{"id":26747,"date":"2025-11-26T16:00:04","date_gmt":"2025-11-26T15:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=26747"},"modified":"2025-12-02T11:45:35","modified_gmt":"2025-12-02T10:45:35","slug":"sicherheit-um-jeden-preis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/sicherheit-um-jeden-preis\/","title":{"rendered":"Sicherheit um jeden Preis?"},"content":{"rendered":"<p>Die <a href=\"https:\/\/www.ecpmf.eu\/press-freedom-at-risk-the-democratic-cost-of-the-eus-chat-control-proposal\/\">aktuelle Diskussion<\/a> \u00fcber die \u201eEU-Chatkontrolle\u201c verdeutlicht ein zentrales Spannungsfeld des Sicherheitsrechts: Was als Ma\u00dfnahme zum besseren Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt vorgeschlagen wurde, ist zu einem Streitpunkt \u00fcber die Grenzen staatlicher \u00dcberwachung, die Zukunft privater Kommunikation und die Wahrung digitaler Grundrechte in Europa geworden. In diesem Konflikt dient das Ziel, gef\u00e4hrdete und marginalisierte Gruppen sch\u00fctzen zu wollen, als Legitimation f\u00fcr die Ausweitung staatlicher \u00dcberwachungsbefugnisse.<\/p>\n<p>In dieser prim\u00e4r datenschutzrechtlich gepr\u00e4gten Debatte zeigt sich ein grundlegendes Dilemma: Wie l\u00e4sst sich digitale sexualisierte Gewalt bek\u00e4mpfen, ohne die in der EMRK und der EU-Grundrechtecharta verankerten Freiheitsrechte zu untergraben? Welche Verantwortung tragen die Staaten, wenn die Ablehnung von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen das Risiko birgt, Betroffene ungesch\u00fctzt zu lassen? Besonders aus feministischer Perspektive geht es dabei nicht nur um die Frage, wie viel Freiheit die Sicherheit letztlich kosten darf, sondern wie Sicherheit Freiheit vergr\u00f6\u00dfern kann. Dieser Beitrag argumentiert, dass der wirksame Schutz vor digitaler Gewalt nicht in der Ausweitung staatlicher Kontrolle liegt, sondern durch eine St\u00e4rkung von Rechten, institutioneller Verantwortung und effektiver Schutzma\u00dfnahmen erreicht werden kann. Freiheit und Sicherheit stehen hier nicht im Widerspruch, sondern bedingen einander.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund: Der Gesetzesentwurf im \u00dcberblick <\/strong><\/p>\n<p>Der Verordnungsentwurf Europ\u00e4ischen Kommission zur Einf\u00fchrung einer \u201eChatkontrolle\u201c (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=COM%3A2022%3A209%3AFIN\">Verordnung des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Pr\u00e4vention und Bek\u00e4mpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern)<\/a> sieht vor, dass Anbieter von Kommunikationsdiensten verpflichtet werden k\u00f6nnen, Inhalte automatisiert auf Anzeichen von Kindesmissbrauch zu scannen. Auch verschl\u00fcsselte Kommunikation w\u00e4re hiervon betroffen.<\/p>\n<p>Zuletzt hatten sich einige EU-L\u00e4nder, darunter auch <a href=\"https:\/\/www.handelsblatt.com\/politik\/international\/social-media-verpflichtende-chatkontrolle-in-der-eu-vorerst-aufgegeben\/100170255.html\">Deutschland<\/a>, im Rat gegen den <a href=\"https:\/\/data.consilium.europa.eu\/doc\/document\/ST-13095-2025-INIT\/en\/pdf\">aktuellen Vorschlag der d\u00e4nischen Ratspr\u00e4sidentschaft<\/a> und damit auch gegen eine verpflichtende Kontrolle von Kommunikationsinhalten ausgesprochen. Ma\u00dfgeblich waren dabei in Deutschland der <a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/DE\/Fachthemen\/Inhalte\/Telemedien\/CSA_Verordnung.html\">Hinweis<\/a> auf den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_10.html\">Art. 10 Abs. 1 GG<\/a>) und die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Achtung des Privatlebens (<a href=\"https:\/\/fra.europa.eu\/de\/eu-charter\/article\/7-achtung-des-privat-und-familienlebens\">Art. 7 und 8 GrCh<\/a>).