{"id":18794,"date":"2022-11-17T09:00:41","date_gmt":"2022-11-17T08:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=18794"},"modified":"2022-11-17T10:12:56","modified_gmt":"2022-11-17T09:12:56","slug":"wissenschaft-in-krisenzeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wissenschaft-in-krisenzeiten\/","title":{"rendered":"\u201eWissenschaft\u201c in Krisenzeiten"},"content":{"rendered":"<p>Ver\u00f6ffentlichungen von Wissenschaftler*innen, die sich an ein breites Publikum richten, haben in Zeiten der Corona-Pandemie und des Krieges in der Ukraine Konjunktur, erscheinen sogar in Bestsellerlisten. Unter diesen Ver\u00f6ffentlichungen lassen nicht wenige die Einhaltung anerkannter wissenschaftlicher Standards vermissen. Teilweise werden fragw\u00fcrdige politische Meinungs\u00e4u\u00dferungen, die verschw\u00f6rungstheoretische Narrative bedienen, unter dem Deckmantel des wissenschaftlichen Strebens nach Wahrheit vertreten. Vor diesem Hintergrund wurde k\u00fcrzlich von <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/wehrhafte-hochschulen-und-wissenschaftsfreiheit\/\">Klaus Ferdinand G\u00e4rditz<\/a> auf dem <em>Verfassungsblog<\/em> diskutiert, wo die Grenze zwischen Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit verl\u00e4uft und was das M\u00e4\u00dfigungsgebot f\u00fcr Wissenschaftler*innen im \u00f6ffentlichen Dienst bedeutet. Ein Grenzg\u00e4nger in dieser Hinsicht ist Kai Ambos\u2018 k\u00fcrzlich erschienener Essay <a href=\"https:\/\/www.westendverlag.de\/buch\/doppelmoral-der-westen-und-die-ukraine\/\"><em>Doppelmoral:<\/em> <em>Der Westen und die Ukraine<\/em><\/a>.<\/p>\n<p><strong>Fragw\u00fcrdiger Ausgangspunkt<\/strong><\/p>\n<p>Der Essay widmet sich der Frage, ob der Westen den Anspruch erheben kann, mittels seiner Ukraine-Politik das Gewaltverbot und die regelbasierte V\u00f6lkerrechtsordnung insgesamt zu verteidigen. Ambos beantwortet die Frage mit einem Nein. Die Reaktion des Westens auf den russischen Angriffskrieg erfahre keine globale Unterst\u00fctzung, sondern vielmehr Ablehnung aus dem Globalen S\u00fcden (1. Kapitel). Der Grund hierf\u00fcr liege in den Widerspr\u00fcchlichkeiten des eigenen Umgangs mit dem V\u00f6lkerrecht (2. Kapitel). Nur wenn der Westen das V\u00f6lkerrecht vollumf\u00e4nglich einhalte, k\u00f6nne er glaubw\u00fcrdig die Wahrung der V\u00f6lkerrechtsordnung einfordern (3. Kapitel).<\/p>\n<p>Bereits der Ausgangspunkt des Essays, wonach der deutschen Diskussion die Annahme zugrunde liege, unsere Verurteilung des russischen Angriffskriegs werde von der ganzen Welt geteilt, ist angesichts der gro\u00dfen Meinungsverschiedenheiten um Waffenlieferungen, Sanktionen und diplomatisches Vorgehen fragw\u00fcrdig. Zudem stellt Ambos die Verteidigung der V\u00f6lkerrechtsordnung als das entscheidende Motiv f\u00fcr die Reaktion des Westens dar. Andere politische Motive, etwa der Schutz des ukrainischen Volks vor russischem Terror, der Schutz der liberalen Demokratie in Europa oder die Bef\u00fcrchtung einer weiteren russischen Expansion insbesondere in die Baltischen L\u00e4nder, Polen und Finnland finden keine Erw\u00e4hnung. Dass hinsichtlich der Verteidigung der V\u00f6lkerrechtsordnung zumindest mit Blick auf die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Gewaltverbot und fundamentale Regeln des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts nicht nur ein Anspruch, sondern gem. Artikel 41 der <a href=\"https:\/\/legal.un.org\/ilc\/texts\/instruments\/english\/draft_articles\/9_6_2001.pdf\">Articles on States Responsibility<\/a> bzw. des gemeinsamen Artikel 1 der <a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/en\/doc\/assets\/files\/publications\/icrc-002-0173.pdf\">Genfer Konventionen von 1949<\/a> auch eine Pflicht angenommen werden kann, bleibt ebenfalls unerw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Ambos\u2018 Aufforderung an den Westen, das V\u00f6lkerrecht selbst einzuhalten, um glaubw\u00fcrdiger die Wahrung der V\u00f6lkerrechtsordnung einfordern zu k\u00f6nnen, vollends zuzustimmen ist, bestehen teils erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Analyse zur mangelnden Unterst\u00fctzung der westlichen Reaktion durch den Globalen S\u00fcden und zu den Gr\u00fcnden hierf\u00fcr. Zudem wirft der vermeintliche Adressat*innenkreis des Buchs Fragen auf. Insgesamt ist der Essay von pauschalen Behauptungen ohne Belege, dem Auslassen von Informationen und der mangelnden Auseinandersetzung mit divergierenden Ansichten gepr\u00e4gt. Im Einzelnen:<\/p>\n<p><strong>Erf\u00e4hrt die westliche Reaktion keine Unterst\u00fctzung des Globalen S\u00fcdens?