{"id":16752,"date":"2022-03-09T13:00:14","date_gmt":"2022-03-09T12:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=16752"},"modified":"2022-03-10T10:02:50","modified_gmt":"2022-03-10T09:02:50","slug":"weder-neutral-noch-konfliktpartei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/weder-neutral-noch-konfliktpartei\/","title":{"rendered":"Weder neutral noch Konfliktpartei?"},"content":{"rendered":"<p>Der Angriff Russlands auf die Ukraine markiert eine tiefgreifende Z\u00e4sur in der Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik Deutschlands. Erstmals werden Waffen an eine Partei eines bewaffneten Konflikts geliefert, die Milit\u00e4rausgaben sollen massiv erh\u00f6ht werden, sogar eine Wiedereinf\u00fchrung der Wehrplicht wird diskutiert. Ob der Krieg auch zu einem v\u00f6lkerrechtlichen Paradigmenwechsel f\u00fchren wird, ist weniger klar. Die einschl\u00e4gigen Regeln des Friedens- und Konfliktv\u00f6lkerrechts wurden von Russland zwar in eklatanter Weise verletzt, aber ihre Geltung wird von der Staatengemeinschaft nicht in Frage gestellt, wie die Resolution der UN-Generalversammlung vom 1.3.2022 eindr\u00fccklich unter Beweis gestellt hat. Doch ein altes Teilgebiet des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts erlebt eine Renaissance mit der Frage, ob Deutschland durch Waffenlieferungen an die Ukraine gegen das Neutralit\u00e4tsgebot verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Land wie Deutschland, das sich aus historischen Gr\u00fcnden mit Waffenlieferungen an Parteien eines offenen bewaffneten Konflikts bislang zur\u00fcckhielt \u2013 gleichwohl aber <a href=\"https:\/\/www.sipri.org\/media\/press-release\/2021\/international-arms-transfers-level-after-years-sharp-growth-middle-eastern-arms-imports-grow-most\">viertgr\u00f6\u00dfter Waffenlieferant der Welt<\/a> ist \u2013 stellt sich die Frage nach den v\u00f6lkerrechtlichen Bewertungen der milit\u00e4rischen Unterst\u00fctzung von Kriegsparteien erstmals im Kontext mit dem aktuellen Krieg in der Ukraine, und zwar unabh\u00e4ngig von deren \u00a0politischen oder verfassungsrechtlichen Einordnung. W\u00e4hrend einige versuchen, Waffenlieferungen und Neutralit\u00e4tsgebot mit Hilfe des Konzepts der \u201e<a href=\"https:\/\/lieber.westpoint.edu\/neutrality-in-the-war-against-ukraine\/\">qualifizierten Neutralit\u00e4t<\/a>\u201c oder unter Hinweis auf <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/wird-deutschland-durch-waffenlieferungen-an-die-ukraine-zur-konfliktpartei\/\">\u201emoralphilosophische\u201c Argumente<\/a> in Einklang zu bringen, wollen andere dem Neutralit\u00e4tsrecht im aktuellen Fall <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/ukraine-waffenlieferungen-voelkerrecht-interview-1.5538797\">keine Bedeutung<\/a> beimessen. Im Folgenden soll eine Argumentation auf der Basis des geltenden Rechts entwickelt werden, welche die kategoriale Unterscheidung zwischen rechtswidriger und rechtm\u00e4\u00dfiger Gewaltanwendung in den Mittelpunkt stellt und versucht, sowohl den Funktionen der UN-Charta als auch des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Neutralit\u00e4tsrecht: Grundlagen und Funktion<\/strong><\/p>\n<p>Die nach wie vor geltenden Grundlagen findet das Neutralit\u00e4tsrecht vor allem in zwei \u00dcbereinkommen, die auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz im Jahre 1907 verabschiedet wurden: Das <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10000016\">V. \u00dcbereinkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen M\u00e4chte und Personen im Falle eines Landkrieges<\/a> und das <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10000018\">XIII. \u00dcbereinkommen betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges<\/a>.