{"id":25131,"date":"2025-06-05T08:00:30","date_gmt":"2025-06-05T06:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=25131"},"modified":"2025-12-17T20:56:11","modified_gmt":"2025-12-17T19:56:11","slug":"deutschland-im-dammerzustand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/deutschland-im-dammerzustand\/","title":{"rendered":"Deutschland im D\u00e4mMerzustand?"},"content":{"rendered":"<p>Die Regierung der 21. Legislaturperiode, bestehend aus einer Koalition von CDU, CSU und SPD, wurde am 06.05. vereidigt und Friedrich Merz zum 10. Bundeskanzler gew\u00e4hlt. Die Besuche in Warschau, Paris und Kyjiw an den ersten Tagen seiner Amtszeit spiegeln die immensen au\u00dfenpolitischen Herausforderungen wider, vor welchen diese Koalition jetzt steht. Doch welche v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen und Ziele, insbesondere in den Bereichen des V\u00f6lkerstrafrechts, Wirtschaftsv\u00f6lkerrechts und menschenrechtlichen Unternehmenspflichten hat sich diese neue Bundesregierung auf die Fahne bzw. in den Vertrag geschrieben?<\/p>\n<p><strong>V\u00f6lkerstrafrecht\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Eine ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung des V\u00f6lkerrechts findet man zun\u00e4chst im <a href=\"https:\/\/www.koalitionsvertrag2025.de\/\">Abschnitt Recht<\/a> (Z. 2761ff.). So nimmt sich die Koalition vor,<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eein starkes Zeichen f\u00fcr das V\u00f6lkerrecht und gegen Aggression [zu] setzen, und die bestehende Zust\u00e4ndigkeitsl\u00fccke zum Verbrechen der Aggression im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs [zu] schlie\u00dfen.\u201c (Z. 2896ff.)\u00a0\u00a0\u00a0<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Auf den ersten Blick mag dieses Vorhaben gerade vor dem Hintergrund der aktuell bestehenden Krise um den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und insbesondere der \u00c4u\u00dferungen von <a href=\"https:\/\/www.juedische-allgemeine.de\/politik\/scholz-kann-sich-verhaftung-netanjahus-in-deutschland-nicht-vorstellen\/\">Ex-Kanzler Scholz<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/innenpolitik\/bundesrepublik-netanjahu-festnahme-104.html\">Bundeskanzler Merz<\/a> zur Nicht-Durchsetzung des Haftbefehls gegen den israelischen Ministerpr\u00e4sidenten Netanjahu verwundern. Auch international steht der IStGH gerade in der Kritik: so <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/trump-sanktionen-istgh-nach-haftbefehl-netanjahu-einreiseverbote-einfrieren-vermoegenswerte\">ordnete<\/a> US-Pr\u00e4sident Trump per Exekutivdekret verschiedene Sanktionen gegen das Gericht an. Die Forderung der Koalition <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/the-sadly-neglected-crime-of-aggression\/\">greift<\/a> aber ein seit langem bestehendes Problem um das Verbrechen der Aggression im V\u00f6lkerrecht auf.<\/p>\n<p>Das Verbrechen der Aggression nimmt eine Sonderrolle im V\u00f6lkerstrafrecht ein. W\u00e4hrend der Begriff der Aggression zwar von Anfang an in Art. 5 des <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/internatrecht\/roemstat1.html\">Rom-Statuts<\/a> zu finden war, bedurfte es dar\u00fcber hinaus aufgrund der durch Art. 5 (2) aufgeschobenen Gerichtsbarkeit einer Definition des Verbrechens und der Bedingungen f\u00fcr ihre Aus\u00fcbung. Ein Durchbruch erfolgte 2010 bei einer zu diesem Zweck einberufenen Konferenz in Kampala. W\u00e4hrend in Art. 8bis des Rom-Statuts eine Definition des Verbrechens der Aggression und den dazugeh\u00f6rigen Handlungen geschaffen wurde, <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/istgh-zustaendigkeit-verursacher-angriffskrieg\">finden<\/a> sich heute in den <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2002\/586\/de\">Art. 15bis und 15ter<\/a> Vorschriften zur Zust\u00e4ndigkeit des IStGH \u00fcber das Verbrechen. An die Schw\u00e4chen dieser Vorschrift kn\u00fcpft die Forderung der Koalition an.