<\/strong><\/p>\n<p>Im ersten der drei Kapitel des Essays meint Ambos zu erkennen, dass der Globale S\u00fcden die westliche Reaktion auf den russischen Angriffskrieg nicht unterst\u00fctze. Seine Erkenntnis st\u00fctzt er auf die Enthaltung und Abwesenheit einiger Staaten bei der Abstimmung zu den Resolutionen <a href=\"https:\/\/undocs.org\/Home\/Mobile?FinalSymbol=A%2FRES%2FES-11%2F1&amp;Language=E&amp;DeviceType=Desktop&amp;LangRequested=False\">ES-11\/1<\/a> zur Verurteilung der russischen Aggression vom 2. M\u00e4rz 2022 und <a href=\"https:\/\/undocs.org\/Home\/Mobile?FinalSymbol=A%2FRES%2FES-11%2F3&amp;Language=E&amp;DeviceType=Desktop&amp;LangRequested=False\">ES\u201111\/3<\/a> f\u00fcr die Suspendierung Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat vom 7. April 2022, wenngleich diese eine \u00fcberw\u00e4ltigende Mehrheit in der UN-Generalversammlung erfahren haben. Sp\u00e4ter behauptet Ambos ohne eine Quellenangabe, Staaten des Globalen S\u00fcdens w\u00fcrden \u201eRussland insgesamt dankbar\u201c sein und empf\u00e4nden \u201eklammheimlich wohl eine gewisse Schadenfreude\u201c (S. 53). Als Begr\u00fcndung verweist Ambos auf die regionale Verteilung der Stimmen (f\u00fcr die Resolution ES-11\/1 35 Enthaltungen aus Afrika (17), Asien (14) und Lateinamerika (4) sowie 12 abwesende Staaten aus dem Globalen S\u00fcden). Diese zeigten, dass sich der Globale S\u00fcden deutlich von der westlichen Position distanziere. Ambos nimmt sogar an, dass die abwesenden Staaten bei Anwesenheit gegen die Resolutionen gestimmt h\u00e4tten. Eine Einzelanalyse der individuellen Motivation f\u00fcr das Abstimmungsverhalten h\u00e4lt er f\u00fcr nicht notwendig (S. 20).<\/p>\n<p>Seine Interpretation des Abstimmungsverhaltens sowie die im Zwischenfazit festgestellte \u201eUkraine fatigue\u201c der Staaten des Globalen S\u00fcdens (S. 30) stehen angesichts des Abstimmungsergebnisses bei der Resolution <a href=\"https:\/\/undocs.org\/Home\/Mobile?FinalSymbol=A%2FES-11%2FL.4&amp;Language=E&amp;DeviceType=Desktop&amp;LangRequested=False\">ES-11\/4<\/a> zur Verurteilung der Scheinreferenden vom 12. Oktober 2022, die f\u00fcr das Buch freilich noch nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte, in Zweifel. Denn hier haben die bei der Abstimmung zur Resolution ES-11\/1 noch abwesenden Guinea-Bissau und Marokko f\u00fcr die Verurteilung der Scheinreferenden gestimmt, andere zuvor abwesende Staaten haben sich enthalten. Einzig Nicaragua hat Ambos\u2018 Hypothese best\u00e4tigt. Auch haben Staaten des Globalen S\u00fcdens, die sich bei der Resolution ES-11\/1 noch enthalten hatten, f\u00fcr die Resolution ES-11\/4 gestimmt (Angola, Bangladesch, Irak, Madagaskar, Senegal). Nach Ambos\u2018 Logik h\u00e4tten sich diese Staaten weiterhin enthalten bzw. abwesend sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aber auch ohne die neuen Erkenntnisse zum Abstimmungsverhalten bei der Resolution ES-11\/4 h\u00e4tte eine Analyse der <a href=\"https:\/\/press.un.org\/en\/2022\/ga12407.doc.htm\">Stellungnahmen<\/a> zur Resolution ES-11\/1, insbesondere von Bhutan, Djibouti, Kambodscha und Myanmar, Ambos m\u00f6glicherweise zu einer vorsichtigeren Interpretation gef\u00fchrt (siehe auch die <a href=\"https:\/\/press.un.org\/en\/2022\/ga12456.doc.htm\">Stellungnahmen<\/a> vor der Abstimmung zu Resolution ES-11\/4). Ein weiterer Mangel an Genauigkeit besteht in der Angabe, die BRICS h\u00e4tten sich allesamt enthalten (S. 21), obwohl Brasilien der Resolution ES-11\/1 <a href=\"https:\/\/digitallibrary.un.org\/record\/3959039?ln=en\">zugestimmt<\/a> hat. Dar\u00fcber hinaus dr\u00e4ngt sich bei genauerem Hinsehen auch eine andere <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=4224862\">Lesart<\/a> auf, die Ambos nicht anspricht: Statt einer Unterteilung in Globaler S\u00fcden und Globaler Norden ist n\u00e4mlich auch eine Unterteilung in autokratische Staaten und liberal-demokratische Staaten mit dem Abstimmungsverhalten bei den UN-Resolutionen vereinbar.