{"id":22223,"date":"2024-05-13T14:00:21","date_gmt":"2024-05-13T12:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=22223"},"modified":"2024-05-13T22:05:42","modified_gmt":"2024-05-13T20:05:42","slug":"der-kurze-atem-der-deutschen-strafverfolgungsbehorden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/der-kurze-atem-der-deutschen-strafverfolgungsbehorden\/","title":{"rendered":"Der kurze Atem der deutschen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden"},"content":{"rendered":"<p>Deutschland beansprucht seit einigen Jahren eine Vorreiterrolle in der Strafverfolgung von V\u00f6lkerstraftaten. Doch die Ermittlungspraxis zu internationalen Verbrechen in Belarus <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/fileadmin\/Juristische_Dokumente\/Stellungnahme_Kilani_DE_Mai2022.pdf\">zeigt<\/a> <a href=\"https:\/\/magazin.zenith.me\/de\/politik\/interview-mit-voelkerrechtsanwalt-patrick-kroker\">erneut<\/a>: Dieser Anspruch gilt nicht f\u00fcr alle Situationen gleicherma\u00dfen. Obwohl die Bundesanwaltschaft zu Ermittlungen verpflichtet war, lie\u00df sie naheliegende M\u00f6glichkeiten der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung unber\u00fccksichtigt und lehnte es vorschnell ab, ein Strafverfahren einzuleiten. Dabei verlangt die Schwere der Repression in Belarus gerade jetzt nach einer nachhaltigen Aufkl\u00e4rung der Regimeverbrechen.<\/p>\n<p>Fast vier Jahre sind vergangen, seitdem der belarusische Machthaber Lukaschenka und seine Schergen die friedlichen Proteste gegen die manipulierte Pr\u00e4sidentschaftswahl im August 2020 mit brutaler Gewalt niederschlugen. Lange Jahre, in denen die Betroffenen vergeblich auf einen Funken von Gerechtigkeit warteten. Auch wenn die westliche Staatengemeinschaft die systematische Unterdr\u00fcckung der Zivilbev\u00f6lkerung scharf verurteilt und Sanktionen gegen mehrere Regimefunktion\u00e4re verh\u00e4ngt hat, blieben diese Schritte in Belarus innenpolitisch weitgehend wirkungslos: Lukaschenka konnte seine Macht weiter konsolidieren und hat die Daumenschrauben der Repression noch st\u00e4rker angezogen. Laut dem <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/sites\/default\/files\/2024-03\/a-hrc-55-61-auv.docx\">j\u00fcngsten Bericht des UN-Menschenrechtskommissariats (OHCHR<\/a>) hielt das Regime im vergangenen Jahr mehr als 1.400 politische Gefangene in Haft, hat die Opposition, kritische NGOs und Medien weitgehend ausgeschaltet und nutzte weitgefasste Anti-Terrorismus-Gesetze, um vermeintliche oder tats\u00e4chliche Dissident*innen zu verurteilen und bestrafen.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6chste Zeit f\u00fcr Ermittlungen zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Gerade aber weil die Repression in Belarus andauert und sich sogar versch\u00e4rft, muss sie Anlass f\u00fcr verst\u00e4rkte Bem\u00fchungen gegen die Straflosigkeit der Regimeverantwortlichen geben. Wie die Milit\u00e4rdiktaturen in Chile und Argentinien beispielhaft gezeigt haben, ist der Weg zur Aufarbeitung von politischen Massenverbrechen lang und ihre Spuren verblassen schnell. Da Belarus die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nicht anerkennt und eine \u00dcberweisung der Situation an das Gericht durch den Sicherheitsrat wegen des sicheren Vetos Russlands ausgeschlossen ist, liegen alle Hoffnungen auf einer <a href=\"https:\/\/isans.org\/articles\/why-the-application-of-the-universal-jurisdiction-principle-in-respect-of-cases-from-belarus-is-stumbling-in-europe-and-what-can-be-done-about-it.html\">Strafverfolgung durch nationale Gerichte<\/a>. Diese k\u00f6nnen nach dem Weltrechtsprinzip t\u00e4tig werden, denn es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass das Regime <a