{"id":26531,"date":"2025-11-05T08:00:11","date_gmt":"2025-11-05T07:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=26531"},"modified":"2025-12-17T10:34:43","modified_gmt":"2025-12-17T09:34:43","slug":"gerechtigkeit-jenseits-der-hauptstrase","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/gerechtigkeit-jenseits-der-hauptstrase\/","title":{"rendered":"Gerechtigkeit jenseits der Hauptstra\u00dfe?"},"content":{"rendered":"<p>Strafverfahren gegen <a href=\"https:\/\/olgko.justiz.rlp.de\/presse-aktuelles\/detail\/lebenslange-haft-ua-wegen-verbrechens-gegen-die-menschlichkeit-und-wegen-mordes-urteil-gegen-einen-mutmasslichen-mitarbeiter-des-syrischen-geheimdienstes\">syrische Geheimdienstmitarbeiter in Koblenz<\/a> oder <a href=\"https:\/\/www.dw.com\/de\/jesiden-prozess-lebenslange-haft-f\u00fcr-is-k\u00e4mpfer\/a-59969345\">ehemalige IS-K\u00e4mpfer in Frankfurt<\/a> zeigen: Deutschland ist zu einem wichtigen Forum f\u00fcr die internationalen Strafjustiz geworden. Sp\u00e4testens seit der Reform des V\u00f6lkerstrafgesetzbuch im Jahr 2024 ist es den Opfern in den allermeisten F\u00e4llen m\u00f6glich, sich als <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2024\/kw23-de-fortentwicklung-voelkerstrafrecht-1005822\">Nebenkl\u00e4gerinnen und Nebenkl\u00e4ger<\/a> an dem Verfahren zu beteiligen. Doch die Frage, wie Betroffene dar\u00fcber hinaus zivilrechtlich Genugtuung auch gegen\u00fcber den einzelnen T\u00e4tern\u00a0erlangen k\u00f6nnen, bleibt weitgehend ungel\u00f6st. Zwischen Staaten- und Amtsimmunit\u00e4t, komplizierten kollisionsrechtlichen Verweisungen und praktischen H\u00fcrden spannt sich ein dichtes Geflecht rechtlicher und praktischer H\u00fcrden auf.<\/p>\n<p>Dabei bietet eine zivilrechtliche Haftung erhebliches Potenzial, die strafrechtliche Verfolgung zu erg\u00e4nzen. Besonders interessant ist dieser Ansatz im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen, die von Unternehmen begangen oder unterst\u00fctzt werden. Bei der Begehung von Kriegsverbrechen durch Unternehmen muss im (V\u00f6lker-)Strafrecht beispielsweise auf die dahinterstehenden Einzelpersonen zur\u00fcckgegriffen werden, da Deutschland keine origin\u00e4re <a href=\"https:\/\/wistev.de\/journal\/2024\/10\/07\/wirtschaftsvoelkerstrafrecht-in-der-europaeischen-praxis-und-deutschland\/\">Verbandsstrafe<\/a> kennt. Ein m\u00f6gliches organisatorisches Versagen, etwa in Form eines Organisationsverschuldens des Unternehmens, tritt in den Hintergrund. Das Zivilrecht bietet demgegen\u00fcber die Gelegenheit, das Unternehmen als solches in den Blick zu nehmen. Unabh\u00e4ngig von individueller strafrechtlicher Verantwortung kann in diesen F\u00e4llen Schadensersatz von dem oftmals deutlich solventeren Unternehmen verlangt werden.<\/p>\n<p>Dieser Beitrag soll daher die H\u00fcrden beleuchten, die ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kernverbrechen des V\u00f6lkerstrafrechts (V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression) \u00fcberwinden muss: Die internationale Zust\u00e4ndigkeit, das anwendbare Recht und die Immunit\u00e4t f\u00fcr hoheitliches Handeln. Untersucht wird dabei ausschlie\u00dflich die Haftung nat\u00fcrlicher und juristischer Personen. Nicht Gegenstand des Beitrags ist hingegen das komplexe Themenfeld der Amtshaftung f\u00fcr Kernverbrechen vor Zivilgerichten. Hierf\u00fcr wird auf <a href=\"https:\/\/www.zaoerv.de\/66_2006\/66_2006_3_a_699_718.pdf\">Beitr\u00e4ge in der Literatur<\/a> verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte<\/strong><\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung der\u00a0Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte\u00a0stellt im Verfahren die wohl kleinste H\u00fcrde dar. Nach Art.