{"id":24617,"date":"2025-04-01T05:00:14","date_gmt":"2025-04-01T03:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=24617"},"modified":"2025-04-02T13:42:19","modified_gmt":"2025-04-02T11:42:19","slug":"remembering-abel-nathan-willing-1856-1925","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/remembering-abel-nathan-willing-1856-1925\/","title":{"rendered":"Remembering Abel Nathan Willing (1856-1925)"},"content":{"rendered":"<p>Dass der US-amerikanische V\u00f6lkerrechtler Abel Nathan Willing v\u00f6llig in Vergessenheit geraten ist, lag nicht nur an den juristisch-politischen Zeitumst\u00e4nden. Auch seine Pers\u00f6nlichkeit, die mit dem Etikett \u201eschwierig\u201c nur unzureichend gekennzeichnet ist, trug dazu bei, aus dem intellektuell talentierten jungen Mann im Laufe seines weiteren Lebens einen Au\u00dfenseiter ohne akademischen Abschluss zu machen, der schlie\u00dflich an seinem Lebensende eine stille und beinah unsichtbare Existenz fristete. Man f\u00fchlt sich an einen Satz Immanuel Kants erinnert: \u201e[\u2026] aus so krummem Holze, als woraus der Mensch gemacht ist, kann nichts ganz gerades gezimmert werden\u201c (<a href=\"https:\/\/www.digitale-sammlungen.de\/de\/view\/bsb10926843?page=432,433\">Kant 1784, 397<\/a>). Dennoch gibt es gute Gr\u00fcnde, sich gerade am heutigen Tag \u2013 der 1. April 1925 war sein Todestag \u2013 seiner zu erinnern und dabei seinen Beitrag zum modernen V\u00f6lkerrechtsdenken zu w\u00fcrdigen: Abel Willing war ein Wegbereiter jener Doktrin, die mutma\u00dflich auch zu seiner eigenen \u00dcberraschung schlie\u00dflich nach ihm benannt worden ist \u2013 freilich als Negation.<\/p>\n<p><strong>Fragmente einer Biografie<\/strong><\/p>\n<p>Dass es un\u00fcbersehbar ist, wie wenig verbreitet Willings Name ist, belegt jeder Blick in die einschl\u00e4gigen wissenschaftlichen Werke: Es gibt (bisher) keinen einzigen biografischen Beitrag \u00fcber ihn, weder in den zwei Auflagen des W\u00f6rterbuchs des V\u00f6lkerrechts (<a href=\"https:\/\/www.degruyter.com\/serial\/wvd-b\/html?lang=de&amp;srsltid=AfmBOorMlzoscd0XqlobnfGhFqyuqJgpmHcQVUl20Qe4VIwjGa0cCBDA\">1924-1929<\/a>; <a href=\"https:\/\/www.econbiz.de\/Record\/w%C3%B6rterbuch-des-v%C3%B6lkerrechts-strupp-karl\/10000343295\">1960-1962<\/a>), noch eine einzige Nennung in der sp\u00e4teren Max Planck Encyclopedia of Public International Law (<a href=\"https:\/\/opil.ouplaw.com\/home\/mpil\">MPEPIL<\/a>). Auch andere Juristenlexika aus dem 20. Jahrhundert wie das popul\u00e4re Werk von Michael Stolleis (1995, 2. Auflage 2001) f\u00fchren ihn nicht als relevanten Juristen. Eine Spurensuche zu seinem Leben kann deswegen nur aus Prim\u00e4rquellen-Fragmenten starten und ihrerseits Anregung sein, ihn weiter zu erforschen und schlie\u00dflich m\u00f6glicherweise doch in den Kanon juristischer Gelehrter aufzunehmen, mutma\u00dflich eher jener der dritten oder vierten Reihe. Vielleicht sind aber auch die Kriterien einer solchen Kanonisierung und Hierarchisierung im Zeitalter eines globalen und postkolonialen V\u00f6lkerrechts fragw\u00fcrdig und perspektivisch \u00fcberholt?<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-24622 aligncenter\" src=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/foto.jpg\" alt=\"\" width=\"185\" height=\"238\" srcset=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/foto.jpg 298w, https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/foto-150x193.