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist die Vorschrift durch ihre nachtr\u00e4gliche Einf\u00fchrung in ihrem Geltungsbereich beschr\u00e4nkt. Zwar m\u00fcssen nur 30 Vertragsstaaten die \u00c4nderung ratifizieren, damit diese wirksam wird, jedoch <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/the-icc-assembly-of-states-parties-prepares-to-activate-the-iccs-jurisdiction-over-the-crime-of-aggression-but-who-will-be-covered-by-that-jurisdiction\/\">erstreckt<\/a> sich ihre Bindung nach <a href=\"https:\/\/opiniojuris.org\/2017\/10\/02\/the-kampala-amendments-on-the-crime-of-aggression-before-activation-evaluating-the-legal-framework-of-a-political-compromise-part-2\/\">mehrheitlicher Auffassung<\/a> gem. Art. 121 (5) auch nur auf die ratifizierenden Staaten. Da derzeit nur 47 der insgesamt 125 Mitgliedsstaaten die \u00c4nderungen von Kampala <a href=\"https:\/\/treaties.un.org\/Pages\/ViewDetails.aspx?src=TREATY&amp;mtdsg_no=XVIII-10-b&amp;chapter=18&amp;clang=_en\">ratifiziert<\/a> haben, reduziert sich ihre Wirkung ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht ein Problem in der tats\u00e4chlichen Umsetzung der Zust\u00e4ndigkeit des IStGH. Im Wesentlichen gibt es drei Fallgruppen, in denen der IStGH die Zust\u00e4ndigkeit \u00fcber das Verbrechen der Aggression besitzt. Diese sind jedoch von erheblichen Ausnahmen und damit einer geringen praktischen Relevanz gepr\u00e4gt. Zun\u00e4chst ist die Verfolgung erstens durch Verweis eines Mitgliedstaates des Rom-Statuts nach Art. 15bis (1), 13 (a) oder zweitens durch den Chefankl\u00e4ger selbst im Rahmen des sog. proprio motu nach Art. 15bis (1), 13 (c), 15 m\u00f6glich, kann jedoch durch Mitgliedsstaaten ausdr\u00fccklich nach Art. 15bis (4) abgelehnt werden. Die dritte M\u00f6glichkeit des Gerichts, seine Zust\u00e4ndigkeit \u00fcber das Verbrechen der Aggression auszu\u00fcben, ist durch einen Verweis des UN-Sicherheitsrats nach Art. 15ter (1), 13 (b). Aufgrund der weiterhin bestehenden Blockade von permanenten Mitgliedern ist jedoch auch diese Variante wenig praktikabel. F\u00fcr Nicht-Vertragsstaaten besteht dar\u00fcber hinaus schon nach Art. 15bis (5) keine Zust\u00e4ndigkeit des IStGH (ausf\u00fchrlich dazu <a href=\"https:\/\/oar.princeton.edu\/handle\/88435\/pr1gn7n\">hier<\/a> S. 8ff.) Die Zust\u00e4ndigkeit \u00fcber die anderen Verbrechen, die in Art. 5 des Rom-Statuts aufgef\u00fchrt sind, vollzieht sich regul\u00e4r \u00fcber die Art. 13-15, allerdings ohne die in Art. 15bis und Art. 15ter aufgef\u00fchrten Ausnahmen. Der Weg zur Verfolgung anderer Verbrechen steht daher deutlich weiter offen als der zum Verbrechen der Aggression.<\/p>\n<p>Das Ansinnen der Koalition zur Schlie\u00dfung der Zust\u00e4ndigkeitsl\u00fccke ist begr\u00fc\u00dfenswert, da nur durch das \u00f6ffentliche Bekenntnis zum IStGH, seinen Regeln und der v\u00f6lkerstrafrechtlichen Ordnung die Zust\u00e4ndigkeitsh\u00fcrden im multilateralen Dialog \u00fcberwunden werden k\u00f6nnen. Sie bildet ein starkes Signal f\u00fcr andere Staaten, dass die deutsche Regierung an der St\u00e4rkung des IStGH bez\u00fcglich des Verbrechens der Aggression interessiert ist. Dies t\u00e4uscht jedoch nicht dar\u00fcber hinweg, dass realistische L\u00f6sungsans\u00e4tze aktuell kaum erfolgsversprechend erscheinen. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnte die vom 7. bis 9. Juli 2025 in New York stattfindende <a href=\"https:\/\/asp.icc-cpi.int\/sessions\/documentation\/special-session-2025\">Sondersitzung<\/a> der IStGH-Vertragsstaaten zur Beurteilung der \u00c4nderungen von Kampala eine entscheidende Rolle spielen. Beispielsweise k\u00f6nnte Deutschland hier eine Harmonisierung von Art. 15bis (4), (5) mit den \u00fcbrigen Zust\u00e4ndigkeitsregeln <a href=\"https:\/\/opiniojuris.org\/2023\/10\/02\/amending-the-kampala-amendments-a-proposal-to-harmonize-the-iccs-jurisdiction\/\">fordern<\/a>. Es wird sich zeigen, ob die Koalition ihrem selbstgesetzten Ziel von Verantwortung gerecht wird, oder ob es bei einem blo\u00dfen Lippenbekenntnis bleibt.<\/p>\n<p><strong>Wirtschaftsv\u00f6lkerrecht\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Ambitionen der Koalition im Wirtschaftsv\u00f6lkerrecht werden vor allem im Absatz Handel und Wirtschaft (Z. 257ff.) ausgef\u00fchrt. Zum einen wird besonderer Wert auf die Ratifikation und den Abschluss verschiedenster internationaler Handels- und Investitionsabkommen gelegt. Zum anderen findet, wenn auch nur knapp, die Reform der Welthandelsorganisation (WHO) Anklang.<\/p>\n<p><em>Rahmen-, Freihandels- und Investitionsabkommen\u00a0\u00a0\u00a0<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Die Koalition <a href=\"https:\/\/www.bmwk.de\/Redaktion\/DE\/Artikel\/Aussenwirtschaft\/freihandelsabkommen-aktuelle-verhandlungen.html\">legt<\/a> hier zum einen den Fokus auf die Ratifikation bereits geschlossener Abkommen, zum anderen aber auch auf den Abschluss von EU-Freihandelsverhandlungen mit Indien, Australien und den Staaten der \u201eAssociation of Southeast Asian Nations\u201c (ASEAN), sowie \u201cmittelfristig\u201d (Z. 263)\u00a0 auch mit den USA.<\/p>\n<p>Inwiefern sich die Sachlage zu den zuvor gescheiterten Verhandlungen ge\u00e4ndert hat, ist jedoch fraglich. Gerade beim strittigen Thema der Landwirtschaft betont die Koalition die Bedeutung hoher Standards und setzt auf den Einsatz von sog.\u00a0 \u201cSpiegelklauseln\u201d (Z.\u00a01397). Solche <a href=\"https:\/\/ecipe.org\/publications\/applications-of-mirror-clauses-to-pesticides\/#_ftn6\">bezwecken<\/a> eine Garantie, dass Importprodukte unter den gleichen Gesundheits-, Pflanzenschutz-, Tierschutz und Umweltstandards hergestellt werden, wie Produkte innerhalb der EU. Frankreich etwa <a href=\"https:\/\/www.politico.eu\/article\/not-so-fast-friedrich-merz-emmanuel-macron-cant-just-back-mercosur-trade-deal\/\">weigert<\/a> sich, das Mercosur-Abkommen zu ratifizieren, weil keine Spiegelklauseln enthalten sind. W\u00e4hrend die bilaterale Vereinbarung solcher Klauseln eine Frage der politischen \u00dcbereinkunft bleibt, k\u00f6nnte eine unilaterale Auferlegung im Widerspruch zu WHO-Recht stehen. Eine zentrale Rolle spielt hier das \u00dcbereinkommen \u00fcber technische Handelshemmnisse (<a href=\"https:\/\/www.wto.org\/english\/docs_e\/legal_e\/tbt_e.htm\">TBT-Abkommen<\/a>). Nach Art. 1.2 i.V.m. Annex 1 zum TBT-Abkommen ist eine technische Vorschrift \u201c[e]in Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden (&#8230;) festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist.\u201d Unilaterale Spiegelklauseln k\u00f6nnten somit in den Anwendungsbereich technischer Vorschriften fallen, welche gem. Art. 2.2 des TBT-Abkommens \u201cnicht handelsbeschr\u00e4nkender als notwendig [sein d\u00fcrfen], um ein berechtigtes Ziel zu erreichen\u201d. Als solche Ziele gelten unter anderem der Gesundheits- und Umweltschutz. Der Rechtsstreit <a href=\"https:\/\/docs.wto.org\/dol2fe\/Pages\/SS\/directdoc.aspx?filename=Q:\/WT\/DS\/58ABR.pdf&amp;Open=True\">US-Shrimp<\/a> (Rn. 164, 172) im WHO-Streitbeilegungssystem brachte jedoch eine weitere Anforderung an unilaterale Spiegelklauseln hervor. Das Berufungsorgan urteilte, dass es nicht akzeptabel sei, die Nutzung eines im Ursprungsland identischen Regulierungsprogramms zu forcieren, ohne dabei besondere Bedingungen in anderen L\u00e4ndern zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere der unilaterale Charakter verst\u00e4rke hier eine diskriminierende Wirkung. Im Einklang mit Art. 2.7 des TBT-Abkommens ist damit davon auszugehen, dass unilaterale Spiegelklauseln, die allein einzelne konkrete Verfahrens- und Produktionsmethoden zulassen, auch auf Widerstand im Rahmen des WHO-Streitbeilegungssystems sto\u00dfen werden. Das pauschale Bekenntnis der Koalition steht also unter dem Druck, rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten.<\/p>\n<p><em>Die WHO-Reform\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus betont die Koalition knapp ihren Einsatz f\u00fcr den Erhalt des WHO-Systems und spricht von der Notwendigkeit von Reformen mit Blick auf die Regeln f\u00fcr Industriesubventionen. Auch wenn die Koalition \u00fcber die Ausformulierung konkreter \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge des <a href=\"https:\/\/www.wto.org\/english\/docs_e\/legal_e\/24-scm.pdf\">WHO-Subventions\u00fcbereinkommens<\/a> schweigt, so ist es dennoch begr\u00fc\u00dfenswert, dass sie gerade in Anbetracht m\u00f6glicher irregul\u00e4rer F\u00f6rderung durch China diesen Aspekt in den Vordergrund <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/elektroautos-strafzolle-und-klimaschutz\/\">stellt<\/a>. Zu diskutierende Ans\u00e4tze k\u00f6nnten beispielsweise zum einen in der Legaldefinition des Begriffes der &#8220;\u00f6ffentlichen K\u00f6rperschaft&#8221; (engl.: \u201cpublic body\u201d) liegen, sodass auch Staatsunternehmen in diese Kategorie fallen, zum anderen k\u00f6nnte eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Antragstellers f\u00fcr schwerwiegende Verst\u00f6\u00dfe gegen das Subventionsabkommen eingef\u00fchrt werden, wonach die Streitbeilegung effektiver <a href=\"https:\/\/www.vbw-bayern.de\/vbw\/Themen-und-Services\/Au%C3%9Fenwirtschaft\/Auslandsm%C3%A4rkte-Export\/Die-WTO-%E2%80%93-Krise-und-Reform.jsp\">gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnte<\/a>.<\/p>\n<p>Aussagen zur Reform des WHO-Streitbeilegungssystems oder ein Bekenntnis zur \u00dcbergangsl\u00f6sung durch das \u201cMulti-Party Interim Appeal Arbitration Arrangement\u201d l\u00e4sst der Vertrag <a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/thinktank\/en\/document\/EPRS_BRI(2024)762342\">vermissen<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Menschenrechte und Lieferkettengesetz\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Koalition hat im Bereich von Menschenrechten und Unternehmen besonderes Aufsehen durch die Forderung der Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erregt (Z. 1909). Das Gesetz, seit letztem Jahr durch die europ\u00e4ischen Richtlinien Corporate Sustainability Due Diligence Directive (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX%3A32024L1760&amp;qid=1747217828416\">CSDDD<\/a>) und die Corporate Sustainability Reporting Directive (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX%3A32022L2464&amp;qid=1747217644944\">CSRD<\/a>) flankiert, stellt durch den Schutz von Menschenrechten entlang der Lieferketten und mit Haftungs- und Berichtspflichten einen Meilenstein im Bereich Unternehmen und Menschenrechte dar. In seiner Beschreibung als \u201cB\u00fcrokratiemonster\u201d <a href=\"https:\/\/www.ifw-kiel.de\/de\/publikationen\/aktuelles\/das-lieferkettengesetz-wird-zum-buerokratiemonster\/\">steht<\/a> es jedoch auch in der Kritik.