<\/p>\n<p>Im Kern regeln beide Abkommen, dass ein neutraler Staat, d. h. ein Staat, der nicht an einem bewaffneten Konflikt beteiligt ist, sein Territorium nicht zur Unterst\u00fctzung einer der Parteien zur Verf\u00fcgung stellen darf. Trotz gewisser Unklarheiten im Text wird die Lieferung von Waffen und Munition an eine Konfliktpartei ebenfalls als Verletzung der Neutralit\u00e4tspflicht angesehen. Ob und in welchem Umfang diese Regeln auch (weiterhin) gewohnheitsrechtlich gelten, ist umstritten, muss aber angesichts der klaren vertragsrechtlichen Ausgangslage keine Rolle spielen.<\/p>\n<p>Allerdings ist zu fragen, ob die Haager Abkommen, trotz ihres formal weiterhin bestehenden Status als geltendes Vertragsrecht, heute noch Geltung beanspruchen k\u00f6nnen. Denkbar w\u00e4re zun\u00e4chst, dass die Regeln durch Nichtgebrauch gegenstandlos oder neues Gewohnheitsrecht unwirksam geworden sind (sog. desuetudo). Indes sind die Voraussetzungen, nach denen ein Vertrag gewohnheitsrechtlich an Geltung verliert, umstritten. Zwar hat das V. Haager Abkommen aktuell nur <a href=\"https:\/\/ihl-databases.icrc.org\/ihl\/INTRO\/200?OpenDocument\">34 Vertragsparteien<\/a>, von denen die meisten Anfang des 20. Jahrhunderts beigetreten sind. Allerdings gab es auch nach dem 2. Weltkrieg einige Beitritte und sogar einen Beitritt nach 1990: Die Ukraine ist dem Abkommen 2015 beigetreten. Schon allein aus diesem Grund wird man aktuell nicht von einem zum Geltungsverlust f\u00fchrenden Nichtgebrauch ausgehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wenn heute \u00fcber das Neutralit\u00e4tsrecht nachgedacht wird, ist der historische Hintergrund seiner Entstehung zu beachten: Anfang des 20. Jahrhundert war Krieg als Mittel der internationalen Beziehungen rechtlich noch nicht ge\u00e4chtet. Es bestand ein weitgehend uneingeschr\u00e4nktes<em> ius ad bellum<\/em>. Neben den humanit\u00e4ren Zielen des Kriegsv\u00f6lkerrechts ging es vor allem um die Ordnung der Rechtspositionen angesichts der grunds\u00e4tzlich \u201erechtsfreien\u201c M\u00f6glichkeit des R\u00fcckgriffs auf milit\u00e4rische Gewalt. Insofern galt es (auch) zu regeln, wer an einem bewaffneten Konflikt im Rechtssinne beteiligt und wer neutral war und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergaben. Vor diesem Hintergrund erschien es sinnvoll, die Beteiligung von Staaten an Konflikten einem Regime zu unterwerfen, in dem sie entweder neutral oder Konfliktpartei waren.<\/p>\n<p><strong>Vom <em>ius ad bellum<\/em> zum <em>ius contra bellum<\/em>: Die Bedeutung des Gewaltverbots f\u00fcr die Relativierung des Neutralit\u00e4tsrechts<\/strong><\/p>\n<p>Das durch den <a href=\"https:\/\/avalon.law.yale.edu\/20th_century\/kbpact.asp\">Kellogg-Briand-Pakt<\/a> begr\u00fcndete und in Art. 2 (4) <a href=\"https:\/\/unric.org\/de\/charta\/\">UN-Charta<\/a> sowie im Gewohnheitsrecht inzwischen fest verankerte und universell geltende Gewaltverbot hat die aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg stammenden Rechtslage fundamental ver\u00e4ndert. Die grundlegende Norm des Friedens- und Sicherheitsrechts betrifft nunmehr nicht mehr die Frage, wer an einem Konflikt beteiligt ist, sondern ob die Gewaltanwendung rechtswidrig oder ausnahmsweise rechtm\u00e4\u00dfig ist. Das Konfliktv\u00f6lkerrecht will nicht mehr Beteiligungsformen regeln, sondern die Aus\u00fcbung bewaffneter Gewalt rechtlich bewerten.<\/p>\n<p>Rechtm\u00e4\u00dfig ist die Gewaltanwendung, wenn sie vom UN-Sicherheitsrat mandatiert oder autorisiert wurde. Au\u00dferhalb von UN-Blauhelmeins\u00e4tzen war dies zuletzt 2011 der Fall, als der Sicherheitsrat es den UN-Mitgliedern <a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/1973(2011)\">gestattete<\/a>, \u201ealle notwendigen Mittel\u201c (<em>all necessary means<\/em>) gegen Libyen einzusetzen, um die Zivilbev\u00f6lkerung vor Angriffen durch die libysche Regierung zu sch\u00fctzen. Es spricht viel daf\u00fcr, dass dies der letzte Beschluss des UN-Sicherheitsrates mit einem derartigen Mandat war. Der zweite Rechtfertigungsgrund d\u00fcrfte daher in Zukunft noch wichtiger werden: das Selbstverteidigungsrecht. Danach kann milit\u00e4rische Gewalt gerechtfertigt werden, wenn sie zum Zweck der Selbstverteidigung eingesetzt wird. Charta- und gewohnheitsrechtlich ist sowohl die individuelle