{"id":22180,"date":"2024-05-06T08:00:52","date_gmt":"2024-05-06T06:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=22180"},"modified":"2025-12-17T21:16:49","modified_gmt":"2025-12-17T20:16:49","slug":"klimaklagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/klimaklagen\/","title":{"rendered":"Klimaklagen"},"content":{"rendered":"<p>\u201e<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/meinung\/m\/kommentar-klimaseniorinnen-sieg-egmr\/\">Klimaschutz jetzt Menschenrecht<\/a>\u201c. So formuliert es ein Kommentar in dem bekannten deutschen Rechtsmagazin LTO. Und das beschreibt tats\u00e4chlich ziemlich genau das, was der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) am 09. April, der wohl als <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/the-transformation-of-european-climate-change-litigation\/\">Meilenstein in die Geschichte der Bek\u00e4mpfung des Klimawandels<\/a> eingehen wird, entschieden hat. Besonderes Interesse ziehen die Ausf\u00fchrungen zur Opfereigenschaft sowie zum Einsch\u00e4tzungsspielraum auf sich, da der EGMR seine dahingehende Rechtsprechung vor dem Hintergrund des Klimawandels jedenfalls konkretisiert, wenn nicht gar \u00e4ndert. Dieser Beitrag beleuchtet <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/historic-and-unprecedented\/\">die historische Entscheidung<\/a> n\u00e4her und kommt zu dem Schluss, dass die Richter:innen am EGMR den <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em> zu lesen scheinen.<\/p>\n<p><strong>Klimaseniorinnen gegen die Schweiz<\/strong><\/p>\n<p>Der EGMR hat am 09.04.2024 erstmals einer sog. Klimaklage stattgegeben (<a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-233206\"><em>Verein Klimaseniorinnen Schweiz v. Switzerland<\/em><\/a>). Solche Klagen werden von Einzelpersonen oder Verb\u00e4nden angestrengt, um klimapolitisch w\u00fcnschenswerte, realpolitisch aber nicht durchsetzbare Ziele <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/climate-change-litigation-what-the-ecthr-could-learn-from-courts-in-the-global-south\/\">juristisch zu erzwingen<\/a>. Die gegen die (Heimat-)Staaten (<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/shell-klima-prozess-den-haag-verpflichtung-reduzierung-co2-emissionen-unternehmen-menschenrechte\/\">oder Unternehmen<\/a>) gerichteten Klagen sollen diese zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen bewegen. Von den mehreren beim EGMR anh\u00e4ngigen Klagen sticht diejenige der sog. Klimaseniorinnen aufgrund ihres Erfolges heraus. W\u00e4hrend andere Klimaklagen bereits mangels Opfereigenschaft (<a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng\/?i=002-14300\"><em>Car\u00eame v. France<\/em><\/a>, Rn. 83) oder Rechtswegersch\u00f6pfung (<a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-233261\"><em>Agostinho and Others v. Portugal<\/em><\/a>, Rn. 231) unzul\u00e4ssig waren, konnten die Klimaseniorinnen gegen die Schweiz einen Sieg erringen. Nachdem der EGMR die schweizerischen Klimaschutzbem\u00fchungen (Rn. 121 \u2013 132) sowie die international bestehenden \u00dcbereinkommen zur Bek\u00e4mpfung des Klimawandels (Rn. 133 \u2013 229) analysiert, widmet er sich eingehend den von den Kl\u00e4gerinnen behaupteten Verletzungen ihrer Rechte aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\">Art. 8 EMRK<\/a> (Rn. 296 \u2013 574) und bejaht diese. Damit hat der EGMR erstmals positiv \u00fcber eine Klimaklage entschieden und deutlich gemacht, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen (<em>positive obligations<\/em>) aus zum Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt, indem sie eine unzureichende Klimaschutzpolitik betreibt (Rn. 573).