\u00a04 Abs.\u00a01 Br\u00fcssel-Ia-Verordnung richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten. Das bedeutet: Unabh\u00e4ngig davon, ob die behauptete Verletzung im Ausland von ausl\u00e4ndischen Staatsb\u00fcrgern begangen wurde, sind deutsche Gerichte f\u00fcr die Klagen zust\u00e4ndig. Damit weist die Zust\u00e4ndigkeitsregelung eine \u00c4hnlichkeit zum Weltrechtsprinzip im V\u00f6lkerstrafgesetzbuch auf, das eine Verfolgung bestimmter Straftaten auch unabh\u00e4ngig vom Tatort und der Staatsangeh\u00f6rigkeit der Beteiligten erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist die Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte gem. Art.\u00a04 Abs.\u00a01 i.V.m. Art.\u00a063 Abs.\u00a01 Br\u00fcssel-Ia-VO gegeben. Weitere Ankn\u00fcpfungspunkte auch f\u00fcr Tochtergesellschaften bietet die Judikatur zu Menschenrechts- und Klimaklagen. Eine besondere Bedeutung kommt daher der neuen EU-Richtlinie \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (CSDDD) zu. Bislang l\u00e4sst sich eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Tochtergesellschaften nur schwer begr\u00fcnden. Der Entwurf der Richtlinie sieht jedoch vor, die Zust\u00e4ndigkeit an den Nettoumsatz innerhalb der EU zu kn\u00fcpfen. Dadurch w\u00fcrde eine <a href=\"https:\/\/www.mohrsiebeck.com\/artikel\/zivilrechtliche-weltrechtspflege-101628avr-2025-0003\/\">\u201eBinnenverbindung\u201c<\/a> nach \u00a7 23 Abs. 1 ZPO geschaffen, so dass eine Zust\u00e4ndigkeit deutscher Unternehmen gegeben ist.<\/p>\n<p><strong>Kollisionsrechtliche Einordnung: Das anwendbare Recht<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Zust\u00e4ndigkeit gekl\u00e4rt, r\u00fcckt die Frage des anwendbaren Rechts in den Fokus. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Bei deliktsrechtlichen Anspr\u00fcchen ist Art.\u00a04 Abs.\u00a01 der Rom II-Verordnung ma\u00dfgeblich. Danach findet auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse aus unerlaubter Handlung das Recht des Ortes Anwendung, an dem der Schaden eingetreten ist (lex loci damni). Das Recht gilt dabei genau <a href=\"https:\/\/www.mohrsiebeck.com\/artikel\/kriegskollisionsrecht-101628rabelsz-2023-0058\/\">in der Form<\/a>, in der es vor Ort auch angewandt wird. In Syrien betrifft dies das syrische Recht, auf der ukrainischen Halbinsel Krim jedoch russisches Recht, da jenes dort de facto zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>Dies ist nicht automatisch ein Problem. Auch das ausl\u00e4ndische materielle Recht kann Schutz bieten, da die Defizite zumeist auf der Ebene der <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/menschenrechtsverletzungen-internationales-deliktsrecht-und-beweislast\/\">Rechtsdurchsetzung<\/a> liegen. So existieren auch in Syrien materielle Gesetze, die <a href=\"https:\/\/www.amnesty.org\/en\/latest\/news\/2022\/03\/syria-new-anti-torture-law-whitewashes-decades-of-human-rights-violations\/\">Folter im Gef\u00e4ngnis verbieten<\/a>.<\/p>\n<p>Es gibt jedoch auch Konstellationen, in denen das ausl\u00e4ndische Recht Handlungen erlaubt, die eigentlich nach dem V\u00f6lkerstrafrecht verboten sind. Insbesondere in v\u00f6lkerrechtswidrigen Besatzungssituationen sind Handlungen wie Umsiedlung oder Enteignung im nationalen Recht h\u00e4ufig <a href=\"https:\/\/rsw.beck.de\/aktuell\/daily\/meldung\/detail\/russland-enteignet-tausende-auslaender-auf-der-krim\">nicht kriminalisiert.