcndet<\/a> ihre Sanktionsentscheidung gegen den deutschen Journalisten in etwa wie folgt: <em>Do\u011fru<\/em>\u00a0verbreite als verl\u00e4ngerter Arm Russlands \u2013 behauptet werden finanzielle und organisatorische Verbindungen seines ehemaligen Medienunternehmens \u2013 dessen Propaganda, s\u00e4e dadurch \u201eZwietracht\u201c\u00a0in der Bev\u00f6lkerung und trage so dazu bei, Deutschland und andere europ\u00e4ische Staaten von innen heraus zu destabilisieren.<\/p>\n<p>In Deutschland nimmt der politische und mediale \u201eMainstream\u201c\u00a0<a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/feuilleton\/debatten\/kampf-gegen-desinformation-der-fall-des-journalisten-hueseyin-doru-accg-200901212.html\">erst jetzt<\/a> \u2013 also rund ein Jahr nach der Sanktionsentscheidung \u2013 und auch nur langsam Kenntnis von dem Fall. Woran liegt das?<\/p>\n<p>Die These dieses Beitrags lautet: Die geringe \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit h\u00e4ngt auch damit zusammen, wie der Fall auf europ\u00e4ischer Ebene rechtlich-institutionell verarbeitet wird. Der f\u00fcr die Sanktionsentscheidung zust\u00e4ndige Rat framed den Fall schlie\u00dflich als Frage \u00e4u\u00dferer Sicherheit. In Rede steht die Abwehr eines \u00e4u\u00dferen Feindes \u2013 konkret: der russischen Regierung. Auf diese Weise l\u00e4sst sich der Vorgang unter die Kompetenz zur Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik (GASP) subsumieren.<\/p>\n<p>Bei n\u00e4herem Hinsehen zeigt sich jedoch: Tats\u00e4chlich geht es um eine Form innerer Wehrhaftigkeit. Daf\u00fcr \u201efehlt\u201c der EU aber zum einen weitgehend die Kompetenz. Zum anderen \u2013 und das ist entscheidend \u2013 weist innere Wehrhaftigkeit in liberalen Demokratien eine paradoxe oder zumindest ambivalente Struktur auf. Diese wird durch die rechtliche Subsumtion des Falles unter die GASP weitgehend verdeckt\u00a0und deshalb nicht ad\u00e4quat verarbeitet.<\/p>\n<p><strong>Die Rechts<\/strong><strong>&#8211; und Kompetenz<\/strong><strong>grundlagen des Sanktionsregimes<\/strong><\/p>\n<p><em>Do\u011fru<\/em>\u00a0f\u00e4llt unter das Sanktionsregime zur Bek\u00e4mpfung\u00a0\u201edestabilisierender Aktivit\u00e4ten Russlands\u201c, das\u00a0die EU im Oktober 2024 angesichts des russischen Angriffskrieges schuf.<\/p>\n<p>Grundlage ist ein <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/ALL\/?uri=CELEX:32024D2643\">Beschluss des Rates<\/a>. Darauf aufbauend erlie\u00df der Rat\u00a0eine <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:02024R2642-20260421\">Verordnung<\/a>, die Tatbestand und Rechtsfolgen des Sanktionsregimes verbindlich auch f\u00fcr die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen festschreibt (Art. 288 UAbs. 2 AEUV i.V.m. Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie Art. 24 UAbs. 2 S. 3 EUV).\u00a0Dies hat zur Folge, dass u.a. <a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE260000445\">private Banken unmittelbar an das Sanktionsregime gebunden sind<\/a>. Die konkrete Anwendung auf einzelne Personen erfolgt sodann durch Durchf\u00fchrungsverordnungen, also die eigentliche \u201eListung\u201c.