{"id":17286,"date":"2022-04-20T14:00:27","date_gmt":"2022-04-20T12:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=17286"},"modified":"2022-04-21T10:18:35","modified_gmt":"2022-04-21T08:18:35","slug":"erlaubte-interessensvertretung-oder-unzulaessige-einmischung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/erlaubte-interessensvertretung-oder-unzulaessige-einmischung\/","title":{"rendered":"Erlaubte Interessensvertretung oder unzul\u00e4ssige Einmischung?"},"content":{"rendered":"<p>In den letzten Wochen hat sich in der deutschen \u00d6ffentlichkeit eine Debatte \u00fcber die Rolle des ukrainischen Botschafters in Deutschland entfacht. In diese politische Debatte h\u00e4lt zunehmend ein juristisches Argument Einzug: Die \u00c4u\u00dferungen des ukrainischen Botschafters stellten eine unzul\u00e4ssige Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik dar und verstie\u00dfen daher gegen Artikel 41(1) S.2 Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber diplomatische Beziehungen (W\u00dcD). Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD lautet:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e<em>Alle Personen, die Vorrechte und Immunit\u00e4ten genie\u00dfen, sind unbeschadet derselben verpflichtet (\u2026), sich nicht in dessen [des Empfangsstaats] innere Angelegenheiten einzumischen.<\/em>\u201c (<a href=\"https:\/\/legal.un.org\/ilc\/texts\/instruments\/english\/conventions\/9_1_1961.pdf\">hier<\/a> f\u00fcr rechtsverbindliche englische Sprachfassung)<\/p><\/blockquote>\n<p>Schien dieses juristische Argument zun\u00e4chst nur eine untergeordnete Rolle in Diskussionen auf Twitter zu spielen, wird dieses Argument nun vermehrt von \u201etraditionellen\u201c Medien (beispielsweise <a href=\"https:\/\/www.mdr.de\/nachrichten\/deutschland\/politik\/ukrainischer-botschafter-andrij-melnyk-mission-100.html\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.freitag.de\/autoren\/lutz-herden\/andrij-melnyk-teilt-munter-aus\">hier<\/a>) und auch in der Politik (<a href=\"https:\/\/www.spdfraktion.de\/presse\/statements\/erklaerung-ukrainischen-regierung-bedauerlich\">hier<\/a>) aufgegriffen.<\/p>\n<p>Das Ergebnis vorweggenommen: Ein Versto\u00df gegen Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD liegt nicht vor. Die entscheidende Rolle des Artikel 3(1)(b) W\u00dcD, wonach es die Aufgabe einer diplomatischen Mission ist die Interessen ihres Entsendestaates zu vertreten, wird in diesem Zusammenhang \u00fcbersehen. Es ist hervorzuheben, dass sich die Untersuchung auf den aktuellen Stand bezieht und sich die rechtliche Lage mit weiteren \u00c4u\u00dferungen \u00e4ndern kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt \u2013 Kritik an fehlendem Energieembargo und bisherigen Waffenlieferungen<\/strong><\/p>\n<p>Doch was wird dem Botschafter der Ukraine konkret vorgeworfen? Seit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine am 24.02.2022 setzt sich der ukrainische Botschafter in der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr Waffenlieferungen Deutschlands an die Ukraine und einen Lieferstopp von \u00d6l und Gas aus Russland ein. Er nutzt daf\u00fcr zahlreiche Kan\u00e4le wie <a href=\"https:\/\/daserste.ndr.de\/annewill\/videos\/Krieg-gegen-die-Ukraine-wie-weit-wird-Putin-gehen,annewill7418.html\">Talkshows<\/a>, <a href=\"https:\/\/twitter.com\/MelnykAndrij\">soziale Medien<\/a>, <a href=\"https:\/\/plus.tagesspiegel.de\/politik\/melnyk-macht-ampel-ministern-schwere-vorwurfe-habeck-ist-der-einzige-in-der-regierung-der-auf-meine-sms-antwortet-444910.html\">Zeitungs<\/a>-, <a