{"id":21252,"date":"2024-01-17T08:00:50","date_gmt":"2024-01-17T07:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=21252"},"modified":"2024-01-18T10:00:50","modified_gmt":"2024-01-18T09:00:50","slug":"fortschritt-oder-flickwerk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/fortschritt-oder-flickwerk\/","title":{"rendered":"Fortschritt oder Flickwerk?"},"content":{"rendered":"<p>In Hinblick auf die kommunikative Offenheit der Verfahren hat die deutsche Strafjustiz die avisierte <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Reden\/DE\/2023\/1130_Bundestag_Voelkerstrafrecht.html\">\u201eVorreiterrolle\u201c<\/a> bei der Verfolgung von V\u00f6lkerrechtsverbrechen bisher nicht einnehmen k\u00f6nnen. Anders als in anderen europ\u00e4ischen Staaten, die auf Grundlage des Weltrechtsprinzips <a href=\"https:\/\/ujim.trialinternational.org\/\">V\u00f6lkerstrafprozesse<\/a> durchf\u00fchren, sind Urteils\u00fcbersetzungen und sonstige mehrsprachige Informationsangebote in Deutschland bislang Mangelware. Die defizit\u00e4re Zug\u00e4nglichkeit deutscher V\u00f6lkerstrafverfahren ist daher <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/universal-jurisdiction-without-universal-outreach\/\">kritisiert<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/fileadmin\/user_upload\/ECCHR_Stellungnahme_Reform_dt._Voelkerstrafrecht.pdf\">Reformbedarf<\/a> dargelegt worden. Das nunmehr angesto\u00dfene Gesetzgebungsverfahren zur \u201eFortentwicklung des V\u00f6lkerstrafrechts\u201c (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/094\/2009471.pdf\">BT-Drs. 20\/9471<\/a>) verfolgt dementsprechend auch das Ziel, die \u201eBreitenwirkung\u201c v\u00f6lkerstrafrechtlicher Prozesse und Urteile zu verbessern. Allerdings l\u00e4sst die Entwurfsbegr\u00fcndung eine vertiefte Begr\u00fcndung dieses Teilziels mit Blick auf den Sinn und die Legitimation v\u00f6lkerstrafrechtlicher Weltrechtsverfahren in Deutschland vermissen. Auch die konkreten Regelungsvorschl\u00e4ge m\u00fcssen im Ergebnis kritisch gesehen werden.<\/p>\n<p><strong>Die abstrakte Zielsetzung <\/strong><\/p>\n<p>Den bisherigen Entwurfsbegr\u00fcndungen (in <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetzgebung\/Eckpunkte\/230223_Eckpunkte_VStGB.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">Eckpunktepapier<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetzgebung\/RefE\/RefE_Voelkerstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">Referenten<\/a>&#8211; und <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/094\/2009471.pdf\">Regierungsentwurf<\/a>) ist allesamt eine gewisse Unbedarftheit hinsichtlich der Frage zu attestieren, <em>warum eigentlich<\/em> \u2013 anders als bei sonstigen Strafverfahren \u2013 eine erweiterte \u00d6ffentlichkeit v\u00f6lkerstrafrechtlicher Verfahren nach dem V\u00f6lkerstrafgesetzbuch (VStGB) anzustreben ist. Grundsatzfragen bleiben weitgehend unbeantwortet: Wie muss ein nationales Strafverfahren die internationale \u00d6ffentlichkeit einbeziehen? Welche Anforderungen lassen sich hierzu aus der normativen Struktur des Weltrechtsrechtsprinzips als stellvertretende Rechtspflege im Namen und im Interesse der internationalen Gemeinschaft ableiten? Auf welche Art und Weise kann und muss die Teilhabe der Betroffenen an nationalen V\u00f6lkerstrafverfahren gew\u00e4hrleistet werden?<\/p>\n<p>M\u00f6gliche Legitimationsans\u00e4tze f\u00fcr eine gesteigerte \u00d6ffentlichkeit unterscheiden sich dabei schon hinsichtlich der verschiedenen Adressatengruppen v\u00f6lkerstrafrechtlicher Verfahren. Opfern einer konkreten V\u00f6lkerstraftat muss zun\u00e4chst ein gleichberechtigter Zugang zu rechtlichen Verfahren gew\u00e4hrleistet werden. Der <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/094\/2009471.pdf\">Entwurf<\/a> (S.