\u00a0Den Journalisten <em>Do\u011fru<\/em> hat der Rat am 20. Mai 2025 durch die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=OJ:L_202500965\">Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2025\/965<\/a> als Teil des <a href=\"https:\/\/germany.representation.ec.europa.eu\/news\/eu-verabschiedet-17-sanktionspaket-gegen-russland-2025-05-20_de\">17. Sanktionspakets gegen Russland<\/a> auf eine <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/search.html?SUBDOM_INIT=ALL_ALL&amp;DTS_SUBDOM=ALL_ALL&amp;DTS_DOM=ALL&amp;lang=de&amp;type=advanced&amp;DB_IMPLEMENTING=32024R2642&amp;qid=1775903474231\">EU-Sanktionsliste<\/a> gesetzt. Dort wurde er zu Beginn\u00a0f\u00e4lschlicherweise als <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=OJ:L_202500965\">t\u00fcrkischer Staatsb\u00fcrger<\/a> aufgef\u00fchrt. Auch nach einer Korrektur wird er unrichtig als <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=celex%3A32025R2021\">deutsch-t\u00fcrkischer Staatsb\u00fcrger<\/a> bezeichnet. Er besitzt ausschlie\u00dflich die <a href=\"https:\/\/dip.bundestag.de\/drucksache\/auf-die-kleine-anfrage-drucksache-21-5217-eu-sanktionen-gegen-deutsche-staatsb%C3%BCrger\/287910\">deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft<\/a>.<\/p>\n<p>Kompetenzrechtliche Grundlage des Sanktionsregimes ist die GASP gem\u00e4\u00df Art. 24 EUV als Teil des ausw\u00e4rtigen Handelns der EU (Art. 21 EUV).\u00a0Sicherheitspolitik meint hier demnach\u00a0die \u00e4u\u00dfere, nicht aber die innere Sicherheit.\u00a0F\u00fcr Letztere ist\u00a0die EU nur begrenzt zust\u00e4ndig. Im Bereich innerer Sicherheit ersch\u00f6pfen sich ihre Kompetenzen im Wesentlichen darin, nationale Ermittlungsma\u00dfnahmen zu koordinieren sowie Organisation und Verfahren zu harmonisieren (Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV; Art. 4 Abs. 2 lit. j, Art. 67 ff., 87 ff.\u00a0AEUV).<\/p>\n<p>Die GASP indes adressiert\u00a0Bedrohungen durch externe, feindlich gesinnte Staaten oder Akteure.\u00a0Dementsprechend zeichnen die einschl\u00e4gigen Rechtsakte ein klares Bild: Die russische Regierung ist ein\u00a0\u00e4u\u00dferer Feind, der sich moderner Formen hybrider Einflussnahme \u2013 insbesondere auch Desinformationskampagnen \u2013 bedient, um die Demokratien der Mitgliedstaaten zu destabilisieren.<\/p>\n<p><strong>Anwendung des Sanktionsregimes<\/strong><\/p>\n<p>Diese klare, sich aus dem vertraglichen Kompetenzgef\u00fcge notwendig ergebende Innen-Au\u00dfen-Unterscheidung wird bei der Anwendung des Sanktionsregimes dann aber fallen gelassen, wie der hiesige Fall zeigt.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/x.com\/hussedogru\/status\/2041832920164261965?s=46&amp;t=-8HHXSrx7isl1ZTnSlhgOA\">Angaben <em>Do\u011frus<\/em> auf der Plattform X<\/a> vertritt der Rat im Verfahren vor dem EuG die Auffassung, er m\u00fcsse keine (andauernden?) Verbindungen des Journalisten zur russischen Regierung nachweisen, um diesen (fortdauernd?) zu\u00a0sanktionieren.\u00a0Weshalb die Klammerzus\u00e4tze? Der im X-Post des Journalisten enthaltene Ausschnitt der Ratsbegr\u00fcndung lie\u00dfe sich auch wie folgt verstehen: Lediglich zur Aufrechterhaltung der Sanktionen m\u00fcsse kein Nachweis \u00fcber noch bestehende Verbindungen zur russischen Regierung erbracht werden. Auf eine Anfrage zur Einsichtnahme in die entsprechenden Dokumente reagierte <em>Do\u011fru<\/em> bis zum Erscheinen dieses Beitrags nicht. Beide Lesarten w\u00e4ren jedoch\u00a0Ausdruck einer laxen \u2013 wenn nicht gar fehlenden \u2013 juristischen Zurechnungsoperation zum \u00e4u\u00dferen Feind (Russland).