href=\"https:\/\/www.deutschlandfunk.de\/andrij-melny-ukrainischer-botschafter-ukrainekrieg-sanktionen-waffen-100.html\">Radio<\/a>&#8211; und <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/multimedia\/sendung\/bab\/bab-melnyk-101.html\">Fernsehinterviews<\/a>. In seiner Kritik geht der ukrainische Botschafter h\u00e4ufig direkt auf das Verhalten oder \u00c4u\u00dferungen von hochrangigen deutschen Politikern ein (Beispiele <a href=\"https:\/\/www.daserste.de\/information\/talk\/maischberger\/videos\/maischberger-andrij-melnyk-100.html\">hier<\/a> oder <a href=\"https:\/\/plus.tagesspiegel.de\/politik\/melnyk-macht-ampel-ministern-schwere-vorwurfe-habeck-ist-der-einzige-in-der-regierung-der-auf-meine-sms-antwortet-444910.html\">hier<\/a> oder <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/ukrainischer-botschafter-rechnet-mit-steinmeier-ab-a-9c6cec43-c138-4dbe-b5e1-25493c51f05a\">hier<\/a>). Zu Beginn der letzten Woche wies der Pressesprecher des Bundespr\u00e4sidenten Kritik des ukrainischen Botschafters an Bundespr\u00e4sident Steinmeier zur\u00fcck (<a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/andrij-melnyks-kritik-an-frank-walter-steinmeier-bundesregierung-verwahrt-sich-gegen-vorwuerfe-a-9d32dda6-5517-4f63-be04-884d854dc691\">hier<\/a>). Einige \u00c4u\u00dferungen des Botschafters und\/oder deren Zusammenschau werden von manchen als unzul\u00e4ssige Einmischung gesehen.<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD aufgrund der Einmischung in innere Angelegenheiten?<\/strong><\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD verlangt die Einmischung einer Person, die Vorrechte und Immunit\u00e4ten nach dem W\u00dcD genie\u00dft in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaats. Eine Person, die Vorrechte und Immunit\u00e4ten nach dem W\u00dcD genie\u00dft ist der ukrainische Botschafter gem\u00e4\u00df der Artikel 1(e), 29, 31 W\u00dcD unstreitig. Eine Einmischung iSd Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD kann definiert werden als<\/p>\n<blockquote><p>\u201e<em>conduct, adopted by a beneficiary of diplomatic privileges and immunities, which introduces an outside element into internal matters of the receiving State, and, by doing so,<\/em><em> causes a disturbance<\/em>\u201c <a href=\"https:\/\/www.bloomsbury.com\/uk\/diplomatic-interference-and-the-law-9781509902781\/\">(Behrens S. 55)<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die vom ukrainischen Botschafter ge\u00e4u\u00dferte Kritik an der deutschen Ukraine-Politik muss sich daher innerhalb der Reichweite des Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD bewegen und muss dar\u00fcber hinaus in ihrer \u201eArt und Weise\u201c dem Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD Rechnung tragen (<a href=\"https:\/\/elibrary.bwv-verlag.de\/book\/99.105025\/9783830540106\">Oelfke et al., 332ff<\/a>).<\/p>\n<p><strong>\u00c4u\u00dferungen im Spannungsverh\u00e4ltnis von Artikel 41(1) S.2 und Artikel 3(1)(b) W\u00dcD<\/strong><\/p>\n<p>Der Wortlaut des Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD spricht von \u201einneren Angelegenheiten\u201c, weshalb umstritten ist, ob auch die Au\u00dfenpolitik des Empfangsstaates von der Norm umfasst ist (<a href=\"https:\/\/elibrary.bwv-verlag.de\/book\/99.105025\/9783830540106\">Oelfke et al., 332<\/a>). Die ILC, welche mit dem Entwurf des W\u00dcD betraut war, hatte sich gegen die ausdr\u00fcckliche Aufnahme des Wortes \u201eAu\u00dfenpolitik\u201c in Artikel 41 W\u00dcD entschieden, da es ihrer Ansicht nach gerade die Hauptfunktion diplomatischen Personals sei, mit dem Empfangsstaat zu verhandeln und die Beziehungen des Empfangsstaates mit dem Entsendestaat zu beeinflussen (<a href=\"https:\/\/legal.un.org\/ilc\/publications\/yearbooks\/english\/ilc_1957_v1.pdf\">ILC, 143\u20139<\/a>). Im Lichte des russischen Angriffskrieges handelt es sich bei den Fragen der deutsch-russischen Energiebeziehungen und den Waffenlieferungen an die Ukraine weniger um Innenpolitik, sondern vielmehr um Au\u00dfenpolitik.