{"id":18053,"date":"2022-08-08T08:00:46","date_gmt":"2022-08-08T06:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=18053"},"modified":"2022-10-07T11:34:48","modified_gmt":"2022-10-07T09:34:48","slug":"was-wird-aus-der-beistandsklausel-der-eu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/was-wird-aus-der-beistandsklausel-der-eu\/","title":{"rendered":"Was wird aus der Beistandsklausel der EU?"},"content":{"rendered":"<p>Finnland und Schweden haben seit dem <a href=\"https:\/\/www.nato.int\/cps\/en\/natohq\/news_197251.htm\">Abend des 28. Juni<\/a> Gewissheit: Beide werden Mitglieder im Verteidigungsb\u00fcndnis der NATO. Nach einigen <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/live\/2022\/06\/28\/world\/russia-ukraine-war-news?action=click&amp;block=storyline_menu_recirc&amp;campaign_id=51&amp;emc=edit_mbe_20220629&amp;instance_id=65296&amp;is_new=false&amp;name=styln-russia-ukraine&amp;nl=morning-briefing%3A-europe-edition&amp;pgtype=LegacyCollection&amp;regi_id=81026386&amp;region=TOP_BANNER&amp;segment_id=97090&amp;te=1&amp;user_id=88b77dfa09a17865fe8f7b69cece5321&amp;variant=show\">Zugest\u00e4ndnissen<\/a> an die T\u00fcrkei (ebenfalls NATO-Mitglied) k\u00f6nnen nun die Verfahren nach <a href=\"https:\/\/www.nato.int\/cps\/en\/natohq\/official_texts_17120.htm?selectedLocale=de\">Art. 10 und 11 NATO-Vertrag<\/a> abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Doch waren Sie das nicht auch davor? Teil eines Verteidigungsb\u00fcndnisses? Als EU-Mitgliedstaaten h\u00e4tten sich Finnland und Schweden im Falle eines bewaffneten Angriffs auf ihr Hoheitsgebiet auf Art. 42 Abs. 7 EUV berufen k\u00f6nnen. Dem Wortlaut der sog. Beistandsklausel nach \u201eschulden\u201c die anderen Mitgliedstaaten der Union einem Mitgliedstaat, der sich einem \u201ebewaffneten Angriff\u201c ausgesetzt sieht \u201ealle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterst\u00fctzung\u201c.<\/p>\n<p>Nach dem Beitritt Finnlands und Schwedens zur NATO stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Gehalt der Beistandsklausel sowie nach ihrer praktischen Relevanz. Insbesondere, ob unter dem \u201eHilfe schulden\u201c des\u00a0 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EU\/42.html\">Art. 42 Abs. 7 EUV<\/a> eine weitergehende Pflicht als die des <a href=\"https:\/\/www.nato.int\/cps\/en\/natohq\/official_texts_17120.htm?selectedLocale=de\">Art. 5 NATO-Vertrag<\/a> zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Denn entgegen dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis enth\u00e4lt <a href=\"https:\/\/www.nato.int\/cps\/en\/natohq\/official_texts_17120.htm?selectedLocale=de\">Art. 5 des NATO-Vertrages<\/a> <em>keine<\/em> milit\u00e4rische Beistands<em>pflicht. <\/em>Vielmehr ist es jedem NATO-Mitgliedstaat selbst \u00fcberlassen, ob und wie er den anderen B\u00fcndnispartnern zur Hilfe kommt. Schaut man jedoch auf die j\u00fcngsten politischen \u00c4u\u00dferungen, hat die Verpflichtung aus Art. 5 NATO-Vertrag praktisch eine \u00fcberragende Bedeutung gegen\u00fcber seiner kleinen Schwester, der Beistandsklausel aus Art. 42 Abs. 7 EUV. Gerade vor dem Hintergrund des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine haben viele Staats- und Regierungschefs ihre <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/politik\/deutschland\/2022-02\/olaf-scholz-regierungserklaerung-ukraine-rede\/seite-2\">unersch\u00fctterliche Treue<\/a> zur NATO und den B\u00fcndnispartnern <a href=\"https:\/\/www.nato.int\/cps\/en\/natohq\/opinions_184847.htm\">wiederholt<\/a> und bekannt. Von der Beistandsklausel aus den europ\u00e4ischen Vertr\u00e4gen war soweit ersichtlich nie explizit die Rede.<\/p>\n<p><strong>Welche konkreten Pflichten ergeben sich aus der Beistandsklausel?