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 185px) 100vw, 185px\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/community.15007162?searchText=ti%3A(%22unidentified%20man%22)&amp;searchUri=%2Faction%2FdoBasicSearch%3FQuery%3Dti%253A%2528%2522unidentified%2Bman%2522%2529%26image_search_referrer%3Dglobal%26so%3Dold%26searchkey%3D1742417988213%26pagemark%3DeyJwYWdlIjo0LCJzdGFydCI6NzUsInRvdGFsIjo2MDIwfQ%25253D%25253D&amp;ab_segments=0%2Fbasic_image_search%2Fcontrol&amp;refreqid=fastly-default%3A23ef6a902d80e73e79b16714b7634818&amp;searchkey=1742417988213\"><em>M\u00f6glicherweise ein Portr\u00e4t von Abel Willing\/Welling (*ca 1800), aufgenommen ca. 1850<\/em><\/a><\/p>\n<p>Willing war bei seiner Geburt US-amerikanischer Staatsb\u00fcrger, wahrscheinlich wurde er 1856 in New York geboren. Sein Vater war Thomas Willing (*1837), und er nannte seinen Erstgeborenen Sohn nach seinem eigenen Vater <a href=\"https:\/\/www.ancestry.com\/search\/?name=Abel_Willing&amp;gender=m&amp;name_x=1_1&amp;searchMode=advanced\">Abel Willing<\/a> (teilweise auch Welling geschrieben). Jener \u00e4ltere Abel Willing war ca. 1800 gleichfalls in New York geboren worden (erster Treffer im angegebenen Link, Details hinter der Paywall). Diese Daten sind die einzigen Anhaltspunkte, die man anhand der <a href=\"https:\/\/www.ancestry.de\/search\/collections\/7181\/\">New Yorker Volksz\u00e4hlung von 1855<\/a> \u00fcber seine Familie ermitteln kann. \u00dcber Abel Willing selbst wei\u00df man etwas mehr, denn die Universit\u00e4t Yale hat ein umfangreiches, aber nicht vollst\u00e4ndig digitalisiertes Archiv, worin sich auch Spuren Willings finden. Er beginnt, Rechtswissenschaften am Yale College zu studieren, und begegnet dort Theodore Dwight Woolsey (1801-1889). <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Theodore_Dwight_Woolsey\">Woolsey<\/a> unterrichtet V\u00f6lkerrecht auf Grundlage seines 1860 erstmals erschienenen \u201c<a href=\"https:\/\/play.google.com\/books\/reader?id=StPPrSzJWAAC&amp;pg=GBS.PP6&amp;hl=de\">Introduction to the study of International Law<\/a>\u201d (6. und letzte Auflage 1891). Er war 25 Jahre lang Pr\u00e4sident von Yale, hatte in Leipzig, Bonn and Berlin studiert. Sein V\u00f6lkerrechtslehrbuch war eine ganz zeittypische Frucht der Tradition des \u201eeurop\u00e4ischen V\u00f6lkerrechts\u201c, in welcher Geschichte und Geltung der Normen letztlich auf das Christentum zur\u00fcckgef\u00fchrt werden (<a href=\"https:\/\/play.google.com\/books\/reader?id=StPPrSzJWAAC&amp;pg=GBS.PP6&amp;hl=de\">Woolsey<\/a>, \u00a7 5) und die Werte sowie die Geschichte Europas durch Nordamerika imitierend angeeignet werden.<\/p>\n<p><strong>Ein abgebrochenes Studium der Rechtswissenschaften<\/strong><\/p>\n<p>Der Student Willing kam freilich weder aus einem akademischen Haushalt noch konnte er sich mutma\u00dflich mit dem neoaristokratischen Habitus seiner Kommilitonen an dieser bis heute renommierten Ostk\u00fcsten-Institution identifizieren. Pers\u00f6nliche Konflikte wurden unausweichlich. Er \u00fcbertrug seine Abneigung auf die Unterrichtsinhalte seines Lehrers Woolsey und vernahm zwar einerseits das Narrativ einer globalen Rechtsordnung, die von der atlantischen Welt ausging, andererseits schien dem jungen New Yorker darin ein politischer D\u00fcnkel enthalten, der ihn abstie\u00df. Eine Szene liest sich \u2013 sofern sie sich tats\u00e4chlich so zugetragen haben sollte \u2013 r\u00fcckblickend von geradezu prophetischer Natur: So soll Woolsey in seiner Vorlesung eine vermeintlich falsche Antwort Willings zum Selbstverteidigungsrecht mit der sarkastischen Frage \u201eAre you unable or unwilling?