<\/a> F\u00fcr die Opfer bedeutet dies: Bei direkter Anwendung des nach der kollisionsrechtlichen Verweisung ma\u00dfgeblichen Rechts besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.<\/p>\n<p>Gel\u00f6st wird dieses Dilemma in der Praxis durch den Ordre-public-Vorbehalt nach Art.\u00a026 Rom II-VO und Art.\u00a06 EGBGB. Danach ist eine nach der Rom II-VO berufene Norm nicht anzuwenden, wenn ihr Ergebnis in offensichtlichem Widerspruch zur inl\u00e4ndischen Werteordnung steht. In F\u00e4llen, in denen bereits die Norm selbst gegen zwingendes V\u00f6lkerrecht verst\u00f6\u00dft, kann zudem Art.\u00a025 GG herangezogen werden. Die entstehende L\u00fccke wird dann durch erg\u00e4nzende Auslegung geschlossen, <a href=\"https:\/\/hwb-eup2009.mpipriv.de\/index.php\/Ordre_public\">entweder<\/a> durch eine modifizierte Anwendung des verbliebenen ausl\u00e4ndischen Rechts oder subsidi\u00e4r durch R\u00fcckgriff auf deutsches Recht als lex fori. Allerdings ist offen, ob die Verneinung eines zivilrechtlichen Anspruchs wirklich ein Widerspruch zur inl\u00e4ndischen Werteordnung darstellen w\u00fcrde, zumal eine strafrechtliche Verfolgung in Deutschland m\u00f6glich ist. Die Rechtslage ist daher mit erheblicher Unsicherheit behaftet.<\/p>\n<p>Zumindest f\u00fcr Unternehmen k\u00f6nnte es bald Rechtssicherheit geben: Nach Art.\u00a029 Abs.\u00a07 der CSDDD sollen ihre Haftungsnormen als <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/ALL\/?uri=CELEX:32024L1760\">zwingende Eingriffsnormen<\/a> im Sinne von Art. 16 Rom II gelten. Damit w\u00fcrden Sorgfaltspflichten unabh\u00e4ngig vom ansonsten anwendbaren (ausl\u00e4ndischen) Recht immer durchgreifen.<\/p>\n<p><strong>Haftungsmodelle nach deutschem Recht<\/strong><\/p>\n<p>Kommt deutsches Recht zur Anwendung, zum Beispiel durch den Ordre-public-Vorbehalt, so ist der naheliegendste Anspruch ein deliktsrechtlicher aus \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB. Bereits ein oberfl\u00e4chlicher Blick auf den dort enthaltenen Katalog zeigt, dass der \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB die bei Kriegsverbrechen typischerweise betroffenen Rechte und Rechtsg\u00fcter ausdr\u00fccklich erfasst. So unterf\u00e4llt die unrechtm\u00e4\u00dfige Aneignung von Sachen im Zuge einer Pl\u00fcnderung oder die Zerst\u00f6rung ziviler Objekte dem Eigentumsschutz des \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB. Ebenso stellen Angriffe auf die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t oder gar die T\u00f6tung von Personen eindeutige Verletzungen des Lebens und der Gesundheit dar.<\/p>\n<p>Komplexer sind Verbrechen, in denen kollektive Ressourcen betroffen sind (z.B. \u00a7\u00a09 und \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 VStGB), etwa Fischbest\u00e4nde, W\u00e4lder oder Bodensch\u00e4tze. Da diese nicht individuell zugeordnet werden k\u00f6nnen, fehlt es an einem klassischen Rechtsinhaber. Die Problematik \u00e4hnelt derjenigen im Klimaschutzrecht, nach der Umweltg\u00fcter nach schon langer <a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/20818314\">herrschender Meinung<\/a> kein &#8220;sonstiges Recht&#8221; i.S.d. \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB darstellen.