{"id":24825,"date":"2025-05-09T08:00:58","date_gmt":"2025-05-09T06:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=24825"},"modified":"2025-05-12T08:38:23","modified_gmt":"2025-05-12T06:38:23","slug":"trumps-okonomische-erpressung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/trumps-okonomische-erpressung\/","title":{"rendered":"Trumps \u00f6konomische Erpressung\u00a0"},"content":{"rendered":"<p>Die Zollpolitik der USA unter Donald Trump war schon 2018 ein rechtspolitischer Stresstest. In der \u00f6ffentlichen und juristischen Diskussion dominierte damals die Bewertung im Rahmen des Welthandelsrechts \u2013 insbesondere nach dem WTO-Recht. Das allgemeine V\u00f6lkerrecht, namentlich das Interventionsverbot, blieb dagegen weitgehend unbeachtet. Diese Frage wird 2025 jedoch aktueller denn je. Mit den neuen US-Z\u00f6llen vom 2. April 2025 \u2013 pauschal 10 Prozent\u00a0auf Einfuhren aus allen Staaten sowie Zusatzabgaben je nach Handelsbilanzdefizit zwischen\u00a0den USA und dem Zielstaat \u2013 setzt die Trump-Regierung ihre Strategie fort, wirtschaftlichen Druck f\u00fcr politische Ziele zu nutzen. Auch der allgemeine v\u00f6lkerrechtliche Rahmen, insbesondere das Verh\u00e4ltnis zum Interventionsverbot, verdient dabei mehr Aufmerksamkeit. Denn wo wirtschaftliche Ma\u00dfnahmen gezielt eingesetzt werden, um andere Staaten zu bestimmten Verhaltensweisen zu zwingen, droht eine Entgrenzung legitimer handelspolitischer Ma\u00dfnahmen. Konkret stellt sich am Beispiel der Z\u00f6lle der USA die Frage: Wann \u00fcberschreitet Handelspolitik die Schwelle zur v\u00f6lkerrechtlich verbotenen Intervention?<\/p>\n<p><strong>Von 2018 bis 2025: Z\u00f6lle als Druckmittel<\/strong><\/p>\n<p>Wie eingangs erw\u00e4hnt, wurden bereits 2018 wirtschaftliche Ma\u00dfnahmen getroffen, als\u00a0<a href=\"https:\/\/www.piie.com\/blogs\/trade-and-investment-policy-watch\/measuring-trumps-2018-trade-protection-five-takeaways\"><u>Z\u00f6lle in H\u00f6he von \u00fcber 300 M<\/u><u>rd.<\/u><u>\u00a0<\/u><u>US-$<\/u><\/a> erhoben wurden, ma\u00dfgeblich gegen China wegen vermeintlich unfairer Handelspraktiken, aber auch allgemein auf Stahl- und Aluminiumimporte. Ma\u00dfgeblich motiviert waren die Ma\u00dfnahmen durch das <a href=\"https:\/\/edition.cnn.com\/2018\/03\/22\/politics\/donald-trump-china-tariffs-trade-war\/index.html\"><u>negative Handelsbilanzdefizit mit China<\/u><\/a>. 2025 ergriff Pr\u00e4sident Trump weitaus weitreichendere Ma\u00dfnahmen. Trump unterzeichnete beispielsweise am 01.02.2025 <a href=\"https:\/\/www.whitehouse.gov\/fact-sheets\/2025\/02\/fact-sheet-president-donald-j-trump-imposes-tariffs-on-imports-from-canada-mexico-and-china\/\"><u>eine Vero<\/u><u>r<\/u><u>dnung<\/u><\/a>, die 25\u00a0Prozent Importz\u00f6lle gegen Kanada und Mexiko und 10 Prozent gegen China aufgrund vermeintlicher F\u00f6rderung undokumentierter Einwanderung und Drogenhandels erhob. Auch drohte er 25 Prozent Z\u00f6lle auf alle kolumbianischen Importe an, nachdem Pr\u00e4sident <em>Gustavo Petro<\/em>\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bbc.com\/news\/articles\/c20p36e62gyo\"><u>die Landung zweier US-Milit\u00e4rflugzeuge mit Migranten <\/u><u>in Kolumbien<\/u><u>\u00a0<\/u><u>verweigert<\/u><u> hatte<\/u><\/a>. Darauf folgten die Ma\u00dfnahmen des 02.04.2025, den Trump als Liberation Day bezeichnete. Die