<\/strong><\/p>\n<p>Der rechtliche Charakter \u2013 und damit auch die praktische Bedeutung \u2013 des Art. 42 Abs. 7 EUV l\u00e4sst sich mithilfe einer Gliederung in Tatbestand und Rechtsfolge erfassen.<\/p>\n<p>Verortet wird Art. 42 Abs.7 EUV im Teil der besonderen Bestimmungen \u00fcber die Gemeinsame Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik der Union, speziell der Bestimmungen \u00fcber die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik im EUV. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EU\/24.html\">Art. 24 Abs. 3 EUV<\/a> \u201eunterst\u00fctzen die Mitgliedstaaten die Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos\u2026\u201c.<\/p>\n<p><strong>Tatbestandlich<\/strong> wird ein \u201ebewaffneter Angriff\u201c auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU gefordert. Was darunter zu verstehen ist, ist keine allein europarechtliche Frage. Der Verweis auf <a href=\"https:\/\/unric.org\/de\/charta\/\">Art. 51 UN-Charta<\/a> im Art. 42 Abs. 7 UAbs. 1 EUV zeigt, dass die im V\u00f6lkerrecht gef\u00fchrten Diskussionen zur Natur des bewaffneten Angriffs <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/public\/files\/case-related\/70\/070-19860627-JUD-01-00-EN.pdf\">(vgl. ICJ, Nicaragua v. United States of America, Merits [176])<\/a> jedenfalls nicht g\u00e4nzlich unbeachtet gelassen werden d\u00fcrfen. Zweifelsohne ist der Angriff Russlands auf die Ukraine ein Beispiel f\u00fcr einen \u201ebewaffneten Angriff\u201c \u2013 wobei nat\u00fcrlich zu bemerken ist, dass die Ukraine (noch) kein EU-Mitgliedstaat ist, die Beistandsklausel an dieser Stelle ohnehin nicht greift.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Frage nach der Rechtspflicht ist die <strong>Rechtsfolgenseite<\/strong> der Beistandsklausel. Hier <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EU\/42.html\">\u201eschulden die anderen Mitgliedstaaten (\u2026) alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterst\u00fctzung\u201c.<\/a> Was unter \u201eschulden\u201c sowie \u201eHilfe und Unterst\u00fctzung\u201c zu verstehen ist, ist allerdings nicht eindeutig. Einige meinen, aus der Beistandsklausel ergebe sich lediglich eine rein <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FGroebenSchwarzeKoEUV_7%2FEUV2009%2Fcont%2FGroebenSchwarzeKoEUV%2EEUV2009%2Ea42%2EglVIII%2Ehtm\">politische Schuld<\/a> und keine Rechtspflicht. Andere nehmen an, dass die Beistandsklausel eine Rechtspflicht beinhaltet und diskutieren vielmehr, ob die diese auch zum <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_6%2FEUV2009%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV%2EEUV2009%2Ea42%2EglIII%2Egl3%2Ehtm\">milit\u00e4rischen Beistand<\/a> verpflichtet. Im rechtswissenschaftlichen Diskurs hat sich zwischen diesen divergierenden Meinungen noch kein Konsens hinsichtlich einer praktisch handhabbaren Handlungsoption f\u00fcr die Mitgliedstaaten herausgebildet. Im Rahmen der Diskussion im deutschen Rechtsraum lie\u00df das Bundesverfassungsgericht die Frage nach dem rechtlichen Gehalt der Beistandsklausel in seinem <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2009\/06\/es20090630_2bve000208.html\">Lissabon-Urteil<\/a> (Rn. 385f.) unbeantwortet.<\/p>\n<p>Ein Vergleich mit den englischen und franz\u00f6sischen Fassungen des EUV \u2013 beide f\u00fcr die Interpretation der Vertr\u00e4ge gleich der deutschen authentisch \u2013 l\u00e4sst eher darauf schlie\u00dfen, dass eine rein politische Pflicht nur schwer angenommen werden kann: Sowohl die englische Fassung \u201e<a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/meetdocs\/2009_2014\/documents\/sede\/dv\/sede200612mutualdefsolidarityclauses_\/sede200612mutualdefsolidarityclauses_en.pdf\">obligation<\/a>\u201c sowie das franz\u00f6sische <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/resource.html?uri=cellar:2bf140bf-a3f8-4ab2-b506-fd71826e6da6.0002.02\/DOC_1&amp;format=PDF\">\u201elui doivent<\/a>\u201c sind vom Wortlaut her eindeutiger und <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_6%2FEUV2009%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV%2EEUV2009%2Ea42%2EglIII%2Egl3%2Ehtm\">vermitteln eine Anspruchsposition<\/a>. Doch die Frage nach ihrer Ausgestaltung bleibt.