{"id":24146,"date":"2025-02-27T08:00:40","date_gmt":"2025-02-27T07:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=24146"},"modified":"2025-02-28T10:44:17","modified_gmt":"2025-02-28T09:44:17","slug":"antarktis-und-amazonas-als-internationale-rechtssubjekte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/antarktis-und-amazonas-als-internationale-rechtssubjekte\/","title":{"rendered":"Antarktis und Amazonas als internationale Rechtssubjekte"},"content":{"rendered":"<p>Rechte und Rechtssubjektivit\u00e4t von \u00d6kosystemen oder der Natur als Ganzes sind mittlerweile <a href=\"https:\/\/ecojurisprudence.org\/dashboard\/?map-style=political\">Teil von Rechtsordnungen weltweit<\/a>. \u00dcber das nationale Recht hinaus fordern Rechtswissenschaftler:innen und Aktivist:innen nunmehr auch die Anerkennung von \u00d6kosystemen als internationale Rechtssubjekte und adressieren dabei entweder mehrere Staaten oder sogar die gesamte internationale Gemeinschaft. Ein solcher Ansatz birgt neben Chancen auch individuelle Herausforderungen.<\/p>\n<p>Dieser Beitrag untersucht und vergleicht zwei Erkl\u00e4rungsentw\u00fcrfe zu Rechten und Rechtspers\u00f6nlichkeit internationaler \u00d6kosysteme hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Potenzials f\u00fcr einen st\u00e4rkeren internationalen Naturschutz: die \u201e<a href=\"https:\/\/antarcticrights.org\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/Antarctica-Declaration_draft_2023.11.30c-1.pdf\">Antarctica Declaration<\/a>\u201c (AD) und die \u201e<a href=\"https:\/\/docs.google.com\/document\/d\/1hlRCWmL3HFAPhbstDnriEtVfdv9wMXXQ\/edit\">Declaration of the Rights of the Amazon<\/a>\u201c (DRA). Initiatoren sind im ersten Fall Wissenschaftler:innen, Akademiker:innen und Jurist:innen, welche die zivilgesellschaftliche Initiative \u201eAntarctic Rights\u201c ins Leben gerufen haben. Die Erkl\u00e4rung der Rechte des Amazonas hingegen wurde im Juni 2024 vom <a href=\"https:\/\/www.forosocialpanamazonico.com\/sobre-el-fspa\/\">Pan-Amazonian Social Forum<\/a> erarbeitet, welches sich als Plattform f\u00fcr die Anliegen der verschiedenen amazonischen Gemeinschaften versteht.<\/p>\n<p>Die beiden k\u00fcrzlich entstandenen und inhaltlich neuartigen Erkl\u00e4rungsentw\u00fcrfe bieten einen ersten Ansatz daf\u00fcr, wie Rechte und Rechtssubjektivit\u00e4t bestimmter \u00d6kosysteme im internationalen Recht explizit anerkannt werden k\u00f6nnten. Ihr Vergleich zeigt m\u00f6gliche Ausgestaltungen einer solchen Anerkennung und l\u00e4sst gleichzeitig darauf schlie\u00dfen, welche konkreten Punkte bei der Umsetzung eines solchen Ansatzes noch ungekl\u00e4rt sind.<\/p>\n<p><strong>Rechte der Natur \u2013 Ansatzpunkte auch im internationalen Recht<\/strong><\/p>\n<p>Beide Erkl\u00e4rungsentw\u00fcrfe basieren auf dem Rechte-der-Natur-Ansatz. Dieser beschreibt eine Bandbreite von rechtswissenschaftlichen Mechanismen, welche auf die Anerkennung der Rechten der Natur als Ganzes oder einzelner \u00d6kosysteme abzielen und der Natur einen inh\u00e4renten Wert zuschreiben, unabh\u00e4ngig von ihrem Nutzen f\u00fcr die Menschheit. In der Praxis werden in der Regel entweder Kataloge spezifischer Rechte der Natur rechtlich festgeschrieben, es findet eine Anerkennung von deren Rechtspers\u00f6nlichkeit statt, oder die beiden Ans\u00e4tze werden miteinander kombiniert. Rechtspers\u00f6nlichkeit impliziert sodann, dass die Natur bzw. \u00d6kosysteme prozessuale Rechte innehaben, zu deren Verteidigung menschliche Vertreter berufen sind. In jedem Fall enth\u00e4lt ein Rechte-der-Natur-Ansatz eine gewisse Hochstufung der Natur vom reinen Rechtsobjekt zum Aktor und Subjekt mit eigenen, spezifischen Interessen, welche der rechtlichen Verteidigung zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Aktuell sind Rechte der Natur vor allem Gegenstand des