<\/p>\n<p>Ein solches \u201esonstiges Recht\u201c k\u00f6nnte auch das Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker darstellen, welches beispielsweise durch \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 VStGB gesch\u00fctzt ist. Dieses ist eine absolute, jedermann gegen\u00fcber wirksame Rechtsposition eines Volkes und als subjektives Recht zumindest vergleichbar mit dem Eigentumsrecht. Es weist den Inhabern eine ausschlie\u00dfliche Position zur alleinigen Nutzung und Herrschaft zu. Hierzu passt, dass es als ius-cogens-Norm gleichzeitig <a href=\"https:\/\/opil.ouplaw.com\/display\/10.1093\/law:epil\/9780199231690\/law-9780199231690-e873?rskey=fSyk01&amp;result=1&amp;prd=MPIL\">erga omnes<\/a> gilt. Es handelt sich jedoch (ebenso wie bei nat\u00fcrlichen Ressourcen) um ein Kollektivrecht und steht nicht einer einzelnen Person als <a href=\"https:\/\/opil.ouplaw.com\/display\/10.1093\/law:epil\/9780199231690\/law-9780199231690-e873?rskey=fSyk01&amp;result=1&amp;prd=MPIL\">individuellem Rechtstr\u00e4ger<\/a> zu. Bereits hier stellen sich praktische Umsetzungsschwierigkeiten, insbesondere wenn das \u201eVolk\u201c keine anerkannte staatliche Struktur oder Vertretung besitzt, welches einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend machen k\u00f6nnte. Auf eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der V\u00f6lker lie\u00dfe sich ein Anspruch daher nur unter erheblichen Schwierigkeiten st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Wurde die Verletzung eines durch \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB gesch\u00fctzten Rechts oder Rechtsguts bejaht, muss daneben eine kausale sowie zurechenbare Verletzungshandlung vorliegen. Handelt die Person selbst und unmittelbar, l\u00e4sst sich eine Verletzungshandlung ohne Schwierigkeiten bejahen. Geht die Verletzung jedoch prim\u00e4r vom Staat aus, stellt sich die Frage, ob Privatpersonen oder Unternehmen, die als Hilfsorgane staatlicher Beh\u00f6rden handeln, \u00fcberhaupt zivilrechtlich haften k\u00f6nnen. Staaten genie\u00dfen Immunit\u00e4t f\u00fcr hoheitliches Handeln (iure imperii), welche auch Wirkung f\u00fcr die Haftung von Zivilpersonen entfalten k\u00f6nnte. Dies war Inhalt eines <a href=\"https:\/\/www.courdecassation.fr\/decision\/66c8261b5372bffe825630c7\">vielbeachteten Falls in Frankreich<\/a>, der die Produktion des hochtoxischen Entlaubungsmittels Agent Orange durch ein privates Unternehmen zum Gegenstand hatte. Das franz\u00f6sische Gericht erkl\u00e4rte die zivilrechtliche Klage mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr unzul\u00e4ssig, dass die Herstellung des Mittels wesensgem\u00e4\u00df Teil einer milit\u00e4rischen Handlung gewesen sei und das Unternehmen keinen eigenen Spielraum gehabt habe.<\/p>\n<p>Trotzdem bleibt vieles in diesem Bereich ungekl\u00e4rt. Insbesondere ist auch die fortschreitende Entwicklung der Rechtsprechung zur m\u00f6glichen <a href=\"https:\/\/www.uni-trier.de\/fileadmin\/fb5\/prof\/OEF008\/Vertiefung_Voelkerrecht\/Die_Staatenimmunitaet.docx.pdf\">Durchbrechung der Staatenimmunit\u00e4t<\/a> bei Verst\u00f6\u00dfen gegen\u00a0<em>ius cogens<\/em> Normen von Bedeutung. Eine L\u00f6sung des Immunit\u00e4tsproblems k\u00f6nnte sich allerdings aus einer Anwendung des \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB ergeben. Voraussetzung hierf\u00fcr ist die Verletzung eines Schutzgesetzes. Bestimmte Normen des VStGB lassen sich durchaus als Schutzgesetze i.S.d. Vorschrift verstehen. So dient das Pl\u00fcnderungsverbot in \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 VStGB nicht nur der Wahrung der internationalen Friedensordnung, sondern zugleich unmittelbar den Eigentumsrechten der Betroffenen. Gleiches gilt f\u00fcr das Verbot der Folter oder Verst\u00fcmmelung nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 VStGB: Auch hier deckt sich der Schutzzweck mit dem Regelungsgehalt des \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB. Das VStGB verfolgt den Zweck, durch die Kriminalisierung schwerster Menschenrechtsverletzungen auch die Schranken staatlicher Immunit\u00e4t zu <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/14\/085\/1408524.pdf\">durchbrechen.