{"id":18006,"date":"2022-07-25T08:00:23","date_gmt":"2022-07-25T06:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=18006"},"modified":"2022-10-07T11:47:00","modified_gmt":"2022-10-07T09:47:00","slug":"wofur-kampfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wofur-kampfen\/","title":{"rendered":"Wof\u00fcr k\u00e4mpfen?"},"content":{"rendered":"<p>Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine ist zu einem Zerm\u00fcrbungskrieg im Osten des Landes geworden. Seine Fortdauer kostet jeden Tag unz\u00e4hlige Menschenleben. Dennoch zeigt sich gerade in Hinblick auf die Menschenrechte, weshalb die Selbstverteidigung der Ukraine vollumf\u00e4nglich zu unterst\u00fctzen ist. In <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/2022\/21\/ukraine-sieg-russland-verteidigung-offensive\">Debatten<\/a> seitens der westlichen Unterst\u00fctzerstaaten der Ukraine, ab welchem Zeitpunkt Friedensverhandlungen zu priorisieren seien, sucht man nach einer menschenrechtlichen Perspektive oft vergebens. An einigen Stellen wird der Diskurs gar ohne Beteiligung der Ukraine gef\u00fchrt und in Deutschland hat die Debatte teilweise einen <a href=\"https:\/\/www.emma.de\/artikel\/offener-brief-bundeskanzler-scholz-339463\">besonderen Ton<\/a> angeschlagen. Es scheint weniger um Sicherheitsinteressen als um den Schutz von Menschenleben und Menschenrechten zu gehen. Diese werden jedoch als moralischer und politischer Grund angef\u00fchrt, weshalb die Ukraine m\u00f6glichst schnell auf ein Ende des Konfliktes hinwirken solle, auch wenn dies mit erheblichen Gebietsverlusten einherginge. Solch eine Argumentation ist jedoch zu kurz gedacht.<\/p>\n<p>Der Schutz von Menschenleben und Menschenrechten spricht im Gegenteil daf\u00fcr, auch weiterhin ein vollumf\u00e4ngliches Selbstverteidigungsrecht der Ukraine zu unterst\u00fctzen. Das folgt nicht nur aus der realen Brutalit\u00e4t russischer Besatzung, wie sie in <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/politik\/ausland\/2022-04\/butscha-kriegsverbrechen-zivilisten-reaktion-deutschland\">Butscha<\/a> und andernorts deutlich wurde, sondern auch aus grundlegenden Konzepten des Menschenrechtssystems. Dieser Beitrag skizziert, weshalb das Recht zur vollumf\u00e4nglichen Verteidigung der Ukraine nicht nur der Souver\u00e4nit\u00e4t des Staates entspricht, sondern auch dem Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker und der W\u00fcrde des Individuums. Damit wird zum einen untermauert, dass eine westliche Unterst\u00fctzungspolitik, die den normativen Kern dieser v\u00f6lkerrechtlichen Konzepte ernst nimmt, solange aufrecht zu halten ist, wie die Ukraine ihre Selbstverteidigung aus\u00fcbt. Zum anderen vergegenw\u00e4rtigt der Blick auf die Ukraine, dass die Konzepte der Staatensouver\u00e4nit\u00e4t, des Selbstbestimmungsrechts der V\u00f6lker und der Menschenw\u00fcrde, die im v\u00f6lkerrechtlichen Diskurs h\u00e4ufig als eher antagonistisch positioniert werden, in ihrem Kern eng verbunden sind.<\/p>\n<p><strong>Das Recht auf Selbstverteidigung des ukrainischen Staates<\/strong><\/p>\n<p>Mit Blick auf die Staatensouver\u00e4nit\u00e4t ist der Umfang der Verteidigung der Ukraine eindeutig zu bewerten. Der russische Angriffskrieg verst\u00f6\u00dft gegen das Gewaltverbot aus Artikel 2(4) der <a href=\"https:\/\/unric.org\/de\/charta\/\">Charta der Vereinten Nationen<\/a> und verletzt den ukrainischen Staat in seiner territorialen Unversehrtheit sowie seiner politischen Unabh\u00e4ngigkeit. Gleichzeitig stellt die russische Invasion einen bewaffneten Angriff im Sinne des Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen dar, dessen Abwehr vom Recht auf Selbstverteidigung der Ukraine gedeckt ist. Dieses erfasst eine vollumf\u00e4ngliche Verteidigung der territorialen Unversehrtheit und politischen Unabh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass das Selbstverteidigungsrecht durch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beschr\u00e4nkt wird (z.B. <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/public\/files\/case-related\/70\/070-19860627-JUD-01-00-EN.pdf\"><em>Nicaragua<\/em> Urteil<\/a> para. 176, <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/public\/files\/case-related\/95\/095-19960708-ADV-01-00-EN.pdf\"><em>Nuklearwaffen<\/em> Gutachten<\/a> para. 41). Die im Selbstverteidigungsrecht beinhaltete Kontinuit\u00e4t eines Bruchs des internationalen Friedens ist nur insoweit gestattet, wie die Verteidigung notwendig und angemessen ist, um den Angriff abzuwehren. Das w\u00e4re wohl beispielsweise nicht mehr der Fall, sollte die Ukraine im Gegenangriff zu einer vollst\u00e4ndigen Eroberung Russlands ansetzen. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Selbstverteidigung geht aber immer davon aus, dass der Angriff abgewehrt und die Souver\u00e4nit\u00e4t des angegriffenen Staates wieder vollst\u00e4ndig durchgesetzt werden kann. In der Praxis erfasst das insbesondere die Befreiung jeden Meters des ukrainischen Territoriums von russischer Besatzung. Dazu z\u00e4hlen nach wie vor auch der Donbass sowie die Krim. Bestandteil der durch das Selbstverteidigungsrecht gesch\u00fctzten Staatensouver\u00e4nit\u00e4t ist auch die Freiheit, auf einen Teil des Staatsterritoriums zu <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/how-to-end-an-illegal-war\/\">verzichten<\/a>. V\u00f6lkerrechtlich muss dies jedoch eine souver\u00e4ne Entscheidung des Staates sein und darf diesem weder durch einen Angreifer noch durch seine Verb\u00fcndeten aufgezwungen werden.<\/p>\n<p><strong>Eine menschenrechtliche Begr\u00fcndung der ukrainischen Selbstverteidigung<\/strong><\/p>\n<p>Eine klassische v\u00f6lkerrechtliche Argumentation k\u00f6nnte mit dem Selbstverteidigungsrecht des ukrainischen Staates enden. In Anbetracht des Fokus der \u00f6ffentlichen Debatte auf den Schutz von Menschenleben ist es jedoch von Interesse, die menschenrechtliche Perspektive mit in die Frage nach der Reichweite der Verteidigung der Ukraine einzubeziehen. Der Blick auf zwei grundlegende Konzepte der Menschenrechte \u2013 das Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker und die Menschenw\u00fcrde \u2013 zeigt, dass gerade nach einer menschenrechtlichen Logik die Reichweite der Landesverteidigung nicht von au\u00dfen zu begrenzen ist. Ihre Aus\u00fcbung kann nur durch die Tr\u00e4ger:innen der Menschenrechte selbst entschieden werden.<\/p>\n<p><strong>Das Recht auf Selbstbestimmung des ukrainischen Volkes<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht auf Selbstverteidigung ist im V\u00f6lkerrecht prim\u00e4r mit dem Staatskonstrukt verkn\u00fcpft. Es l\u00e4sst sich jedoch auch in Verbindung mit einem anderen Kollektivrecht betrachten, dem Recht auf Selbstbestimmung der V\u00f6lker. Das Selbstbestimmungsrecht wird h\u00e4ufig als Fundament und Voraussetzung individueller Menschenrechte <a href=\"https:\/\/tbinternet.ohchr.org\/_layouts\/15\/treatybodyexternal\/Download.aspx?symbolno=INT%2fCCPR%2fGEC%2f6626&amp;Lang=en\">betrachtet<\/a>, eine Stellung, die durch seine Verankerung in Artikel 1 <a href=\"https:\/\/www.zivilpakt.de\/internationaler-pakt-ueber-buergerliche-und-politische-rechte-355\/\">beider<\/a> <a