\u201c kommentiert haben. Tief gekr\u00e4nkt ob dieses Angriffs auf seine intellektuelle Ehre und ob des Spiels mit seinem Namen verlie\u00df Willing Yale ohne Abschluss und verdingte sich als Hilfslehrer und Gelegenheitsarbeiter. Unter welchen Umst\u00e4nden er genau die USA verlie\u00df und nach S\u00fcdostasien gelangte, ist derzeit noch nicht genau zu rekonstruieren. Willing beobachtete aber jedenfalls hier das Ausgreifen des Kolonialismus und scheint auch kurz pers\u00f6nlichen Kontakt mit <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Gustave_Rolin-Jaequemyns\">Gustave Rolin-Jaequemyns<\/a> gehabt zu haben. Rolin-Jaequemyns war bekannterma\u00dfen 1892 Berater von K\u00f6nig Chulalongkorn von Siam (Rama V.) (<a href=\"https:\/\/thesiamsociety.org\/wp-content\/uploads\/1965\/03\/JSS_053_2e_SaintHubert_RolinJaequemynsAndBelgianLegalAdvisorsInSiam.pdf\">Saint-Hubert 2012<\/a>) geworden und stellte vermutlich ein bewundertes Rollenmodell f\u00fcr Willing dar. In den 1890er Jahren bereiste Willing auf eigene Faust die s\u00fcdostasiatische Region weiter und entfernte sich immer weiter von der K\u00fcste. Er scheint um 1897 in <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Punakha\">Punakha<\/a> im Osthimalaya sesshaft geworden zu sein.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-24626 aligncenter\" src=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Foto-2.jpg\" alt=\"\" width=\"176\" height=\"267\" srcset=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Foto-2.jpg 322w, https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Foto-2-150x227.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 176px) 100vw, 176px\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><em>Gustave Rolin-Jacquemyns in traditioneller thail\u00e4ndischer Kleidung \u00a9 wikipedia<\/em><\/p>\n<p><strong>Machtspiel im Osthimalaja<\/strong><\/p>\n<p>In der Himalaja-Region vollzog sich damals ein \u00e4hnliches Machtspiel wie in Siam: Die lokalen Herrscher von Bhutan hatten jahrhundertelang tibetische Invasoren erfolgreich abgewehrt (<a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/j.ctt1hfr399\">Phuntsho 2018, 247<\/a>). Die britische Ostindien-Kompanie (EIC) fasste aber auf dem indischen Subkontinent Fu\u00df, expandierte rasch, kontrollierte bald Bengalen und seine lokalen F\u00fcrstent\u00fcmer (<a href=\"https:\/\/academic.oup.com\/book\/46497\">Saksena 2023<\/a>) und begann ihre Interessen auf das noch h\u00f6her gelegene Gebiet zu erstrecken (<a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/j.ctt1hfr399\">Phuntsho, 347ff<\/a>). Resultat war ein fast hundertj\u00e4hriger Grenzkonflikt mit Bhutan ab 1772 (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;source=web&amp;rct=j&amp;opi=89978449&amp;url=http:\/\/14.139.206.50:8080\/jspui\/bitstream\/1\/4149\/1\/Bhutan_2.pdf&amp;ved=2ahUKEwi7zY_7hpaMAxVmBtsEHak_Nvg4ChAWegQIEhAB&amp;usg=AOvVaw2pBaAsc7s806FKkRsWXhCw\">Bhutanese Treaty of Peace with the British East India Company on April 25, 1774<\/a>, S.177 ff im Link). Die