<\/p>\n<p>Eine solch hemds\u00e4rmelige Handhabung der Zurechnung zeigt sich auch an anderer Stelle: <em>Do\u011fru<\/em> sowie die \u00fcbrigen eingangs genannten Betroffenen und ihre Vertreter\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=PZShQrye64U\">berichten \u00fcbereinstimmend<\/a>, dass die vom Rat vorgelegten \u201eBeweisdossiers\u201c im Wesentlichen aus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Informationen bestehen.\u00a0Im Falle\u00a0<em>Do\u011fru<\/em><em>s<\/em> sollen dies \u00fcberwiegend eigene oder \u00fcber ihn verfasste Zeitungsartikel sowie Social-Media-Beitr\u00e4ge sein.\u00a0Was daraus konkret f\u00fcr eine gezielte Unterst\u00fctzung russischer Destabilisierungsbem\u00fchungen folgen soll, bleibt unklar.\u00a0In anderen F\u00e4llen hat das EuG Sanktionsbeschl\u00fcsse im Zuge fragw\u00fcrdiger Zurechnungsoperationen bereits <a href=\"https:\/\/rsw.beck.de\/zeitschriften\/euzw\/startseite\/2024\/04\/11\/eug-kippt-sanktionsbeschl%C3%BCsse-gegen-zwei-russische-oligarchen\">gekippt<\/a>. Sie betrafen jedoch solche Sanktionen, die der Rat auf Grundlage der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX%3A02014R0269-20260511\">Verordnung (EU) Nr. 269\/2014<\/a> beschlossen hatte. Diese adressiert nicht F\u00e4lle hybrider Einflussnahme Russlands in der EU, sondern dessen Krieg\u00a0gegen die Ukraine.<\/p>\n<p>Erm\u00f6glicht werden\u00a0die laxe Zurechnung im hiesigen Fall und damit die Grenz\u00fcberspielung von au\u00dfen nach innen durch <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/sanktionen-baud-meinungsfreiheit\/\">zweierlei Umst\u00e4nde<\/a>:<\/p>\n<p>Zum einen durch den notorisch <a href=\"https:\/\/www.mohrsiebeck.com\/artikel\/desinformationsregulierung-in-der-eu-ueberblick-und-offene-fragen-101628jz-2023-0095\/\">schwer zu fassenden Tatbestand<\/a> der \u201eDesinformation\u201c\u00a0(vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. a) Ziff. iv) <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:02024R2642-20260421\">Verordnung (EU) 2024\/2642<\/a>). Gemeint sind Informationen, die nicht aufgrund eines konkreten Gesetzesbefehls rechtswidrig sind, sondern lediglich als \u201eanderweitig sch\u00e4dlich\u201c gelten. Was auch immer das hei\u00dfen soll?<\/p>\n<p>Zum anderen wirkt sich hier die uferlose Bestimmung der \u201eSt\u00f6rereigenschaft\u201c in den einschl\u00e4gigen Rechtsgrundlagen aus.\u00a0Danach gen\u00fcgt es bereits, Handlungen Russlands etwa durch die Verbreitung von Desinformation in irgendeiner Weise zu erleichtern, zu unterst\u00fctzen oder von ihnen zu profitieren\u00a0(vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. a) <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:02024R2642-20260421\">Verordnung (EU) 2024\/2642<\/a>).<\/p>\n<p>Heraus kommen dann v\u00f6llig unbestimmte Rechtsgrundlagen, die gleichzeitig schwerste Sanktionsfolgen anordnen. Dies wurde auch in einem Rechtsgutachten moniert, das\u00a0zwei EU-Abgeordnete des BSW <a href=\"https:\/\/bsw-ep.eu\/wp-content\/uploads\/Rechtsgutachten_Sanktionen_gegen_natuerliche_Personen_BSW_von_der_Schulenburg_Firmenich.pdf\">in Auftrag gegeben haben<\/a>\u00a0(vgl. S. 23-30).\u00a0Die Folge dieser weitreichenden Zurechnungsm\u00f6glichkeit ist, dass letztlich auch F\u00e4lle innerer Sicherheit \u2013 also Gefahren innerhalb der eigenen politischen Ordnung \u2013 unter das Sanktionsregime subsumiert werden k\u00f6nnen (<em>Wehrhaftigkeit nach <\/em><em>i<\/em><em>nnen<\/em>).