<\/p>\n<p>Ambos sieht \u00fcber das Abstimmungsverhalten hinaus weitere Belege f\u00fcr eine ablehnende Haltung des Globalen S\u00fcdens gegen die Reaktion des Westens (S. 22-30). Er f\u00fchrt an, dass die Staaten des Globalen S\u00fcdens, die f\u00fcr die Resolutionen ES-11\/1 und ES-11\/3 gestimmt haben, keine Sanktionen gegen Russland verh\u00e4ngt und die Ukraine nicht (milit\u00e4risch) unterst\u00fctzt haben und sich auch nicht an der Verfolgung russischer Kriegsverbrechen beteiligen, stattdessen weiterhin diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu Russland unterhalten. Auch w\u00fcrde keine \u00fcber die UN-Resolutionen hinausgehende verbale Kritik an Russland ge\u00e4u\u00dfert. Er geht n\u00e4her auf (wenige) Beispiele ein, darunter die T\u00fcrkei und Mexiko. Ambos sieht hinsichtlich der T\u00fcrkei darin eine Best\u00e4tigung seiner These, dass diese zwar Drohnen an die Ukraine geliefert habe, sich aber im \u00dcbrigen, obwohl sie NATO-Mitglied sei, den EU-Sanktionen widersetzt habe und sich stattdessen als Vermittler \u201egeriere\u201c. Aufgrund der <a href=\"https:\/\/www.rnd.de\/politik\/krieg-in-der-ukraine-wie-tuerkische-drohnen-putins-truppen-bekaempfen-QTVUYILNAF4HTFL5NLKQQRAN5U.html\">wichtigen Rolle<\/a> der t\u00fcrkischen Drohnen in der Abwehr russischer Truppen gerade zu Beginn des Krieges, der Tatsache, dass die T\u00fcrkei als regionale Macht in den Konflikten in Syrien und Bergkarabach m\u00f6glicherweise ein anderes Vorgehen gegen\u00fcber Russland w\u00e4hlen muss, und der entscheidenden Vermittlerrolle der T\u00fcrkei f\u00fcr den Getreideexport aus der Ukraine, steht das Beispiel T\u00fcrkei, die dazu kein EU-Mitglied ist und sich den Sanktionen nicht beugen muss, als Best\u00e4tigung f\u00fcr Ambos\u2018 These auf t\u00f6nernen F\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Auch das Beispiel Mexiko verf\u00e4ngt nicht. Hier f\u00fchrt Ambos an, dass in der \u00f6ffentlichen Diskussion sehr viel Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die russische Position gezeigt werde. Er zitiert hierf\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.jornada.com.mx\/notas\/2022\/02\/27\/mundo\/desinformacion-en-la-guerra-marcos-roitman-rosenmann\/\">zwei<\/a> <a href=\"https:\/\/www.jornada.com.mx\/notas\/2022\/03\/08\/politica\/rusia-ucrania-la-invencion-de-la-realidad\/\">Artikel<\/a>, die zu Beginn des Krieges in <em>La Jornada<\/em> erschienen sind, eine linke Zeitung, die f\u00fcr die Wiedergabe russischer Propaganda <a href=\"https:\/\/www.blickpunkt-lateinamerika.de\/artikel\/russlands-propaganda-erfolg-in-lateinamerika\/\">kritisiert<\/a> wurde, darunter einen Artikel eines chilenisch-spanischen Wissenschaftlers. Da sich auch in L\u00e4ndern des Globalen Nordens in s\u00e4mtlichen Medien von links nach rechts vergleichbare Artikel finden lassen, ist zweifelhaft, dass diese zwei von Ambos zitierten Artikel repr\u00e4sentativ f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Diskurs in Mexiko sind. Mit \u00c4u\u00dferungen mexikanischer V\u00f6lkerrechtler*innen (siehe z.B. <a href=\"https:\/\/www.ibericonnect.blog\/2022\/03\/la-agresion-rusa-y-las-ansiedades-por-un-orden-internacional\/\">hier<\/a>) besch\u00e4ftigt sich Ambos nicht. Als weiteren Beleg f\u00fchrt Ambos die Bildung einer mexikanisch-russischen Freundschaftsgruppe in der mexikanischen Abgeordnetenkammer im M\u00e4rz 2022 an. Dass diese nicht als Reaktion auf den Krieg und auch nur von einer kleinen Gruppe von Parlamentarier*innen <a href=\"https:\/\/letraslibres.com\/politica\/el-grupo-de-amistad-mexico-rusia-recelo-justificado\/\">gegr\u00fcndet<\/a> wurde, die ganz \u00fcberwiegend aus Mitgliedern der sozialistischen <em>Partido del Trabajo<\/em> besteht, und ihre Einsetzung als eine von <a href=\"http:\/\/gaceta.diputados.gob.mx\/PDF\/65\/2021\/sep\/20210914-IX.pdf\">100 Freundschaftsgruppen<\/a> au\u00dferdem bereits im <a href=\"https:\/\/www.canaldelcongreso.gob.mx\/noticias\/14585\/Aprueba_Cmara_de_Diputados_la_creacin_de_cien_Grupos_de_Amistad\">September 2021<\/a> gebilligt wurde, wird nicht erw\u00e4hnt. Von der Bildung einer mexikanisch-ukrainischen Freundschaftsgruppe erf\u00e4hrt der\/die Leser*in nur in einer Endnote, deren Gr\u00fcndung, anders als von Ambos dargestellt, auch nicht als Reaktion auf die mexikanisch-russische Freundschaftsgruppe beschlossen wurde, sondern ebenfalls bereits im September 2021. Zuletzt