{"id":25399,"date":"2025-07-10T08:00:50","date_gmt":"2025-07-10T06:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/?p=25399"},"modified":"2025-11-14T15:07:34","modified_gmt":"2025-11-14T14:07:34","slug":"versammlungsfreiheit-und-selbstschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/versammlungsfreiheit-und-selbstschutz\/","title":{"rendered":"Versammlungsfreiheit und Selbstschutz"},"content":{"rendered":"<p>Am 20. Mai 2025 <a href=\"#{%22itemid%22:[%22001-243184%22]}\"><u>entschied<\/u><\/a> der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) einstimmig: Deutschland hat durch die strafrechtliche Verurteilung eines Demonstrierenden aus dem Schutzwaffenverbot gem. \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/versammlg\/__27.html\"><u>27 II Nr. 1<\/u><\/a>, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/versammlg\/__17a.html\"><u>17a I<\/u><\/a> Versammlungsgesetz (VersG) gegen die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) versto\u00dfen. Deutsche Gerichte haben das Menschenrecht der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/11.html\"><u>Art. 11 EMRK<\/u><\/a>, missachtet.<\/p>\n<p>Der EGMR fordert zum Schutz der Versammlungsfreiheit auf und mahnt, dass \u201estrafrechtliche Sanktionen einer besonderen Rechtfertigung bed\u00fcrfen und dass eine friedliche Demonstration grunds\u00e4tzlich nicht der Androhung strafrechtlicher Sanktionen unterworfen werden sollte.\u201c (Urt. v. 20.05.2025, Beschwerde-Nr. 44241\/20, Rn. 56). Das Urteil begegnet damit einer reflexhaften Kriminalisierung von Demonstrierenden durch deutsche Beh\u00f6rden und macht deutlich, dass strafrechtliche Verfolgung von Protest nicht leichtfertig und ohne Abw\u00e4gungs- und Begr\u00fcndungsaufwand erfolgen darf.<\/p>\n<p><strong>Plastikfolie und Gummiband als Schutzwaffe\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>2017 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Aktivisten Benjamin Ru\u00df f\u00fcr die Teilnahme an der Demonstration <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/egmr-verurteilung-deutschland-benjamin-russ-blockupy-proteste-plastikvisier-schutzwaffe\"><u>&#8220;bunt, laut \u2013 aber friedlich&#8221;<\/u><\/a> anl\u00e4sslich der Er\u00f6ffnung des Neubaus der Europ\u00e4ischen Zentralbank. Ru\u00df trug bei der Demonstration ein selbstgebasteltes Visier aus einer transparenten Plastikfolie vor dem Gesicht, die mit einem Gummiband befestigt war. Ru\u00df demonstrierte friedlich und w\u00e4hrend der Demonstration wurde er von der Polizei weder zur Abnahme des Visiers aufgefordert noch anderweitig beanstandet. Erst bei der Auswertung des Video-Materials im Nachgang der Demonstration fiel er den Beamten auf, die ihn als Pressesprecher der Proteste gegen den G7-Gipfel kannten. Die Folie diene dem Schutz vor polizeilichem Pfefferspray, und sie zu tragen sei damit eine Straftat, entschied das Frankfurter Gericht. Benjamin Ru\u00df habe damit gegen das Schutzwaffenverbot aus \u00a7\u00a7 27 Abs. 2, 17a I VersG versto\u00dfen, (Urt. v. 03.05.2017, Az. 6150 Js 242289\/15). Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Frankfurt <a href=\"https:\/\/taz.de\/Nachwirkungen-Blockupy-Proteste\/!5626698\/\"><u>best\u00e4tigt<\/u><\/a>. Ru\u00df legte hierauf Verfassungsbeschwerde ein, die das <a href=\"#focuspoint\"><u>Bundesverfassungsgericht<\/u><\/a> ohne Begr\u00fcndung nicht zur Entscheidung annahm. Mit Ersch\u00f6pfung des nationalen Instanzenzugs erhob Ru\u00df erfolgreich Individualbeschwerde beim EGMR.