href=\"https:\/\/www.sozialpakt.info\/internationaler-pakt-ueber-wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte-3111\/\">UN-Menschenrechtspakte<\/a> unterstrichen wird. Die Bedeutung und Reichweite des Selbstbestimmungsrechts ist in vielen F\u00e4llen umstritten. H\u00e4ufig ohne gro\u00dfe praktische Bedeutung und daher wenig besprochen ist jedoch, dass nicht nur nationale Minderheiten und unterdr\u00fcckte oder staatenlose V\u00f6lker ein Selbstbestimmungsrecht tragen, sondern auch das Volk eines bestehenden Staates. Nach dem Selbstbestimmungsrecht kann ein Staatsvolk sein eigenes politisches System ohne \u00e4u\u00dfere Intervention bestimmen. Das Selbstbestimmungsrecht des ukrainischen Staatsvolkes \u00fcberschneidet sich insofern mit der Souver\u00e4nit\u00e4t des ukrainischen Staates und beide werden durch die russische Intervention beeintr\u00e4chtigt. Es ist naheliegend, dass auch das Recht des ukrainischen Staates, seine Souver\u00e4nit\u00e4t gewaltsam zu verteidigen, eine Entsprechung im Selbstbestimmungsrecht des ukrainischen Staatsvolkes findet.<\/p>\n<p>Die gewaltsame Durchsetzung eines \u00e4u\u00dferen Selbstbestimmungsrechts wurde historisch prim\u00e4r im Kontext antikolonialer Befreiungskriege diskutiert, <a href=\"https:\/\/oxford.universitypressscholarship.com\/view\/10.1093\/oso\/9780198849636.001.0001\/oso-9780198849636-chapter-3\">beispielsweise<\/a> bez\u00fcglich der Klassifizierung dieser als internationale bewaffnete Konflikte. In einer Betrachtung der (vermeintlich) zu sch\u00fctzenden Rechtsg\u00fcter stand in diesen F\u00e4llen das Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker auf der einen Seite, die Souver\u00e4nit\u00e4t von (kolonialen) Staaten und der Frieden der internationalen Ordnung auf der anderen Seite. Im Falle der Ukraine besteht eine solche Spannung jedoch von vornherein nicht. Das Recht auf Selbstbestimmung des ukrainischen Volkes ist kongruent mit der Souver\u00e4nit\u00e4t des ukrainischen Staates. Und auch die internationale Friedensordnung wird nicht erst durch eine gewaltsame Aus\u00fcbung der Selbstbestimmung in Form einer Selbstverteidigung gebrochen. Im Gegenteil, die gewaltsame Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts ist, zusammen mit der des Selbstverteidigungsrechts, eine Reaktion auf den russischen Angriffskrieg. Die Rechtfertigung der milit\u00e4rischen Verteidigung der Ukraine l\u00e4sst sich daher nicht nur auf das Selbstverteidigungsrecht des ukrainischen Staates, sondern auch auf das Selbstbestimmungsrecht der ukrainischen Bev\u00f6lkerung zur\u00fcckf\u00fchren. Konzeptionell stehen diese beiden Dimensionen wohl nicht nur parallel zueinander, sondern sind eng verbunden.<\/p>\n<p><strong>Die Menschenw\u00fcrde des Einzelnen<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht auf Landesverteidigung und die unabh\u00e4ngige Entscheidung \u00fcber ihre Aus\u00fcbung kann neben der kollektiven auch in einer individuellen Dimension verstanden werden. Wo politische Selbstbestimmung gesch\u00fctzt wird, liegt auch ein Bezug zu individueller Selbstbestimmung und damit der Menschenw\u00fcrde als Grundidee aller Menschenrechte nahe. Auch wenn die Menschenw\u00fcrde im internationalen Menschenrechtssystem eine weniger eindeutige Rolle innehat als im deutschen Verfassungsrecht, so ist sie doch Grundidee und Leitmotiv. Die Pr\u00e4ambeln beider UN-Menschenrechtspakte verk\u00fcnden, dass sich die festgelegten \u201eRechte aus der dem Menschen innewohnenden W\u00fcrde herleiten\u201c. Die Verkn\u00fcpfung der Menschenw\u00fcrde mit dem Schutz bestimmter Menschenrechte macht ferner deutlich, dass der Kern der Menschenw\u00fcrde auch im internationalen Menschenrechtssystem durch Respekt und Schutz von Autonomie und Selbstbestimmung des Individuums gekennzeichnet ist. Die Wahrnehmung und der Schutz von Menschenrechten ist somit durch ein Element individueller Selbstbestimmung geleitet.