\u00a01,\u00a014) verweist selbst auf die Ziele 16, (3), und (6) der <a href=\"https:\/\/www.un.org\/Depts\/german\/gv-70\/band1\/ar70001.pdf\">UN-Agenda 2030 f\u00fcr nachhaltige Entwicklung<\/a>. W\u00e4hrend auch f\u00fcr sonstige Betroffene eines Konflikts v\u00f6lkerrechtlich aus dem sog. <a href=\"https:\/\/undocs.org\/Home\/Mobile?FinalSymbol=A%2FRES%2F68%2F165\">Recht auf Wahrheit<\/a> auch ein Informationsrecht hinsichtlich konkreter Weltrechtsverfahren abgeleitet werden k\u00f6nnte (vgl. <a href=\"https:\/\/storage.googleapis.com\/jnl-up-j-ujiel-files\/journals\/1\/articles\/585\/644a6ab55903c.pdf\">hier<\/a>, insb. S. 44ff.), streitet f\u00fcr internationale Medienvertreter:Innen der <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2020\/08\/rk20200818_1bvr191820.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">verfassungsrechtliche Anspruch<\/a> auf die M\u00f6glichkeit des reellen Informationszugangs im Gerichtssaal und der Prozessberichterstattung aus eigener Anschauung.<\/p>\n<p>Soweit man wie scheinbar auch die Bundesregierung davon ausgeht, dass in deutschen Strafprozessen auf Grundlage des Weltrechtsprinzips genuines V\u00f6lkerrecht \u2013 und nicht nur nationales Strafrecht unter v\u00f6lkerrechtlich zul\u00e4ssiger Geltungserstreckung \u2013 angewendet wird, haben auch internationale Straftribunale, ausl\u00e4ndische Gerichte und die v\u00f6lkerstrafrechtliche Wissenschaft ein genuines Interesse an einem informatorischen Zugang zu den Verfahren. Ein gelingender kommunikativer Austausch ist f\u00fcr die Herausbildung eines internationalen V\u00f6lkerstrafjustizsystems essenziell und zudem eine Voraussetzung f\u00fcr die angestrebte Vorreiterrolle Deutschlands bei der weiteren Fortentwicklung des V\u00f6lkerstrafrechts.<\/p>\n<p>Konzeptualisiert man das Weltrechtsprinzip des \u00a7\u00a01 S.\u00a01 VStGB schlie\u00dflich \u2013 wie <a href=\"https:\/\/www.degruyter.com\/document\/doi\/10.1515\/zstw-2022-0028\/pdf\">andernorts<\/a> n\u00e4her begr\u00fcndet \u2013 im Sinne einer <em>stellvertretenden<\/em> Weltrechtspflege, die Deutschland in fremdem Namen uneigenn\u00fctzig f\u00fcr die internationale Gemeinschaft als solche aus\u00fcbt, erscheint die internationale \u00d6ffentlichkeit als ma\u00dfgeblicher normativer Ausgangs- und Endpunkt eines jeden Weltrechtsverfahren. Die Transparenz v\u00f6lkerstrafrechtlicher Prozesse und die \u00f6ffentliche Vermittlung von Urteilen w\u00e4re dann als wesentliche Legitimationsbedingung von nationalen V\u00f6lkerstrafverfahren auf Grundlage des Weltrechtsprinzips zu verstehen.<\/p>\n<p><strong>Die konkreten Ma\u00dfnahmen <\/strong><\/p>\n<p>Drei konkrete Ma\u00dfnahmen werden zur Steigerung der \u201eBreitenwirkung\u201c im Rahmen des Reformvorhabens bislang diskutiert. Schnell wird allerdings die begrenzte Reichweite der konkreten \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge sichtbar.<\/p>\n<p><strong>Verdolmetschung im Gerichtssaal<\/strong><\/p>\n<p>So erweist sich die vorgeschlagene Regelung zur Nutzung von Verdolmetschungen als im Wesentlichen blo\u00df klarstellende Festschreibung einer bereits etablierten Praxis. Denn schon bisher und ohne spezifische Rechtsgrundlage konnten Fl\u00fcsterdolmetscher im Zuschauerraum agieren (vgl. BVerfG, <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2020\/08\/rk20200818_1bvr191820.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">1 BvR 1918\/20<\/a>, Rn. 2-3). Lediglich pandemiebedingte Abstandsregelungen hatten im sog. <a href=\"https:\/\/olgko.justiz.rlp.de\/presse-aktuelles\/detail\/lebenslange-haft-ua-wegen-verbrechens-gegen-die-menschlichkeit-und-wegen-mordes-urteil-gegen-einen-mutmasslichen-mitarbeiter-des-syrischen-geheimdienstes\">Al Khatib-Verfahren am Oberlandesgericht Koblenz<\/a> diesen eingespielten <em>modus operandi<\/em> unm\u00f6glich gemacht und den Antrag auf Mitnutzung der gerichtseigenen \u00dcbersetzungsinfrastruktur motiviert. Erst der ablehnende Beschluss (OLG Koblenz, Beschluss vom 09. Juli 2020, 1 StE 9\/19, Rn. 9) stellte dann drauf ab, dass die Gerichtssprache Deutsch sei (vgl. \u00a7 184 GVG) und aus der erweiterten Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte nach dem VStGB keine \u00c4nderung prozessualer Normen folge.