\u00a0 Die f\u00fcr den 14. Oktober geplante Abstimmung im Rat der EU-Mitgliedstaaten wurde daraufhin <a href=\"https:\/\/www1.wdr.de\/nachrichten\/eu-chatkontrolle-signal-app-100.html\">verschoben<\/a>.<\/p>\n<p>Ein nun im Raum stehender <a href=\"https:\/\/www.techradar.com\/vpn\/vpn-privacy-security\/chat-control-isnt-dead-denmark-has-a-new-proposal-heres-all-we-know\">neuer Vorschlag D\u00e4nemarks<\/a> sieht vor, die <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2025\/daenischer-vorschlag-der-kampf-um-die-chatkontrolle-ist-noch-nicht-vorbei\/\">derzeit bis April 2026 geltende tempor\u00e4re Ausnahmeverordnung perspektivisch abzul\u00f6sen<\/a>. Diese erlaubt es \u2013 als Ausnahme vom Kommunikationsgeheimnis \u2013 Anbietern bislang, freiwillig Inhalte auf Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die in den Artikeln 7 bis 11 des urspr\u00fcnglichen Entwurfs vorgesehene Aufdeckungspflicht wies Anbieter dagegen an, automatisiert alle Inhalte zu scannen und auf das Anzeichen von Missbrauch zu pr\u00fcfen. Im neuen d\u00e4nischen Kompromissvorschlag ist diese Pflicht nicht mehr enthalten, w\u00e4hrend die M\u00f6glichkeit des Scannens weiterhin erhalten bliebe \u2013 die Chatkontrolle w\u00e4re somit dauerhaft als freiwillige Entscheidung der Anbieter ausgestaltet.<\/p>\n<p><strong>Datenschutz zwischen Schutz und Risiko \u2013 wer profitiert, wer verliert?<\/strong><\/p>\n<p>Datenschutz kann ein zweischneidiges Schwert sein. Einerseits sch\u00fctzt er vor staatlicher und privater Kontrolle und st\u00e4rkt die informationelle Selbstbestimmung \u2013 ein besonders wichtiges Anliegen f\u00fcr Gruppen, die ohnehin verst\u00e4rkt Beobachtung und Bewertung ausgesetzt sind, etwa Frauen, queere Personen und sonstige marginalisierte Gruppen. Andererseits wird Datenschutz auch als Argument genutzt, um sich gegen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung digitaler Gewalt zu wehren oder diese abzuschw\u00e4chen. So k\u00f6nnen etwa Unternehmen geltend machen, dass umfassende Scan- oder Kontrollpflichten die Privatsph\u00e4re ihrer Nutzerinnen verletzten, und Staaten oder politische Akteure k\u00f6nnen diese Argumentation aufgreifen, um \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zu begrenzen. Feministische Ans\u00e4tze betonen, dass Schutzrechte so ausgestaltet sein sollten, dass Freiheit und Sicherheit miteinander in Einklang stehen, ohne bestehende Machtstrukturen zu reproduzieren.<\/p>\n<p>Digitale Gewalt tritt in vielen Formen auf. Dazu geh\u00f6rt bildbasierte sexualisierte Gewalt, wie der Anfertigung und Verbreitung von Deepfakes sowie nicht einvernehmliche Intimaufnahmen, Erpressung mit intimen Bildern oder Videos (sog. \u201eSextortion\u201c) oder Upskirting, und auch Cyberstalking oder Hatespeech. Sie ist eng mit sozialen Machtstrukturen verbunden, die sich in Intimbeziehungen, am Arbeitsplatz oder in der \u00d6ffentlichkeit noch weiter manifestieren k\u00f6nnen (vgl. <a href=\"https:\/\/www.frauenhauskoordinierung.de\/themenportal\/gewalt-gegen-frauen\/gewaltformen\/digitale-gewalt\">Frauenhaus-Koordinierung e.V.<\/a>). Studien zeigen, dass Frauen und marginalisierte Personen \u00fcberproportional von digitaler sexualisierter Gewalt betroffen sind (vgl. <a href=\"https:\/\/eige.europa.eu\/sites\/default\/files\/documents\/ti_pubpdf_mh0417543den_pdfweb_20171026164000.pdf\">EIGE, Gewalt im Internet gegen Frauen und M\u00e4dchen, S. 1 ff.