<\/p>\n<p>Im Folgenden sollen die besonders umstrittenen Punkte n\u00e4her betrachtet werden. Dabei geht es zum einen um die Opfereigenschaft (<em>victim status<\/em>) der einzelnen Individuen sowie des <em>Vereins Klimaseniorinnen<\/em> als solches und zum anderen um die immer wiederkehrende Frage zum Einsch\u00e4tzungsspielraum (<em>margin of appreciation<\/em>) der Staaten bei der Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen aus der EMRK.<\/p>\n<p><strong>Die Opfereigenschaft <\/strong><\/p>\n<p>Eine der gr\u00f6\u00dften Zul\u00e4ssigkeitsh\u00fcrden f\u00fcr Klagen vor dem EGMR ist neben der Ersch\u00f6pfung der nationalen Rechtsbehelfe die Bejahung der Opfereigenschaft &#8211; vergleichbar mit der eigenen, unmittelbaren und gegenw\u00e4rtigen Beschwer im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Da der Klimawandel seiner Natur nach praktisch alles und jeden betrifft, sah sich der EGMR mit der Frage konfrontiert<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201chow and to what extent allegations of harm linked to State actions and\/or omissions in the context of climate change, affecting individuals\u2019 Convention rights [\u2026] can be examined without undermining the exclusion of actio popularis from the Convention system\u201d (<\/em>Rn. 481<em>).<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Die beklagten Staaten hatten auf eine Abweisung der Klagen als unzul\u00e4ssig gehofft. <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/of-crabbed-age-and-bold-youth\/\">Wie vorhergesehen<\/a> argumentierten sie, dass der Klimawandel allein keine hinreichenden Auswirkungen entfalte und es daher am Opferstatus fehle (<a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-233206\">Rn. 342f<\/a>). Von anderer Seite wurde angebracht, dass gerade der \u201e<a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/of-crabbed-age-and-bold-youth\/\">Klimawandel, als Gefahr f\u00fcr die gesamte Menschheit<\/a>, jedem statt niemandem die Geltendmachung seiner Rechte erm\u00f6glichen muss\u201c (eigene \u00dcbersetzung) und ein enges Verst\u00e4ndnis der Opfereigenschaft unangebracht w\u00e4re. Diesen beiden Sichtweisen trug das Urteil Rechnung, indem es eine neue, auf den Klimawandel angepasste Definition der Opfereigenschaft hervorbrachte.<\/p>\n<p><strong>\u201cHigh Intensity and Pressing Need\u201d<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem das Gericht &#8211; unter Bezugnahme auf fr\u00fchere Rechtsprechung &#8211; die Wandelbarkeit (\u201e<em>evolutive manner<\/em>\u201c, Rn. 482) der Definition der Opfereigenschaft hervorhebt, setzt es sich mit einer passenden Ab\u00e4nderung dieser Definition in Bezug auf Sch\u00e4den, die durch den Klimawandel entstehen, auseinander. Um eine Opfereigenschaft durch den Klimawandel zu bejahen, m\u00fcssen zwei Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sein. Antragstellende m\u00fcssen (1) \u201ein hohem Ma\u00dfe [high intensity] den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt sein\u201c und dazu (2) \u201emuss ein dringendes Bed\u00fcrfnis [pressing need] bestehen, den individuellen Schutz des Antragstellenden zu gew\u00e4hrleisten\u201c (Rn. 487, eigene \u00dcbersetzung).<\/p>\n<p>Der EGMR selbst bezeichnet die von ihm aufgestellten H\u00fcrden zur Opfereigenschaft als \u201eespecially high\u201c (Rn. 488). Da es w\u00e4hrend der Hitzewellen, auf die sich die Klagen der einzelnen Mitglieder gr\u00f6\u00dftenteils bezogen, auch f\u00fcr \u00e4ltere Menschen hinreichende Schutzm\u00f6glichkeiten gab und die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt schwerwiegende Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigungen zu erwarten hatten, sprach der EGMR den Einzelpersonen die Opfereigenschaft ab (Rn. 533ff).