US-Regierung k\u00fcndigte\u00a0hier neue Z\u00f6lle von <a href=\"https:\/\/www.whitehouse.gov\/presidential-actions\/2025\/04\/regulating-imports-with-a-reciprocal-tariff-to-rectify-trade-practices-that-contribute-to-large-and-persistent-annual-united-states-goods-trade-deficits\/\"><u>pauschal <\/u><u>1<\/u><u>0<\/u><u> Prozent<\/u><\/a> auf alle Einfuhren an \u2013 <a href=\"https:\/\/ustr.gov\/issue-areas\/presidential-tariff-actions\"><u>erg\u00e4nzt durch spezifische Aufschl\u00e4ge gegen Staaten mit hohen bilateralen Handelsbilanz\u00fcbersch\u00fcssen<\/u><\/a>. Zum 09.04.2025 wurden die Z\u00f6lle f\u00fcr 90 Tage auf den Basissatz von 10\u202fProzent gesenkt \u2013 mit Ausnahme chinesischer Importe, f\u00fcr die ab Mitte April ein <a href=\"https:\/\/www.bbc.com\/news\/articles\/c62z54gwd22o\"><u>Zolls<\/u><u>atz von 145\u202f<\/u><u>Prozent<\/u><u> gilt<\/u><\/a>.\u00a0Die unmittelbare Begr\u00fcndung Trumps f\u00fcr diese Ma\u00dfnahmen bleibt vage \u2013 es gehe um wirtschaftliche Gerechtigkeit und nationale Resilienz. Doch politisch ist klar: Die Z\u00f6lle zielen auf eine Korrektur globaler Handelsstr\u00f6me und sollen Staaten zwingen, ihre Export\u00fcbersch\u00fcsse abzubauen, etwa durch h\u00f6here Importe von Produkten aus den USA\u00a0und der Verlagerung der Produktionsstandorte in die USA.<\/p>\n<p>Innerstaatlich ist diese Strategie rechtlich angreifbar. Zwar hat der Pr\u00e4sident durch den International Emergency Economic Powers Act von 1977 erhebliche Spielr\u00e4ume, doch die Berufung auf \u201enationale Sicherheit\u201c erscheint 2025 noch fragw\u00fcrdiger als 2018 \u2013 zumal es nun um pauschale Ma\u00dfnahmen gegen alle Staaten geht. Eine <a href=\"https:\/\/www.nationalreview.com\/news\/conservative-legal-group-brings-first-suit-challenging-trumps-authority-to-impose-tariffs\/\"><u>konservative NGO legte <\/u><u>daher <\/u><u>bereits Klage<\/u><\/a>\u00a0bei einem US-Bundesgericht gegen die Z\u00f6lle ein.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der US-amerikanischen Rechtslage stellt sich die Frage nach der v\u00f6lkerrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit. Auf WTO-Ebene sind die Ma\u00dfnahmen Trumps recht offensichtlich rechtswidrig. Sie versto\u00dfen gegen zentrale Grundprinzipien wie das der Meistbeg\u00fcnstigung (Art.\u00a0I GATT) und das der Nichtdiskriminierung (Art.\u00a0III GATT). Selbst unter der Annahme einer formal tragf\u00e4higen Berufung der US-Regierung auf die Sicherheitsausnahme (Art.\u00a0XXI GATT), bleibt die praktische Bedeutung des Streitbeilegungssystems der WTO gering: Seit Jahren <a href=\"https:\/\/www.gtai.de\/de\/trade\/wto\/zoll\/blockade-der-wto-streitschlichtung-wie-geht-es-weiter--244124\"><u>blockieren die USA die <\/u><u>Nachbesetzung<\/u><\/a>\u00a0der Richter des\u00a0Appellate Body des Streitschlichtungsgremiums der WTO \u2013 eine verbindliche Rechtsdurchsetzung ist damit seit Dezember 2019 faktisch unm\u00f6glich. Daneben sind Klagen unter Verweis auf regionale Vertr\u00e4ge denkbar: Z\u00f6lle gegen Mexiko und Kanada <a href=\"https:\/\/www.unibas.ch\/en\/News-Events\/News\/Uni-Research\/Trump-s-tariffs-and-international-trade-law.html\"><u>versto\u00dfen gegen das <\/u><u>United <\/u><u>States-Mexico-Canada Agreement <\/u><u>und w\u00e4ren eindeutig rechtswidrig<\/u><\/a>. Doch auch hier kann Trump sich auf vermeintliche nationale Sicherheitsausnahmen berufen. Daher stellt sich die Frage, ob die Z\u00f6lle nicht auch aus einer anderen Perspektive als v\u00f6lkerrechtswidrig zu betrachten sind.