<\/a> sowie <a href=\"https:\/\/www.frauen-gegen-gewalt.de\/de\/broschueren-und-buecher\/geschlechtsspezifische-gewalt-in-zeiten-der-digitalisierung.html\">bff, Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung, S. 17 ff.<\/a>).<\/p>\n<p>Diese Formen der Gewalt k\u00f6nnen nicht nur das Recht auf Privatsph\u00e4re nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\">8 EMRK<\/a> und <a href=\"https:\/\/fra.europa.eu\/de\/eu-charter\/article\/7-achtung-des-privat-und-familienlebens\">Art. 7 und 8 der GrCh<\/a> beeintr\u00e4chtigen, sondern ber\u00fchren auch das Diskriminierungsverbot aus <a href=\"https:\/\/fra.europa.eu\/de\/eu-charter\/article\/21-nichtdiskriminierung\">Art. 21 und 23 der GrCh<\/a>. Erg\u00e4nzt werden diese Verpflichtungen f\u00fcr Vertragsstaaten der <a href=\"https:\/\/rm.coe.int\/1680462535\">Istanbul-Konvention<\/a> durch die darin enthaltene Verpflichtung, Gewalt gegen Frauen in all ihren Formen zu verhindern, zu bestrafen und zu bek\u00e4mpfen. Auch der EGMR hat in F\u00e4llen wie <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#%7B%22itemid%22:[%22001-238271%22]%7D\"><em>M.<\/em><\/a><em>\u0218<\/em><em>.D. v. Romania<\/em> oder <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#%7B%22itemid%22:[%22001-238271%22]%7D\"><em>Buturug\u00e2 v. Romania<\/em><\/a> deutlich gemacht, dass die Verpflichtung der Staaten zum wirksamem Schutz gegen geschlechtsspezifische Gewalt auch digitale Kontexte umfasst.<\/p>\n<p>Damit wird digitaler Gewaltschutz zu einer menschenrechtlichen Verpflichtung, die \u00fcber eine blo\u00dfe politische Aufgabe hinausgeht. Die Staaten sind daf\u00fcr zust\u00e4ndig, Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine effektive Verwirklichung dieser Rechte erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>Zwischen \u00dcberwachung und Verantwortung \u2013 die feministische Gratwanderung<\/strong><\/p>\n<p>In der feministischen Rechtswissenschaft wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass Freiheitsrechte nicht isoliert betrachtet werden k\u00f6nnen, sondern in sozialen und rechtlichen Kontexten stehen (vgl. <a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/2203269\">Charlesworth\/Chinkin<\/a>, <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=2103393\">Fineman<\/a> und <a href=\"https:\/\/feminisminnewterms.wordpress.com\/wp-content\/uploads\/2018\/08\/mackinnon-1989-toward-a-feminist-theory-of-the-state-copie.pdf\">MacKinnon<\/a>). Autonomie entsteht demnach nicht allein durch Abwesenheit von Eingriffen, sondern auch durch die Existenz von Schutzstrukturen, die Handlungsm\u00f6glichkeiten sichern. Aus dieser Perspektive lassen sich staatliche Schutzpflichten, wie etwa solche gegen Gewalt oder digitale Integrit\u00e4t als notwendige Rahmenbedingungen f\u00fcr die Realisierung von Freiheit verstehen, selbst wenn sie mitunter in Freiheitsrechte eingreifen. Ob und in welchem Umfang diese Eingriffe gerechtfertigt sind, ergibt sich letztlich aus einer sorgf\u00e4ltigen Abw\u00e4gung zwischen Schutzbed\u00fcrfnis und Freiheitsrecht. Die Ma\u00dfnahmen sollen die Realisierung von Freiheit erm\u00f6glichen, ohne sie dabei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stark einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Technische und repressive Ma\u00dfnahmen wie \u00dcberwachung garantieren dabei nicht automatisch wirksamen Schutz. Vielmehr k\u00f6nnen anlasslose digitale Kontrollen, wie sie im Rahmen der Debatte um die EU-Chatkontrolle