<\/p>\n<p>Nimmt man die Vorg\u00e4ngernorm des Art. 42 Abs. 7 EUV als Beispiel,<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?vpath=bibdata%2fges%2fBRUESSELER_VERTR%2fcont%2fBRUESSELER_VERTR%2eA5%2ehtm\"> Art. 5 des Br\u00fcsseler Vertrags<\/a>, l\u00e4sst sich allerdings nur schwer f\u00fcr eine explizit <em>milit\u00e4rische<\/em> Beistandspflicht argumentieren. Art. 5 des Br\u00fcsseler Vertrages enthielt diese milit\u00e4rische Beistandspflicht im Wortlaut, doch wurde dieser Passus gerade nicht mit in den Vertrag von Lissabon aufgenommen. Im Gegensatz dazu hat der im Jahr 2019 geschlossene Freundschaftsvertrag zwischen Deutschland und Frankreich (Aachener Vertrag) in seinem <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/blob\/2178596\/7b304525053dde3440395ecef44548d3\/190118-download-aachenervertrag-data.pdf\">Art. 4 Abs. 1<\/a> wieder eine explizite milit\u00e4rische Beistandspflicht aufgenommen. Dies legt den Schluss nahe, dass wenn ein verpflichtender milit\u00e4rischer Beistand von den Mitgliedstaaten gewollt gewesen w\u00e4re, eine solche Pflicht sich auch im Wortlaut des Art. 42 Abs. 7 EUV widerspiegeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite der Beistandsklausel muss zudem auf die ihr eigne Beschr\u00e4nkung hingewiesen werden. Jede Handlung zur \u201eHilfe und Unterst\u00fctzung\u201c (gerade, wenn sie milit\u00e4rischer Natur sein sollte), muss im <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EU\/42.html\">\u201eEinklang mit Art. 51 UN-Charta\u201c<\/a> erfolgen. Ferner gilt ein Prinzip, welches durch den Beitritt Finnlands und Schwedens weiter an Relevanz gewonnen hat: Nach Art. 42 Abs. 7 UAbs. 2 EUV d\u00fcrfen Verpflichtungen, die sich aus dem NATO-Vertrag ergeben, nicht durch diejenigen der Beistandsklausel \u00fcberlagert werden. In der B\u00fcndnisverteidigung der Union gilt also <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_6%2FEUV2009%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV%2EEUV2009%2Ea42%2EglIII%2Egl3%2Ehtm\">der Grundsatz \u201eNato first\u201c.<\/a><\/p>\n<p>Im November 2015 wurde die Beistandsklausel das erste und bislang einzige Mal <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/awakening-dormant-law-or-the-invocation-of-the-european-mutual-assistance-clause-after-the-paris-attacks\/\">aktiviert<\/a> \u2013 als Reaktion Frankreichs auf die Bataclan-Anschl\u00e4ge (die <a href=\"https:\/\/www.euronews.com\/2022\/06\/29\/salah-abdeslam-historic-trial-into-2015-paris-terror-attacks-set-to-deliver-verdict\">Urteile<\/a> zur Anschlagserie wurden Ende Juni verk\u00fcndet). Unklar ist, ob Art. 42 Abs. 7 tats\u00e4chlich die passende Rechtsgrundlage f\u00fcr das Hilfeersuchen der Franzosen war: Von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her w\u00e4re <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/222.html\">Art. 222 AEUV, die Solidarit\u00e4tsklausel<\/a>, passender gewesen. Diese bezieht sich gerade auf den Beistand durch andere Mitgliedstaaten (einschlie\u00dflich milit\u00e4rischer Mittel), wenn es zu einem Terroranschlag auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates kommt. Grund f\u00fcr das Vorgehen Frankreichs k\u00f6nnte allerdings gewesen sein, dass Art. 222 AEUV allein auf das Territorium des ihn anwendenden Mitgliedstaat beschr\u00e4nkt