{"id":22809,"date":"2024-07-27T08:00:40","date_gmt":"2024-07-27T06:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=22809"},"modified":"2024-07-29T11:13:53","modified_gmt":"2024-07-29T09:13:53","slug":"apartheid-in-palastina","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/apartheid-in-palastina\/","title":{"rendered":"Apartheid in Pal\u00e4stina?"},"content":{"rendered":"<p>Ein Buch \u00fcber die Frage, ob es Apartheid in Pal\u00e4stina gibt, scheint in der Zeit, in der der durch den Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 ausgel\u00f6ste furchtbare Krieg Israels im Gazastreifen die Frage des V\u00f6lkermordes in den Vordergrund gestellt hat, zweitrangig erscheinen. Doch gleichzeitig hatte sich der Internationale Gerichtshof in einem Gutachten, welches die UN-Generalversammlung schon im Dezember 2022 zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und dem Status der israelischen Besatzung in Auftrag gegeben hat, gerade mit dieser Frage der Apartheid auseinanderzusetzen. Dort r\u00fcgt er u. a. auch die Verletzung von Artikel 3 des Antidiskriminierungsabkommens von 1965, in dem Segregation und Apartheid verboten werden.\u00a0Insofern kommt das Buch \u201e<a href=\"https:\/\/westendverlag.de\/Apartheid-in-Palaestina\/2137\">Apartheid in Pal\u00e4stina?<\/a>\u201c von Kai Ambos, Professor an der Universit\u00e4t G\u00f6ttingen und anerkannter Spezialist des V\u00f6lkerrechts und Internationalen Strafrechts, im Westend-Verlag (2023) zum richtigen Zeitpunkt.<\/p>\n<p><strong>Apartheid in S\u00fcdafrika<\/strong><\/p>\n<p>Apartheid war in der zweiten H\u00e4lfte des vorigen Jahrhunderts der weithin auch offiziell anerkannte Begriff f\u00fcr das s\u00fcdafrikanische Regime der Unterdr\u00fcckung und rassistischen Diskriminierung der schwarzen Bev\u00f6lkerung durch die wei\u00dfen Siedler. S\u00fcdafrika war das von der UNO am h\u00e4ufigsten verurteilte Land, aber nur einmal angeklagt vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH). Liberia und \u00c4thiopien hatten 1960 Klage gegen S\u00fcdafrika wegen der Ausdehnung der Apartheid auf S\u00fcdwestafrika erhoben, welches es f\u00fcr die Mandatsmacht Gro\u00dfbritannien verwaltete. Eine strafrechtliche Verfolgung war noch nicht m\u00f6glich, da Apartheid erst 1998 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in das R\u00f6mische Statut des internationalen Strafgerichtshofs aufgenommen wurde. Als Apartheid 1994 mit der Wahl Mandelas zum Pr\u00e4sidenten in S\u00fcdafrika abgeschafft wurde, r\u00fcckte Israel von der zweiten an die erste Stelle als am h\u00e4ufigsten durch die UNO verurteiltes Land wegen der Unterdr\u00fcckung, des Landraubs und der rassistischen Diskriminierung der pal\u00e4stinensischen Bev\u00f6lkerung in den 1967 besetzten Gebieten. 1975 verurteilte die UNO-Vollversammlung mit gro\u00dfer Mehrheit die Staatsideologie Israels, den Zionismus, als eine Form des Rassismus. Die Resolution wurde zwar 1991 wieder zur\u00fcckgenommen, aber das \u00e4nderte an der rassistischen Unterdr\u00fcckung und kolonialen Herrschaft nichts, die fortbestanden.<\/p>\n<p>Allerdings konnte sich der Begriff der Apartheid zur Bezeichnung des israelischen Besatzungsregimes bis weit in das neue Jahrtausend nicht durchsetzen, obwohl die UNO-Vollversammlung schon 1965\/1969 in ihrer Antirassismuskonvention Apartheid als \u201eRegierungspolitik, die mit rassischer \u00dcberlegenheit oder Hass begr\u00fcndet ist\u201c definierte und damit von dem s\u00fcdafrikanischen Vorbild abkoppelte und verallgemeinerte. Das \u00e4nderte sich auch nicht, als die 1973 verabschiedete Anti-Apartheid-Konvention die Definition der Apartheid konkretisierte als \u201eunmenschliche Handlungen, die zu dem Zweck begangen werden, die Herrschaft einer rassischen Gruppe \u00fcber eine andere rassische Gruppe zu errichten und aufrechtzuerhalten und diese