<\/p>\n<p>Auch im Fall <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng-press?i=003-7919474-11026266\">Car\u00eame v. France<\/a> konnten der Gerichtshof eine solche nicht erkennen, weil der klagende B\u00fcrgermeister nicht mehr in Frankreich wohnte und den behaupteten Einwirkungen folglich nicht mehr ausgesetzt war.<\/p>\n<p>Insgesamt nimmt der EGMR eine vermittelnde Position zwischen \u201ealle Menschen sind vom Klimawandel betroffen und damit Opfer\u201c und \u201eniemand ist in einem ausreichenden Ma\u00df vom Klimawandel gesch\u00e4digt\u201c ein. Entscheidend f\u00fcr zuk\u00fcnftige Klagen d\u00fcrfte die Frage sein, wie der EGMR das \u201ehohe Ma\u00df an nachteiligen Auswirkungen\u201c konkretisiert, d.h. wie weit er den Kreis der potentiell Betroffenen ziehen m\u00f6chte. Jedenfalls m\u00fcssen erhebliche Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigungen zumindest zu erwarten und keine Schutzm\u00f6glichkeiten vorhanden sein. Die vom EGMR gefundene Kontruktion bringt allerdings auch methodische Schwierigkeiten mit sich.<\/p>\n<p><strong>Zirkelschluss?<\/strong><\/p>\n<p>Bemerkenswert ist insofern, dass die beiden Voraussetzungen \u2013 hohe Intensit\u00e4t der negativen Auswirkungen des Klimawandels sowie ein dringendes Schutzbed\u00fcrfnis \u2013 unmittelbar zusammenh\u00e4ngen: Je h\u00f6her das Ma\u00df an nachteiligen Auswirkungen durch den Klimawandel, desto dringender das Schutzbed\u00fcrfnis. Das erkennt \u2013 jedenfalls implizit \u2013 auch das Gericht, wenn es die Opfereigenschaft der einzelnen Klimaseniorinnen auch deswegen ablehnt, weil nicht ersichtlich ist, dass \u201edie M\u00f6glichkeit einer Gef\u00e4hrdung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt mit einer Intensit\u00e4t besteht, die ein dringendes Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ihren individuellen Schutz begr\u00fcndet\u201c (eigene \u00dcbersetzung, Rn. 533). Unklar bleibt der eigenst\u00e4ndige Gehalt der Voraussetzung \u201ehohe Intensit\u00e4t negativer Auswirkungen\u201c, wenn diese immer so hoch sein muss, dass ein \u201edringendes Schutzbed\u00fcrfnis\u201c hervorgerufen wird, um die Opfereigenschaft zu bejahen. Die zweite Voraussetzung wird zur dominierenden und die Gefahr eines Zirkelschlusses dr\u00e4ngt sich auf, wenn das Schutzbed\u00fcrfnis (zweite Voraussetzung) mit der Intensit\u00e4t der nachteiligen Auswirkungen (erste Voraussetzung) begr\u00fcndet wird. Immer, wenn die erste Voraussetzung in einer gewissen Intensit\u00e4t gegeben ist, liegt so <em>automatisch<\/em> die zweite Voraussetzung vor. Dass dies vom Gericht intendiert war, scheint mindestens fraglich. Methodisch erhellend k\u00f6nnte eine Zusammenfassung der Voraussetzungen sein: Die nachteiligen Auswirkungen durch den Klimawandel m\u00fcssen derart gravierend sein, dass sie ein besonderes Schutzbed\u00fcrfnis hervorrufen. Dann liegen aber \u2013 anders als der EGMR suggeriert \u2013 keine getrennten Voraussetzungen mehr vor.