\u00a0Behandelt werden sie jedoch vor dem Hintergrund der vertraglichen Kompetenzordnung weiterhin als F\u00e4lle \u00e4u\u00dferer Sicherheit (<em>Wehrhaftigkeit nach au\u00dfen<\/em>).<\/p>\n<p><strong>Das Paradox innerer Wehrhaftigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Gerade durch\u00a0diese\u00a0Umetikettierung von inneren in \u00e4u\u00dfere Sicherheitsfragen kann ein demokratischer Rechtsstaat\u00a0die F\u00e4lle leicht als unproblematisch ablegen. Das sind sie aber keineswegs.<\/p>\n<p>Denn nun wird die Freund-Feind-Unterscheidung auch nach innen auf Teile der eigenen Bev\u00f6lkerung angewendet.\u00a0Das bedeutet zum einen eine latente Gef\u00e4hrdung der politischen Einheit des nach innen befriedeten Staates\u00a0(vgl. dazu <em>B\u00f6ckenf\u00f6rde, <\/em>Der Begriff des Politischen als Schl\u00fcssel zum staatsrechtlichen Werk Carl Schmitts, in: <em>ders<\/em><em>.<\/em>, Recht, Staat, Freiheit, 2. Aufl. 1992, S. 344\u2013366).\u00a0Schlie\u00dflich wird ein Agonismus, ein Wettbewerb von politischen Meinungen und Parteien (Gegnerschaft), zu einem Antagonismus (Feindschaft) versch\u00e4rft. Zum anderen f\u00fchrt dies schnurstracks in das bekannte Paradox der Wehrhaftigkeit liberaler Demokratien.\u00a0Dieses lautet in etwa wie folgt:\u00a0Die letzte Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelingt nur mittels autorit\u00e4rer Techniken \u2013 und zwar der Beschr\u00e4nkung und n\u00f6tigenfalls dem Entzug politischer Freiheitsrechte.<\/p>\n<p>Bereits in den 1930er Jahren <a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/1948164?seq=1\">erkannte<\/a> der deutsch-amerikanische Staatsrechtler und Politologe Karl Loewenstein angesichts des aufkommenden Faschismus jedoch die Notwendigkeit solcher Mittel.\u00a0Nur solche Regierungen, die sich autorit\u00e4rer Mittel zur Bek\u00e4mpfung der inneren Demokratie- und Freiheitsfeinde bedienten, sich also militant zeigten, konnten ein Umkippen in den autorit\u00e4ren Faschismus verhindern.<\/p>\n<p>Es besteht jedoch die latente Gefahr, bei Gelegenheit der Verteidigung gegen den Autoritarismus selbst autorit\u00e4r zu werden. Politische Freiheitsrechte dienen schlie\u00dflich dazu, staatliche Herrschaft zu dynamisieren und letztlich zu legitimieren. Vorgaben zu deren Gebrauch sollen der Staat beziehungsweise die Regierung gerade nicht machen d\u00fcrfen. Der Einzelne soll \u00fcber das Ob, Wann und Wie seines politischen Freiheitsgebrauchs selbst entscheiden d\u00fcrfen. Nur gewaltf\u00f6rmig darf dieser Gebrauch grunds\u00e4tzlich nicht sein. Dar\u00fcberhinausgehend ist eine Differenzierung zwischen dem legitimen Ge- und illegitimen Missbrauch aber in der Sache unm\u00f6glich. In diesem Bereich wird es paradox. Oder zumindest ambivalent. So <a href=\"https:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv005085.html\">sieht das Bundesverfassungsgericht<\/a>\u00a0(BVerfG) \u201enur\u201c ein sich in den Randbereichen er\u00f6ffnendes Spannungsfeld freiheitlich demokratischer Ordnungen. Also ein Dilemma, kein Paradox. Man k\u00f6nnte dies in etwa wie folgt verargumentieren: Nicht die freiheitliche demokratische Ordnung verstrickt sich in einen Selbstwiderspruch, sondern vielmehr der Freiheitsfeind selbst. Schlie\u00dflich negiere dieser durch sein Handeln die M\u00f6glichkeitsbedingungen eben jenes Handelns. Aber egal, ob Paradox oder Ambivalenz:\u00a0In beiden F\u00e4llen liegt die L\u00f6sung in der Prozeduralisierung der zu entscheidenden Frage. Die Prozeduralisierung macht die Frage faktisch entscheidbar, also handhabbar.