<\/p>\n<p><strong>Das Interventionsverbot: Wirtschaftlicher Zwang im Visier des V\u00f6lkerrechts<\/strong><\/p>\n<p>Das Interventionsverbot \u2013 abgeleitet aus der Staatensouver\u00e4nit\u00e4t gem\u00e4\u00df Art.\u00a02 Abs.\u00a01 UN-Charta und als V\u00f6lkergewohnheitsrecht anerkannt \u2013 untersagt es Staaten, in die inneren oder \u00e4u\u00dferen Angelegenheiten anderer Staaten mit Zwang einzugreifen. Zu diesen inneren Angelegenheiten geh\u00f6rt nach Aussage des Internationalen Gerichtshofs (IGH) die Wahl des politischen, \u00f6konomischen, sozialen und kulturellen Systems innerhalb des eigenen Staates sowie die Gestaltung der ausw\u00e4rtigen Politik (siehe <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/sites\/default\/files\/case-related\/70\/070-19860627-JUD-01-00-EN.pdf\"><u>Nicaragua<\/u><\/a>, \u00a7 205).\u00a0Der IGH schloss nicht aus, dass auch wirtschaftlicher Zwang (<em>economic<\/em><em>\u00a0<\/em><em>coercion<\/em>) v\u00f6lkerrechtswidrig sein kann, wenn er darauf abzielt, einen anderen Staat zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, das in dessen eigene Angelegenheiten f\u00e4llt. Doch konnte der IGH\u00a0damals keinen Versto\u00df gegen das Interventionsverbot durch handelsbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen der USA feststellen und bestimmte auch die Voraussetzungen eines Versto\u00dfes nicht. Bis heute ist <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/questioning-the-eu-anti-coercion-instrument-conflating-the-curtailment-of-strategic-autonomy-with-the-erosion-of-sovereignty\/\"><u>umstritten<\/u><\/a>, ob wirtschaftlicher\u00a0Druck gegen das Interventionsverbot versto\u00dfen kann.\u00a0Dazu muss der Interventionsbegriff durch die Bestimmung des V\u00f6lkergewohnheitsrechts genauer abgegrenzt werden, Art.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10000273&amp;Artikel=38&amp;Paragraf=&amp;Anlage=&amp;Uebergangsrecht=\"><u>38 Abs. 1 <\/u><u>lit<\/u><u>.<\/u><u> b IGH-Statut<\/u><\/a>. Somit ist die <u>Bestimmung der<\/u><u> Staatenpraxis und der begleitenden <\/u><u><em>opinio<\/em><\/u><u><em>\u00a0<\/em><\/u><u><em>iuris<\/em><\/u>\u00a0bez\u00fcglich des Einsatzes von wirtschaftlichem Druck entscheidend, um festzustellen, ob ein Verbot dessen mittlerweile dem Staatenkonsens entspricht.<\/p>\n<p>Die Staatenpraxis ist dabei nicht eindeutig.\u00a0Denn die weit \u00fcberwiegende Zahl der Staaten erhebt keinerlei wirtschaftliche Druckma\u00dfnahmen, <a href=\"https:\/\/www.globalsanctionsdatabase.com\/\"><u>wie Analysen der Welthandelsstr\u00f6me zeigen<\/u><\/a>. Zu nennen sind aber beispielsweise die <a href=\"https:\/\/www.geopoliticalmonitor.com\/timeline-the-downward-spiral-of-china-australia-relations\/\"><u>Ma\u00dfnahmen Chinas gegen Australien <\/u><u>ab <\/u><u>202<\/u><u>0<\/u><\/a>, die jedoch nicht mit Forderungen an Australien verbunden waren.\u00a0Der Einsatz von Handelsbeschr\u00e4nkungen zur Beeinflussung anderer Staaten ist China nicht nachzuweisen. \u00dcber diesen konkreten Fall hinausgehend ist damit die Frage entscheidend, ob ein hinreichender Staatenkonsens hinsichtlich eines Verbotes wirtschaftlichen Zwanges nachzuweisen ist.