href=\"https:\/\/www.omct.org\/site-resources\/legacy\/Crimes-against-humanity_analysis-Belarus.pdf\">Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht<\/a>: Allein zwischen dem 9. und 14. August 2020 inhaftierten staatliche Sicherheitskr\u00e4fte mehr als zehntausend Personen in rechtswidriger Weise, folterten die Gefangenen mit Schl\u00e4gen und Elektroschocks und hielten sie in \u00fcberf\u00fcllten Zellen gefangen (<a href=\"https:\/\/undocs.org\/Home\/Mobile?FinalSymbol=A%2FHRC%2F49%2F71&amp;Language=E&amp;DeviceType=Desktop&amp;LangRequested=False\">OHCHR-Bericht 2022<\/a>, Rn. 35 ff.). Demonstrationen wurden mit exzessiver, teils t\u00f6dlicher Gewalt aufgel\u00f6st und die Welle der Repression h\u00e4lt bis heute an, orchestriert durch die F\u00fchrungsriege des Regimes. Das OHCHR kommt vor diesem Hintergrund zu dem <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/en\/statements-and-speeches\/2023\/03\/belarus-report-finds-systematic-widespread-and-gross-human-rights\">Ergebnis<\/a>, dass der Angriff auf die Zivilbev\u00f6lkerung nicht nur ausgedehnt, sondern auch systematisch ist.<\/p>\n<p><strong>Strafanzeige in Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Neben allen anderen Staaten, die im Ausland begangene V\u00f6lkerstraftaten verfolgen k\u00f6nnen, ist auch Deutschland dazu aufgerufen, einen Beitrag zur Aufkl\u00e4rung der Verbrechen zu leisten. Mit drei v\u00f6lkerstrafrechtlichen Referaten, einem weitgefassten <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/glossar\/weltrechtsprinzip\/#:~:text=Das%20Weltrechtsprinzip%20(auch%3A%20Prinzip%20der,einen%20seiner%20Staatsb%C3%BCrger%20begangen%20wurden.\">Weltrechtsprinzip<\/a> und langj\u00e4hriger Ermittlungspraxis zu IS- und syrischen Regimeverbrechen ist der Generalbundesanwalt in besonderer Weise auf diese Aufgabe vorbereitet. Einen konkreten Aufruf zu Ermittlungen gab es: Um der Straflosigkeit des Lukaschenka-Regimes entgegenzutreten, reichte das <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/\">European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR<\/a>) im November 2021 gemeinsam mit der <a href=\"https:\/\/www.omct.org\/\">Weltorganisation gegen Folter (OMCT)<\/a> <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/pressemitteilung\/belarus-gewaltsame-unterdrueckung-von-regierungskritikerinnen\/\">Strafanzeige wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit<\/a> in Karlsruhe ein. Sie richtete sich gegen sechs namentlich benannte, hochrangige Mitglieder des belarusischen Sicherheitsapparats und fokussierte sich auf die rechtswidrige Inhaftierung, Folter und politische Verfolgung eines Betroffenen mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit, der im August 2020 die Brutalit\u00e4t des Regimes am eigenen Leib erfahren hatte. Auch sexualisierte Gewalt und der Einsatz von t\u00f6dlicher Gewalt gegen Demonstrierende waren Gegenstand der Anzeige. Auf diese reagierte die Bundesanwaltschaft zun\u00e4chst vielversprechend \u2013 sie legte einen Beobachtungsvorgang an, befragte den Betroffenen zu den Geschehnissen, recherchierte online zu m\u00f6glichen Zeug*innen und Tatverd\u00e4chtigen und stellte Beh\u00f6rdenanfragen, um deren Aufenthalt in Deutschland zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Umso ern\u00fcchternder war jedoch die nachfolgende Entscheidung: Die Beh\u00f6rde in Karlsruhe lehnte es ab, ein f\u00f6rmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und st\u00fctzte sich hierbei auf <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__153f.html\">\u00a7\u00a0153f der Strafprozessordnung<\/a> \u2013 eine Vorschrift, die der Staatsanwaltschaft Ermessen bei der Strafverfolgung von im Ausland begangenen V\u00f6lkerstraftaten