<\/p>\n<p>Geht man jedoch davon aus, dass Artikel 41 W\u00dcD grunds\u00e4tzlich auch die Au\u00dfenpolitik des Empfangsstaates umfasst, ist ein besonderer Ma\u00dfstab anzulegen, wenn die \u00c4u\u00dferungen diplomatischen Personals nicht die Au\u00dfenpolitik des Empfangsstaats gegen\u00fcber <em>irgendeinem Staat<\/em> betreffen, sondern gegen\u00fcber dem <em>Entsendestaat<\/em> des sich \u00e4u\u00dfernden diplomatischen Personals. Denn in einem solchen Fall steht Artikel 41 (1) S.2 W\u00dcD im Spannungsverh\u00e4ltnis mit Artikel 3(1)(b) W\u00dcD, welcher wie folgt lautet:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e<em>Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem (\u2026) b) die Interessen des Entsendestaats und seiner Angeh\u00f6rigen im Empfangsstaat innerhalb der v\u00f6lkerrechtlich zul\u00e4ssigen Grenzen zu sch\u00fctzen<\/em>\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Bereits die ILC erkannte dieses Spannungsverh\u00e4ltnis, vgl. <a href=\"https:\/\/legal.un.org\/ilc\/texts\/instruments\/english\/commentaries\/9_1_1958.pdf\">S. 17, Artikel 40 Commentary (2)<\/a>. Artikel 3(1)(b) W\u00dcD regelt die Repr\u00e4sentationsfunktion der Mission im bilateralen Verh\u00e4ltnis und postuliert die rechtliche Aufgabe der Mission die Interessen des Entsendestaates im Empfangsstaat zu vertreten. In Aufl\u00f6sung des Spannungsverh\u00e4ltnisses dieser beiden Normen, bleibt es den Missionsmitgliedern unbenommen, sich zur Au\u00dfenpolitik des Empfangsstaates zu \u00e4u\u00dfern, soweit es sich um die <em>Au\u00dfenpolitik des Empfangsstaates gegen\u00fcber dem Entsendestaat<\/em> handelt (<a href=\"https:\/\/opil.ouplaw.com\/view\/10.1093\/law\/9780198703969.001.0001\/law-9780198703969\">Denza, 380<\/a>; <a href=\"https:\/\/elibrary.bwv-verlag.de\/book\/99.105025\/9783830540106\">Oelfke et al., 333<\/a>).<\/p>\n<p>Im Lichte der vorgestellten Reichweite des Artikels 41(1) S.2 W\u00dcD bleibt es dem ukrainischen Botschafter rechtlich unbenommen, sich inhaltlich wie bisher zu \u00e4u\u00dfern. Die in Bezug auf die Waffenlieferungen ge\u00e4u\u00dferte Kritik bezieht sich auf das bilaterale Verh\u00e4ltnis zwischen Deutschland und der Ukraine. Ein Energieembargo w\u00e4re eine Handlung gegen\u00fcber Russland, und damit streng genommen gegen\u00fcber einem Drittstaat. In der vorliegenden Kriegssituation dient ein solches Embargo jedoch auch den Interessen der Ukraine. Es w\u00fcrde bei einem solchen Embargo gleicherma\u00dfen um eine Unterst\u00fctzung der Ukraine gehen, wie um eine Sanktionierung Russlands. In ihrer Ablehnung eines Energieembargos argumentieren deutsche Regierungsvertreter*innen nicht damit, dass es gelte, die diplomatischen Beziehungen zu Russland aufrecht zu erhalten, sondern verweisen auf einen m\u00f6glichen Energieengpass (beispielsweise <a href=\"https:\/\/www.zdf.de\/nachrichten\/politik\/habeck-russland-ukraine-embargo-100.html\">hier<\/a>). Dies als Au\u00dfenpolitik ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber Russland als Drittstaat zu betrachten w\u00e4re mithin formalistisch. Der ukrainische Botschafter bezieht seine Kritik daher in aller Regel auf das bilaterale Verh\u00e4ltnis von Deutschland und der Ukraine. Der Inhalt der Kritik ist rechtlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u201eArt und Weise\u201c von \u00c4u\u00dferungen in staatlicher Ausnahmesituation<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage ist, ob nicht nur durch den Inhalt, sondern auch durch die \u201eArt und Weise\u201c, d.h. durch <em>Form oder Mittel<\/em> der Interessenvertretung gegen Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD versto\u00dfen werden kann (<a href=\"https:\/\/elibrary.bwv-verlag.de\/book\/99.105025\/9783830540106\">Oelfke et al., 333f.