verweist Ambos auf einen Vorschlag des mexikanischen Au\u00dfenministers zu Verhandlungsl\u00f6sungen samt Friedensplan, der von der Ukraine zur\u00fcckgewiesen wurde. Dies als Beleg f\u00fcr eine mangelnde Unterst\u00fctzung der Reaktion des Westens heranzuziehen steht in Kontrast zur <a href=\"https:\/\/press.un.org\/en\/2022\/ga12456.doc.htm\">mexikanischen Position<\/a> vor der Abstimmung zur Resolution ES-11\/4 und zu vorangegangenen \u00e4hnlichen <a href=\"https:\/\/www.justsecurity.org\/83205\/mexicos-initiative-for-dialogue-and-peace-in-ukraine\/\">Initiativen<\/a> Mexikos u.a. gemeinsam mit Norwegen und Frankreich. Dass sich Mexiko an der Strafverfolgung russischer Kriegsverbrechen durch den IStGH beteiligt, scheint f\u00fcr Ambos irrelevant.<\/p>\n<p>Keine Erw\u00e4hnung finden die <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/List_of_foreign_aid_to_Ukraine_during_the_Russo-Ukrainian_War\">humanit\u00e4re, aber auch milit\u00e4rische und finanzielle Hilfe<\/a> an die Ukraine durch mehrere Staaten des Globalen S\u00fcdens, darunter Pakistan und <a href=\"https:\/\/www.blickpunkt-lateinamerika.de\/artikel\/militaers-aus-kolumbien-bilden-ukrainische-armee-in-minenraeumung-aus\/\">Kolumbien<\/a>, das sogar ukrainisches Milit\u00e4r im Minenr\u00e4umen ausbildet. Gleiches gilt f\u00fcr das Abstimmungsverhalten der IGH-Richter*innen bei der <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/public\/files\/case-related\/182\/182-20220316-ORD-01-00-EN.pdf\">Order of 16 March 2022<\/a> sowie der Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats aus dem Globalen S\u00fcden. Es findet auch keine Auseinandersetzung mit alternativen Erkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Verhalten der Staaten des Globalen S\u00fcdens statt. So k\u00f6nnte die Stimmenthaltung ehemaliger Sowjetrepubliken nicht als Loyalit\u00e4t gegen\u00fcber Russland (S. 20-21) gedeutet werden, sondern als Unterst\u00fctzung der westlichen Reaktion. Hierf\u00fcr sprechen die zunehmende Distanzierung Kasachstans von Russland (siehe <a href=\"https:\/\/www.rnd.de\/politik\/putins-wichtigster-partner-warum-sich-kasachstan-zunehmend-von-russland-distanziert-O5NZMMV6DZHQVEMHM4EKT7V6ZM.html\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/novastan.org\/de\/kasachstan\/kasachstans-schrittweise-entfernung-von-russland\/\">hier<\/a>), die <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/ausland\/ukraine-news-am-donnerstag-russland-beschiesst-umland-von-kiew-a-48d987f4-5d20-4947-9473-d94f55a134ba\">Warnung Usbekistans<\/a> gegen\u00fcber seinen B\u00fcrger*innen davor, Mobilisierungsaufforderungen Russlands zu folgen sowie die <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/List_of_foreign_aid_to_Ukraine_during_the_Russo-Ukrainian_War\">humanit\u00e4re Hilfe<\/a> dieser beiden Staaten und Turkmenistans an die Ukraine. Das Absehen von Sanktionen, (milit\u00e4rischer) Unterst\u00fctzung der Ukraine oder \u00f6ffentlicher Kritik an Russland k\u00f6nnte in dem Fehlen sanktionsw\u00fcrdiger wirtschaftlicher Beziehungen mit Russland, in der <a href=\"https:\/\/foreignpolicy.com\/2022\/09\/21\/ramaphosa-biden-meeting-south-africa-neutrality-climate\/\">Abh\u00e4ngigkeit<\/a> von Russland (und China) oder in der Wahrnehmung des Kriegs in der Ukraine als regionaler Konflikt in Europa liegen. Da selbst der Westen weiterhin diplomatische und au\u00dferhalb des Sanktionsregimes auch wirtschaftliche Beziehungen zu Russland pflegt, sollte der Aufrechterhaltung von Beziehungen dieser Art mit Russland durch Staaten des Globalen S\u00fcdens keine gro\u00dfe Bedeutung beigemessen werden.<\/p>\n<p><strong>Die Doppelmoral des Westens im Umgang mit dem V\u00f6lker(straf)recht als Grund f\u00fcr fehlende Unterst\u00fctzung<\/strong><\/p>\n<p>Ambos begibt sich im zweiten Kapitel auf die Suche nach den Gr\u00fcnden f\u00fcr die von ihm ausgemachte fehlende Unterst\u00fctzung durch den Globalen S\u00fcden. Einen ersten \u201ewichtigen\u201c Grund will er in den Third World Approaches to International Law (TWAIL) ausfindig machen (S. 33-36). Mit Verweisen auf Makau W. Mutuas <a href=\"https:\/\/digitalcommons.law.buffalo.edu\/cgi\/viewcontent.cgi?article=1559&amp;context=journal_articles\">neunseitigen Aufsatz<\/a>, der zwar einflussreich ist, aber aus dem Jahr 2000 stammt, sowie Juan\u00a0Pablo\u00a0Scarfis <a href=\"https:\/\/academic.oup.com\/book\/4935\"><em>The Hidden History of International Law in the Americas<\/em><\/a> aus dem Jahr 2017, das f\u00fcr seine verk\u00fcrzte Darstellung und mangelnde Nachweise <a href=\"http:\/\/www.ejil.org\/pdfs\/30\/1\/2958.pdf\">kritisiert<\/a> wurde, reduziert Ambos TWAIL darauf, dass sie die V\u00f6lkerrechtsordnung, wie sie vom Westen versucht wird aufrechtzuerhalten, in Frage stellen. Ein Beispiel, dass TWAIL tats\u00e4chlich ein wichtiger Grund f\u00fcr die fehlende Unterst\u00fctzung durch den Globalen S\u00fcden ist, etwa ein Bezug von Vertreter*innen des Globalen S\u00fcdens in diesem Zusammenhang auf TWAIL, nennt Ambos nicht. Es bleibt bei einer vagen Behauptung. Dabei lie\u00dfe sich aus einer TWAIL-Perspektive die Unterst\u00fctzung des \u201ewestlichen\u201c Vorgehens gegen das (<a href=\"https:\/\/russlandverstehen.eu\/russischer-imperialismus-fuecks-vorlesung-uni-kassel\/\">neo<\/a>)<a href=\"https:\/\/www.rbb-online.de\/kontraste\/archiv\/kontraste-vom-04-08-2022\/das-imperialistische-weltbild-des-kreml.html\">imperialistische<\/a> Russland, das vor allem von den baltischen Staaten und Polen forciert wurde, die keine Kolonialm\u00e4chte waren, m\u00f6glicherweise viel eher bef\u00fcrworten als ablehnen. Als Beispiel kann hier die Rede des <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=s0g1SrJkfo8&amp;ab_channel=MOJOSTORY\">kenianischen Botschafters im UN-Sicherheitsrat<\/a> dienen, in der er das russische Vorgehen im Kontext der Kolonialgeschichte Afrikas als \u201enew form of domination and oppression\u201c verurteilt.<\/p>\n<p>Fragw\u00fcrdig bleibt auch die Behauptung, die Sichtweise, dass Russland einen legitimen Verteidigungskrieg f\u00fchre, w\u00fcrde im Globalen S\u00fcden auf offene Ohren sto\u00dfen (S. 36). Ambos begn\u00fcgt sich mit Verweisen auf ein Buch, in dem Russland als Aggressor bezeichnet wird, auf einen bereits zitierten Artikel aus <em>La Jornada<\/em> vom Beginn des Krieges sowie eine Stellungnahme des s\u00fcdafrikanischen Pr\u00e4sidenten, in der er die NATO mitverantwortlich f\u00fcr den Krieg macht, zugleich aber sagt, dass S\u00fcdafrika die Anwendung von Gewalt und die Verletzung des V\u00f6lkerrechts <a href=\"https:\/\/www.reuters.com\/world\/africa\/safricas-ramaphosa-blames-nato-russias-war-ukraine-2022-03-17\/\">nicht dulden<\/a> k\u00f6nne. Da russische Propaganda auch im Westen fortlaufend wiedergegeben wird, h\u00e4tte es f\u00fcr diese Behauptung einer umfangreicheren Begr\u00fcndung bedurft.<\/p>\n<p>Sodann geht Ambos auf V\u00f6lkerrechtsbr\u00fcche des Westens ein (S. 37-49), zun\u00e4chst auf die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Gewaltverbot in den Kriegen im Kosovo und im Irak, in dem es, anders als von Ambos beschrieben (S. 38), keinen Einsatz von NATO-Streitkr\u00e4ften gegeben hat. Ambos\u2018 Darstellung impliziert, dass diese Verst\u00f6\u00dfe gegen das Gewaltverbot durch \u201eden Westen\u201c auf gleicher Stufe mit Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stehen. F\u00fcr Ambos bestehen Unterschiede, \u201esofern man sie \u00fcberhaupt akzeptiert, bestenfalls gradueller Natur\u201c (S. 51). Wie <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=23I4IvYjJYQ&amp;ab_channel=MPILHeidelberg\">Anne Peters<\/a> sowie <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=4247084\">Ingird Brunk und Monica Hakimi<\/a> zeigen, ist es aber durchaus angebracht, die jeweiligen Verst\u00f6\u00dfe des Westens einerseits und Russlands andererseits in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu bewerten. Zum Beispiel <a href=\"https:\/\/documents-dds-ny.un.org\/doc\/UNDOC\/GEN\/N02\/682\/26\/PDF\/N0268226.pdf?OpenElement\">verurteilte<\/a> der UN-Sicherheitsrat mit den Stimmen Russlands und Chinas vor der Irak-Invasion das v\u00f6lkerrechtswidrige Verhalten des Iraks und belegte diesen mit <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/unmovic\/documents\/1409.pdf\">Sanktionen<\/a>. Die Invasion wurde nicht von den Vereinten Nationen verurteilt und die sp\u00e4tere Besatzung des Iraks durch die USA und Gro\u00dfbritannien sogar vom UN-Sicherheitsrat <a href=\"https:\/\/digitallibrary.un.org\/record\/495555\">gebilligt<\/a>. Ein solches Vorgehen gegen\u00fcber der Ukraine fand nicht statt.