einr\u00e4umt, wenn sich die beschuldigte Person nicht im Inland aufh\u00e4lt und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Die Regelung soll einer \u00dcberlastung der deutschen Justiz entgegenwirken, denn nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vstgb\/__1.html\">\u00a7 1 V\u00f6lkerstrafgesetzbuch<\/a> besteht eine Strafverfolgungszust\u00e4ndigkeit auch dann, wenn eine im Ausland begangene V\u00f6lkerstraftat keinen Bezug zu Deutschland aufweist. In ihrer Entscheidung ist sie allerdings keinesfalls v\u00f6llig frei: Je gr\u00f6\u00dfer der Inlandsbezug der Taten, desto gr\u00f6\u00dfer auch die Verpflichtung, Anhaltspunkten f\u00fcr Verbrechen nachzugehen. Oder <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/14\/085\/1408524.pdf\">mit den Worten der Gesetzgeber*innen<\/a>: \u201eF\u00fcr F\u00e4lle mit Inlandsbezug ergibt sich aus \u00a7 153f StPO eine prinzipielle Verfolgungspflicht\u201c. Umgekehrt hei\u00dft dies, dass ein Absehen von der Verfolgung nur in Ausnahmef\u00e4llen zul\u00e4ssig ist, wenn \u2013 wie im Fall der eingereichten Strafanzeige zu Belarus \u2013 deutsche Staatsangeh\u00f6rige von der Straftat betroffen sind und damit das passive Personalit\u00e4tsprinzip greift.<\/p>\n<p><strong>Vers\u00e4umnisse der Bundesanwaltschaft <\/strong><\/p>\n<p>Auf einen ebensolchen Ausnahmefall berief sich die Bundesanwaltschaft und argumentierte, dass sie mit der Betroffenenbefragung und ihrer weiterf\u00fchrenden Recherche alle denkbaren Anstrengungen unternommen h\u00e4tte, um die Voraussetzungen f\u00fcr eine sp\u00e4tere Strafverfolgung zu schaffen. Weitere Ermittlungen seien nur im Wege der Rechtshilfe mit Belarus m\u00f6glich und damit nicht zielf\u00fchrend. Diese Einsch\u00e4tzung zu den Grenzen der Beweiserhebung mag zun\u00e4chst einleuchtend klingen, liegen doch mehr als 1.000 Kilometer, zwei Landesgrenzen und ein autorit\u00e4rer Sicherheitsapparat zwischen den Ermittler*innen in Karlsruhe und den Beweisen in Minsk. Bei n\u00e4herer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass es andere naheliegende Optionen gibt, den Sachverhalt weiter aufzukl\u00e4ren \u2013 und ausgerechnet die Bundesrepublik hat die Voraussetzungen hierf\u00fcr auf politischer Ebene mitgeschaffen:<\/p>\n<p>Gemeinsam mit 18 weiteren Staaten <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/blob\/2449750\/9f72aef54f4efc5f43dbc8bd29c1d383\/210324-joint-statement-international-ccounbtability-platform-belarus-data.pdf\">initiierte<\/a> sie im M\u00e4rz 2021 die <a href=\"https:\/\/iapbelarus.org\/\">International Accountability Platform for Belarus (IAPB)<\/a>, einen Zusammenschluss von NGOs, die das Ziel verfolgen, Beweise zu mutma\u00dflichen V\u00f6lkerstraftaten in Belarus zu sammeln, sichern und auszuwerten. Zu den Zielsetzungen des Mechanismus <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/aussenpolitik\/menschenrechte\/-\/2449746\">erkl\u00e4rte das Ausw\u00e4rtige Amt<\/a>, die gesammelten Beweise k\u00f6nnten \u201edie Grundlagen f\u00fcr sp\u00e4tere Strafverfolgung in Belarus oder in Drittstaaten nach dem ,Weltrechtsprinzip\u2018 bilden\u201c. \u00c4hnlichen Zwecken diente auch der ebenfalls von Deutschland unterst\u00fctzte, vom VN-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungsmechanismus zur Menschenrechtssituation in Belarus: Mit <a href=\"https:\/\/undocs.org\/Home\/Mobile?FinalSymbol=A%2FHRC%2FRES%2F46%2F20&amp;Language=E&amp;DeviceType=Desktop&amp;LangRequested=False\">Resolution 46\/20<\/a> vom 24. M\u00e4rz 2021 wurde das B\u00fcro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Menschenrechte ersucht, Beweise zu Menschenrechtsverletzungen zu sammeln und gegen die Verantwortlichen zu ermitteln. Dieses Mandat wurde