<\/p>\n<p><strong>Das Schutzwaffenverbot\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das deutsche Bundesversammlungsrecht verbietet nach<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/versammlg\/__17a.html\"><u> \u00a7 17a I VersG<\/u><\/a> \u201ebei \u00f6ffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel [\u2026] Schutzwaffen oder Gegenst\u00e4nde, die als Schutzwaffen geeignet und den Umst\u00e4nden nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsma\u00dfnahmen eines Tr\u00e4gers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu f\u00fchren.\u201c Wer dagegen verst\u00f6\u00dft, macht sich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/versammlg\/__27.html\"><u>\u00a7 27 II Nr. 1 VersG<\/u><\/a> strafbar und riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Regelung verfolgt ein <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/10\/035\/1003580.pdf\"><u>legitimes Ziel<\/u><\/a>: das Verhindern von gewaltt\u00e4tigen Ausschreitungen bei Demonstrationen. Der Gesetzgeber erkl\u00e4rt, dass \u201eTeilnehmer[*innen], die solche Schutzwaffen mit sich f\u00fchren [\u2026] aufgrund ihres martialischen Erscheinungsbildes eine offenkundige Gewaltbereitschaft [dokumentieren] und [\u2026] auf die Menge nach massenpsychologischen Erkenntnissen eine aggressionsstimulierende Wirkung aus[\u00fcben].\u201c F\u00fcr diese Annahme wird in der <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/10\/035\/1003580.pdf\"><u>Gesetzesbegr\u00fcndung<\/u><\/a> jedoch <a href=\"#_ftn7\"><u>keine Quelle<\/u><\/a> angegeben.<\/p>\n<p>Das Versammlungsgesetz selbst enth\u00e4lt keine Definition einer Schutzwaffe. Diese findet sich in <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/10\/035\/1003580.pdf\"><u>Drucksache 10\/3580<\/u><\/a>. Hier erkl\u00e4rt der Gesetzgeber, dass Schutzwaffen keine Waffen im herk\u00f6mmlichen Sinne sind, sondern Gegenst\u00e4nde, die der Abwehr von Angriffen dienen und diese Zweckbestimmung bereits bei ihrer Herstellung beigelegt bekommen haben. Beispiele hierf\u00fcr sind Schutzschilde, Panzerungen oder Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde f\u00fcr den polizeilich\/milit\u00e4rischen Gebrauch und Kampfsportarten.<\/p>\n<p>Das Mitf\u00fchren dieser Gegenst\u00e4nde ist von Absatz 1 erfasst, ohne dass es auf eine spezielle Verwendungsabsicht zur Abwehr von Vollstreckungsmitteln wie Pfefferspray, Wasserwerfer oder Schlagstockeins\u00e4tze ankommt.<\/p>\n<p>Neben den Schutzwaffen nennt \u00a7 17a I VersG Gegenst\u00e4nde, die als Schutzwaffen geeignet sind, d. h. die denselben Zweck wie Schutzwaffen erf\u00fcllen k\u00f6nnen und nach ihrer Konstruktion oder Funktionsweise einer Schutzwaffe \u00e4hnlich sind. Erforderlich ist, dass es im Bereich der Schutzwaffen einen Entsprechungsgegenstand gibt. Als Schutzwaffen geeignet sind beispielsweise Motorradhelme, da sie weitgehend dem milit\u00e4rischen Stahlhelm gleichen, nicht aber Regenm\u00e4ntel oder \u00e4hnliche Bekleidungsst\u00fccke, f\u00fcr die im Bereich der Schutzwaffen kein Entsprechungsgegenstand vorhanden ist.<\/p>\n<p>Das Mitf\u00fchren von Gegenst\u00e4nden, die zwar keine Schutzwaffen sind, aber eine entsprechende Eignung besitzen, wird nur dann vom Verbot erfasst, wenn der T\u00e4ter die Absicht hat, diese zur Abwehr von Vollstreckungsma\u00dfnahmen zu verwenden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Absatz 3 haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit, Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen, wenn hierdurch eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.<\/p>\n<p><strong>Kriminalisierung von Protest und die deutsche Rechtsprechung, Gesetzgebung und Beh\u00f6rdenpraxis\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das Zusammenspiel aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Beh\u00f6rdenpraxis ist in den letzten Jahren gekennzeichnet von einer <a href=\"https:\/\/www.amnesty.de\/pressemitteilung\/europa-friedlicher-protest-systematische-eingeschraenkung-unterdrueckung\"><u>fortschreitenden Einschr\u00e4nkung<\/u><\/a> des straffreien Demonstrierens. Das Erfordernis eines subjektiven Elements in Form einer Vollstreckungsabwehrabsicht zur Annahme der Straftat des Schutzwaffen- oder Vermummungsverbots wird zunehmend zur\u00fcckgefahren, in der Landesgesetzgebung werden Verbote f\u00fcr Demonstrierende weiter ausgeweitet und drastische Eingriffe der Sicherheitsbeh\u00f6rden machen friedliche Demonstrationen zu einem zunehmend gef\u00e4hrlichen Ort.