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung der Verteidigung der Ukraine zu forcieren, um das Recht auf Leben der Ukrainer:innen zu sch\u00fctzen, ist somit zu kurz gedacht. In der Entscheidung zur (Fortsetzung der) Verteidigung von nationaler Selbstbestimmung und staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t kommt gerade auch die Menschenw\u00fcrde als Grundlage aller Menschenrechte zum Ausdruck. Das gilt auch trotz der Realit\u00e4t, dass diese Verteidigung viele Menschenleben kostet. Das Menschenrecht auf Leben ist nicht als absoluter Schutz des Lebens misszuverstehen, es sch\u00fctzt vielmehr vor einer willk\u00fcrlichen Beraubung des Lebens. Die Entscheidung, das Leben zur Verteidigung der Ukraine einzusetzen, ist hiervon nicht ausgeschlossen und muss als solche respektiert werden. Dass der Schutz von Menschenrechten ein schwaches Argument f\u00fcr die Aufgabe der Landesverteidigung ist, wird dadurch unterstrichen, dass nicht nur ein abstraktes Konstrukt verteidigt wird, sondern auch die staatliche Entit\u00e4t, die letztlich zur Wahrung und zum Schutz aller Menschenrechte der ukrainischen Bev\u00f6lkerung <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/ukraines-travel-ban-gender-and-human-rights\/\">verpflichtet<\/a> ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Verteidigung der Ukraine gegen den russischen Angriffskrieg ist v\u00f6lkerrechtlich nicht nur im Selbstverteidigungsrecht des Staates, sondern auch im Selbstbestimmungsrecht des ukrainischen Volkes und in der Menschenw\u00fcrde des Individuums verankert. Die Entscheidung, wie lange die Verteidigung fortzuf\u00fchren ist, steht damit alleine der Ukraine und den Ukrainer:innen zu. Der Schutz von Menschenleben und Menschenrechten sollte ein wichtiger Beweggrund in dieser Entscheidung sein. Jedoch ist der normative Kern dieser Schutzg\u00fcter missverstanden, wenn auf seiner Basis von au\u00dfen, \u00fcber die ukrainische Bev\u00f6lkerung hinweg, ein Ende der Landesverteidigung gefordert wird. Die Grundlagen des Menschenrechtssystems zeigen, dass diesem auch das Recht zugrunde liegt, sein Leben in Wahrnehmung und Verteidigung von kollektiver und individueller Selbstbestimmung einzusetzen. Dar\u00fcber hinaus verdeutlicht die Selbstverteidigung der Ukraine, dass die v\u00f6lkerrechtlichen Konzepte der staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t und der Menschenrechte, welche gerade im Kontext von bewaffneten Konflikten h\u00e4ufig eher in einem antagonistischen Verh\u00e4ltnis wahrgenommen werden, eine enge Verbindung teilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>The \u201cBofaxe\u201d series appears as part of a\u00a0<\/em><a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/new-collaboration-between-volkerrechtsblog-and-ruhr-university-bochums-institute-for-international-law-of-peace-and-armed-conflict-ifhv\/\"><u><em>collaboration<\/em><\/u><\/a><em>\u00a0between the\u00a0<\/em><a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><u><em>IFHV<\/em><\/u><\/a><em>\u00a0and V\u00f6lkerrechtsblog.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine ist zu einem Zerm\u00fcrbungskrieg im Osten des Landes geworden. 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