EIC brachte Grenzp\u00e4sse und Grenzgebiete unter ihre Kontrolle. Nun grenzte Bhutan an Britisch Indien und das britische Protektorat Cooch Behar, es folgte die Annexion Assams (1826), das gleichfalls an der S\u00fcdgrenze zu Bhutan lag. In dieser Situation musste Bhutan den Verlust seiner bislang erfolgreich verteidigten Unabh\u00e4ngigkeit bef\u00fcrchten. Bereits 1864 hatte es einen diplomatischen Skandal gegeben, bei dem britische Unterh\u00e4ndler zeremoniell gedem\u00fctigt worden waren: Bei einer Audienz wurde Ashley Eden, britischer Gesandter f\u00fcr Bhutan seit 1863, verbal und k\u00f6rperlich angegangen, sein Vertragsentwurf demonstrativ zusammengekn\u00fcllt (<a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/j.ctt1hfr399\">Phuntsho, 455<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Sicherung staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t durch listige V\u00f6lkerrechtspolitik<\/strong><\/p>\n<p>Willing war aus seinen abgebrochenen V\u00f6lkerrechtsstudien v\u00f6llig klar, dass dies \u2013 die hochsymbolische Misshandlung eines diplomatischen Unterh\u00e4ndlers \u2013 Vorwand und Vorstufe f\u00fcr ein koloniales Joch Bhutans unter das imperiale Gro\u00dfbritannien sein k\u00f6nnte. Bereits 1864 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen, in denen Bhutan sich \u00fcberraschend gut schlug. Am 11. November 1865 musste es dennoch den <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/w\/index.php?title=Treaty_of_Sinchula&amp;redirect=no\">Vertrag von Sinchula<\/a> unterzeichnen (130 CTS 76), \u00fcber den Gro\u00dfbritannien sich einen Einfluss in die Innenpolitik sicherte. Bhutan beobachtete in den folgenden Jahrzehnten machtpolitische Eskalationen zwischen seinen beiden Nachbarn Tibet und Britisch Indien. Willing scheint eine tiefsitzende Aversion gegen solche Machtpolitik mit den Mitteln des V\u00f6lkerrechts gehabt zu haben. Aufgrund des Mangels an entsprechenden Ego-Dokumente muss derzeit noch offenbleiben, worin diese Haltung begr\u00fcndet war. Sie veranlasste ihn jedenfalls, ohne irgendein Mandat daf\u00fcr zu haben, politisch-beratend aktiv zu werden.<\/p>\n<p><strong>Die Mimikry des V\u00f6lkerrechts<\/strong><\/p>\n<p>Willing stellte offenbar einen Kontakt zur lokalen Wangchuk-Dynastie her und wies sie auf die Gefahr einer Eskalation hin, die in einer Unterwerfung des Landes m\u00fcnden k\u00f6nnte. Bhutan m\u00fcsse sich nicht nur selbst milit\u00e4risch verteidigen k\u00f6nnen, sondern auch die Grammatik des europ\u00e4ischen V\u00f6lkerrechts und der westlichen Diplomatie sprechen lernen. Diese Aneignung (\u201eMimikry\u201c) des V\u00f6lkerrechts, in der sich \u201eNachahmung, Unterwerfung und Widerstand\u201c vermengen (<a href=\"https:\/\/www.nomos-elibrary.de\/de\/10.5771\/9783845288604-17\/einleitung-voelkerrechtsgeschichte-in-globalhistorischer-perspektive?page=41\">Keller-Kemmerer 2018, 58<\/a>) sei umso notwendiger, als im \u201eWesten\u201c die eurozentrische \u00dcberzeugung herrschte, dass das derzeitige V\u00f6lkerrecht gerade geographisch nicht universell sei, wobei er sich auf seinen Lehrer Woolsey beziehen konnte: \u201e\u2026 there is no such law recognized as yet through all nations. Neither have the more civilized states of the East agreed with those of Europe \u2026\u201c (<a href=\"https:\/\/play.google.com\/books\/reader?id=StPPrSzJWAAC&amp;pg=GBS.PP6&amp;hl=de\">Woolsey<\/a>, \u00a7 