<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Schon 2011 entschied das <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/307095.html\"><u>Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main<\/u><\/a>, dass das Mitf\u00fchren eines Mundschutzes im Schuh bereits eine Straftat nach \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/versammlg\/__27.html\"><u>27 II Nr. 1<\/u><\/a>, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/versammlg\/__17a.html\"><u>17a I<\/u><\/a> VersG darstellt, ohne dass ein zus\u00e4tzliches subjektives Element im Sinne einer Abwehrabsicht von Vollstreckungsmitteln notwendig sei. Der Mundschutz, so das OLG, gelte als sicheres Indiz f\u00fcr Gewaltbereitschaft, und zwar unwiderlegbar. Durch diese Rechtsprechung wurde fr\u00fch eine sehr strenge Auslegung des Schutzwaffenbegriffs etabliert, die keinerlei Ausnahme f\u00fcr blo\u00dfen Selbstschutz zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Auch das <a href=\"https:\/\/research.wolterskluwer-online.de\/document\/0483a274-1708-340c-b14a-b85ea3c81901\"><u>OLG Dresden<\/u><\/a> und das <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2440887.html\"><u>OLG Karlsruhe<\/u><\/a> folgen einer weiten Auslegung von \u00a7 17a VersG zulasten der Versammlungsteilnehmenden. Die Gerichte beschlossen, dass sowohl das Vermummungsverbot <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/versammlg\/__17a.html\"><u>(\u00a7 17a II VersG<\/u><\/a>) als auch das Schutzwaffenverbot abstrakte Gefahrenabwehrgesetze seien und uneingeschr\u00e4nkt gelten, selbst wenn die Betroffenen nicht beabsichtigten, sich polizeilicher Identifizierung oder Ma\u00dfnahmen zu entziehen. Bereits der Anblick vermummter und ger\u00fcsteter Personen sei eine Gefahr und indiziere unwiderlegbar Aggressionsbereitschaft.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n<p>Auch in der Gesetzgebung wurde der Rahmen f\u00fcr straffreies Demonstrieren seit dem Erlass des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/BayVersG08\/true\"><u>ersten Landesversammlungsgesetzes 2008<\/u><\/a> in Bayern zunehmend eng gesteckt.<\/p>\n<p>Die Landesgesetzgebung im Versammlungsrecht ist gepr\u00e4gt von <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/der-iii-weg-in-plauen-und-das-militanzverbot-des-versammlungsrechts\/\"><u>Versch\u00e4rfungen<\/u><\/a>, wie einem <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/demonstrieren-schwer-gemacht\/\"><u>Protestverbot auf Autobahnen<\/u><\/a> (<a href=\"https:\/\/recht.nrw.de\/lmi\/owa\/br_bes_detail?sg=0&amp;menu=1&amp;bes_id=47651&amp;anw_nr=2&amp;aufgehoben=N&amp;det_id=542458\"><u>\u00a7 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW<\/u><\/a>) oder einem <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/versammlungsfreiheit-durch-gesetz\/\"><u>Aufrufverbot<\/u><\/a> (\u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/jlr-VersammlFrhGHEpP25\"><u>25 II Nr. 2<\/u><\/a>, <a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/jlr-VersammlFrhGHEpP7\"><u>7 II HVersFG<\/u><\/a>), das unabh\u00e4ngig von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verbots bei Versto\u00df zur Strafbarkeit f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Auch die dem Versammlungsrecht der L\u00e4nder eigenen Militanzverbote geben regelm\u00e4\u00dfig Anlass zur Bef\u00fcrchtung, dass der Handlungsspielraum f\u00fcr Demonstrierende weiter eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Uniformverbot des Bundes (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/versammlg\/__3.html\"><u>\u00a7 3 VersG<\/u><\/a>) das Tragen einheitlicher Kleidung verbietet, wenn sie als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung galt, versch\u00e4rften mehrere Bundesl\u00e4nder diese Vorschrift.