<\/a> Es erscheint daher folgerichtig, dass eine Verletzung einer v\u00f6lkerstrafrechtlichen Norm nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich zieht und somit Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB begr\u00fcnden kann. Bei Begr\u00fcndung des Anspruchs richtet sich der Umfang des Schadensersatzes dann nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des deutschen Zivilrechts. Ersatzf\u00e4hig ist daher nur der tats\u00e4chlich entstandene materielle Schaden bzw. immaterielle Beeintr\u00e4chtigungen im Sinne des \u00a7\u00a0253 BGB.<\/p>\n<p>Wie oben dargelegt, m\u00fcssen sich Unternehmen auf \u00c4nderung durch die CSDDD einstellen. Die Richtlinie schafft einen <a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/business-economy-euro\/doing-business-eu\/sustainability-due-diligence-responsible-business\/corporate-sustainability-due-diligence_en\">eigenst\u00e4ndigen Haftungstatbestand<\/a> f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten, Art.\u00a029 CSDDD. Die Regelung begr\u00fcndet einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch der Betroffenen gegen\u00fcber Unternehmen, wobei die H\u00f6he von den nationalen Gerichten festgelegt wird. Kollisionsrechtlich handelt es sich bei der CSDDD um eine Eingriffsnorm i.S.d. Art.\u00a016 Rom II-VO, die auch dann Anwendung findet, wenn nach den allgemeinen Regeln ausl\u00e4ndisches Recht ma\u00dfgeblich w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Ausblick: Neue Wege zivilrechtlicher Verantwortung<\/strong><\/p>\n<p>Die vorangegangenen \u00dcberlegungen haben gezeigt, dass zivilrechtliche Schadensersatzanspr\u00fcche \u2013 etwa f\u00fcr V\u00f6lkerrechtsverbrechen \u2013 bislang nur eingeschr\u00e4nkt durchsetzbar sind. Vor allem die kollisionsrechtliche Verweisung auf das Recht des Tatorts, die fortbestehende Reichweite staatlicher Immunit\u00e4t sowie praktische H\u00fcrden im Beweisrecht setzen den Betroffenen enge Grenzen. Gleichwohl er\u00f6ffnet sich mit der Fortentwicklung des V\u00f6lkerstrafrechts, der Rechtsprechung zu ius-cogens-Verst\u00f6\u00dfen und der neuen CSDDD die M\u00f6glichkeit, die zivilrechtliche Haftung zu einem ernstzunehmenden Erg\u00e4nzungsinstrument zu der strafrechtlichen Verfolgung auszubauen.<\/p>\n<p>Damit steht der Gesetzgeber, national wie europ\u00e4isch, vor der Aufgabe, einen Rahmen zu schaffen, der den Opfern realistische Chancen auf zivilrechtliche Genugtuung er\u00f6ffnet, ohne die Grunds\u00e4tze des internationalen Rechts aus dem Blick zu verlieren. Gelingt dies, k\u00f6nnte der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch nicht nur punktuelle L\u00fccken schlie\u00dfen, sondern auch ein dauerhaftes Gegengewicht zur Strafjustiz bilden, und so zu einer umfassenderen Verwirklichung von Gerechtigkeit bei V\u00f6lkerrechtsverbrechen beitragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafverfahren gegen syrische Geheimdienstmitarbeiter in Koblenz oder ehemalige IS-K\u00e4mpfer in Frankfurt zeigen: Deutschland ist zu einem wichtigen Forum f\u00fcr die internationalen Strafjustiz geworden. Sp\u00e4testens seit der Reform des V\u00f6lkerstrafgesetzbuch im Jahr 2024 ist es den Opfern in den allermeisten F\u00e4llen m\u00f6glich, sich als Nebenkl\u00e4gerinnen und Nebenkl\u00e4ger an dem Verfahren zu beteiligen. 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