<\/p>\n<p>Im Weiteren geht Ambos auf die Praxis des targeted killing ein (S. 38-39). Ambos zufolge h\u00e4lt die \u201eganz \u00fcberwiegende v\u00f6lkerrechtliche Literatur (\u2026) solche T\u00f6tungen f\u00fcr unvereinbar mit dem V\u00f6lkerrecht, wenn sie au\u00dferhalb eines bewaffneten Konflikts begangen werden\u201c. F\u00fcr diese Aussage zitiert er haupts\u00e4chlich eigene Beitr\u00e4ge. Sie darf in ihrer Absolutheit angezweifelt werden (siehe z.B. den <a href=\"https:\/\/documents-dds-ny.un.org\/doc\/UNDOC\/GEN\/G20\/211\/32\/PDF\/G2021132.pdf?OpenElement\">Bericht<\/a> des UN-Sonderberichterstatters \u00fcber au\u00dfergerichtliche, summarische oder willk\u00fcrliche Hinrichtungen, der die V\u00f6lkerrechtswidrigkeit offenl\u00e4sst). Als Beispiele nennt Ambos die gezielten T\u00f6tungen von Ayman al-Zawahiri und Osama bin Laden durch die USA. Bez\u00fcglich al-Zawahiri meint Ambos, dass die T\u00f6tung gegen V\u00f6lkerrecht versto\u00dfe, da sich die USA nicht mehr im Krieg mit Afghanistan befinden. Die Frage, ob sich die USA m\u00f6glicherweise (noch) in einem bewaffneten Konflikt mit al-Qaida befinden und ob al-Zawahiri sich direkt an Feindseligkeiten beteiligt hat, was kontrovers diskutiert wird (siehe <a href=\"https:\/\/www.justsecurity.org\/82605\/what-was-the-international-legal-basis-for-the-strike-on-al-zawahiri\/\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/lieber.westpoint.edu\/al-zawahiri-strike-law-of-armed-conflict\/%5d\">hier<\/a>), wird nicht aufgeworfen (hiervon getrennt ist selbstverst\u00e4ndlich die Frage zu diskutieren, ob die USA das <a href=\"https:\/\/www.justsecurity.org\/82584\/top-experts-raise-questions-regarding-legal-basis-of-zawahiri-strike\/\">ius ad bellum<\/a> verletzt haben), ebenso wenig wie die Frage, ob die USA bei der T\u00f6tung Menschenrechte einhalten mussten (f\u00fcr eine Diskussion siehe <a href=\"https:\/\/www.justsecurity.org\/82605\/what-was-the-international-legal-basis-for-the-strike-on-al-zawahiri\/\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lawfareblog.com\/unlawful-us-killing-ayman-al-zawahri\">hier<\/a>). Bez\u00fcglich der T\u00f6tung bin Ladens ignoriert Ambos, dass viele gewichtige Stimmen aus der V\u00f6lkerrechtswissenschaft zu der Einsch\u00e4tzung der V\u00f6lkerrechtsm\u00e4\u00dfigkeit gekommen sind (siehe <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/was-the-killing-of-osama-bin-laden-lawful\/\">hier<\/a> und <a href=\"http:\/\/opiniojuris.org\/2011\/05\/19\/the-lawfulness-of-the-us-operation-against-osama-bin-laden\/\">hier<\/a> und eine <a href=\"https:\/\/www.cambridge.org\/core\/journals\/israel-law-review\/article\/abs\/operation-neptunes-spear-the-lawful-killing-of-osama-bin-laden\/EB8023A47D4B6E0D8DEC2E9AAEA316C8\">Antwort<\/a> auf Ambos\u2018 Artikel in der <em>Israel Law Review<\/em>). Vor diesem Hintergrund d\u00fcrfte auch seine Auffassung, Angela Merkel, die den Tod bin Ladens begr\u00fc\u00dft hatte, habe sich nach \u00a7 140 StGB \u201ewohl strafbar gemacht\u201c, falsch sein.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen kann die V\u00f6lkerrechtsm\u00e4\u00dfigkeit der T\u00f6tungen angezweifelt werden. Aber schlicht zu behaupten, sie seien v\u00f6lkerrechtswidrig, ist wissenschaftlich unsauber. Noch mehr best\u00fcrzt, dass Ambos diesen F\u00e4llen die klar (v\u00f6lker)rechtswidrigen Auftragsmorde der russischen Regierung in Deutschland gleichstellt (S. 39-40).<\/p>\n<p>Bei den Ausf\u00fchrungen zu den v\u00f6lkerstrafrechtlichen Widerspr\u00fcchen f\u00e4llt vor allem die Kritik an der Ukraine auf, insbesondere ihr Umgang mit dem <a href=\"https:\/\/www.amnesty.org\/en\/latest\/news\/2022\/08\/ukraine-ukrainian-fighting-tactics-endanger-civilians\/\">Amnesty International-Bericht<\/a>. Den Umgang sieht Ambos als Beleg daf\u00fcr, dass die Ukraine verkenne, dass das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht auch f\u00fcr sie gelte, und dass sie nicht zu unparteiischen Ermittlungen im Stande sei (S. 44-45). Weitere \u201eBelege\u201c f\u00fchrt Ambos nicht an. Dabei ist der Amnesty-Bericht durchaus von mehreren Expert*innen unter anderem f\u00fcr die schlechte Beweislage und die unvollst\u00e4ndige Darstellung der humanit\u00e4r-v\u00f6lkerrechtlichen Anforderungen kritisiert worden (siehe z.B. <a href=\"https:\/\/www.theguardian.com\/world\/2022\/aug\/05\/zelenskiy-and-envoys-attack-amnesty-report-on-endangering-civilians-in-russia-crossfire\">hier<\/a>, <a