<\/p>\n<p>Bayern verbot als erstes Bundesland ein \u201emilitanz\u00e4hnliches\u201c Erscheinungsbild auf Versammlungen. Eine Regelung, die erst nach <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2009\/02\/rs20090217_1bvr249208.html\"><u>Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts<\/u><\/a> abgeschw\u00e4cht wurde. Heute verbietet Bayern lediglich ein \u201eparamilit\u00e4risches Erscheinungsbild\u201c, das einsch\u00fcchternd wirken k\u00f6nnte (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/BayVersG08-7\"><u>Art. 7 BayVersG<\/u><\/a>).<\/p>\n<p>Nordrhein-Westfalen ging mit dem 2022 verabschiedeten Versammlungsgesetz einen \u00e4hnlichen Weg. Nach <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/demonstrieren-schwer-gemacht\/\"><u>\u00f6ffentlichen Protesten<\/u><\/a> wurde das urspr\u00fcnglich geplante pauschale \u201e<a href=\"https:\/\/www.die-linke.de\/partei\/parteidemokratie\/parteivorstand\/parteivorstand-2021-2022\/detail\/die-linke-verurteilt-die-polizeigewalt-und-lehnt-das-versammlungsgesetz-nrw-entschieden-ab\/\"><u>Militanzverbot<\/u><\/a>\u201c zwar sprachlich abschw\u00e4cht, das Gesetz schuf aber dennoch ein Einsch\u00fcchterungsverbot. Bereits der Eindruck einer m\u00f6glichen Gewaltbereitschaft bei einheitlicher Kleidung wird unter Strafe stellt und die Regelung sorgt weiterhin f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.juwiss.de\/118-2021\/\"><u>Rechtsunsicherheit<\/u><\/a> (<a href=\"https:\/\/www.lexsoft.de\/cgi-bin\/lexsoft\/justizportal_nrw.cgi?t=174805237785543818&amp;sessionID=586960601332767214&amp;chosenIndex=Dummy_nv_68&amp;templateID=document&amp;source=context&amp;source=context&amp;highlighting=off&amp;xid=9988722,19\"><u>\u00a7 18 VersG NRW<\/u><\/a>).<\/p>\n<p>Es ist richtig, dass es Versammlungen gibt, die durch un\u00fcbersehbare historische Referenzen und menschenverachtende Parolen Gewaltbereitschaft suggerieren und damit eine einsch\u00fcchternde Wirkung haben. Derartigen Aufm\u00e4rschen mit einem Verweis auf das Uniform- und Militanzverbot zu begegnen ist <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/der-iii-weg-in-plauen-und-das-militanzverbot-des-versammlungsrechts\/\"><u>notwendig<\/u><\/a>, um den Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gew\u00e4hrleisten. Wichtig ist jedoch, bei der Ermittlung des Einsch\u00fcchterungselements auf die <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=82754&amp;pos=0&amp;anz=1\"><u>Gesamtumst\u00e4nde<\/u><\/a> der Versammlung (Erscheinungsbild und Ausgestaltung der Versammlung) zu achten und keinen Automatismus zur <a href=\"https:\/\/taz.de\/Neues-Versammlungsgesetz-in-NRW\/!5783048\/\"><u>Kriminalisierung<\/u><\/a>\u00a0von Gruppen mit identifizierenden Elementen der Bekleidung (z. B. Farbe der Kleidung, Tragen gelber Weste)\u00a0zu etablieren.<\/p>\n<p><strong>Beh\u00f6rdliche Praxis\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Einsatz von Pfefferspray und anderen Reizstoffen nach <a href=\"https:\/\/deutsche-bundesgesetze.de\/norm\/baktwaffvernuebkg.html\"><u>Biowaffenkonvention<\/u><\/a> im Kriegsfall verboten sind, werden die <a href=\"https:\/\/www.dw.com\/de\/vorsicht-bei-tr%C3%A4nengas-und-pfefferspray\/a-50115278\"><u>Substanzen<\/u><\/a> im Kontext deutscher Polizeieins\u00e4tze gegen Protestierende gro\u00dfz\u00fcgig eingesetzt. Pfefferspray kommt in Deutschland als Hilfsmittel des unmittelbaren Zwangs zur Anwendung. Es schlie\u00dft <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/webarchiv\/presse\/hib\/2020_10\/797264-797264\"><u>laut Bundesregierung<\/u><\/a> die L\u00fccke zwischen einfacher k\u00f6rperlicher Gewalt und sch\u00e4rferen Zwangsmitteln wie der Schusswaffe. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisieren den Einsatz von Pfefferspray und Schlagst\u00f6cken gegen Demonstrierende in Deutschland jedoch als regelm\u00e4\u00dfig <a href=\"https:\/\/www.amnesty.at\/presse\/europa-repressive-gesetze-und-systematische-einschraenkungen-verhindern-friedlichen-protest\/\"><u>ungerechtfertigt oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig<\/u><\/a>.<\/p>\n<p>Eine Vielzahl von F\u00e4llen deutet auf rechtswidrige Zwangsmitteleins\u00e4tze bei Demonstrationen hin (so etwa <a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/ovgs\/vg_duesseldorf\/j2025\/18_K_1220_22_Urteil_20250217.html\"><u>hier<\/u><\/a>, <a href=\"https:\/\/www.reporter-ohne-grenzen.de\/nahaufnahme\/2023\"><u>hier<\/u><\/a> und <a href=\"https:\/\/taz.de\/Polizeigewalt-bei-Demo-in-Ingelheim\/!5708401\/\"><u>hier<\/u><\/a>). Polizist*innen werden in Deutschland allerdings nur sehr selten f\u00fcr \u00fcberm\u00e4\u00dfige Gewalt belangt. \u00dcber <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/gesellschaft\/polizeigewalt-studie-100.html\"><u>90 % der Ermittlungsverfahren<\/u><\/a> gegen Polizeibeamt*innen wegen K\u00f6rperverletzung im Amt werden eingestellt. Nur in rund 2 % der F\u00e4lle kommt es \u00fcberhaupt zur Anklage.<\/p>\n<p>Hierbei wird ein deutliches Ungleichgewicht zwischen staatlichen Zwangsmitteln und individuellen Schutzm\u00f6glichkeiten deutlich. W\u00e4hrend der Einsatz von Zwangsmitteln gegen Demonstrierende ungerechtfertigt und nahezu folgenlos erfolgen kann, wird jeglicher Selbstschutz gegen potenziell gesundheitssch\u00e4dliche Substanzen und sonstige Gewalt pauschal kriminalisiert.<\/p>\n<p><strong>Die Bedeutung von friedlichem Protest und die EGMR-Entscheidung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das Versammlungsrecht ist nicht nur in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/11.html\"><u>Art. 11 EMRK<\/u><\/a> verankert, sondern auch in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_8.html\"><u>Art. 8 I GG<\/u><\/a> und wichtiger Bestandteil unserer Demokratie. W\u00e4hrend ein Waffenverbot sich unproblematisch aus der Verfassung ableitet, wird ein vorschneller R\u00fcckgriff auf die Verbote des \u00a7 17a VersG regelm\u00e4\u00dfig als mit der Verfassung unvereinbar <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/versammlungsfreiheit-durch-gesetz\/\"><u>kritisiert<\/u><\/a>.<\/p>\n<p>Das <a href=\"#{%22itemid%22:[%22001-243184%22]}\"><u>Ru\u00df-Urteil<\/u><\/a> des EGMR markiert einen wichtigen Schritt zur St\u00e4rkung der Versammlungsfreiheit in Deutschland und stellt sich der obig skizzierten leichtfertigen Kriminalisierung von Protest entgegen.<\/p>\n<p>Entgegen h\u00e4ufig ge\u00fcbter <a href=\"#_ftn7\"><u>Kritik<\/u><\/a> sieht der EGMR \u00a7 17a I VersG als hinreichend bestimmt und anerkennt das legitime Ziel der versammlungsrechtlichen Regelungen \u201eUnruhen und Straftaten vorzubeugen sowie die Rechte und Freiheiten anderer zu sch\u00fctzen.\u201c (Urt. v. 20.05.2025, Beschwerde-Nr. 44241\/20, Rn. 48).<\/p>\n<p>Trotz des nationalen Beurteilungsspielraums haben die deutschen Gerichte jedoch nicht hinreichend dargelegt, weshalb eine Verurteilung f\u00fcr das Tragen simpler Schutzvorrichtungen eine \u201ef\u00fcr eine demokratische Gesellschaft notwendige\u201c Beschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit darstellt (Urt. v. 20.05.2025, Beschwerde-Nr. 44241\/20, Rn. 49).