als auch die kollektive Selbstverteidigung gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Es steht au\u00dfer Frage, dass Russland seit dem 24. Februar 2022 einen nicht zu rechtfertigenden bewaffneten Angriff durchf\u00fchrt, der alle Merkmale der <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/gv-early\/ar3314_neu.pdf\">Aggressionsdefinition<\/a> von 1974 erf\u00fcllt. Der Ukraine steht somit das \u201enaturgegebene\u201c (Art. 51 <a href=\"https:\/\/unric.org\/de\/charta\/\">UN-Charta<\/a>) Recht auf Selbstverteidigung zu. Zugleich k\u00f6nnten sich alle Staaten, welche die Ukraine bei ihrer Verteidigung gegen den russischen Angriff mit Waffengewalt unterst\u00fctzen, ebenfalls auf das Selbstverteidigungsrecht berufen, wenn sie von der Ukraine um Hilfe gebeten wurden. Ein derartiger Einsatz milit\u00e4rische Gewalt w\u00e4re somit rechtm\u00e4\u00dfig und kann auch keine Repressalien nach sich ziehen, wie die V\u00f6lkerrechtskommission in Art. 21 der <a href=\"https:\/\/legal.un.org\/ilc\/texts\/instruments\/english\/commentaries\/9_6_2001.pdf\">Draft Articles on State Responsibility<\/a> festgehalten hat. Dieser Rechtfertigungstatbestand setzt sich gegen\u00fcber anderen v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen durch.<\/p>\n<p>Nun stellt sich die Frage, warum dies nicht gelten soll, wenn ein Drittstaat zwar nicht selbst auf Seiten des sich verteidigenden Staats eingreift, sondern diesen \u201eblo\u00df\u201c mit Waffen unterst\u00fctzt. W\u00fcrde man die \u201eblo\u00dfe\u201c Waffenlieferung als Verletzung des Neutralit\u00e4tsgebots und damit als v\u00f6lkerrechtswidrig ansehen, f\u00fchrte dies zu einem Wertungswiderspruch: Der st\u00e4rker in den Konflikt eingreifende Staat handelte rechtm\u00e4\u00dfig, der weniger stark eingreifende rechtswidrig. Eine derartige Sicht w\u00fcrde zudem einen Anreiz schaffen, sich direkt an einem Konflikt zu beteiligen. Man wird die Waffenlieferung an den sich verteidigenden Staat daher als \u201eMinus\u201c gegen\u00fcber der aktiven Beteiligung und daher ebenfalls als gerechtfertigt ansehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Umgekehrt wird der \u2013 ggf. vormals neutrale \u2013 Staat, der den Aggressor mit Waffenlieferungen und anderweitig unterst\u00fctzt, entweder gem. Art. 3 lit. f) der <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/gv-early\/ar3314_neu.pdf\">Aggressionsdefinition<\/a> selbst zum Aggressor, wenn er sein Territorium zur Durchf\u00fchrung der Aggression zur Verf\u00fcgung stellt oder begeht Beihilfe zu einer Aggression im Sinne des 16 der <a href=\"https:\/\/legal.un.org\/ilc\/texts\/instruments\/english\/commentaries\/9_6_2001.pdf\">Draft Articles on State Responsibility<\/a>. Auch diese rechtlichen Bewertungen \u00fcberlagern die Verletzung des Neutralit\u00e4tsgebots.<\/p>\n<p><strong>Einw\u00e4nde: Schutzzweck des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts und Verhinderung weiterer Eskalationen<\/strong><\/p>\n<p>Der vorstehend entwickelte Schluss <em>a maiore ad minus<\/em> sieht sich zwei gewichtigen Gegenargumenten ausgesetzt: Erstens, so k\u00f6nnte man einwenden, verwischt er die strikte Trennung von ius ad bellum (dem Gewaltverhinderungs- und -rechtfertigungsrecht) und ius in bello, das unabh\u00e4ngig von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Gewaltanwendung auch den Aggressor sch\u00fctzt. Allerdings muss sich dieses Prinzip am Hauptschutzzweck des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts nach 1949 orientieren: Dem Schutz der von der milit\u00e4rischen Gewalt besonders betroffenen Personen (Verwundete, Gefangene, Zivilbev\u00f6lkerung) und nicht der Qualifizierung von Staaten als Beteiligte an einem Konflikt. Auch wenn man den Versto\u00df gegen die formal geltende Neutralit\u00e4tspflicht unter R\u00fcckgriff auf das Selbstverteidigungsrecht rechtfertigt, f\u00fchrt das nicht zur Relativierung der Grunds\u00e4tze des vertraglichen und gewohnheitsrechtlichen humanit\u00e4ren Rechts, wie es sich nach 1949 entwickelt hat.