4). Willing \u00fcberzeugte den lokalen Statthalter Ugyen Wangchuk davon und scheint im Scherz auch auf seinen eigenen Namen verwiesen zu haben: So wie er selbst gewillt und in der Lage \u2013 \u201ewilling and able\u201c \u2013 sei, solche Ratschl\u00e4ge zu geben, so m\u00fcsse sich auch das Land au\u00dfenpolitisch an die Standards des europ\u00e4ischen V\u00f6lkerrechts anpassen und dar\u00fcber hinaus seine Souver\u00e4nit\u00e4t als Wehrhaftigkeit inszenieren! Denn die weniger zivilisierten Staaten, zu denen Woolsey auch jene des Fernen Ostens z\u00e4hlte (<a href=\"https:\/\/play.google.com\/books\/reader?id=StPPrSzJWAAC&amp;pg=GBS.PP6&amp;hl=de\">\u00a7 4, siehe oben<\/a>), w\u00fcrden angeblich keine Rechtsbeziehungen kennen, sondern nur Gewalt und politische Opportunit\u00e4t: \u201eIn general, towards such nations, they have acted on the principle that there is no common bond of obligation between them and the other party, observing so much of international law as suited their policy or sense of right at the time.\u201d (<a href=\"https:\/\/play.google.com\/books\/reader?id=StPPrSzJWAAC&amp;pg=GBS.PP6&amp;hl=de\">Woolsey<\/a>, \u00a7 5). Anders gesagt: Souver\u00e4nit\u00e4t hat im V\u00f6lkerrecht ihre performativen Elemente, sie muss praktisch unter Beweis gestellt werden (<a href=\"https:\/\/www.wallstein-open-library.de\/9783835354555-011.html\">Vec 2023<\/a>).<\/p>\n<p>Ein erster Schritt wurde aufgrund von Willings Rat innenpolitisch mit der Inanspruchnahme eines h\u00f6heren Herrschertitels vollzogen: Ugyen Wangchuk begr\u00fcndete eine erbliche Dynastie und beanspruchte die <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Maharaja\">Maharadschaw\u00fcrde<\/a>, die bald international als K\u00f6nigsw\u00fcrde firmierte. Bhutan wurde damit in eine absolutistische Monarchie transformiert (<a href=\"https:\/\/opil-ouplaw-com.uaccess.univie.ac.at\/display\/10.1093\/law:epil\/9780199231690\/law-9780199231690-e1258\">Macalister-Smith<\/a>, 2008, para 5). Das fand international Anerkennung und wendete im Verbund mit anderen Faktoren die Gefahr eines britischen Kolonialismus durch unmittelbare Herrschaft oder Protektoratsbeziehungen \u00fcber Bhutan ab. In Fortsetzung des Vertrags von Sinchula wurde Bhutan zu einer \u201ePufferzone\u201c zwischen den Rivalen Tibet und Gro\u00dfbritannien (<a href=\"https:\/\/academic.oup.com\/book\/46497\">Saksena 2023, 201<\/a>).<\/p>\n<p>Allerdings musste Bhutan neue politische und juristische Zugest\u00e4ndnisse machen. Diese schlugen sich im <a href=\"https:\/\/www.archieve.claudearpi.net\/maintenance\/uploaded_pics\/1910TreatybetweenGreatBritainandBhutan.pdf\">Vertrag von Punakha vom 8. Januar 1910<\/a> nieder (210 CTS 204, ferner <a href=\"https:\/\/ir.nbu.ac.in\/server\/api\/core\/bitstreams\/ac7fdd48-03b4-4e4c-a908-480e36c35608\/content\">hier<\/a>; siehe <a href=\"https:\/\/www.cambridge.org\/core\/services\/aop-cambridge-core\/content\/view\/84B58A6909F14A5B6D609B825777A0D1\/S0165115322000067a.pdf\/friendship-and-international-relations-in-the-himalayas-bhutan-britain-and-the-1910-treaty-of-punakha.pdf\">Kaul 2022<\/a>), durch den Gro\u00dfbritannien die Bestimmung seiner Au\u00dfenpolitik beanspruchen durfte (<a href=\"https:\/\/opil-ouplaw-com.uaccess.univie.ac.at\/display\/10.1093\/law:epil\/9780199231690\/law-9780199231690-e1258\">Macalister-Smith<\/a>, 2008, para 6). Diese Weichenstellung w\u00fcrde jahrzehntelang g\u00fcltig bleiben und erst nach dem Zweiten Weltkrieg beseitigt werden. Willing hatte eine n\u00fctzliche Rolle gespielt, gab sich aber damit nicht zufrieden und suchte mehr Einfluss am Hof. Dieser blieb ihm auch aufgrund seiner pers\u00f6nlich schroffen Art verwehrt, was ihn gekr\u00e4nkt zum R\u00fcckzug aus der Politik veranlasste.