systematisch zu unterdr\u00fccken\u201c. Der Widerstand dagegen, Israels Besatzungspolitik als Apartheid einzuordnen, war international und ist auch heute noch in Regierung und Politik vorherrschend. In der UNO ist diese Qualifizierung heute jedoch weit verbreitet, insbesondere nachdem die Reihe von Sonderbeauftragten des UNO-Menschenrechtsausschusses, alles hervorragende Juristen von John Dugard \u00fcber Richard Falk, Virginia Tilley, Michael Lynk bis Francesca Albanese, auf Grund ihrer Recherchen in Pal\u00e4stina sich festgelegt haben, dass die Besatzung ein System der Apartheid etabliert hat.<\/p>\n<p><strong>Apartheid als juristischer Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Angesichts der Hartn\u00e4ckigkeit, Apartheid in Israel zu leugnen und als Diffamierung, Delegitimierung Israels und antisemitisch abzulehnen, ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dass der Westend-Verlag das Buch von Kai Ambos, eine \u201ehistorisch-v\u00f6lkerrechtliche Untersuchung\u201c, herausgegeben hat. Um es vorweg zu nehmen: eine lohnende Lekt\u00fcre, lehrreich, analytisch, informativ und auch f\u00fcr Nichtjuristen gut lesbar, wenn man sich auf die 123 Seiten Text konzentriert und die 775 Anmerkungen auf weiteren 85 Seiten der jeweiligen Neugier \u00fcberl\u00e4sst. Das Fragezeichen im Titel h\u00e4tten Autor und Verlag weglassen k\u00f6nnen, es ist wohl eher der deutschen Empfindlichkeit geschuldet. Wenn der Autor zum Ergebnis kommt, dass es sich \u201egut vertreten l\u00e4sst, dass in den besetzten Gebieten ein institutionalisiertes (Apartheid)Regime existiert\u201c (S. 123), dann befindet er sich in guter juristischer Gesellschaft und braucht kein Fragezeichen. Sein Vorbehalt, dass es von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles abh\u00e4ngt, \u201eob ein Apartheidvorwurf gegen einen bestimmten Angeklagten vor einem unabh\u00e4ngigen Gericht Bestand haben kann\u201c (S. 123), ist selbstverst\u00e4ndlich, ohne den Tatbestand der Apartheid selbst in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>Wichtig f\u00fcr die gegenw\u00e4rtige Diskussion ist, dass der Autor mit seiner Abhandlung nachweisen kann, dass Apartheid ein juristisch fassbarer Tatbestand ist, ein Rechtsbegriff mit einer konkreten Geschichte und schlie\u00dflich ein v\u00f6lkerrechtliches Verbot und Verbrechen mit jeweils unterschiedlichen gerichtlichen Folgen. Damit wird dem verbreiteten Versuch, den Vorwurf der Apartheid als politische Propaganda oder Antisemitismus zu entwerten, der Boden entzogen. Das Verbot st\u00fctzt sich auf Art. 3 des Anti-Diskriminierungsabkommen und ist inzwischen V\u00f6lkergewohnheitsrecht. Das wird den IGH in seinem Gutachten besch\u00e4ftigen, welches die UN-Vollversammlung im Dezember 2022 angefordert hatte. Apartheid als Verbrechen ist in dem Katalog der Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Art. 7 Abs. 1 Ziff. J des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes und in Art.1 der Anti-Apartheid Konvention, die 1976 in Kraft trat, verankert. Bisher ist dort jedoch noch keine Anklage erhoben worden.<\/p>\n<p>Im zweiten Teil seiner Schrift geht Ambos auf die Geschichte der Apartheid in S\u00fcdafrika ein und er\u00f6rtert die manifesten Unterschiede zur Situation der Unterdr\u00fcckung und Diskriminierung in Pal\u00e4stina, die aber gleichwohl als ein System der Apartheid bezeichnet werden k\u00f6nnen. Damit belegt er die Selbst\u00e4ndigkeit des Tatbestandes Apartheid gegen\u00fcber dem historischen Referenzfall S\u00fcdafrika und nimmt den Kritikern ein weiteres Argument aus der Hand, die aus der Unvergleichbarkeit der Situation in Pal\u00e4stina mit S\u00fcdafrika die Anwendbarkeit des Begriffs auf die besetzten Gebiete ablehnen. Der Autor weist zudem auf die Vertreibung und Unterdr\u00fcckung der Rohingyas im Myanmar, die Amnesty International (AI) als weiteren Fall der Apartheid anprangert.