<\/p>\n<p>Die Koalition m\u00f6chte das LkSG nicht abschaffen, sondern durch das \u201cGesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung\u201d ersetzen. Die vollst\u00e4ndige Abschaffung der Berichtspflichten (Z. 1910ff.) wird sie jedoch kaum versprechen k\u00f6nnen, da vergleichbare Pflichten in Art. 16 CSDDD und Art. 19a CSRD f\u00fcr die nationale Gesetzgebung vorgegeben sind.<\/p>\n<p>Ohnehin wird sich Deutschland mit dem Verschlechterungsverbot in der CSDDD befassen m\u00fcssen. Art. 1 (2) legt fest, dass \u201cdiese Richtlinie nicht als Rechtfertigung f\u00fcr eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (&#8230;) vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte, Besch\u00e4ftigungs- und sozialen Rechte oder des Umwelt- oder Klimaschutzes dienen [darf]\u201d.\u00a0 Deutschland k\u00f6nnte dementsprechend daran gebunden sein, am hohen Standard, der im LkSG gesetzt wurde, festzuhalten. Das k\u00f6nnte sowohl den menschenrechtlichen als auch den b\u00fcrokratischen Standard mitsamt Berichtspflichten betreffen. Schon die partielle Abschw\u00e4chung zum Anwendungsbereich und des weiteren Unternehmensbegriffs des LkSG im letzten Jahr <a href=\"https:\/\/www.germanwatch.org\/de\/91189\">warf dieses Problem auf<\/a>.<\/p>\n<p>Eine potenzielle Senkung des menschenrechtlichen Standards im LkSG d\u00fcrfte damit schon aufgrund des deutlichen Wortlauts, der ausdr\u00fccklich von \u201cvorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte\u201d spricht, nicht m\u00f6glich sein. Anders verh\u00e4lt es sich zu den Berichtspflichten im LkSG. Einen ausdr\u00fccklichen Verweis auf die Berichtspflichten sucht man in Art. 1 (2) CSDDD vergeblich, und das trotz des Umstandes, dass auch die CSDDD-Richtlinie Berichtspflichten in Art. 16 enth\u00e4lt.\u00a0 Zwischen den Berichtspflichten und dem Schutzniveau f\u00fcr Menschenrechte m\u00fcsste also eine Verbindung bestehen und das Entfallen der Berichtspflichten f\u00fcr Unternehmen m\u00fcsste zumindest mittelbar auch zu einer Absenkung des Niveaus des Menschenrechtsschutzes f\u00fchren. Trotz des deutlichen Wortlautes k\u00f6nnte f\u00fcr einen solchen Zusammenhang der Zweck der Berichtspflichten sprechen. Dieser liegt schlie\u00dflich darin, die Einhaltung des Standards der Menschenrechte in Unternehmen nachvollziehen und auf diese Weise den Standard wahren zu k\u00f6nnen. Lediglich der Nachweis eines solchen Zusammenhangs zwischen fehlenden Berichten und menschenrechtlichem Standard k\u00f6nnte sich in der Praxis als schwer herausstellen. Eine weitere Fragestellung wird sein, was unter dem Begriff der Rechtfertigung zu verstehen ist. Die Richtlinie stellt lediglich klar, dass eine Absenkung des menschenrechtlichen Schutzniveaus nicht mit Verweis auf das niedrigere Niveau der CSDDD-Richtlinie begr\u00fcndet werden darf. K\u00f6nnte Deutschland also das Schutzniveau absenken, indem es schlicht auf einen solchen Verweis verzichtet oder einen ganz anderen Grund angibt, etwa die dramatische wirtschaftliche Lage \u2013 und so das Verbot faktisch umgehen? Au\u00dferdem wird sich das Problem der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfbarkeit stellen. Wird es hier auf den EuGH ankommen oder werden sich deutsche Gerichte einschalten? Im Ergebnis werden sich der neuen Koalition also auch rechtliche Hindernisse stellen.