ist. Auch richtet sich Art. 42 Abs. 7 EUV an die Mitgliedstaaten, Art. 222 AEUV hingegen auch an die Union und ihre Organe. Hinzukommt, dass ein aufwendiger Prozess gestartet werden h\u00e4tte m\u00fcssen: Nach den Vorgaben des <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32014D0415&amp;from=EN\">Beschlusses des Rates zu Art. 222 AEUV<\/a> vom 24. Juni 2014 h\u00e4tte Frankreich unter anderem faktisch feststellen m\u00fcssen, dass seine zur Verf\u00fcgung stehenden \u201eBew\u00e4ltigungskapazit\u00e4ten\u201c nicht ausreichen, um die Bedrohung allein zu bew\u00e4ltigen.<\/p>\n<p>Hingegen gibt es zur Beistandsklausel (und ihrem Verh\u00e4ltnis zur Solidarit\u00e4tsklausel) noch keine etablierte und rechtlich eindeutige Praxis. So konnte Frankreich im Rahmen der Beistandsklausel unkompliziert und vor allem schnell auf bilaterale Beziehungen unter Ausschluss der Unionsstrukturen zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich der rechtliche Gehalt des Art. 42 Abs. 7 EUV abschlie\u00dfend dahingehend zusammenfassen, dass es zwar eine Pflicht zur Hilfeleistung gibt, diese allerdings unter der Schwelle milit\u00e4rischer Hilfe bleibt. Eine solche Pflicht gibt der Wortlaut der Beistandsklausel in seiner heutigen Fassung nicht her. Doch kommt den Mitgliedstaaten im Ergebnis eine Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative hinsichtlich ihres Handelns zu. So kann (freiwillige) milit\u00e4rische Hilfe der Mitgliedstaaten im Rahmen der Beistandsklausel mithin nicht ausgeschlossen werden. Der Vorwurf, die Beistandsklausel sei ein <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/all-for-one-eus-toothless-mutual-defence-clause\/#.VkytrkZmq9s\">zahnloser Tiger<\/a>, ist unter diesen Gesichtspunkten also nicht ganz richtig. Insbesondere dann nicht, wenn man mit <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2019\/09\/es20190917_2bve000216.html\">dem Beschluss des BVerfG von 2019<\/a> (Rn. 52) \u2013 mit explizitem Verweis auf Art. 42 Abs. 7 EUV &#8211; nunmehr davon ausgeht, dass auch die EU vertretbar als ein System kollektiver Sicherheit iSd <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_24.html\">Art. 24 Abs. 2 GG<\/a> angesehen werden kann. Dies k\u00f6nnte im Lichte des m\u00f6glichen <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_22_3790\">Beitritts der Ukraine zur EU<\/a> nicht ganz unbedeutend sein.<\/p>\n<p><strong>Warum es weiterhin die Beistandsklausel braucht<\/strong><\/p>\n<p>Doch zur\u00fcck zum Beitritt Schwedens und Finnlands zur NATO. Nun profitieren auch sie vom \u201eNATO first\u201c Prinzip der europ\u00e4ischen Verteidigung. Einen Grund, sich im Fall des Falles auf die EU-Beistandsklausel anstelle des Art. 5 NATO-Vertrag zu berufen, gibt es f\u00fcr beide Staaten faktisch nicht mehr. F\u00fcr den \u00fcberwiegenden Teil der Mitglieder der EU w\u00e4re im Falle eines Angriffs auf ihr Hoheitsgebiet die NATO und nicht die EU, erster Ansprechpartner. Wenn es hart auf hart kommt, ist somit immer noch die NATO und damit auch die USA Garant f\u00fcr die Sicherheit in Europa. Von den aktuell 27 Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sind nunmehr auch 23 Mitglieder der NATO. Nur f\u00fcr die verbleibenden vier EU-Mitgliedstaaten Irland, Malta, \u00d6sterreich und Zypern ist die EU mit ihrer Beistandsklausel das einzige sie sch\u00fctzende Verteidigungsb\u00fcndnis. Diesen Mitgliedstaaten kommt sonach eine gewisse Sonderstellung zu. Einerseits verstehen sich \u00d6sterreich, Irland und Malta als dezidiert neutrale Staaten. F\u00fcr Irland wurde gar die sog. \u201eirische Klausel\u201c im Art. 42 Abs. UAbs. 1 S. 2 EUV geschaffen. Hiernach bleibt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EU\/42.html\">\u201eder besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unber\u00fchrt\u201c.