<\/p>\n<p>Die Frage nach dem Missbrauch politischer Freiheitsrechte muss demnach in ein sinnvolles Setting von Institutionen und Verfahren hineingegeben werden. Ein Blick in\u00a0das Grundgesetz und das BVerfGG zeigt, wie eine solche prozedurale Verarbeitung aussehen kann.<\/p>\n<p>Nehmen wir das Beispiel\u00a0der Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG und \u00a7\u00a7 36 ff.\u00a0BVerfGG.\u00a0Die Entscheidung \u00fcber die Verwirkung liegt ausschlie\u00dflich beim BVerfG. Bundesregierung, Landesregierungen und Bundestag sind in dem Verfahren lediglich antragsberechtigt. Der Betroffene ist als Antragsgegner noch vor einer m\u00fcndlichen Verhandlung anzuh\u00f6ren. Auch sonst ist das Verfahren dem Strafprozess nachgebildet. Das BVerfG hat in der Vergangenheit zus\u00e4tzlich das materielle Kriterium der Potenzialit\u00e4t <a href=\"https:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv038023.html\">entwickelt<\/a>, parallel zum Parteiverbotsverfahren: Von dem Antragsgegner muss also kraft seiner F\u00e4higkeiten und der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel eine tats\u00e4chliche Gefahr f\u00fcr die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausgehen.\u00a0Zudem werden hohe Darlegungsanforderungen aufgestellt.<\/p>\n<p>Hierin liegt ein Unterschied ums Ganze zu den Regelungen des EU-Sanktionsregimes: Dort\u00a0trifft der Rat eine (im Ergebnis politische) Gremienentscheidung ohne vorg\u00e4ngigen justiziellen Verfahrensfilter. Eine M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme muss dem Betroffenen erst im Nachhinein gew\u00e4hrt werden; auch, damit der Betroffene (im Sinne konsequenter Gefahrenabwehr) keine sanktionsvorbereitenden Ma\u00dfnahmen treffen kann. Damit wird das Wehrhaftigkeitsparadox aber gerade keiner prozeduralen Verarbeitung zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nun lie\u00dfe sich gegen den Vergleich einwenden,\u00a0das Sanktionsregime habe gerade keine rechtsf\u00f6rmige Verwirkungsentscheidung \u00fcber politische Freiheitsrechte zum Gegenstand. Das stimmt. Gleichwohl sollte dies nicht \u00fcber die faktische Wirkungs\u00e4quivalenz hinwegt\u00e4uschen.<\/p>\n<p>Die Grundrechtsverwirkung f\u00fchrt dazu, dass sich der Betroffene gegen Eingriffe in das konkret betroffene Grundrecht nicht mehr auf den entsprechenden Grundrechtsschutz berufen kann. Ziel der Verwirkung ist die <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/keine-grundrechtsverwirkung-statt-parteiverbot\/\">Entpolitisierung des Verfassungsfeindes<\/a> \u2013 allerdings unter Aufrechterhaltung seiner \u00fcbrigen\u00a0sozialen und privaten, mithin b\u00fcrgerlichen Existenz.<\/p>\n<p>Das Sanktionsregime hingegen erm\u00f6glicht es, auf einen als missbr\u00e4uchlich verstandenen Gebrauch politischer Freiheitsrechte mit der weitgehenden Vernichtung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz zu reagieren (zu den Sanktionsfolgen siehe oben).\u00a0Die Entpolitisierung erfolgt hier gewisserma\u00dfen \u00fcber den Umweg sozialer Existenzvernichtung. Das aber ist nicht nur wirkungs\u00e4quivalent, sondern \u00fcberbietet eine Grundrechtsverwirkung faktisch sogar noch.