<\/a>). Gerade die \u201eArt und Weise\u201c der \u00c4u\u00dferungen des ukrainischen Botschafters scheinen der Hauptpunkt des Ansto\u00dfes zu sein. Explizit sagt das W\u00dcD zur \u201eArt und Weise\u201c nichts. Einige untersagte Mittel w\u00e4ren beispielsweise die Teilnahme an revolution\u00e4ren Umtrieben oder Demonstrationen oder die pers\u00f6nliche Unterst\u00fctzung einer Partei im Empfangsstaat.<\/p>\n<p>Wer die Ansicht vertritt, dass bei einer schlichten \u00c4u\u00dferung im Rahmen eines berechtigten Interesses die \u201eArt und Weise\u201c heutzutage keine Rolle mehr spielt, sondern in einem derartigen Fall \u201eArt und Weise\u201c der \u00c4u\u00dferungen lediglich als \u201ecomity\u201c, d.h. als au\u00dferrechtliche Kategorie der H\u00f6flichkeit, des Brauchs oder der Gewohnheit, betrachtet werden, w\u00fcrde einen Rechtsversto\u00df damit bereits ablehnen. Es ist jedoch zutreffend auch in F\u00e4llen schlichter \u00c4u\u00dferungen im Rahmen eines berechtigten Interesses der \u201eArt und Weise\u201c rechtliche Relevanz beizumessen. Denn auch die \u201eArt und Weise\u201c, unabh\u00e4ngig vom Inhalt, kann ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten sein, wenn beispielsweise trotz des berechtigten Interesses diskriminierende \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber dem Empfangsstaat oder dessen Vertretern erfolgen (<a href=\"https:\/\/elibrary.bwv-verlag.de\/book\/99.105025\/9783830540106\">Oelfke et al., 334<\/a>), welche das Ansehen des Empfangsstaates in der Staatengemeinschaft sch\u00e4digen. Eine abstrakt klar definierbare Grenze bez\u00fcglich der \u201eArt und Weise\u201c einer \u00c4u\u00dferung festzulegen f\u00e4llt allerdings schwer. Eine Grenze stellen in dieser Hinsicht die Strafrechtsnormen des Empfangsstaates dar, dies im Lichte des Artikel 41(1) S.1 W\u00dcD, welcher die Einhaltung der Gesetze des Empfangsstaates auch f\u00fcr Mitglieder der Mission vorschreibt (<a href=\"https:\/\/elibrary.bwv-verlag.de\/book\/99.105025\/9783830540106\">Oelfke et al., 334<\/a>).<\/p>\n<p>Die dargestellte, unklare rechtliche Grenze bez\u00fcglich der \u201eArt und Weise\u201c schlichter \u00c4u\u00dferungen erlaubt eine Ver\u00e4nderung des Ma\u00dfstabs in Krisensituationen. So formulierte beispielsweise die niederl\u00e4ndische Regierung in einem <em>Memorandum of Reply<\/em> zu einer Anfrage des Parlaments im Rahmen der Zustimmung zur W\u00dcD wie folgt: \u201e[I]nadmissible interference in the internal affairs of a receiving State vary from place to place and from time to time\u201c (<a href=\"https:\/\/opil.ouplaw.com\/view\/10.1093\/law\/9780198703969.001.0001\/law-9780198703969\">Denza, 379<\/a>). In Anbetracht der aktuellen Kriegs- und Krisensituation entsteht der Eindruck, dass der generelle Standard diplomatischer Zur\u00fcckhaltung in der Staatenpraxis absinkt, unabh\u00e4ngig davon, ob man dies nun als eine f\u00fcr die zwischenstaatlichen Beziehungen positive oder negative Entwicklung betrachten mag.