diskutiert werden, die Grundrechte der Nutzer*innen erheblich beeintr\u00e4chtigen und dar\u00fcber hinaus unbeabsichtigte \u201eChilling Effects\u201c auf die Kommunikationsfreiheit erzeugen, also eine Abschreckungswirkung, durch die Menschen ihre Kommunikationsfreiheit aus Angst vor \u00dcberwachung einschr\u00e4nken (vgl. <a href=\"https:\/\/freiheitsrechte.org\/themen\/freiheit-im-digitalen\/chatkontrolle\">Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte<\/a>). Solche Effekte betreffen insbesondere Personen, die ohnehin st\u00e4rker Beobachtung, Bewertung oder Kontrolle ausgesetzt sind, etwa Frauen, queere Menschen oder marginalisierte Gruppen. Zudem k\u00f6nnen sie dazu f\u00fchren, dass Gewalt weiterhin prim\u00e4r als individuelles Risiko betrachtet und die strukturelle Komponente verkannt wird.<\/p>\n<p>Die Vorstellung, dass \u00dcberwachung der alleinige Weg zu mehr Sicherheit sei, greift daher zu kurz. Technische Kontrolle kann Pr\u00e4vention nicht ersetzen; sie verlagert Verantwortung von strukturellen L\u00f6sungen hin zu individuellen oder technischen Ma\u00dfnahmen. W\u00e4hrend \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen wie die Chatkontrolle ein falsches Versprechen von Sicherheit abgeben, fehlt es an tragf\u00e4higen Alternativen, die Freiheit von \u00dcberwachung und effektiven Schutz miteinander vers\u00f6hnen. Die Ablehnung staatlicher \u00dcberwachung darf nicht mit der Ablehnung staatlicher Verantwortung verwechselt werden.<\/p>\n<p><strong>Grundrechte als Erm\u00f6glichungsrechte \u2013 digitale Sicherheit ohne Freiheitsverlust<\/strong><\/p>\n<p>Ein wirksamer \u201epositiver digitaler Gewaltschutz\u201c muss Strukturen schaffen, die Sicherheit gew\u00e4hrleisten, ohne Freiheitsrechte einzuschr\u00e4nken oder patriarchale Kontrolllogiken zu reproduzieren. Dazu geh\u00f6ren klare Pflichten der Plattformbetreiber*innen zur L\u00f6schung und Meldung rechtswidriger Inhalte, Schulungen f\u00fcr Polizei und Justiz, Transparenz- und Berichtspflichten, spezialisierte Ermittlungsstellen sowie ein einklagbares Recht auf die Entfernung intimer Aufnahmen \u2013 wie es auch Art. 23 und die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 50 ff. der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=OJ:L_202401385\">EU-Richtlinie 2024\/1385 \u00fcber Gewalt gegen Frauen und h\u00e4usliche Gewalt<\/a> vorsehen. Diese Ma\u00dfnahmen schaffen konkrete Handlungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Betroffene, erh\u00f6hen die Verantwortlichkeit der Plattformen und Beh\u00f6rden und verhindern so, dass digitale Gewalt ungehindert weiterwirkt und systemische Wirkungen entfaltet. (Feministische) Verantwortung im digitalen Rechtsstaat bedeutet folglich, Schutz und Freiheit nicht als Gegens\u00e4tze zu denken, sondern als sich erg\u00e4nzende Voraussetzungen wirksamer Teilhabe und Selbstbestimmung. Gesetzgebung, Plattformen und Gesellschaft sind gleicherma\u00dfen gefordert: Sie m\u00fcssen aktiv daf\u00fcr sorgen, dass digitale R\u00e4ume gesch\u00fctzt, inklusiv und rechtsstaatlich gestaltet werden. Die Herausforderung besteht darin, konkrete Schutzma\u00dfnahmen umzusetzen, die Grundrechte erm\u00f6glichen, statt sie einzuschr\u00e4nken, und dabei strukturelle Ursachen digitaler Gewalt ernst zu nehmen<\/p>\n<p><strong>Von Eckpunkten zum Schutzkonzept \u2013 ein Blick auf Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Auf nationaler Ebene spiegelt sich dieses Spannungsverh\u00e4ltnis im geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt wider, f\u00fcr