<\/p>\n<p><strong><em>Locus standi <\/em>von Vereinigungen<\/strong><\/p>\n<p>Da neben den Individualklagen einzelner Mitglieder auch der Verein als Ganzes geklagt hatte, musste das Gericht sich mit der Frage nach der Klagebefugnis (<em>locus standi<\/em>) von Vereinigungen besch\u00e4ftigen. Auch hier zieht der EGMR aus der Natur des Klimawandels, seiner Bedrohungen f\u00fcr die gesamte Menschheit und der damit einhergehenden Gefahr von <em>actio popularis,<\/em> Konsequenzen hinsichtlich der Anerkennung der Opfereigenschaft einer Vereinigung (Rn. 499 f.): Vereinigungen k\u00f6nnen nur dann die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen, wenn sie (1) rechtm\u00e4\u00dfig begr\u00fcndet und handlungsf\u00e4hig sind, (2) satzungsgem\u00e4\u00df den Zweck verfolgen, die Menschenrechte ihrer Mitglieder zu sch\u00fctzen sowie (3) nachweisen k\u00f6nnen, dass sie f\u00fcr diese Handlungen als repr\u00e4sentativ angesehen werden k\u00f6nnen (Rn. 502).<\/p>\n<p>F\u00fcr den klagenden Verein sah das Gericht diese Voraussetzungen jedenfalls hinsichtlich Art. 8 EMRK als gegeben an (Rn. 525f). Damit war die Klage des Vereins zul\u00e4ssig und der Gerichtshof konnte sich im Rahmen der Begr\u00fcndetheit mit dem Ermessensspielraum der Staaten befassen.<\/p>\n<p><strong>Der Ermessensspielraum<\/strong><\/p>\n<p>Seit jeher betont der EGMR den weiten Ermessensspielraum (<em>wide margin of appreciation<\/em>) der Staaten, wenn es um die Frage geht, wie eine bestimmte Pflicht aus der EMRK erf\u00fcllt werden soll (<a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre?i=001-145790\">Brincat and Others v. Malta<\/a>, Rn. 101, m.w.N.). Dabei <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/historic-and-unprecedented\/\">unterscheidet der EGMR sorgf\u00e4ltig zwischen zwei Bereichen<\/a>. Auf der einen Seite geht es darum, wie sehr die Staaten den Klimawandel bek\u00e4mpfen m\u00fcssen, d.h. um konkrete Ziele und Vorgaben (bspw. Erreichung von C0\u00b2-Neutralit\u00e4t). Andererseits stellt sich die Frage, mit welchen Mitteln der Staat diese Ziele erreichen muss (bspw. durch die F\u00f6rderung erneuerbarer Energien). Der EGMR hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass der weite Ermessensspielraum nur f\u00fcr die zweite Frage gilt (Rn. 543).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr stellt er zun\u00e4chst fest, dass unter den Staaten ein allgemeiner Konsens (<em>general consensus<\/em>) hinsichtlich der effektiven Bek\u00e4mpfung des Klimawandels in Form einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen, also hinsichtlich der ersten Frage, besteht. Die Staaten sind sich nicht nur einig dar\u00fcber, dass der Klimawandel bek\u00e4mpft werden muss, sondern auch \u00fcber den Grad dieser Bek\u00e4mpfung (bis zur CO2-Neutralit\u00e4t). Danach lenkt der EGMR den Fokus auf einen Gesichtspunkt, der dem Klimawandel immanent ist. Die Tatsache, dass der Klimawandel irreversible und erhebliche Sch\u00e4den erwarten l\u00e4sst, spricht daf\u00fcr, ihn mit starkem Gewicht in die Abw\u00e4gung mit dem Einsch\u00e4tzungsspielraum der Staaten einzustellen. Insbesondere der globale Charakter des Klimawandels unterscheidet ihn von regional auftretenden Umweltsch\u00e4den, bei denen ein weiter Einsch\u00e4tzungsspielraum unstreitig ist (Rn. 542ff). Dass die staatlichen Beh\u00f6rden die Gegebenheiten vor Ort besser einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen (<a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-57622\">u.a. <em>Powell and Rayner v. UK<\/em><\/a>, Rn. 44; <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-57499\"><em>Handyside v. UK<\/em><\/a>, Rn. 48), kann beim Klimawandel nicht mehr als Begr\u00fcndung f\u00fcr den weiten Ermessensspielraum dienen. Im Gegenteil kann kein einzelner Staat allein den Klimawandel effektiv bek\u00e4mpfen. Unklar bleibt, in welchem Verh\u00e4ltnis dieser Faktor zum Konsens unter den Staaten steht, wenn der Gerichtshof meint:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201ethe nature and gravity of the threat <strong>and<\/strong> the general consensus [..] call for a reduced margin of appreciation\u201d <\/em>(Rn. 543, eigene Hervorhebung).