<\/a><\/p>\n<p>Andererseits bedeutet dieser \u201ebesondere Charakter\u201c im Fall eines \u201ebewaffneten Angriffs\u201c dennoch nicht <em>ipso iure<\/em>, dass diese Staaten nicht Art. 42 Abs. 7 EUV oder Art. 51 UN-Charta in Anspruch nehmen k\u00f6nnten. Au\u00dferdem ist es ihnen m\u00f6glich, ihrerseits (milit\u00e4rische) Hilfe zu verwehren.<\/p>\n<p>So hat die Beistandsklausel also weiterhin ihre Existenzberechtigung verdient. Sie ist mehr als nur ein zahnloser Tiger. Neben ihrer Bedeutung f\u00fcr die vier EU-Mitgliedstaaten (auch, wenn sie zum Gro\u00dfteil als dezidiert \u201eneutral\u201c gelten wollen), kann nach dem 24. Februar nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden, dass ihre Neutralit\u00e4t auch von anderen Staaten respektiert wird. Zudem zeigt nicht nur die in Deutschland angesto\u00dfene \u201e<a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/breg-de\/suche\/regierungserklaerung-von-bundeskanzler-olaf-scholz-am-27-februar-2022-2008356\">Zeitenwende<\/a>\u201c, sondern auch die j\u00fcngste Volksabstimmung in D\u00e4nemark, dass sich lang anhaltende politische \u00dcberzeugungen angesichts einschneidender Ereignisse schlagartig \u00e4ndern k\u00f6nnen. So <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/daenemark-eu-volksabstimmung-verteidigungspolitik-1.5595966\">stimmte<\/a> das d\u00e4nische Volk, nach jahrzehntelangem Vorbehalt, f\u00fcr eine Teilnahme an der EU-Verteidigungspolitik.<\/p>\n<p>Ferner ist \u2013 jedenfalls im Rahmen der deutschen Verteidigung \u2013 der Art. 42 Abs. 7 EUV nicht ganz vergessen: Nach Mitteilung des BMVg sind die Beistandsverpflichtungen der\u00a0 NATO und der EU als \u201e<a href=\"https:\/\/www.bmvg.de\/de\/themen\/gsvp-sicherheits-verteidigungspolitik-eu\/zusammenarbeit-nato-eu\">komplement\u00e4r<\/a>\u201c anzusehen.<\/p>\n<p>Mit den Ereignissen seit dem 24. Februar 2022 ist das f\u00fcr eine ganze Generation einst undenkbare, wieder traurige Realit\u00e4t geworden. Deshalb lohnt sich der Blick auf die bestehenden Verteidigungsstrukturen. Dieser zeigt, dass die Beistandsklausel des Art. 42 Abs. 7 EUV eine rechtliche Pflicht zum Beistand im Fall eines Angriffs enth\u00e4lt. Diese bleibt allerdings unter der Schwelle einer milit\u00e4rischen Beistandspflicht. Gleichwohl r\u00e4umt sie den Mitgliedstaaten einen gro\u00dfz\u00fcgigen Ermessensspielraum ein und schafft unterschiedliche Handlungsoptionen f\u00fcr ein gemeinsames Vorgehen.<\/p>\n<p>Denn ob sich die Union auf die einst unumst\u00f6\u00dfliche Sicherheitsgarantie der USA f\u00fcr Europa verlassen kann, ist gerade heute mehr denn je ungewiss. Mit der Pr\u00e4sidentschaft Trumps wurde der EU pl\u00f6tzlich schmerzlich bewusst, dass diese Garantie nunmehr nicht mehr vollumf\u00e4nglich gilt. In Zukunft werden wohl die <a href=\"https:\/\/prod-cofe-platform.s3.eu-central-1.amazonaws.com\/bcbyc2a4vdkao9poqhyk5fs5do73?response-content-disposition=inline%3B%20filename%3D%22CoFE_Final_report_DE_WEB_annexes.pdf%22%3B%20filename%2A%3DUTF-8%27%27CoFE_Final_report_DE_WEB_annexes.pdf&amp;response-content-type=application%2Fpdf&amp;X-Amz-Algorithm=AWS4-HMAC-SHA256&amp;X-Amz-Credential=AKIA3LJJXGZPDFYVOW5V%2F20220802%2Feu-central-1%2Fs3%2Faws4_request&amp;X-Amz-Date=20220802T152114Z&amp;X-Amz-Expires=300&amp;X-Amz-SignedHeaders=host&amp;X-Amz-Signature=4063030c0aea33467ee7dcf3b5c4fc096031aecfc8e742ca0c3acc9b333d9d01\">\u00dcberlegungen<\/a> zur Neuausrichtung der europ\u00e4ischen Verteidigung weiter an Relevanz gewinnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finnland und Schweden haben seit dem Abend des 28. Juni Gewissheit: Beide werden Mitglieder im Verteidigungsb\u00fcndnis der NATO. 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