nationalen Rechts \u2013 angefangen mit einer <a href=\"https:\/\/ecojurisprudence.org\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/US_Tamaqua-Borough_-Tamaqua-Borough-Sewage-Sludge-Ordinance_2.pdf\">munizipalen Satzung in den USA 2006<\/a>, gefolgt unter anderem von der Verankerung in <a href=\"https:\/\/www.constituteproject.org\/constitution\/Ecuador_2021\">Ecuadors Verfassung von 2008<\/a> oder einem <a href=\"https:\/\/www.boe.es\/diario_boe\/txt.php?id=BOE-A-2022-16019\">spanischen Gesetz zum Schutz der Lagune \u201eMar Menor\u201c von 2021<\/a>. Doch auch im internationalen Recht finden sich erste Ansatzpunkte f\u00fcr Rechte der Natur. Seit 2009 verabschiedet die UN-Generalversammlung unter dem \u201e<a href=\"http:\/\/www.harmonywithnatureun.org\/unDocs\/\">Harmony with Nature Programme<\/a>\u201c regelm\u00e4\u00dfig Resolutionen, welche international zu einer st\u00e4rkeren Anerkennung von Interdependenzen von Mensch und Natur und deren rechtlicher Ber\u00fccksichtigung beitragen sollen. Daneben untersuchen Berichte des UN-Generalsekret\u00e4rs Entwicklungen des Rechte-der-Natur-Ansatzes und \u00e4hnlicher rechtswissenschaftlicher Ans\u00e4tze und sprechen Empfehlungen bez\u00fcglich ihrer Umsetzung aus.<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.cbd.int\/convention\/text\">Biodiversit\u00e4tskonvention<\/a>, ein internationaler Vertrag mit quasi-globaler G\u00fcltigkeit, erkennt Rechte der Natur zwar nicht explizit an. Doch bereits ihre Pr\u00e4ambel stellt auf den \u201eintrinsischen Wert der Biodiversit\u00e4t\u201c ab. Der 2023 verabschiedete <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/umwelt\/COP-15-DEC-4.pdf\">Globale Biodiversit\u00e4tsrahmen von Kunming-Montreal<\/a>, ein \u201estrategischer Plan f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens und seiner Protokolle\u201c, betont die Bedeutung von Rechten der Natur innerhalb des Biodiversit\u00e4tsregimes zus\u00e4tzlich, indem es sie als \u201eintegrale[n] Bestandteil\u201c einer erfolgreichen Umsetzung des Frameworks bezeichnet (Anlage, Abschnitt C, 7 b). Zudem sieht der Biodiversit\u00e4tsrahmen von Kunming-Montreal unter anderem vor, naturrechtebasierte Projekte finanziell zu f\u00f6rdern. Dabei setzt er verst\u00e4rkt auf Zusammenarbeit mit lokalen und Indigenen Gemeinschaften.<\/p>\n<p><strong>Welche Rechte f\u00fcr Antarktis und Amazonas?<\/strong><\/p>\n<p>Inhaltlich deutlich weiter als die existierenden Ans\u00e4tze im internationalen Recht gehen die beiden anfangs erw\u00e4hnten Erkl\u00e4rungsentw\u00fcrfe zu den Rechten der Antarktis bzw. des Amazonas. In ihren Pr\u00e4ambeln betonen diese Dokumente die Bedeutung des jeweiligen \u00d6kosystems und dessen aktuell bestehende kritische Lage. Beide Dokumente enthalten einen Katalog von verschiedenen Rechten, welche der Antarktis bzw. dem Amazonas und allen darin lebenden Lebewesen zuteilwerden sollen. Sie beginnen jeweils mit dem Recht auf Existenz (Art. IV(1)(a) AD und Art. 2 I DRA), gefolgt von einem Recht auf Respekt (Art. IV(1)(b) AD und Art. 2 II DRA). Weiter enthalten die beiden Dokumente relativ \u00e4hnliche Rechte in Bezug auf die Integrit\u00e4t von Lebenszyklen und Prozessen (Art. IV(1)(c), IV(2)(a) AD und Art. 2 III DRA) und Selbstregulierung und Identit\u00e4tswahrung (Art. IV(1)(d) AD und Art. 2 IV. DRA).<\/p>\n<p>Die AD erkennt der Antarktis und ihren Lebewesen eine Art Recht auf Selbstverteidigung gegen menschliche Eingriffe in ihre W\u00fcrde oder Rechte zu (Art. IV(1)(e) AD), welches die DRA nicht enth\u00e4lt. Daf\u00fcr befasst sich die DRA expliziter mit Eingriffen in die genetische Struktur von nat\u00fcrlichen Entit\u00e4ten (Art. 2 VII DRA) und mit einem Recht auf Nichtkommerzialisierung der vitalen Prozesse (Art. 2 X DRA). Beide Dokumente enthalten wiederum ein Recht auf Restauration im Schadensfall (Art. V(2)(c) AD und Art. 2 VIII DRA) und ein Recht auf Geh\u00f6r und Repr\u00e4sentation (Art. V(2)(e) AD und Art. 2 XI DRA).