das bisher lediglich ein Diskussionsentwurf aus der Zeit der Ampelregierung <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsarchiv\/2023_Digitale_Gewalt.html?nn=148850\">vorliegt<\/a>. Das Grundgesetz liefert die normative Grundlage, um Freiheit und Sicherheit im digitalen Raum gemeinsam zu denken. Nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_1.html\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> ist der Staat verpflichtet, die W\u00fcrde jedes Menschen zu achten und zu sch\u00fctzen \u2013 eine Pflicht, die gerade in der digitalen Kommunikation relevant wird, wenn Gewaltaus\u00fcbung im Netz W\u00fcrde, Selbstbestimmung oder k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t bedrohen. Zugleich verpflichtet <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_3.html\">Art. 3 Abs. 2 GG<\/a> den Staat dazu, die tats\u00e4chliche Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern zu f\u00f6rdern; in diesem Licht ist geschlechtsspezifische digitale Gewalt auch eine Gleichstellungsfrage.<\/p>\n<p>Effektive Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen daher grundrechtskonform sein und die digitale Selbstbestimmung und Gleichstellung st\u00e4rken. Ein blo\u00dfes Mehr an \u00dcberwachung kann diesem Anspruch nicht gerecht werden. Notwendig sind vielmehr Schutzstrukturen, die Betroffene ernst nehmen und digitale R\u00e4ume als Teil des \u00f6ffentlichen Lebens anerkennen.<\/p>\n<p><strong>Schutz und Freiheit als Komplement \u2013 Verantwortung im digitalen Rechtsstaat<\/strong><\/p>\n<p>Feministischer digitaler Gewaltschutz bedeutet, dass Rechte nicht gegeneinander ausgespielt werden, sondern in einem wechselseitigen Verh\u00e4ltnis gedacht werden: Datenschutz sch\u00fctzt nicht nur vor staatlicher \u00dcberwachung, sondern erm\u00f6glicht wirksame Teilhabe und sichere Kommunikation im Netz durch Schutz vor Entbl\u00f6\u00dfung, Ver\u00f6ffentlichung nicht einvernehmlich erstellter Inhalte und vor dem Verlust der Kontrolle \u00fcber das digitale Ich. Die Debatte um die Chatkontrolle zeigt exemplarisch, dass ein Fokus auf technische \u00dcberwachung allein die Verantwortung des Staates von strukturellen L\u00f6sungen auf individuelle Kontrolle verschiebt. Verantwortungsvoll gestaltete Schutzarchitekturen im Netz m\u00fcssen darauf ausgerichtet sein, Freiheit und Sicherheit zu verbinden.<\/p>\n<p>Das Recht sollte dementsprechend nicht nur als Abwehr- sondern auch als Erm\u00f6glichungsrecht betrachtet werden, das als Grundlage f\u00fcr sichere und selbstbestimmte digitale Teilhabe dient. Dabei m\u00fcssen technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte ber\u00fccksichtigt und bestehende Machtungleichgewichte in den Blick genommen werden. Digitale R\u00e4ume k\u00f6nne nur dann wirklich sicher werden, wenn Schutzma\u00dfnahmen die Rechte der Nutzer*innen st\u00e4rken, ohne dabei Autonomie, Privatsph\u00e4re oder informationelle Selbstbestimmung zu beschneiden. Nur auf diese Weise kann digitaler Schutz die Grundlage f\u00fcr tats\u00e4chliche Freiheit sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die aktuelle Diskussion \u00fcber die \u201eEU-Chatkontrolle\u201c verdeutlicht ein zentrales Spannungsfeld des Sicherheitsrechts: Was als Ma\u00dfnahme zum besseren Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt vorgeschlagen wurde, ist zu einem Streitpunkt \u00fcber die Grenzen staatlicher \u00dcberwachung, die Zukunft privater Kommunikation und die Wahrung digitaler Grundrechte in Europa geworden. 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