\u00a0Dabei hat sich das V\u00f6lkerrecht seit der Nicaragua-Entscheidung des IGH 1986 gewandelt: Ohne Erm\u00e4chtigung des UN-Sicherheitsrates sieht eine Vielzahl der L\u00e4nder Ma\u00dfnahmen wie die der USA 2025 als einseitige Sanktionen an und h\u00e4lt sie f\u00fcr v\u00f6lkerrechtlich unzul\u00e4ssig.\u00a0W\u00e4hrend nicht-westliche L\u00e4nder dies schon lange vertreten (siehe beispielsweise <a href=\"https:\/\/estatements.unmeetings.org\/estatements\/10.0010\/20240613100000000\/MvdbAHbKQvkR\/r0nlHCqCHqSo_ot1.pdf\"><u>hier<\/u><\/a> oder <a href=\"https:\/\/indianembassy-moscow.gov.in\/joint-communique-of-the-14th-meeting-of-the-foreign-ministers-of-the-russian-federation-the-republic-of-india-and-the-people-s-republic-of-china.php\"><u>hier<\/u><\/a>, \u00a7 6), zeigte sich der Westen bisher eher zur\u00fcckhaltend. Erst 2023 verabschiedeten die G7 eine <a href=\"https:\/\/www.foreignminister.gov.au\/minister\/penny-wong\/media-release\/joint-declaration-against-trade-related-economic-coercion-and-non-market-policies-and-practices\"><u>Erkl\u00e4rung<\/u><\/a>, in der auch sie wirtschaftlichen Zwang ablehnten. Besonders entscheidend ist die Einf\u00fchrung eines <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=OJ:L_202302675\"><u>In<\/u><u>strument<\/u><u>s<\/u><u> zur Bek\u00e4mpfung von Zwangsma\u00dfnahmen<\/u><\/a> (Anti-Coercion Instrument, ACI) der EU, das wirtschaftlichen Zwang als rechtswidrig einordnet und im Gegenzug Reaktionen der EU zul\u00e4sst, die selbst das V\u00f6lkerrecht verletzen d\u00fcrfen. Solche\u00a0Reaktionen w\u00e4ren v\u00f6lkerrechtlich als Gegenma\u00dfnahmen einzuordnen. So kommt auch die UN-Sonderberichterstatterin zu den negativen Auswirkungen einseitiger Zwangsma\u00dfnahmen\u00a0<em>Alena <\/em><em>Douhan<\/em><em>\u00a0<\/em>zu dem Schluss, dass Ma\u00dfnahmen, die durch \u00f6konomische Mittel Einfluss auf andere Staaten nehmen sollen,\u00a0<a href=\"https:\/\/yjil.yale.edu\/posts\/2023-06-20-unilateral-coercive-measures-effects-and-legality-issues\"><u>im R<\/u><u>e<\/u><u>gelfall <\/u><u>v\u00f6lkerrechtswidrig<\/u><\/a> sind. Das gilt nur dann nicht, wenn sie gerechtfertigt sind.<\/p>\n<p>Folgt man dieser Analyse, ist mit den neusten Aussagen westlicher L\u00e4nder die Existenz einer Verbotsnorm zumindest in F\u00e4llen offenen wirtschaftlichen Drucks nachzuweisen. Da die Erkl\u00e4rungen auch keine Intensit\u00e4tsschwelle der Ma\u00dfnahmen nennen, ist momentan davon auszugehen, dass die Ma\u00dfnahmen \u00fcber einer geringen\u00a0Erheblichkeitsschwelle rechtswidrig w\u00e4ren. Damit sind die Ma\u00dfnahmen Trumps mit dieser nicht vereinbar. Da beispielsweise die Z\u00f6lle vom 02.04.2025 direkt die Gestaltung des \u00f6konomischen Systems der betroffenen L\u00e4nder beeinflussen sollen, indem die Handelspraxis ver\u00e4ndert werden soll, sind eigene Angelegenheiten der Zielstaaten betroffen. Gleiches gilt eindeutig auch f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen gegen Kolumbien. Diese Ma\u00dfnahmen stellen auch selbst keine v\u00f6lkerrechtlich gerechtfertigten Gegenma\u00dfnahmen dar, da die USA keinen vorherigen Rechtsbruch der Zielstaaten der Ma\u00dfnahmen anf\u00fchren kann. Insgesamt ist also mit guten Argumenten zu vertreten, dass die Ma\u00dfnahmen einen Versto\u00df gegen das allgemeine V\u00f6lkerrecht darstellen. Insbesondere kann eine entschlossene Reaktion der V\u00f6lkerrechtsgemeinschaft auf den Frontalangriff der USA auf das Welthandelssystem weiter zur Klarstellung der Existenz einer Verbotsnorm beitragen.