<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EGMR gen\u00fcgt ein Konsens unter den Staaten, um einen kleineren Ermessensspielraum zu begr\u00fcnden. Er\u00f6ffnet der Gerichtshof nun eine neue Begr\u00fcndung f\u00fcr die Verringerung des Ermessensspielraums, die neben den Konsens treten kann? Oder versch\u00e4rft er gar seine Rechtsprechung und die Voraussetzungen sind als kumulatives Erfordernis zu verstehen? Jedenfalls weicht er ganz erheblich von seiner Rechtsprechung ab, indem er das Wesen der Gefahr \u2013 <a href=\"https:\/\/www.coe.int\/t\/dghl\/cooperation\/lisbonnetwork\/themis\/echr\/paper2_en.asp\">soweit ersichtlich erstmalig<\/a> \u2013 als Begr\u00fcndung f\u00fcr einen engen Ermessensspielraum anf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Kritik an diesem Vorgehen \u00e4u\u00dfert Richter Eicke in seiner abweichenden Meinung. Er h\u00e4lt die oben zitierten Faktoren f\u00fcr \u201evollkommen ungeeignet\u201c, um diese neue Auslegung des Ermessensspielraums zu begr\u00fcnden (Rn. 67 seiner abweichenden Meinung).<\/p>\n<p>Die Mehrheit der Richter:innen hingegen sah das Verhalten der Schweiz, insbesondere das Unterlassen einer Berechnung des eigenen verbleibenden C0\u00b2-Budgets, als nicht mehr von dem Einsch\u00e4tzungsspielraum gedeckt (Rn. 572). Die Schweiz muss sich daher, orientiert an ihren internationalen Verpflichtungen wie etwa dem Abkommen von Paris, konkrete Ziele zur Bek\u00e4mpfung des Klimawandels setzen.<\/p>\n<p><strong>Lesen die EGMR-Richter:innen den V\u00f6lkerrechtsblog? <\/strong><\/p>\n<p>Diese Argumentation \u00e4hnelt einer, die bereits zu Beginn der Verhandlungen der Klimaklagen auf dem V\u00f6lkerrechtsblog geteilt wurde. Unter dem Titel \u201e<a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/international-problems-require-international-answers\/\"><em>International Problems Require International Answers<\/em><\/a><em>\u201c <\/em>wurde eine Einschr\u00e4nkung des Ermessensspielraum mit der Begr\u00fcndung gefordert, dass die klassische Legitimation des Ermessensspielraums \u2013 die staatlichen Beh\u00f6rden seien \u201en\u00e4her am Problem\u201c \u2013 im Rahmen des globalen Ph\u00e4nomens Klimawandel nicht tr\u00e4gt und daher ein nur kleiner Spielraum bei der Frage, wie sehr der Klimawandel zu bek\u00e4mpfen ist, zugebilligt werden k\u00f6nne. Die Staaten sollten sich dabei insbesondere am Pariser Klimaabkommen orientieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zugegebenerma\u00dfen lag dieser Gedanke nicht allzu fern; dass die EGMR-Richter:innen den V\u00f6lkerrechtsblog lesen, ist dennoch eine sch\u00f6ne Vorstellung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>The \u201cBofaxe\u201d series appears as part of a\u00a0<\/em><a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/new-collaboration-between-volkerrechtsblog-and-ruhr-university-bochums-institute-for-international-law-of-peace-and-armed-conflict-ifhv\/\"><u><em>collaboration<\/em><\/u><\/a><em>\u00a0between the\u00a0<\/em><a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><u><em>IFHV<\/em><\/u><\/a><em>\u00a0and V\u00f6lkerrechtsblog.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eKlimaschutz jetzt Menschenrecht\u201c. So formuliert es ein Kommentar in dem bekannten deutschen Rechtsmagazin LTO. 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