<\/p>\n<p><strong>Fazit\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ist weder eine Abkehr Deutschlands von der v\u00f6lkerrechtlichen Ordnung noch ein ambitioniertes Bekenntnis zu seiner Weiterentwicklung. Gerade im Bereich des V\u00f6lkerstrafrechts fehlt es trotz der symbolisch begr\u00fc\u00dfenswerten Forderung an praktikablen L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen f\u00fcr bestehende strukturelle Defizite und an einem starken Bekenntnis zum IStGH. Auch die wirtschaftlichen Ambitionen bauen auf vorherigen Entwicklungen auf und sind im Rahmen der Spiegelklauseln selbst in der EU noch strittig. Ebenso fehlt es der Forderung zur Reform der WHO an konkreten Vorschl\u00e4gen und einer klaren Strategie zur Zukunft des Streitbeilegungssystems. Im Bereich der Menschenrechte geht Deutschland mit unkonkreten und geringf\u00fcgigen Forderungen sowie der geplanten Abschaffung des LkSG einen besorgniserregenden Weg.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>The \u201cBofaxe\u201d series appears as part of a\u00a0<\/em><a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/new-collaboration-between-volkerrechtsblog-and-ruhr-university-bochums-institute-for-international-law-of-peace-and-armed-conflict-ifhv\/\"><u><em>collaboration<\/em><\/u><\/a><em>\u00a0between the\u00a0<\/em><a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><u><em>IFHV<\/em><\/u><\/a><em>\u00a0and V\u00f6lkerrechtsblog.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Regierung der 21. Legislaturperiode, bestehend aus einer Koalition von CDU, CSU und SPD, wurde am 06.05. vereidigt und Friedrich Merz zum 10. Bundeskanzler gew\u00e4hlt. Die Besuche in Warschau, Paris und Kyjiw an den ersten Tagen seiner Amtszeit spiegeln die immensen au\u00dfenpolitischen Herausforderungen wider, vor welchen diese Koalition jetzt steht. Doch welche v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":36,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[6639],"tags":[3717,3581,4094,4011],"authors":[7622,7623],"article-categories":[5108],"doi":[],"class_list":["post-25131","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized","tag-germany","tag-human-rights","tag-international-criminal-law","tag-international-economic-law","authors-lukas-herich","authors-niklas-von-estorff","article-categories-bofaxe"],"acf":{"subline":"Ein V\u00f6lkerrechtlicher Blick auf den Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode  "},"meta_box":{"doi":"10.17176\/20250627-083319-0"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25131","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/36"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25131"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25131\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":27059,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25131\/revisions\/27059"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25131"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25131"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25131"},{"taxonomy":"authors","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/authors?post=25131"},{"taxonomy":"article-categories","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/article-categories?post=25131"},{"taxonomy":"doi","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/doi?post=25131"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}