<\/p>\n<p><strong>Die Reaktion <\/strong><strong>der EU<\/strong><\/p>\n<p>Ist die allgemeine V\u00f6lkerrechtswidrigkeit der Ma\u00dfnahmen festgestellt, erlaubt dies der EU, auch au\u00dferhalb des WTO-Systems mit Gegenma\u00dfnahmen zu reagieren. W\u00e4hrend V\u00f6lkerrechtsverst\u00f6\u00dfe im Rahmen der WTO nur durch die eigene Aussetzung von Zugest\u00e4ndnissen im Rahmen des Dispute Settlement Understanding beantwortet werden k\u00f6nnen, erlaubt die Berufung auf das Recht der allgemeinen Gegenma\u00dfnahmen nach dem Recht der Staatenverantwortung eine breitere Reaktion. Dies erm\u00f6glicht der EU, selbst gegen\u00fcber den USA v\u00f6lkerrechtliche Pflichten auszusetzen. Dazu bietet sich der R\u00fcckgriff auf das ACI zumindest aus rechtlicher Sicht besonders an. So bezeichnete auch der Vorsitzende des Handelsausschusses\u00a0Anfang April 2025, <em>Bernd Lange<\/em>, die <u>Z\u00f6lle<\/u><u> der USA <\/u><u>gegen die EU in H\u00f6he von 20 % <\/u><u>als illegal<\/u> und zog <a href=\"https:\/\/de.euronews.com\/2025\/04\/03\/wie-der-ukraine-krieg-so-reagiert-deutschland-auf-trumps-zoll-attacke\"><u>die Anwendung des ACI in Betracht<\/u><\/a>. Dies h\u00e4tte den Vorteil, dass damit in einem europarechtskonformen Verfahren auch sonstige Pflichten gegen\u00fcber den USA vor\u00fcbergehend ausgesetzt werden k\u00f6nnten. So w\u00e4ren die USA insbesondere im Bereich der Dienstleistungen verwundbar, Ma\u00dfnahmen gegen die in der EU operierenden Digitalkonzerne k\u00f6nnten die USA schwer treffen.<\/p>\n<p><strong>Das V\u00f6lkerrecht<\/strong><strong> darf nicht \u00f6konomisch ausgeh\u00f6hlt werden<\/strong><\/p>\n<p>Die Z\u00f6lle von 2025 sind kein isolierter Fall. Sie stehen in einer Linie mit der trumpschen Strategie, Handelspolitik als Mittel der au\u00dfenpolitischen Machtaus\u00fcbung zu nutzen. Das allgemeine V\u00f6lkerrecht bietet mit dem Interventionsverbot einen klaren Rahmen: Staaten d\u00fcrfen andere nicht durch Druckmittel zu hoheitlichen Entscheidungen n\u00f6tigen. Dieses Prinzip sch\u00fctzt nicht nur gegen Waffengewalt, sondern auch gegen \u00f6konomische Erpressung. Gerade in einer Welt wachsender wirtschaftlicher Asymmetrien wird dieser Schutz immer wichtiger.\u00a0Wenn sich das Muster der USA durchsetzt \u2013 also Handelsdefizite mit Strafz\u00f6llen zu bestrafen, um so politische \u00c4nderungen zu erzwingen \u2013 droht eine Aush\u00f6hlung der internationalen Ordnung. Die Reaktion der betroffenen Staaten, aber auch der Wissenschaft, sollte deshalb nicht defensiv, sondern offensiv sein: Das Interventionsverbot sch\u00fctzt die Staaten vor wirtschaftlichem Zwang und damit mittelbar auch den freien Welthandel.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zollpolitik der USA unter Donald Trump war schon 2018 ein rechtspolitischer Stresstest. In der \u00f6ffentlichen und juristischen Diskussion dominierte damals die Bewertung im Rahmen des Welthandelsrechts \u2013 insbesondere nach dem WTO-Recht. Das allgemeine V\u00f6lkerrecht, namentlich das Interventionsverbot, blieb dagegen weitgehend unbeachtet. Diese Frage wird 2025 jedoch aktueller denn je. 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