<\/p>\n<p><strong>Apartheid unter Strafe gestellt<\/strong><\/p>\n<p>Der dritte Teil der Studie ist dem V\u00f6lkerstrafrecht und der Analyse des Apartheidverbrechens gewidmet. Hier finden wir in Art. 7 Abs. 2 h IStGH-Statut auf der Basis der Definition der Anti-Apartheid-Konvention die detaillierteste Definition der Apartheid als \u201eunmenschliche Handlungen \u00e4hnlich wie die in Abs. I genannten, die von einer rassischen Gruppe in Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdr\u00fcckung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten\u201c. W\u00e4hrend Ambos in dem Tatbestandsmerkmal \u201eunmenschliche Handlungen\u201c keine besonderen Interpretationsschwierigkeiten sieht, ist das bei dem \u201einstitutionalisierten Regime der systematischen Unterdr\u00fcckung und Beherrschung\u201c sowie bei der \u201erassischen Gruppe\u201c komplizierter. Insbesondere ist es die Wendung \u201erassische Gruppe\u201c, die Schwierigkeiten der Identifikation aufwirft. Obwohl der Rassebegriffe gerade im juristischen Verkehr immer noch sowohl national \u2013 im Grundgesetz &#8211; wie auch international zu finden ist, wird er in der Soziologie und Anthropologie f\u00fcr Menschen wegen seiner willk\u00fcrlichen und diskriminierenden M\u00f6glichkeiten abgelehnt. Ambos diskutiert die verschiedenen Ans\u00e4tze, diesen \u00fcberholten Begriff dennoch juristisch verwertbar zu machen, was letztlich nur durch Umwidmung in ein soziales Konstrukt etwa der \u201eAndersartigkeit\u201c gelingen kann. F\u00fcr die Unterscheidung von Juden und Arabern ergeben sich in dieser Lesart keine Schwierigkeiten.<\/p>\n<p>Schwierigkeiten hat Ambos dann aber mit dem subjektiven Tatbestandsmerkmal \u201eAbsicht der Aufrechterhaltung\u201c eines institutionalisierten Apartheidregimes. Das setzt vor allem voraus, dass der T\u00e4ter gewusst hat, dass sein Handeln Teil eines solchen Apartheidregimes war. Der Nachweis mag im Einzelfall schwierig und eventuell nicht m\u00f6glich sein. Das hat aber mit der Titelfrage des Buches \u201eApartheid in Pal\u00e4stina?\u201c nichts zu tun. Die Unm\u00f6glichkeit, eine \u201eAbsicht der Aufrechterhaltung des Regimes\u201c im Einzelfall nachweisen zu k\u00f6nnen, entscheidet nicht dar\u00fcber, ob Israel in den besetzten Gebieten ein Regime der Apartheid etabliert hat. Das hat der Autor trotz des Fragezeichens im Titel offensichtlich und zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>So klar und \u00fcberzeugend Ambos auch in allen Fragen argumentiert, es ist nicht zu erwarten, dass er die Mauer der politischen Ablehnung des Apartheid-Vorwurfs wird durchbrechen k\u00f6nnen. Das Buch wird aber zur Versachlichung der Diskussion f\u00fchren und die M\u00f6glichkeit wissenschaftlicher Auseinandersetzung er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Anmerkung der Redaktion<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>Der V\u00f6lkerrechtsblog legt gro\u00dfen Wert darauf, unterschiedliche Perspektiven miteinander ins Gespr\u00e4ch zu bringen. Vor diesem Hintergrund m\u00f6chten wir Wissenschaftler*innen mit unterschiedlichen akademischen Hintergr\u00fcnden einladen, sich ebenfalls mit dem Buch bzw. seinem \u00fcbergeordneten Thema auseinanderzusetzen. Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Rezensionen und thematisch verwandte Beitr\u00e4ge gerne an <a href=\"mailto:review@voelkerrechtsblog.org\">review@voelkerrechtsblog.org<\/a>.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Buch \u00fcber die Frage, ob es Apartheid in Pal\u00e4stina gibt, scheint in der Zeit, in der der durch den Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 ausgel\u00f6ste furchtbare Krieg Israels im Gazastreifen die Frage des V\u00f6lkermordes in den Vordergrund gestellt hat, zweitrangig erscheinen. 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