href=\"https:\/\/lieber.westpoint.edu\/amnesty-allegations-ukrainian-ihl-violations\/\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.atlanticcouncil.org\/blogs\/ukrainealert\/flawed-amnesty-report-risks-enabling-more-russian-war-crimes-in-ukraine\/\">hier<\/a>). Auch kommt ein <a href=\"https:\/\/ukraine.un.org\/en\/188268-new-report-un-human-rights-shows-shocking-toll-war-ukraine\">UN-Bericht<\/a> zu dem Schluss, dass Verletzungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts in zahlreichen F\u00e4llen von den russischen und in nur geringem Umfang von den ukrainischen Streitkr\u00e4ften begangen wurden (siehe auch den ODIHR-<a href=\"https:\/\/www.osce.org\/files\/f\/documents\/c\/d\/523081_0.pdf\">Bericht<\/a>). Die unterschiedliche Schwere der im Bericht aufgef\u00fchrten Verletzungen spricht B\u00e4nde. Au\u00dferdem gew\u00e4hrt die Ukraine, anders als Russland, den Vereinten Nationen (und dem <a href=\"https:\/\/www.theguardian.com\/world\/2022\/oct\/14\/ukraine-red-cross-frustrated-lack-of-access-pow-russian-occupied-donetsk\">IKRK<\/a>) Zugang zu Kriegsgefangenen. Den UN-Bericht hat die Ukraine, die <a href=\"https:\/\/www.hrw.org\/de\/news\/2022\/03\/31\/ukraine-mutmasslicher-missbrauch-von-kriegsgefangenen-waere-ein-kriegsverbrechen\">bei vorherigen Vorw\u00fcrfen<\/a> angek\u00fcndigt hat, diesen nachzugehen, und ihr Milit\u00e4r aufgefordert hat, das Recht einzuhalten, nicht abgelehnt.<\/p>\n<p>Bei den zum Schluss von Ambos kurz skizzierten v\u00f6lkerrechtlichen Inkonsistenzen j\u00fcngerer Vergangenheit werden Informationen ausgelassen, die der\/dem Leser*in m\u00f6glicherweise einen vollst\u00e4ndigeren Eindruck vermitteln, aber wohl auch die These von der Doppelmoral in Frage stellen w\u00fcrden. Erstens, bei den k\u00fcrzlich genehmigten Waffenlieferungen Deutschlands an Saudi-Arabien handelt es sich um <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/newsroom\/interview-aussenministerin-baerbock-sz\/2557862\">Restlieferungen und die Erf\u00fcllung fr\u00fcher eingegangener Verpflichtungen<\/a> (S. 46). Zweitens, das <a href=\"https:\/\/www.nato.int\/nato_static_fl2014\/assets\/pdf\/2022\/6\/pdf\/220628-trilat-memo.pdf\">Memorandum of Understanding<\/a> zwischen Finnland, Schweden und der T\u00fcrkei zur Verst\u00e4ndigung \u00fcber die NATO-Mitgliedschaft ist kein \u201eAbkommen\u201c im Sinne eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages und es bedeutet auch, anders als von Ambos behauptet (S. 46-47), keine \u201ebedingungslose Konzession an die t\u00fcrkische Regierung\u201c f\u00fcr die Auslieferung von Regierungsgegnern. Schweden und Finnland, die bzgl. einer Auslieferung etwaiger \u201eTerrorverd\u00e4chtiger\u201c lediglich zugesagt haben, die Auslieferungsgesuche der T\u00fcrkei zu <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/presse\/hib\/kurzmeldungen-902960\">\u201ebehandeln\u201c<\/a>, sind in ihren Entscheidungen weiterhin an nationales wie internationales Recht gebunden. Drittens, dass Gro\u00dfbritannien, wie von Ambos behauptet, mit der diskutierten <a href=\"https:\/\/www.gov.uk\/government\/publications\/bill-of-rights-bill-documents\">Bill of Rights<\/a> faktisch die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) untergraben werde, kann schon deshalb bezweifelt werden, weil die in Gro\u00dfbritannien wiederholt ge\u00e4u\u00dferten Drohungen eines Austritts aus der EMRK vor allem nach Verurteilungen Gro\u00dfbritanniens durch den EGMR nie realisiert wurden. Selbst bei einem Austritt Gro\u00dfbritanniens w\u00fcrde das (auch national hohe und gefestigte) Menschenrechtsniveau, nicht, wie von Ambos dargestellt (S. 47), mit dem Russlands auf einer Stufe stehen.