<\/p>\n<p>Der EGMR kritisiert, dass das Strafgericht lediglich feststellt, dass das Visier ausschlie\u00dflich dem Zweck dienen k\u00f6nne, Pfefferspray abzuwehren, ohne eine weitergehende Gefahrenprognose vorzunehmen. Der EGMR statuiert, dass \u201eeine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung [\u2026] bei einigen Objekten und Konstruktionen, die unter den Begriff \u201eSchutzwaffen\u201c fallen, offensichtlich sein mag,\u201c bei einfachen Konstruktionen wie einer Plastikfolie und einem Gummiband sei diese routinierte Annahme einer Gefahr jedoch nicht mit der EMRK zu vereinbaren (Urt. v. 20.05.2025, Beschwerde-Nr. 44241\/20, Rn. 53). In diesen Konstellationen kann eine aggressionsstimulierende Wirkung und damit eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung nur nach eing\u00e4ngiger Gefahrenpr\u00fcfung und Begr\u00fcndung durch die Strafgerichte angenommen werden. In diesem Zusammenhang kritisiert der EGMR auch, dass die deutschen Beh\u00f6rden die Ausnahmevorschrift des \u00a7 17a III VersG nicht ber\u00fccksichtigt haben, sondern allein aufgrund des Visiers generell auf eine Gewaltbereitschaft des Demonstrierenden schlossen.<\/p>\n<p>Der EGMR fordert eine pr\u00e4zise, kontextbezogene Abw\u00e4gung der Versammlungsfreiheit gegen das Interesse der \u00f6ffentlichen Sicherheit, bevor Teilnehmende einer Demonstration wegen einfacher Schutz- oder Symbolgegenst\u00e4nde strafrechtlich verfolgt werden d\u00fcrfen. Er widerspricht damit gerade der automatisierten und pauschalen Kriminalisierung eines jeden Gegenstands, der dem Schutz der Demonstrierenden dient.<\/p>\n<p>Vielmehr muss demnach ein verurteilendes Gericht darlegen, warum die strafrechtliche Verfolgung der Demonstrierenden im konkreten Fall verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.<\/p>\n<p>Durch das Urteil macht der EGMR deutlich, dass nicht jede Form des Selbstschutzes im Rahmen einer Demonstration routiniert zu einer Verurteilung f\u00fchren darf. Die deutschen Beh\u00f6rden unterliegen vielmehr einer Begr\u00fcndungs- und Abw\u00e4gungspflicht im Einzelfall. Der EGMR signalisiert damit eine Grenze\u00a0f\u00fcr die automatisierte Kriminalisierung von Protest.<\/p>\n<p><strong>Fazit\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung st\u00e4rkt das Versammlungsrecht und erfordert eine Neuausrichtung der deutschen Rechtspraxis, die das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen staatlichem Gewaltmonopol und dem Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit im Versammlungskontext ernst nimmt. Sie verbietet eine pauschale und unbegr\u00fcndete Kriminalisierung friedlicher Demonstrierender, die sich durch einfache Konstruktionen vor Polizeigewalt sch\u00fctzen wollen. Deutsche Gerichte sind in der Pflicht, zu begr\u00fcnden, weshalb der Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung eine strafrechtliche Verfolgung im konkreten Fall erfordert und m\u00fcssen dieses legitime Ziel mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit abw\u00e4gen. Das Recht auf Versammlungsfreiheit darf nicht ohne Abw\u00e4gung und Begr\u00fcndung hintenangestellt werden. Eine reflexhafte Anwendung von strafrechtlich relevanten Verbotsnormen ohne hinreichende Gefahrenanalyse gen\u00fcgt den Anforderungen der EMRK nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 20. Mai 2025 entschied der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) einstimmig: Deutschland hat durch die strafrechtliche Verurteilung eines Demonstrierenden aus dem Schutzwaffenverbot gem. \u00a7\u00a7 27 II Nr. 1, 17a I Versammlungsgesetz (VersG) gegen die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) versto\u00dfen. Deutsche Gerichte haben das Menschenrecht der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Art. 11 EMRK, missachtet. 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