<\/p>\n<p>Den Rechten der \u00d6kosysteme stehen nach den beiden Erkl\u00e4rungsentw\u00fcrfen auch Pflichten aller Menschen und Staatenpflichten bzgl. Schutz, Wiederherstellung und Repr\u00e4sentation der \u00d6kosysteme gegen\u00fcber (Art. 8 ff. AD und Art. 3 ff. DRA). Die Rechtskataloge beider Dokumente sind umfassend ausgestaltet. W\u00e4hrend die DRA sich auf die Rechte des Amazonas und spiegelbildliche Pflichten konzentriert, geht die AD inhaltlich noch weiter und wirkt ausdifferenzierter. Anders als die DRA beginnt sie beispielsweise mit einem Katalog von Definitionen.<\/p>\n<p><strong>Rechtlicher Status und Repr\u00e4sentation der \u00d6kosysteme<\/strong><\/p>\n<p>Bemerkenswert an der AD ist zudem, dass sie die internationale Rechtspers\u00f6nlichkeit der Antarktis explizit anerkennt (Art. III(1) AD) und aus dieser internationale Bef\u00e4higungen der Antarktis zur Unabh\u00e4ngigkeit, souver\u00e4ner Hoheitsgewalt und Gleichheit mit Staaten folgert. Damit w\u00fcrde auch einhergehen, dass die Antarktis Partei nationaler sowie internationaler Verfahren sein kann. Die beabsichtigte \u00c4hnlichkeit zum Status eines Staats geht auch aus dem <a href=\"https:\/\/antarcticrights.org\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/Ant_Declr_Expl_Memo_30.11.2023c.pdf\">erl\u00e4uternden Memorandum zur AD<\/a> hervor (S. vi, 3.1). Dennoch betont dieses auch, dass die Rechtspers\u00f6nlichkeit der Antarktis einzigartig und bisher beispiellos ist (S. 13).<\/p>\n<p>Ebenso sieht die AD vor, dass die Antarktis in Entscheidungsprozessen, welche sie betreffen, effektiv repr\u00e4sentiert wird (Art. X(2) AD). Die AD befindet, dass dies unter anderem Teilhabe an Entscheidungsprozessen unter dem Antarktis-Vertragssystem, dem Zwischenstaatlichen Ausschuss f\u00fcr Klima\u00e4nderungen oder auch solchen der Vereinten Nationen betreffen k\u00f6nnte (Fu\u00dfnote 26). Auch die DRA bezeichnet den Amazonas als Rechtssubjekt und sieht eine Repr\u00e4sentation des Amazonas gegen\u00fcber der UN-Klimarahmenkonvention vor (Art. 4(2)(c) DRA). Der Selbstverwaltungsaspekt tritt hier aber nicht so stark hervor wie bei der AD. Insbesondere trifft das Dokument keine Aussagen zur Staatensouver\u00e4nit\u00e4t oder zur potenziellen Souver\u00e4nit\u00e4t des Amazonas, was angesichts dessen, dass sich der Amazonas auf Hoheitsgebieten verschiedener Staaten befindet, auch deutlich drastischere Konsequenzen f\u00fcr diese Staaten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Weder AD noch DRA nehmen eine genaue Ausgestaltung einer Repr\u00e4sentation und internationalen Teilhabe der \u00d6kosysteme vor. So bleibt offen, wer die Vertretung der \u00d6kosysteme vornehmen soll und wie weit diese im Rahmen von internationalen Konferenzen und Verfahren tats\u00e4chlich gehen kann. Die DRA legt hierzu jedem der Amazonas-Staaten die Pflicht auf, bzgl. der Repr\u00e4sentation des Amazonas \u201egesetzgeberische Ma\u00dfnahmen zu ergreifen und Rechtsinstrumente festzulegen\u201c (Art. 5(2) DRA).<\/p>\n<p><strong>Chancen und Hindernisse der beschriebenen Ans\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl AD als auch DRA zielen darauf ab, das aktuell im internationalen Recht reflektierte Verh\u00e4ltnis zwischen Mensch und Natur zu hinterfragen und neue Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die internationale Zusammenarbeit zu setzen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Initiator:innen beider Projekte absichtlich hohe Ziele gesteckt haben und die jeweiligen Erkl\u00e4rungsentw\u00fcrfe zumindest aber als Inspiration f\u00fcr den Umgang mit global relevanten \u00d6kosystemen konzipiert haben. Die Personen hinter der AD <a href=\"https:\/\/antarcticrights.org\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/Ant_Declr_Expl_Memo_30.11.2023c.pdf\">ziehen hier eine Analogie<\/a> zu der ebenfalls rechtlich nicht verbindlichen Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte (S. 7, 8), bef\u00fcrworten aber ebenfalls die zuk\u00fcnftige Anerkennung der Rechte der Antarktis in einem internationalen Vertrag.