<\/p>\n<p><strong>Ein weiteres Zerw\u00fcrfnis<\/strong><\/p>\n<p>Willing blieb zwar im Land, zog sich aber v\u00f6llig von seinem Berater-Status zur\u00fcck (der ohnehin nie offiziell gewesen war) und er\u00f6ffnete an der wichtigsten Ost-West-Verbindung nahe <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Trongsa\">Trongsa<\/a> (historischer Sitz der Wangchuk-Dynastie) ein Teehaus mit Unterkunftsm\u00f6glichkeit. Weil er als eingewanderter Fremder durch seine Unterst\u00fctzung einen prominenten Status erlangt hatte, trug dieses Teehaus einige Jahre seinen Namen und erm\u00f6glichte ihm gewiss kein komfortables, aber vielleicht doch sorgenfreies Leben. In seinen letzten Lebensjahren scheinen seine Eheverh\u00e4ltnisse gelitten zu haben, seine (j\u00fcngere) bhutanesische Frau \u00fcbernahm das Gesch\u00e4ft und strich seinen Vornamen. B\u00f6se Zungen behaupten, sie habe es s\u00fcffisant auch damit begr\u00fcndet, er sei nur noch \u201ewilling\u201c, aber nicht \u201eable\u201c. Weil dieses Teehaus an einem hohen Wasserfall gelegen ist, blieb es auch nach der kinderlosen Ehe und nach Willings Tod vor 100 Jahren, am 1. April 1925, als Institution erhalten und steht auch noch heute dort: <a href=\"https:\/\/www.tripadvisor.com\/Restaurant_Review-g469432-d23750370-Reviews-Willing_Waterfall_Cafe-Trongsa_Trongsa_District.html\">Willing Waterfall Caf\u00e9<\/a> (die <a href=\"http:\/\/www.drukwilling.com\/\">Website<\/a> verbindet seinen Namen mit dem nationalen Symbol <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Druk_(Mythologie)\">Druk<\/a>, dem mythologischen Donnerdrachen). Ein Lehrauftrag brachte mich im Februar und M\u00e4rz 2025 an die <a href=\"https:\/\/jswlaw.bt\/\">Rechtsfakult\u00e4t<\/a> sowie in das Caf\u00e9 \u2013 und jene Anekdote auf die Spur Willings. Es sind diese Momente im Leben eines Rechtshistorikers, die zeigen, wie viel Unerforschtes die Welt des V\u00f6lkerrechts einerseits noch zu bieten hat und welche Rolle andererseits auch der Zufall spielt.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-24628 aligncenter\" src=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Foto-3.jpg\" alt=\"\" width=\"171\" height=\"227\" srcset=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Foto-3.jpg 442w, https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Foto-3-375x499.jpg 375w, https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Foto-3-150x200.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 171px) 100vw, 171px\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><em>Willing Waterfall Cafe, Februar 2025 \u00a9 Milo\u0161 Vec<\/em><\/p>\n<p>Der diplomatisch und politisch erfolgreiche Schachzug, ein eigentlich milit\u00e4risch unterlegenes kleines Land sowohl gegen m\u00e4chtige asiatische Nachbarn als auch gegen westliche Kolonialm\u00e4chte durch listige V\u00f6lkerrechtspolitik autonom zu halten, sicherte Willing als dessen Berater ein lokales Gedenken, das aber