<\/p>\n<p>Im nachfolgenden Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2020\/08\/rk20200818_1bvr191820.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">1 BvR 1918\/20<\/a>) wurde dem Oberlandesgericht dann \u2013 insoweit situationsbedingt \u2013 auferlegt, akkreditierten Medienvertreter:Innen mit besonderem Bezug zum syrischen Konflikt zu erm\u00f6glichen, das deutschsprachige Prozessgeschehen mithilfe eigener Vorkehrungen oder unter kostenpflichtiger Nutzung des gerichtlichen \u00dcbersetzungssystems in arabischer Sprache zu verfolgen. In \u00e4hnlicher Weise stellt auch der <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/094\/2009471.pdf\">Regierungsentwurf<\/a> (S.\u00a025) im geplanten \u00a7\u00a0185 Abs.\u00a04 GVG-E in das Ermessen der Gerichte, Medienvertreter:Innen die Mitnutzung der gerichtseigenen Verdolmetschung zu gew\u00e4hren. Ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu einer Verdolmetschung soll aber ausdr\u00fccklich (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/094\/2009471.pdf\">ebd<\/a>., S.\u00a025) <em>nicht <\/em>geschaffen werden.<\/p>\n<p>Auch eine Regelung des Zugangs zu einer Verdolmetschung f\u00fcr Betroffene, Opferorganisationen und sonstige Dritte, die im Gerichtssaal das Verfahren verfolgen wollen, fehlt. Zwar ist anzuerkennen, dass das Bundesverfassungsgericht im Al Khatib-Verfahren einen simultan gestellten Eilantrag nichtjournalistisch t\u00e4tiger Personen abgewiesen hatte (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2020\/08\/rk20200818_1bvr191920.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">1 BVR 1919\/20<\/a>), weil diese \u00fcber Medienberichte die M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, sich \u00fcber das Verfahren zu informieren. Im ung\u00fcnstigsten Fall k\u00f6nnte die vorgesehene Erg\u00e4nzung des \u00a7\u00a0185 Abs.\u00a04 GVG-E aber \u2013 <em>e contrario<\/em> \u2013 so gedeutet werden, dass nichtjournalistisch t\u00e4tige Zuschauer anders als zuvor keine Fl\u00fcsterdolmetscher mehr nutzen d\u00fcrfen. Eine pandemiebedingte und lediglich im einstweiligen Rechtsschutz vorgenommene Differenzierung w\u00e4re dann unreflektiert ins Gesetz \u00fcberf\u00fchrt und k\u00f6nnte f\u00fcr nichtjournalistische Zuschauer:Innen sogar einen R\u00fcckschritt in der sprachlichen Zug\u00e4nglichkeit und damit der Teilhabe am Verfahren bedeuten.<\/p>\n<p><strong>Audio-visuelle Dokumentation<\/strong><\/p>\n<p>Zugleich macht der Entwurf deutlich, dass die Aufzeichnung von v\u00f6lkerstrafrechtlichen Verfahren ein begr\u00fcndungsbed\u00fcrftiger Sonderfall bleiben soll, auch wenn das qualifizierte Erfordernis einer herausragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung \u201ef\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland<em>\u201c<\/em> im \u00a7\u00a0169 Abs.\u00a02 GVG zuk\u00fcnftig entf\u00e4llt. In fr\u00fcheren V\u00f6lkerstrafverfahren (vgl. <a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/fileadmin\/user_upload\/ECCHR_AL-KHATIB_zweite_Auflage.pdf\">hier<\/a>, S. 160ff.) war die Anfertigung von Tonaufnahmen mit dem Hinweis auf dieses Tatbestandsmerkmal und einem fehlenden Bezug zu Deutschland sowie aus Zeugenschutzerw\u00e4gungen abgelehnt worden. Daher soll die vorgesehene \u00c4nderung laut <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/094\/2009471.pdf\">Regierungsentwurf<\/a> (S.