mit den Resolutionen <a href=\"https:\/\/undocs.org\/Home\/Mobile?FinalSymbol=A%2FHRC%2FRES%2F49%2F26&amp;Language=E&amp;DeviceType=Desktop&amp;LangRequested=False\">49\/26<\/a> und <a href=\"https:\/\/undocs.org\/Home\/Mobile?FinalSymbol=A%2FHRC%2FRES%2F52%2F29&amp;Language=E&amp;DeviceType=Desktop&amp;LangRequested=False\">52\/29<\/a> jeweils um ein Jahr verl\u00e4ngert und die Verwendung der gesammelten Beweise durch Strafgerichte als ausdr\u00fcckliches Ziel benannt. Zuletzt setzte der VN-Menschenrechtsrat mit Resolution <a href=\"https:\/\/undocs.org\/Home\/Mobile?FinalSymbol=A%2FHRC%2F55%2FL.24&amp;Language=E&amp;DeviceType=Desktop&amp;LangRequested=False\">55\/L.24<\/a> drei Expert*innen ein, die die Arbeit des Mechanismus fortf\u00fchren sollen.<\/p>\n<p>Obwohl die beiden von Deutschland unterst\u00fctzten Mechanismen also das ausdr\u00fcckliche Ziel verfolgen, Beweise f\u00fcr Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu sammeln, hat die Bundesanwaltschaft es unterlassen, diese mit Blick auf die angezeigte Straftat um Informationen zu ersuchen. Auch wenn es selbstverst\u00e4ndlich keine absolute Garantie gibt, dass eine solche Anfrage entscheidende Hinweise f\u00fcr die k\u00fcnftige Strafverfolgung hervorgebracht h\u00e4tte, verspricht bereits ein Blick in die T\u00e4tigkeitsberichte beider Mechanismen relevante Informationen zu weiteren Zeug*innen, Tatverd\u00e4chtigen und Kommandostrukturen innerhalb des Regimes. Laut dem <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/sites\/default\/files\/2024-03\/a-hrc-55-61-auv.docx\">j\u00fcngsten OHCHR-Bericht<\/a> hat die Untersuchungskommission mittlerweile 657 Interviews mit \u00dcberlebenden, Zeug*innen, medizinischem Fachpersonal und NGOs gef\u00fchrt und mehr als 5.400 weitere Beweisst\u00fccke gesichert. <a href=\"https:\/\/iapbelarus.org\/progress-reports\/\">Auch die IAPB<\/a> hat Aussagen sowie beh\u00f6rdliche und medizinische Dokumente von mehr als 2.000 Zeug*innen erhoben und in diesem Zuge mehr als 20.000 Unterlagen mit nicht-\u00f6ffentlichen Informationen archiviert.<\/p>\n<p>Diese umfangreiche Beweissammlung wartet nicht nur auf das Interesse der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, sondern verdient dieses auch: Da die Bundesanwaltschaft mit vertretbarem Aufwand eine Anfrage h\u00e4tte stellen k\u00f6nnen und die begr\u00fcndete Aussicht auf die Gewinnung tatbezogener Erkenntnisse bestand, ist sie wegen des Inlandsbezugs der angezeigten Straftaten nach dem Legalit\u00e4tsprinzip verpflichtet, diese M\u00f6glichkeit wahrzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der deutsche Betroffene in einer belarusischen Haftanstalt inhaftiert gewesen ist, in der bekannterma\u00dfen viele Zivilist*innen in den Tagen nach der Pr\u00e4sidentschaftswahl 2020 festgehalten und misshandelt wurden, was die Verf\u00fcgbarkeit von Informationen zu den dortigen Repressionspraktiken wahrscheinlicher macht.<\/p>\n<p>Anfechtbar ist die Entscheidung der Bundesanwaltschaft trotz des Ermessensfehlers nicht: Da die <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__172.html\">Strafprozessordnung<\/a> ein Klageerzwingungsverfahren bei Einstellungsentscheidungen nach \u00a7 153f StPO ausschlie\u00dft, ist nach der Rechtsprechung (<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/182689.html\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/fileadmin\/Juristische_Dokumente\/Beschluss_OLG_Stuttgart_Klageerzwingungsverfahren.pdf\">hier<\/a>) lediglich die Frage, ob der ermessenser\u00f6ffnende Tatbestand erf\u00fcllt ist, einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich. Dar\u00fcber hinaus seien Einstellungsentscheidungen nach \u00a7 153f StPO nur dahingehend kontrollierbar, ob \u00fcberhaupt Ermessen ausge\u00fcbt und ob die Grenze zur Willk\u00fcr \u00fcberschritten wurde. Angesichts dieser schwachen Kontrolldichte bleibt nur das informelle Mittel einer Gegenstellungnahme \u2013 eine Rechtsschutzl\u00fccke, die geschlossen werden sollte (siehe z.B. <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/fileadmin\/user_upload\/ECCHR_-_Stellungnahme_RefE_BMJ_Voelkerstrafrecht.pdf\">ECCHR-Stellungnahme<\/a>, S. 16 ff.).