bald verblasste. Kurioserweise wurde in der Folge die Paarformel \u201eunable and unwilling\u201c zum Ankn\u00fcpfungspunkt v\u00f6lkerrechtlicher Diskussionen, in denen es gleichfalls um das Verh\u00e4ltnis gro\u00dfer M\u00e4chte zu kleinen politischen Gebilden geht. Sie ist eine buchst\u00e4blich w\u00f6rtliche Negation der urspr\u00fcnglichen Wendung von Abel Willing, wonach Bhutan \u201ewillens und in der Lage\u201c sein m\u00fcsste, sich selbst zu verteidigen und damit performativ die eigene Souver\u00e4nit\u00e4t zum Ausdruck zu bringen. Diese Idee wurde <a href=\"https:\/\/books.google.com\/ngrams\/graph?content=%22able+and+willing%22&amp;year_start=1860&amp;year_end=2022&amp;corpus=en-US&amp;smoothing=3&amp;case_insensitive=false\">rasch in der V\u00f6lkerrechtscommunity rezipiert<\/a>, freilich letztlich in ihr Gegenteil verkehrt: Kleine Staaten h\u00e4tten bisweilen nicht die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr ihre Souver\u00e4nit\u00e4t einzustehen, sie seien im politischen Krisenfall (leider) \u201eunable und unwilling\u201c. Schon in der V\u00f6lkerbundzeit wurde an minderm\u00e4chtige Staaten die Erwartung herangetragen, sie sollten gegebenenfalls zugunsten kollektiver Sicherheit externe milit\u00e4rische Interventionen dulden. Willing muss diese Rezeption wie Hohn erschienen sein, zumal sie sich damit br\u00fcstete, sogar noch seinen zweiten Vornamen (Nathan) in Anspruch nehmen zu d\u00fcrfen: Aus Abel \u201eN\u201c (=and) Willing wurde \u201eunable and unwilling\u201c.<\/p>\n<p><strong>Geburt einer Doktrin aus vergessenen Urspr\u00fcngen<\/strong><\/p>\n<p>In den vergangenen Jahrzehnten ist diese Diskussion in die Fragen der Bek\u00e4mpfung des globalen Terrorismus \u00fcberf\u00fchrt worden: D\u00fcrfen L\u00e4nder in jene Staaten milit\u00e4risch intervenieren, die unable und unwilling sind, um den von ihrem Boden ausgehenden Terrorismus zu bek\u00e4mpfen, und zwar ohne Zustimmung der Regierung? Das Stichwort lautet: Selbstverteidigungsrecht gegen nichtstaatliche Akteure (<a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=1971326\">Deeks 2012<\/a>; <a href=\"https:\/\/www.mohrsiebeck.com\/buch\/selbstverteidigung-gegen-nichtstaatliche-akteure-9783161615498\/\">Bajrami 2022<\/a>). Es ist nicht \u00fcberraschend, dass insbesondere Autoren des globalen S\u00fcdens hierin neokoloniale Ambitionen sehen und dieses Ansinnen strikt zur\u00fcckweisen (<a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=2239817\">Ahmed 2013<\/a>). Die rechtswissenschaftliche Diskussion um diese Doktrin betont den hohen Stellenwert des Gewaltverbots der UN-Satzung und weist darauf hin, dass es sich unter der Geltung des Selbstverteidigungsrecht von Art. 51 allenfalls um ein k\u00fcnftig entstehendes V\u00f6lkerrecht handeln k\u00f6nne, noch kein positiv geltendes (<a href=\"https:\/\/www.mohrsiebeck.com\/buch\/selbstverteidigung-gegen-nichtstaatliche-akteure-9783161615498\/\">Bajrami 2022<\/a>, 84; <a href=\"https:\/\/www.zaoerv.de\/75_2015\/75_2015_3_a_455_502.pdf\">Starski 2015, 496<\/a>, <a href=\"https:\/\/https:\/www.tandfonline.com\/doi\/full\/10.1080\/20531702.2016.1268802www.tandfonline.com\/doi\/full\/10.1080\/20531702.2016.1268802\">Starski 2017, 15, 62<\/a>; Starski 2021, 771; <a href=\"https:\/\/www.zaoerv.de\/77_2017\/77_2017_1_a_39_42.pdf\">Sj\u00f6stedt 2017<\/a>). Diese Denkfigur berge zu dem