<\/p>\n<p><strong>Schluss<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn zuletzt beispielsweise <a href=\"https:\/\/www.inlibra.com\/de\/document\/view\/pdf\/uuid\/a9368d1d-21c9-32f0-9182-ae594df9b824?page=1&amp;toc=5927641\"><em>Tristan Barczak<\/em><\/a>\u00a0im Angesicht \u201ehybrider Bedrohungen\u201c die Erosion alter Kategorien (Krieg \u2013 Frieden, Freund \u2013 Feind, innere \u2013 \u00e4u\u00dfere Sicherheit) und deren schwindende Leistungsf\u00e4higkeit behauptet, sollten wir diese Kategorien nicht unbedarft \u00fcber Bord werfen. Das gilt im besonderen Ma\u00dfe f\u00fcr die Unterscheidung zwischen innerem und \u00e4u\u00dferem Feind. Instrumente und \u201eVerfahren\u201c, die wir auf letztere (legitimerweise) anwenden, sind unpassend f\u00fcr erstere. Ihre Anwendung auf den \u201einneren Feind\u201c bedeutet nicht nur krasseste Grundrechtseingriffe f\u00fcr den Betroffenen, sondern auch eine Gef\u00e4hrdung der liberalen Demokratie. Eine solche Anwendungspraxis kommt dem Verrat des Staates am eigenen B\u00fcrger nahe und das wiederum hat die latente Gef\u00e4hrdung des inneren Friedens zur Folge. All dies zusammengenommen macht die Sanktionspraxis der EU, die f\u00fcr Unionsb\u00fcrger auf eine saubere Zurechnungsoperation in einem vorg\u00e4ngigen justiziellen Verfahren verzichtet, so gef\u00e4hrlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Union (EU) verh\u00e4ngt seit Russlands\u00a0Annexion der Krim im Jahr 2014 erstmals in gro\u00dfem Umfang personenbezogene Sanktionen. Inzwischen sind rund 2.700 Personen und Organisationen gelistet (vgl. insbesondere Verordnung (EU) Nr. 269\/2014 Anhang I sowie Verordnung (EU) 2024\/2642 Anhang I).\u00a0Zu den betroffenen nat\u00fcrlichen Personen z\u00e4hlen vor allem russische Milit\u00e4rs, Nachrichtendienstler, Regierungsvertreter, Mitglieder der Staatsduma und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":35,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[6639],"tags":[3646,4836,5049,5678],"authors":[8029],"article-categories":[6000],"doi":[],"class_list":["post-28943","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized","tag-democracy","tag-european-union","tag-freedom-of-speech","tag-sanctions","authors-jakob-knapp","article-categories-article"],"acf":{"subline":"Zu den Sanktionen gegen den Journalisten H\u00fcseyin Do\u011fru\r\n"},"meta_box":{"doi":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28943","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/35"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28943"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28943\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":28952,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28943\/revisions\/28952"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28943"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28943"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28943"},{"taxonomy":"authors","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/authors?post=28943"},{"taxonomy":"article-categories","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/article-categories?post=28943"},{"taxonomy":"doi","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/doi?post=28943"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}