<\/p>\n<p><strong>Ausblick <\/strong><\/p>\n<p>Wie ist dieser Fall nun im gr\u00f6\u00dferen Kontext der v\u00f6lkerstrafrechtlichen Ermittlungspraxis in Deutschland zu bewerten? Festzuhalten ist zun\u00e4chst: Der kurze Atem der Ermittlungsbeh\u00f6rde in Karlsruhe bei der Aufkl\u00e4rung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Belarus ist bedauerlich und schm\u00e4lert die Hoffnung der Betroffenen auf eine baldige Ahndung der Taten. Offenbar fokussiert sich die Bundesanwaltschaft weiterhin vorrangig auf Tatverd\u00e4chtige im Inland und folgt damit dem sogenannten <a href=\"https:\/\/promiseinstitute.law.ucla.edu\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/Universal-Jurisdiction-is-Not-Disappearing.pdf\">\u201eNo Safe Haven\u201c-Prinzip<\/a>. Zwar gibt es Strukturermittlungsverfahren, etwa zu V\u00f6lkerstraftaten in der Ukraine und Syrien, in denen trotz der Abwesenheit von Beschuldigten in Deutschland umfangreiche Beweise gesichert werden. Dar\u00fcber hinausreichende Bem\u00fchungen, mutma\u00dflichen T\u00e4ter*innen \u00fcber die Landesgrenzen hinweg habhaft zu werden, sind jedoch <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/fall\/deutsche-justiz-erlaesst-haftbefehl-gegen-syrischen-geheimdienstchef-jamil-hassan\/\">mit einigen Ausnahmen<\/a> kaum bekannt. Gerade aber weil klar ist, dass Deutschland nicht als Weltpolizei alle V\u00f6lkerrechtsverbrechen aufkl\u00e4ren kann oder sollte, macht das Gesetz deutliche Vorgaben dazu, wann vertiefte Ermittlungen angezeigt sind: Bei einem Inlandsbezug ist die zuk\u00fcnftige Strafverfolgung so weit wie m\u00f6glich vorzubereiten \u2013 selbst wenn diese erst in ferner Zukunft, au\u00dferhalb von Deutschland oder m\u00f6glicherweise niemals stattfinden kann. Diesem Auftrag ist die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden, als sie das Verfahren einstellte, ohne die Erkenntnisse der IAPB und des OHCHR abzurufen und hierauf aufbauend weitere Ermittlungen anzustellen. Was juristisch ermessensfehlerhaft ist, ist auf Ebene der internationalen Bem\u00fchungen gegen Straflosigkeit eine vertane Chance: Was n\u00fctzen die Beweise, die beide Mechanismen f\u00fcr Strafverfolgungszwecke sammeln, wenn sie hierf\u00fcr nicht verwendet werden? Positive Gegenbeispiele gibt es: Dass Kooperationen zwischen nationalen Beh\u00f6rden und den Vereinten Nationen fruchtbringend m\u00f6glich sind, zeigt etwa die <a href=\"https:\/\/iiim.un.org\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/IIIM-Bulletin-9-ENG-9-%D9%86%D8%B4%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%A2%D9%84%D9%8A%D8%A9.pdf\">Verwertung von Beweisen<\/a> des <a href=\"https:\/\/iiim.un.org\/\">IIIM-Mechanismus<\/a> in deutschen Strafverfahren zu syrischen Regimeverbrechen. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Bundesanwaltschaft ihre Entscheidung \u00fcberdenkt und weitere Staaten Ermittlungen zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Belarus aufnehmen. Wo eine Zivilbev\u00f6lkerung ausgedehnt und systematisch angegriffen wird, darf das Recht nicht wegsehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Deutschland beansprucht seit einigen Jahren eine Vorreiterrolle in der Strafverfolgung von V\u00f6lkerstraftaten. 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