die Gefahr eines R\u00fcckfalls in koloniales Rechtsdenken, bei dem der an sich souver\u00e4ne Status von Staaten durch funktionalistische Argumente relativiert werde (Starski 2021, 772, 775). Damit kehre \u00fcber die unable und unwilling-Doktrin der \u201eZivilisationsstandard\u201c aus dem 19. Jahrhundert wieder zur\u00fcck ins V\u00f6lkerrecht (Starski 2021, 646). Interessanterweise werden die anthropomorphen Dimensionen dieser Doktrin sehr stark hervorgehoben: Ein Staat, der \u201eunable and unwilling\u201c ist, finde seine Parallele im voluntaristischen Element einer nat\u00fcrlichen Rechtsperson (Starski 2021, 776).<\/p>\n<p>Umso bedauerlicher ist daher aus Sicht der heutigen V\u00f6lkerrechtsgeschichte, dass in der gesamten v\u00f6lkerrechtswissenschaftlichen Literatur nirgends Hinweise auf die tats\u00e4chliche nat\u00fcrliche Person zu finden sind, auf die dies alles zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Abel Willing ist sicher kein politischer Held gewesen, dem blinde Verehrung geb\u00fchrt, aber ein v\u00f6lliges Schweigen der akademischen v\u00f6lkerrechtswissenschaftlichen Zunft scheint ebenso nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df in einer Welt, die ansonsten juristische Vorreiter der Bek\u00e4mpfung des Kolonialismus und Imperialismus durchaus zu w\u00fcrdigen wei\u00df.<\/p>\n<p>Paulina Starski, The Unwilling or Unable State as a Challenge to International Law, 2021 (Habilitationsschrift, unver\u00f6ffentlicht, Text liegt dem Autor vor).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass der US-amerikanische V\u00f6lkerrechtler Abel Nathan Willing v\u00f6llig in Vergessenheit geraten ist, lag nicht nur an den juristisch-politischen Zeitumst\u00e4nden. Auch seine Pers\u00f6nlichkeit, die mit dem Etikett \u201eschwierig\u201c nur unzureichend gekennzeichnet ist, trug dazu bei, aus dem intellektuell talentierten jungen Mann im Laufe seines weiteren Lebens einen Au\u00dfenseiter ohne akademischen Abschluss zu machen, der schlie\u00dflich an [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":35,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[6639],"tags":[3995,4465],"authors":[7282],"article-categories":[6000],"doi":[],"class_list":["post-24617","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized","tag-colonialism","tag-international-legal-scholarship","authors-milos-vec","article-categories-article"],"acf":{"subline":""},"meta_box":{"doi":"10.17176\/20250402-011807-0"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24617","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/35"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24617"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24617\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":24651,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24617\/revisions\/24651"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24617"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24617"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24617"},{"taxonomy":"authors","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/authors?post=24617"},{"taxonomy":"article-categories","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/article-categories?post=24617"},{"taxonomy":"doi","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/doi?post=24617"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}