\u00a017) zuk\u00fcnftig sicherstellen, dass auch in V\u00f6lkerstrafverfahren Ton- und Bildaufnahmen gefertigt werden k\u00f6nnen, weil in diesen \u201eh\u00e4ufig Wertentscheidungen von globaler Bedeutung\u201c getroffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Sollte die Audiodokumentation mit dem gegenw\u00e4rtig noch kontrovers diskutierten Gesetz zur <a href=\"https:\/\/dip.bundestag.de\/vorgang\/gesetz-zur-digitalen-dokumentation-der-strafgerichtlichen-hauptverhandlung-und-zur-\u00e4nderung\/300154\">Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung<\/a> zur Regel werden, ist allerdings nur die gesonderte Verwendungsm\u00f6glichkeit dieser f\u00fcr historisch-wissenschaftliche Zwecke und die zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, Bildaufnahmen herzustellen, eine spezifische, \u00fcber \u00a7\u00a0169 Abs.\u00a02 GVG zu begr\u00fcndende, <em>v\u00f6lkerstrafprozessuale<\/em> Ma\u00dfnahme. Wann aber <em>zus\u00e4tzliche<\/em> visuelle Aufnahmen in V\u00f6lkerstrafverfahren m\u00f6glich oder geboten sein sollen, konkretisiert der Regierungsentwurf nicht hinreichend. Tatbestandlich wird f\u00fcr beide Aufnahmeformen unterschiedslos auf die herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung des Verfahrens abgestellt. In der <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/094\/2009471.pdf\">Entwurfsbegr\u00fcndung<\/a> (S.\u00a017) wird zwar zus\u00e4tzlich darauf verwiesen, dass bei komplexen V\u00f6lkerstrafverfahren die Nachvollziehbarkeit der aufgearbeiteten Geschehnisse und ihre wissenschaftliche Untersuchung \u201elediglich mit Hilfe von reinen Tonaufnahmen\u201c erschwert sein k\u00f6nne. Diese \u00dcberlegung hat jedoch bislang keinen Niederschlag im Entwurfstext gefunden, sodass das Verh\u00e4ltnis beider Aufnahmeformen unklar bleibt. Auch Zeugenschutzerw\u00e4gungen, die einer Dokumentation im Einzelfall ggf. entgegenstehen k\u00f6nnten, werden im Entwurf nicht adressiert.<\/p>\n<p>Im Lichte der allgemeinen Vorbehalte der Strafjustiz gegen\u00fcber der digitalen Dokumentation des Strafverfahrens ist mithin zu bef\u00fcrchten, dass mit der geringf\u00fcgigen Anpassung des \u00a7\u00a0169 Abs.\u00a02 GVG und dem weit einger\u00e4umten Ermessen auch nur eine marginale Steigerung der Zug\u00e4nglichkeit und Breitenwirkung einhergehen wird. Die Alternative, eine audio-visuelle Dokumentation in allen v\u00f6lkerstrafrechtlichen Verfahren ohne Einzelfallpr\u00fcfung gesetzlich vorzusehen, w\u00fcrde die Gerichte zudem von der schwierigen und gegen\u00fcber den Betroffenen ggf. anma\u00dfenden Entscheidung entlasten, ob ein V\u00f6lkerrechtsverbrechen zeitgeschichtlich \u201ebedeutsam\u201c genug ist, um eine audio-visuelle Aufzeichnung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>Urteils\u00fcbersetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob in V\u00f6lkerrechtsverfahren eine \u00dcbersetzung des Urteils ver\u00f6ffentlicht werden sollte, regelt der Gesetzesentwurf, wie zuvor schon der Referentenentwurf, nicht mehr. Lediglich im <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetzgebung\/Eckpunkte\/230223_Eckpunkte_VStGB.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">Eckpunktepapier<\/a> (S.\u00a04) war noch ausgef\u00fchrt worden, dass die Bundesregierung in speziell ausgew\u00e4hlten F\u00e4llen, n\u00e4mlich bei \u201ewegweisende[n] Urteile[n]\u201c, eine \u00dcbersetzung durch das Justizministerium anstrebt. \u00dcber die Nichtregelung im Entwurf hinaus ist zu kritisieren, dass im Falle einer \u00dcbersetzung durch das Justizministerium die Verantwortung f\u00fcr die \u00dcbersetzung den eigentlich zust\u00e4ndigen Oberlandesgerichten entzogen w\u00fcrde, die in Verfahren auf Grundlage des Weltrechtsprinzips \u2013 im Sinne einer <a href=\"http:\/\/www.ejil.org\/pdfs\/1\/1\/1126.pdf\">dualen Rolle<\/a> \u2013 auch als Teilorgane eines sich konstituierenden internationalen Strafjustizsystems agieren. Es widerspr\u00e4che insofern der strukturellen Staatsferne des V\u00f6lkerstrafrechts, die Entscheidung \u00fcber die Anfertigung einer \u00dcbersetzung einzelfallorientiert durch ein staatliches Ministerium treffen zu lassen. Denn es besteht die abstrakte Gefahr, dass die \u00dcbersetzung von v\u00f6lkerstrafrechtlichen Urteilen (auch) von politischen Erw\u00e4gungen und nationalen Interessen abh\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnte. Etwa dann, wenn zu bestimmen ist, ob ein Urteil \u201ewegweisend\u201c genug f\u00fcr eine \u00dcbersetzung ist.