<\/p>\n<p>Trotz der generellen rechtlichen Unverbindlichkeit solcher Erkl\u00e4rungen mag sich deren Verabschiedung mit Hinblick auf potenziellen entgegenstehenden Staatenwillen schwierig gestalten. Insbesondere d\u00fcrfte dies die Staaten des Amazonas betreffen, welche Interesse an der Wahrung ihrer permanenten Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber nat\u00fcrliche Ressourcen und damit ihrer Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Natur auf ihrem Staatsgebiet haben. Auch verlangt die DRA, dass die Amazonas-Staaten ihre nationale Gesetzgebung hinsichtlich der Rechte und Rechtssubjektivit\u00e4t des Amazonas anpassen. Der AD gereicht dagegen zum Vorteil, dass der Erkl\u00e4rungsentwurf bereits an das bestehende Antarktis-Vertragssystem ankn\u00fcpfen und dieses erweitern kann. Auch stehen Souver\u00e4nit\u00e4tsanspr\u00fcche einzelner Staaten mit den Zielen der AD weit weniger im Konflikt als mit denen der DRA, weil solche Anspr\u00fcche durch das Antarktis-Vertragssystem bereits eingefroren wurden. Nicht zuletzt spielt daf\u00fcr auch eine Rolle, dass sich die Antarktis au\u00dferhalb nationaler Hoheitsgebiete befindet.<\/p>\n<p>Einen weiteren kritischen Punkt d\u00fcrfte die Vertretung der \u00d6kosysteme darstellen. Zum einen m\u00fcsste hier eine m\u00f6glichst unparteiische Vertretung der jeweiligen \u00d6kosysteme im Interesse der Natur sichergestellt werden, welche einzelne Staaten nicht ungerechtfertigt bevorzugt oder benachteiligt und sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse zum Naturschutz st\u00fctzt. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass eine sinnvolle Beteiligung der Vertreter an internationalen Verfahren stattfinden kann. Offene Fragen betreffen zudem auch die Reichweite der Rechte und deren Abw\u00e4gung mit potenziell entgegenstehenden Menschenrechten.<\/p>\n<p>Die Initiativen zu DRA und AD sind demnach inhaltlich weitreichend, lassen aber einige essenzielle Punkte offen. Zudem l\u00e4sst sich festhalten, dass es internationale Rechte der Natur auch in politischer Hinsicht aktuell nicht leicht haben. Ein Ansetzen an der Antarktis als \u00d6kosystem au\u00dferhalb staatlicher Hoheitsgewalt scheint hier noch am vielversprechendsten. Generell ist es wichtig, dass derartige Dokumente verfasst und diskutiert werden. Denn so nach au\u00dfen getragen k\u00f6nnen sie Einfluss auf die Ausgestaltung des internationalen Rechts nehmen. Insbesondere im Rahmen des Regimes der Biodiversit\u00e4tskonvention, welches verst\u00e4rkt die Ber\u00fccksichtigung der Interessen lokaler Gemeinschaften und Indigener Naturschutzans\u00e4tze betont, sollten Ans\u00e4tze wie die hier beschriebenen verst\u00e4rkt Ber\u00fccksichtigung finden. Aktuell m\u00f6gen sie noch ein st\u00fcckweit wie Utopien wirken \u2013 doch das traf mit Sicherheit noch vor 20 Jahren auch auf nationale Rechte-der-Natur-Ans\u00e4tze zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechte und Rechtssubjektivit\u00e4t von \u00d6kosystemen oder der Natur als Ganzes sind mittlerweile Teil von Rechtsordnungen weltweit. \u00dcber das nationale Recht hinaus fordern Rechtswissenschaftler:innen und Aktivist:innen nunmehr auch die Anerkennung von \u00d6kosystemen als internationale Rechtssubjekte und adressieren dabei entweder mehrere Staaten oder sogar die gesamte internationale Gemeinschaft. Ein solcher Ansatz birgt neben Chancen auch individuelle Herausforderungen. 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