<\/p>\n<p>Insbesondere, und dies ist f\u00fcr den konkreten Fall der Ukraine das entscheidende Argument, erscheint \u201eundiplomatische\u201c Kritik, im Lichte der existenziellen Bedrohung der Ukraine als unabh\u00e4ngiger Staat, zul\u00e4ssig, wenn sehr klar formulierte Forderungen und Kritik am Empfangsstaat Deutschland einen Beitrag dazu leisten k\u00f6nnen, die Existenz der Ukraine als Staat zu sichern. Auch hier erlangt Art. 3(1)(b) W\u00dcD Relevanz, weil er als Ma\u00dfstab zur Abw\u00e4gung der \u201eArt und Weise\u201c der Interessenwahrnehmung des Entsendestaats dienen kann (<a href=\"https:\/\/elibrary.bwv-verlag.de\/book\/99.105025\/9783830540106\">Oelfke et al., 334<\/a>; vgl. <a href=\"https:\/\/www.nomos-elibrary.de\/10.5771\/9783845221786\/wiener-uebereinkommen-ueber-diplomatische-und-konsularische-beziehungen\">Richtsteig, 102<\/a>). Solange also inhaltlich keine Einmischung in innere Angelegenheiten vorliegt, ist auch bez\u00fcglich der \u201eArt und Weise\u201c, wie dieses berechtigte Interesse formuliert wird, eine Abw\u00e4gung zwischen Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD und Artikel 3(1)(b) W\u00dcD notwendig. Mithin muss \u201eArt und Weise\u201c der Kritik am Verhalten des Empfangsstaates durch den Entsendestaat in Kriegszeiten \u00f6ffentlicher und deutlicher als zu Friedenzeiten ausfallen d\u00fcrfen, womit die dezidiert au\u00dfenpolitischen, und damit hier relevanten, \u00c4u\u00dferungen des ukrainischen Botschafters im Ergebnis zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Als \u00e4u\u00dferste Grenze verbleiben damit strafrechtlich relevante \u00c4u\u00dferungen, welche aber im Zusammenhang mit einer potenziellen Einmischung in innere Angelegenheiten stehen m\u00fcssen, sonst ist Artikel 41(1) S.1 W\u00dcD anwendbar. Manche m\u00f6gen einige \u00c4u\u00dferungen des ukrainischen Botschafters als politisch irritierend oder deplatziert erachten. Dass die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz \u00fcberschritten wird, ist jedoch nicht erkennbar, wobei insbesondere bei Beleidigungstatbest\u00e4nden Zur\u00fcckhaltung vor vorschnellen Urteilen geboten ist. Die ge\u00e4u\u00dferte Kritik an offiziellen Regierungsvertreter*innen, wie beispielsweise Bundespr\u00e4sident Steinmeier, Bundeskanzler Scholz oder Bundesfinanzminister Lindner (f\u00fcr eine Zusammenstellung von Zitaten <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/ukrainischer-botschafter-rechnet-mit-steinmeier-ab-a-9c6cec43-c138-4dbe-b5e1-25493c51f05a\">hier<\/a>) mag harsch sein, stellt jedoch keine Beleidigung oder Verleumdung iSd des deutschen StGB dar.<\/p>\n<p>Im Lichte der vorangegangenen Ausf\u00fchrungen stellen die relevanten \u00c4u\u00dferungen des ukrainischen Botschafters keine Einmischung in innere Angelegenheiten Deutschlands dar. Die Interessen der Ukraine im Lichte des Artikel 3(1)(b) W\u00dcD \u00fcberwiegen rechtlich das deutsche Interesse an diskreter Kritik im Rahmen der \u00fcblichen diplomatischen Gepflogenheiten aus Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD.<\/p>\n<p><strong>Weder Inhalt noch Form eine unzul\u00e4ssige Einmischung in innere Angelegenheiten<\/strong><\/p>\n<p>Die Beurteilungen der \u00c4u\u00dferungen des ukrainischen Botschafters verkennen mit Blick auf Inhalt und Form die entscheidende Rolle des Artikel 3(1)(b) W\u00dcD. Weder inhaltlich, noch in Bezug auf die Art und Weise liegt daher ein Versto\u00df gegen Artikel 41(1) S.2 W\u00dcD vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten Wochen hat sich in der deutschen \u00d6ffentlichkeit eine Debatte \u00fcber die Rolle des ukrainischen Botschafters in Deutschland entfacht. 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