<\/p>\n<p>Eine m\u00f6gliche Alternative w\u00e4re, grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine bessere finanzielle Ausstattung der zust\u00e4ndigen Staatsschutzsenate an den Oberlandesgerichten auch f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeitsarbeit zu sorgen. Zus\u00e4tzliche Kosten, die mit der mehrsprachigen Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Verfahrensverlauf und die Verfahrensergebnisse \u2013 insb. durch Urteils\u00fcbersetzungen \u2013 einhergehen, k\u00f6nnten dem Bund gem. \u00a7\u00a0120 Abs.\u00a07 GVG in Rechnung gestellt werden. Der <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/094\/2009471.pdf\">Regierungsentwurf<\/a> (S.\u00a04) weist auf diese L\u00f6sung mit Blick auf zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr Verdolmetschungen im Rahmen der Nebenklage schon selbst hin.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis wird der Regierungsentwurf dem selbstgesteckten Ziel, die Breitenwirkung v\u00f6lkerstrafrechtlicher Verfahren zu steigern, kaum gerecht. Statt ein schl\u00fcssiges Gesamtkonzept f\u00fcr die wohl\u00fcberlegte Erweiterung der \u00d6ffentlichkeit zu entwickeln, das auf einer systematischen Betrachtung der kommunikativen Dimension des V\u00f6lkerstrafprozesses aufbaut, adressiert das Reformvorhaben lediglich drei Einzelfragen, die als spezifische Defizite vergangener Verfahren kritisiert worden waren. Die Auswirkungen der konkret diskutierten Ma\u00dfnahmen wird daher aller Voraussicht nach marginal bleiben. Wenn der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, in der <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btp\/20\/20141.pdf\">Bundestagsdebatte<\/a> (S. 17818) zum Reformentwurf gleichwohl verk\u00fcndet: \u201eDas ist Fortschritt [\u2026].\u201c, so grenzt dies angesichts der gegenw\u00e4rtigen Entwurfsfassung an irref\u00fchrende Werbung.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re demgegen\u00fcber zu begr\u00fc\u00dfen, wenn die <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a06_recht\/anhoerungen\/983018-983018\">Ende Januar<\/a> anstehende Er\u00f6rterung des Entwurfs im Rechtsausschuss dazu genutzt w\u00fcrde, zwei Jahrzehnte nach Schaffung des V\u00f6lkerstrafgesetzbuches noch einmal grunds\u00e4tzlich \u00fcber die besonderen Herausforderungen v\u00f6lkerstrafrechtlicher Verfahren und die normative Struktur der Weltrechtspflege nachzudenken. Wenn der Reformentwurf nicht nur selektiv auf einzelne Defizite vergangener Verfahren reagieren, sondern das deutsche Strafjustizsystem planvoll f\u00fcr die vor zwanzig Jahren nicht vorauszusehende gegenw\u00e4rtige Renaissance der v\u00f6lkerstrafrechtlichen Weltrechtspflege ausstatten w\u00fcrde, \u2013 <em>dann<\/em> lie\u00dfe sich tats\u00e4chlich von \u201eFortschritt\u201c sprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Hinblick auf die kommunikative Offenheit der Verfahren hat die deutsche Strafjustiz die avisierte \u201eVorreiterrolle\u201c bei der Verfolgung von V\u00f6lkerrechtsverbrechen bisher nicht einnehmen k\u00f6nnen. Anders als in anderen europ\u00e4ischen Staaten, die auf Grundlage des Weltrechtsprinzips V\u00f6lkerstrafprozesse durchf\u00fchren, sind Urteils\u00fcbersetzungen und sonstige mehrsprachige Informationsangebote in Deutschland bislang Mangelware. 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