<\/p>\n<p><strong>Die Adressat*innen des Buchs und die Standards wissenschaftlichen Arbeitens <\/strong><\/p>\n<p>Bedenklich sind die Plattformen, die Ambos f\u00fcr die Verbreitung seiner Thesen, die wohl nicht f\u00fcr den wissenschaftlichen Diskurs gedacht sind, w\u00e4hlt. Das Buch ist im Westend-Verlag erschienen, der sp\u00e4testens seit der Corona-Pandemie die Querdenkenszene bedient und unter anderem mit den <em>Nachdenkseiten<\/em> kooperiert, die einer <a href=\"https:\/\/gegneranalyse.de\/fallstudie-1-nachdenkseiten\/#intro\">Studie<\/a> zufolge \u201eals Tr\u00e4ger von Ideologie, Scharnier f\u00fcr Verschw\u00f6rungstheorien und Agenda-Setzer der radikalen Systemopposition\u201c agieren. Dar\u00fcber hinaus ist ein Ausschnitt des Buchs im <a href=\"https:\/\/multipolar-magazin.de\/artikel\/doppelmoral-des-westens\"><em>Multipolar-Magazin<\/em><\/a> ver\u00f6ffentlicht, das durch seinen Namen an das <a href=\"https:\/\/www.buecher.de\/shop\/internationale-beziehungen\/the-theory-of-a-multipolar-world\/dugin-alexander\/products_products\/detail\/prod_id\/64372922\/\">Hauptwerk<\/a> des immer wieder von Putin zitierten faschistischen russischen Philosophen, Alexander Dugin, erinnert und f\u00fcr Leseempfehlungen, auch direkt neben Ambos\u2018 Text, auf die Russischen Staatsmedien <em>Russia Today<\/em> und <em>Sputnik<\/em> und andere f\u00fcr die Verbreitung von Verschw\u00f6rungstheorien und Kreml-Propaganda bekannte Internetseiten verweist. Die von Ambos in diesem Kontext gew\u00e4hlte Sprache, z.B. \u201egesellschaftlicher Mainstream\u201c, \u201eder Westen\u201c, \u201emultipolare Weltordnung\u201c, und einige seiner Behauptungen, z.B. die Strafbarkeit Angela Merkels oder dass der Westen die Ukraine die V\u00f6lkerrechtsordnung in seinem Namen verteidigen lie\u00dfe, bedienen typische Narrative der Kreml-Propaganda und verschw\u00f6rungsideologischer Medien wie z.B. die des manipulativen, imperialistischen Westens und angeblich regierungskonformer Mainstreammedien.<\/p>\n<p>Sowohl im Buch als auch unter dem Ausschnitt im <em>Multipolar-Magazin<\/em> wird auf Ambos unter anderem als Professor an der Universit\u00e4t G\u00f6ttingen und als Richter am Kosovo Sondertribunal in Den Haag verwiesen. Im Vorwort zum Buch erkl\u00e4rt Ambos, er habe den Essay in seiner \u201eakademischen Funktion\u201c geschrieben \u2013 anders als im Vorwort wird im <em>Multipolar-Magazin<\/em> jedoch nicht angegeben, dass dieser nicht dem Kosovo Sondertribunal zugerechnet werden kann. Mit alldem verleiht Ambos dem Buch und dem Ausschnitt im <em>Multipolar-Magazin<\/em> den Anschein von Wissenschaftlichkeit (und durch den Hinweis auf seine Richtert\u00e4tigkeit auch den Schein besonderer Unvoreingenommenheit) und damit, auch wenn Ambos explizit den russischen Angriffskrieg verurteilt, propagandistischen und verschw\u00f6rungstheoretischen Positionen, die in seinem Essay Best\u00e4tigung suchen, Legitimit\u00e4t (wie <a href=\"https:\/\/apolut.net\/das-ende-der-doppelmoral-von-roberto-j-de-lapuente\/\">hier<\/a> bereits geschehen). Gemessen an der Polarisierung der Diskussion zum russischen Angriffskrieg und der politischen Debatten in Deutschland insgesamt, sollte, auch wenn das Buch als \u201eEssay\u201c erschienen ist, ein in \u201eakademischer Funktion\u201c verfasster Text wissenschaftlichen Standards entsprechen. Diese hat Ambos erst k\u00fcrzlich <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/neun-seiten-substanzlosigkeit\/\">selbst eingefordert<\/a> und hier insbesondere die Kriterien der Substanz und der Auseinandersetzung mit einschl\u00e4giger Literatur genannt. Schon diese beiden Kriterien erf\u00fcllt der Essay nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Anmerkung der Redaktion<\/em><\/p>\n<p><em>Der V\u00f6lkerrechtsblog legt gro\u00dfen Wert darauf, unterschiedliche Perspektiven miteinander ins Gespr\u00e4ch zu bringen. Leider konnten wir den Autoren des Buches nicht f\u00fcr eine Antwort, auf die hier ver\u00f6ffentlichte Rezension, gewinnen. Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auf Anregung des Autors des rezensierten Buches selbst, m\u00f6chten wir Wissenschaftler*innen mit unterschiedlichem akademischen Hintergrund einladen, sich ebenfalls mit dem Buch bzw. seinem \u00fcbergeordneten Thema auseinanderzusetzen. Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Rezensionen und thematisch verwandte Beitr\u00e4ge gerne an <a href=\"mailto:review@voelkerrechtsblog.org\">review@voelkerrechtsblog.org<\/a>.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ver\u00f6ffentlichungen von Wissenschaftler*innen, die sich an ein breites Publikum richten, haben in Zeiten der Corona-Pandemie und des Krieges in der Ukraine Konjunktur, erscheinen sogar in Bestsellerlisten. Unter diesen Ver\u00f6ffentlichungen lassen nicht wenige die Einhaltung anerkannter wissenschaftlicher Standards vermissen. 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