<\/p>\n<p>Ein zweiter, vielleicht gewichtigerer, Einwand betrifft die Gefahr der Eskalation von Waffengewalt, der das Neutralit\u00e4tsrecht begegnen soll. Waffenlieferungen und andere Unterst\u00fctzungen sollen eine Seite unterst\u00fctzen und damit deren milit\u00e4rische M\u00f6glichkeiten verbessern. Das kann zu einer Verl\u00e4ngerung des Konflikts und damit faktisch auch zu dessen Eskalation f\u00fchren. Zudem besteht die Gefahr, dass der Aggressor mit weiterer \u2013 in diesem Fall jedoch wiederum nicht gerechtfertigter Gewalt \u2013 reagiert. In rechtlicher Hinsicht erh\u00f6ht die hier entwickelte Argumentation die Eskalationsgefahr jedoch nicht. Waffenlieferungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie den sich rechtm\u00e4\u00dfigerweise verteidigenden Staat unterst\u00fctzen. Dass sich in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder Staaten zu Unrecht auf das Selbstverteidigungsrecht berufen haben, ist kein durchgreifender Einwand: Der Unterst\u00fctzung leistende Staat tr\u00e4gt das Risiko der v\u00f6lkerrechtswidrigen Unterst\u00fctzung selbst. Dass dies in so eindeutigen F\u00e4llen wie dem Ukraine-Krieg gering ist, liegt auf der Hand. Insoweit d\u00fcrfte in derartigen F\u00e4llen auch eine klare Einsch\u00e4tzung der Generalversammlung eine wesentliche Rolle spielen. Im \u00dcbrigen f\u00fchrt die hiesige Sicht dazu, dass sich dem Staat, der eine sich selbstverteidigenden Staat in v\u00f6lkerrechtskonformer Weise unterst\u00fctzen will, nicht auf die aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p><strong>Wer ist ein Staat Konfliktpartei im humanit\u00e4rv\u00f6lkerrechtlichen Sinne?<\/strong><\/p>\n<p>Auch die Frage, wann ein Staat Konfliktpartei im Sinne des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts ist, sollte nicht unter R\u00fcckgriff auf das Neutralit\u00e4tsrecht beantwortet werden. Es gelten vielmehr die Regeln der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle. Danach ist ein Staat Konfliktpartei, wenn sich eine Person mit Waffengewalt an einem Konflikt beteiligt und dieses Verhalten dem betreffenden Staat zugerechnet werden kann. Das geltende humanit\u00e4re Recht stellt \u2013 auch und gerade f\u00fcr die schwierigen Abgrenzungsfragen der Beteiligung von Zivilpersonen an einem Konflikt \u2013 darauf ab, wer handelt und wem dieses Handeln zugerechnet werden kann. Insofern kann auch der Staat, der Waffen liefert, dessen Personal beim Einsatz der Waffen jedoch Beratung und Unterst\u00fctzung leisten, zur Konfliktpartei in diesem Sinne werden.<\/p>\n<p><strong>Ergebnis<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis l\u00e4sst sich somit festhalten: Wenn man das Neutralit\u00e4tsrecht nach wie vor f\u00fcr anwendbar h\u00e4lt, d\u00fcrfte Deutschland durch Waffenlieferungen an die Ukraine gegen das Neutralit\u00e4tsgebot versto\u00dfen haben. Dieser Versto\u00df ist jedoch kein v\u00f6lkerrechtliches Delikt, das Russland zu Repressalien berechtigen w\u00fcrde. Vielmehr sind Waffenlieferungen als weniger einschneidende Ma\u00dfnahme als die offene Beteiligung am Konflikt analog dem Recht zur kollektiven Selbstverteidigung gerechtfertigt. Gleichwohl wird Deutschland nicht Konfliktpartei im humanit\u00e4rv\u00f6lkerrechtlichen Sinne, solange im Ukraine-Krieg keine milit\u00e4rische Gewalt ausge\u00fcbt wird, die Deutschland zurechenbar w\u00e4re. Insofern ist Deutschland im Krieg zwar berechtigterweise nicht neutral, aber auch nicht Konfliktpartei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Angriff Russlands auf die Ukraine markiert eine tiefgreifende Z\u00e4sur in der Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik Deutschlands. Erstmals werden Waffen an eine Partei eines bewaffneten Konflikts geliefert, die Milit\u00e4rausgaben sollen massiv erh\u00f6ht werden, sogar eine Wiedereinf\u00fchrung der Wehrplicht wird diskutiert. Ob der Krieg auch zu einem v\u00f6lkerrechtlichen Paradigmenwechsel f\u00fchren wird, ist weniger klar. 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